KZR 3/60
Verkündet
am 2.Februar 1961
Grünau, JustizhauptSekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
____ __ _______________ GmbH., CMMB-F)
vertreten durch ihren Geschäftsführer, Reeder Robert Aflfc
Beklagten und Revisionskiägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt. Prof .Br .J
gegen
den Rechtsanwalt und Notar Herbert RflHHP» • >
Gfl^traßeflP,
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.|
hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Augustin, Br-Fischer, Br.Löscher,
Jungbluth und Hill
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wir d das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts in Bremen vom 11. Februar I960 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Gegenstand des Rechtsstreits bildet ein Anspruch, den eine Gesellschaft der deutschen Hochseefischerei-Reedereien gegen dbe Beklagte, eines ihrär Mitglieder, auf Abführung von erzielten Mehrerlösen und auf Zahlung einer Vertragsstrafe zu haben meint. Biesen Anspruch macht der Kläger kraft abgeleiteten Rechts (Abtretung) gegen die Beklagte geltend. Im einzelnen handelt es sich dabei um folgendes:
Am 28. Mai 1957 trafen die an den deutschen Seefischmärkten Bremerhaven, Cuxhaven, Hamburg und Kiel ansässigen und an der Hochseefischerei beteiligten Reedereien eine schriftliche Vereinbarung (Reederei-Vereinbarung » RV), die den Einsatz der Fischereifahrzeuge für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1958 regeln sollte. Es sollte auf diese Weise eine ausreichende Beschickung der vier genannten Seefischmärkte mit Seefischen und Heringen sichergestellt und eine entsprechende Disposition der Fischereifahrzeuge auf die einzelnen Fanggebiete gewährleistet werden. Für diesen Zweck war die Aufstellung von Fangplänen für bestimmte Zeiträume vorgesehen, über die nach § 2 RV eine Mehrheit der beteiligten Reedereien, die über 75 # der Stimmen verfügt, entscheiden sollte; dabei sollte eine Beschlußfassung gegen den Widerspruch von zwei der vier Fischereiplätze nicht zulässig sein. Ferner wurde eine Marktregelungskommission (MRK) gebildet, die aus neun' nach einem bestimmten Schlüssel von den einzelnen Plätzen entsandten Mitgliedern bestand (§ 3 RV). Biese Kommission wurde von den Reedereien ermächtigt, vorübergehende Abänderungen der vereinbarten Fangplöne. • verbindlich festzusetzen. Ferner war die Kommission befugt, für bestimmte Fischsorten, darunter Seelachs, über den vereinbarten
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Fangplan hinaus vorübergehende Maßnahmen zu treffen, sofern sie nach der Marktlage erforderlich sind, und zwar für die einzelnen Fangplätze.
nl.) Minderungen oder Erhöhungen der Mengen, die Fischereifahrzeuge anlanden und für Zwecke des menschlichen Verzehrs anbieten dürfen,
2,) Beschränkung von Mengen, die für Zwecke des menschlichen Verzehrs mit größter Wahrscheinlichkeit nicht abgesetzt werden können.11
In § 6 BV übernahmen die Reedereien die Verpflichtung, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vereinbarten Fangpläne und die entsprechenden Beschlüsse der MRK eine Vertragsstrafe bis zu 25.000 DM zu zahlen. Darüber hinaus v/ar in § 7 RV bestimmt, daß daneben die betreffende Reederei einen durch die Zuwiderhandlung erlangten wirtschaftlichen Vorteil herauszugeben habe. In § 8 RV wurde der MRK die Entscheidung übertragen, in welcher Höhe Ansprüche gemäß §§ 6, 7 RV gegen die Zuwiderhandelnde Reederei geltend gemacht werden sollten.
Diese Reederei Vereinbarung wurde unter bestimmten, hier nicht näher interessierenden Auflagen durch Erlaß des Bundesministers für Wirtschaft vom 15. Juli 1957 nach Maßgabe der damals geltenden Dekartellierungsbestimmungen genehmigt.
In der Sitzung vom 15. Oktober 1957 beschloß die MRK einstimmig, daß von den ab 15. Oktober 1957 ausgelaufenen Schiffen je Schiff nur 1*500 Ztr. Färöer Seelachs I zu dem Verkauf gestellt werden durften und daß Übermengen vor Beginn der Auktion an die Fischmehlfabriken abzuführen seien. An diesem Beschluß nahm als Kommissionsmitglied auch der allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer der
Beklagten teil. Am 11. November 195? landete ein Fischdampfer der Beklagten u.a. 1.897,10 Ztr. Färöer Seelachs I an, von denen 1.896,10 Ztr. verkauft wurden. Für den Überfang (596,10 ^tr.) erzielte die Beklagte einen Nettoerlös von 8.024,82 DM. Der Verkauf dieses Überfangs kam in der Sitzung der MRK vom 15. November 1957 zur Sprache; der Geschäftsführer der Beklagten erklärte ausweislich der Sitzungsniederschrift dabei, daß ihm von dem Verstoß bisher nichts bekannt sei, daß er sich aber bereit erkläre, den bei diesem Verkauf erzielten Mehrerlös abzuführen. In der gleichen Sitzung wurde, und zwar wiederum einstimmig, beschlossen, daß von den am 11. November 1957 ausgelaufenen Fischdampfern 2.500 Ztr. Seelachs I und II von den Färöern und von der norwegischen Küste zu dem Verkauf gestellt werden dürften und daß angelandete Übermengen vor Beginn der Auktion an die Fischmehlfabriken abzuführen seien. Gegen diesen Beschluß wendete sich die Beklagte mit Schreiben vom 25. November 1957. In dem Schreiben führte sie aus, daß die Fangbeschränkung für Seelachs an sich richtig, in der Handhabung aber zu schwerfällig sei und daß daher verkauft werden müsse, auch auf der Basis der Mindestpreise, wenn Bedarf vorliege; anderenfalls überschreite die Kommission ihre Befugnis. Die MRK behandelte dieses Schreiben in ihrer Sitzung vom 29. November 1957 und beschloß, die in dem Brief angeschnittenen Fragen auf ihrer nächsten Sitzung in Gegenwart des Geschäftsführers der Beklagten zu besprechen. Am 4. Dezember 1957 landete ein Fischdampfer der Beklagten u.a. Färöer Seelachs I und II in einer Menge von 2.799»89 Ztr. an. Die gesamte Menge wurde verkauft und dabei für den Überfang ein Nettoerlös von 5*847,61 DM erzielt. In der Sitzung vom 27.Dezember 1957 beschloß die MRK die Einziehung der durch die beiden Überfänge erzielten Mehrerlöse und setzte außerdem für den Mehrverkauf am 4.Dezember 1957 eine Vertragsstrafe von 5.000 DM fest.
Die Zahlung dieser Beträge macht der Kläger auf Grund einer Abtretung mit der Klage geltend.
Die Beklagte wendet sich gegen die Wirksamkeit der Beschlüsse, die die MRK über die Verkaufsbeschränkungen beim Seelachs gefaßt habe. Die Beklagte führt aus, die MRK habe dabei ihre Befugnisse überschritten, weil die Voraussetzungen für ein Eingreifen der MRK gemäß § 3 HV nicht gegeben seien. Ferner fehle es an einem Verschulden der Beklagten, das nicht nur Voraussetzung für die Festsetzung einer Vertragsstrafe, sondern auch Voraussetzung für die Einforderung der Mehrerlöse sei; denn die Einziehung der Mehrerlöse.sei sachlich nichts anderes als eine Vertragsstrafe. Zudem werde mit der Geltendmachung der Klageforderung gegen den Grundsatz der Gleielibehandlung verstoßen, weil gegen andere Reedereien, die sich ebenfalls nicht an die Fangplanbeschränkung gehalten hätten, keine Maßnahmen nach § 6 RV beschlossen worden seien. Schließlich seien die geltend gemachten Ansprüche auch durch einen Vergleich vom 10. Februar 1958 erledigt worden.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.
I.
1. In Übereinstimmung mit den Vorinstanzen ist davon auszugehen, daß der Zusammenschluß der Hochseefisch-Reede-reien in der Reeder-Vereinbarung vom 28. Mai 1957 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts darstellt. In dieser Gesellschaft war die Beschlußfassung über die Aufstellung
von Fangplänen für bestimmte Zeiträume nach § 2 RV der GesellschaftterverSammlung übertragen, die darüber mit einer bestimmten qualifizierten 3/4~Mehrheit zu entscheiden hatte. Nach § 3 RV war ein gewisser Teil dieser Befugnis auf einen Gesellschafterausschuß, die sog. Marktregelung skommissi on, delegiert worden, wie das nicht selten bei Gesellschaften mit einem größeren Mitgliederbestand - z.B. bei Kommanditgesellschaften und Gesellschaften mbH -geschieht, in denen nach Lage der Dinge zuv/eilen innerhalb kurzer Zeit Beschlüsse gefaßt werden müssen und in denen die Einberufung der Gesellschafterversammlung dann zu langwierig und schwerfällig ist. Für den Umfang der Befugnisse eines solchen Gesellschafterausschusses ist der Gesellschaftsvertrag maßgeblich. Ein Beschluß des Ausschusses, der von dem Gesellschaftsvertrag nicht gedeckt ist, hat gegenüber den Gesellschaftern grundsätzlich keine rechtliche Wirkung. Etwas anderes kann in dieser Hinsicht nur gelten, wenn die Gesellschafter einem solchen Beschluß stillschweigend zustimmen, indem sie ihn hinnehmen. Der Umfang der Befugnisse, die einem solchen Ausschuß eingeräumt werden, kann durch rein objektive, gegenständlich, festgelegte Grenzen bestimmt werden. Bei einer solchen Gestaltung ist im Streitfall nicht die subjektive Auffassung des Ausschusses über den Umfang seiner Befugnisse, sondern allein die im Wege der Auslegung getroffene Feststellung des Gerichts über den Umfang dieser Befugnisse und die weitere gerichtliche Entscheidung maßgeblich, ob sich danach der Ausschuß in dem konkreten Fall im Rahmen der ihm erteilten Befugnisse gehalten hat. Die Festlegung der einem Gesellschafterausschuß übertragenen Befugnisse kann in dem Ge-sellsehaftsvei^trag aber auch in der Weise vorgenommen werden, daß dem Ermessen des Ausschusses ein bestimmter Spielraum eingeräumt wird, daß er z.B. zu bestimmten Beschlüssen ermächtigt wird, wenn er das im Interesse der Gesellschaft
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oder aus einem sonstigen "bestimmten Grund, etwa wegen Eilbedürftigkeit, für notwendig erachtet. Bei einer solchen Gestaltung hat im Streitfall das Ermessen des Ausschusses eine eigenständige Bedeutung, die auch das Gericht bei seiner Entscheidung zu beachten hat. Die einem Gesellschafterausschuß gesellschaftsvertraglich insoweit eingeräumte Ermessensentscheidung ist vom Gericht nur beschränkt nachprüfbar; es hat dabei die in §§ 315 ff BGB gezogenen Grenzen zu beachten.
2. Aus den vorstehenden Ausführungen wird ohne weiteres deutlich, in welchem Umfang vorliegendenfalls die Beschlüsse der Kommission auf ihre Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit gerichtlich zu überprüfen sind. Der Umstand, daß die Landeskartellbehörde die ihr mitgeteilten Beschlüsse nicht beanstandet hat, ist für diese Frage ohne jede Bedeutung. Denn die Prüfung der Kartellbehörde erstreckt sich nicht darauf, ob die gesellschaftsrechtlichen (privatrechtlichen) Belange der einzelnen Gesellschafter bei dem jeweiligen Beschluß nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages gewahrt worden sind. Der gesellschaftsrechtlich (privatrechtlich) gezogene Rahmen für den Umfang der Befugnisse der Kommission i3t aber hier in erster Linie entscheidend; denn nur soweit
die Gesellschafter in dem Gesellschaftsvertrag auf die Kommission Befugnisse der Gesellschafterversammlung delegiert haben, können sie von ihr ausgeübt werden. Die Kartellbehörde kann von sich aus gegen oder ohne den Willen der Gesellschafter diese Befugnisse nicht erweitern.
3. Für den Umfang der Befugnisse, die in § 3 A.bs.3 RV auf die Kommission übertragen worden sind, ist es somit entscheidend, wie diese Bestimmung auszulegen ist und von Berufungsgericht ausgelegt worden ist. Das Berufungsgericht folgt bei seiner Auslegung zunächst der Meinung der Korn-
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mission, daß die hier angegriffenen Beschlüsse unter § 3 Abs« 3 Ziff. 1 und nicht unter Ziff.2 fallen. Die Kommission hat nämlich diese Bestimmung so praktiziert, daß sie Anweisungen an die Marktbeauftragten, an bestimmten Tagen einen bestimmten Prozentsatz der zu dem Verkauf gestellten Mengen einer Pischsorte vorweg herauszunehmen, nur nach Maßgabe der Ziff. 2 und Anweisungen an die Reedereien, daß die von einem bestimmten Stichtag an ausgelaufenen Schiffe nur die festgesetzte Menge einer Pischsorte zu dem Verkauf stellen dürfen, nach Maßgabe der Ziff. 1 beschlossen hat.
Das bedeutet, daß die Zulässigkeit der hier in Betracht kommenden Beschlüsse nicht davon abhängig ist, daß die beschlossene Beschränkung der zu dem Verkauf zugelassenen Pischmengen deshalb notwendig ist, weil weitere Mengen sonst mit größter Wahrscheinlichkeit für Zwecke des menschlichen Verzehrs nicht abgesetzt werden können. Die Unterscheidung, die hier das Berufungsgericht angesichts dieser recht unglücklich gefaßten Bestimmung vornimmt, ist immerhin möglich und gibt auch einen Sinn. Denn der Eingriff durch Anweisungen an die Marktbeauffragten geht weiter, weil hier die Reedereien und die Schiffsbesatzungen nicht von vornherein mit einem solchen Eingriff rechnen und sich demgemäß während der Pischreise auch nicht darauf einrichten ' können. Dabei verschlägt es auch nichts, daß die betroffenen Reedereien in diesem Pall einen Zuschußbetrag aus dem Marktstützungsfonds erhalten. Denn auch diese Zahlungen belasten die Reedereien insgesamt, weil auch sie einen Marktunterstützungsbeitrag zu diesem Ponds zu zahlen haben.
Was die Revision gegen diese Auslegung vorbringt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und kann in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus will die Revision unter Berufung auf den Genehmigungserlaß des-Bundesministers für Wirtschaft die Ziffer 1 entgegen ihrem Wortlaut dahin verstanden wissen, daß danach nicht Minderungen
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oder Erhöhungen der Mengen, sondern nur Minderungen und Erhöhungen der Mengen zulässig seien. Diese Umbiegung des insoweit klaren Wortlauts läßt sich jedoch mit dem von der Revision angezogenen Genehmigungserlaß in keiner V/eise begründen. Demgemäß sind die gefaßten Beschlüsse auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie nur Minderungen einer bestimmten Fischsorte und nicht zugleich auch Erhöhungen einer anderen Fischsorte vorgesehen haben.
4. Der entscheidende Angriff der Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts geht in diesem Zusammenhang dahin, daß das Berufungsgericht nicht beachtet habe, daß die Kommission nach dem Gesellschaftsvertrag lediglich ermächtigt war, vorübergehende Abänderungen der vereinbarten Fangpläne verbindlich festzusetzen. Ferner habe das Berufungsgericht - so beanstandet die Revision außerdem -die weitere gesellschaftsvertragliche Einschränkung, daß solche Maßnahmen auch nach der Marktlage erforderlich sein müßten, nicht richtig verstanden. Dieser Revisionsangriff ist begründet.
Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, was das Berufungsgericht unter vorübergehenden Abänderungen im Sinn des § 3 Abs. 3 RV versteht. Das Berufungsgericht sagt in diesem Zusammenhang nur so viel, daß es danach nicht geboten gewesen sei, die Beschlüsse von vornherein zeitlich zu beschränken, -und daß aus dieser Zulässigkeitsvoraussetzung auch nicht entnommen werden könne, daß ein einmal gefaßter Beschluß automatisch außer Kraft habe treten sollen, wenn die beschlossene Maßnahme nach der Marktlage nicht mehr erforderlich war. Auch wenn man diese Ausführungen?! als rechtlich möglich hinnimmt, so stellen sie doch keine erschöpfende Auslegung des im Gesellschaftsvertrag gebrauchten Ausdrucks "vorübergehende Ab-
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änderungen” dar. Es bleibt dabei unklar, welche zeitliche Begrenzung die Wirkung der von der Kommission beschlossenen Maßnahmen haben sollte, um sie bei den hier gegebenen Verhältnissen als "vorübergehende” ansprechen zu können. Eine Stellungnahme zu dieser Frage war im vorliegenden Fall, wie die Revision mit Recht hervorhebt, schon um deswillen geboten, weil die an die Reedereien gerichteten Anordnungen der Kommission, daß pro Schiff nur eine bestimmte (beschränkte) Menge an Seelachs zu dem Verkauf ange-boten v/erden dürfe, immerhin über einen Zeitraum von etwa 4 Monaten in Kraft gewesen sind. Berücksichtigt man dabei den Vortrag des Klägers (Schriftsatz vom 23. September 1958 S. 6 - Bl. 46 GA), daß "der Fangplan und die Qualitäts-richtlinien ... durch Beschluß der Reedereien für einen langen Zeitraum (in der hier interessierenden Zeit vom 1. September bis 51. Dezember 1957) festgelegt” wurden,so wird die Notwendigkeit einer näheren Bestimmung der zeitlichen Begrenzung im Ausdruck "vorübergehende Abänderungen” besonders deutlich. Denn in dem einen Fall wird für die hier in Betracht kommenden Verhältnisse ein Zeitraum von 4 Monaten als ein langer Zeitraum angesprochen und in dem anderen Fall werden Beschlüsse für den gleichen Zeitraum als vorübergehende Abänderung angesehen. Das hätte einer näheren Begründung bedurft.
Geht der Zweck der Ermächtigung, die der Kommission in § 5 Abs. 3 RV übertragen ist, dahin, nur für eine vorübergehende Zeit die notwendigen Anordnungen zu treffen, bis die Gesellschafterversammlung selbst über die Abänderung des vereinbarten Fangplans Beschluß fassen kann, dann kann der Zeitraum, der mit dem Ausdruck vorübergehend gekennzeichnet ist, ganz sicherlich nicht ein Zeitraum von 4 Monaten sein. Im Sinn einer recht kurzen Bemessung dieses Zeitraums hat auch die Kommission ihre
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Aufgabe in dem Beschluß, den sie in der Sitzung vom 21.Juli 1957 über den Verkauf von Rotbarsch gefaßt hat, verstanden; sie hat freilich diese Ansicht in der folgenden Sitzung wieder aufgegeben. Schließlich mag noch hervorgehoben werden, daß für die Auslegung des Ausdrucks ’’vorüber-gehende Abänderungen” die Auffassung der Vertreter der Landeskartellbehörde, wie sie sie in der Kommiss ions Sitzung vom 30. Oktober 1957 geäußert haben, offenbar ohne Belang ist. Denn es kam diesen Vertretern hierbei ersichtlich auf allgemeinwirtschaftliche Erwägungen und nicht darauf an, die privatrechtlichen Zuständigkeiten von Gesellschafter-Versammlung und Gesellschafterausschuß nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages zu bestimmen.
Bei der zweiten Zulässigkeitsvoraussetzung - die beschlossenen Maßnahmen müssen nach der Marktlage erforderlich sein - geht das Berufungsgericht bei seiner Auslegung auf die entscheidende Frage, ob diese Voraussetzung im Sinn der Ausführungen unter Ziffer 1 eine gegenständlich objektivierte oder eine Ermessensvoraussetzung ist, überhaupt nicht ein. Es sagt insoweit lediglich, es sei ’’selbstverständlich”, ’’daß nicht gerichtliches Ermessen an Stelle des der MRK zu setzen” sei. Das aber ist keine ausreichende Begründung. Denn die Gesellschafter haben bei der Gestaltung ihrer organisatorischen gesellschaftlichen Verhältnisse freie Hand, wie sie die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen der Gesellschafterversammlung und einem eingesetzten Gesellschafterausschuß vornehmen wollen; eine Vermutung streitet weder für die eine noch für die andere Gestaltungsmöglichkeit. Die Frage ist allein die, ob die Gesellschafter die zunächst ihnen insgesamt allein zustehende Entscheidungsbefugnis in einem beschränkten
- rein objektiv-gegenständlichen - oder in einem weiteren
- eigene Ermessensausübung - Umfang auf den eingesetzten Gesellschafterausschuß übertragen haben.
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Zusammenfassend ist somit zu sagen, daß die Darlegungen des Berufungsgerichts zur Auslegung des § 3 Abs. 3 RV nicht ausreichen, um die Annahme zu begründen, daß die Marktregelungskommission bei ihren hier in Betracht kommenden Beschlüssen im Rahmen der ihr gesellschaftsvertraglich eingeräumten Zuständigkeit gehandelt hat und daß diese Beschlüsse somit rechtliche Wirksamkeit gegenüber den einzelnen Gesellschaftern haben,
5, Angesichts dieser Beurteilung erhebt sich die Frage, ob sich die Beklagte bei den hier gegebenen Verhältnissen auf eine etwaige Unwirksamkeit der Beschlüsse deshalb nicht berufen kann, weil ihr alleiniger Geschäftsführer als Mitglied der Kommission diesen Beschlüssen selbst zugestimmt hat. Im allgemeinen wird man in einem Fall dieser Art dem zustimmenden Gesellschafter die Möglichkeit, sich auf die Unwirksamkeit eines solchen Beschlusses berufen zu können, versagen müssen; denn im allgemeinen ist darin eine Zustimmung zu erblicken, an die der betreffende Gesellschafter gebunden ist. Hier liegen die Verhältnisse jedoch nicht so einfach. Unter Umständen ist die Wirksamkeit dieser Beschlüsse für eine bestimmte - ’’vorübergehende" - Zeit nicht zu bezweifeln, so daß die Unwirksamkeit dann erst nach Ablauf dieser Zeit eingetreten ist. In diesem Fall kann sich die Zustimmung der Beklagten auch nur auf diesen Zeitraum erstreckt haben und sie hätte daher die Möglichkeit gehabt, sich nach Ablauf dieser Zeit auf die Unwirksamkeit zu berufen. Diese rein gesellschaftsrechtliche Beurteilung ist hier jedoch letzten Endes nicht entscheidend. In diesem Fall gewinnt der Umstand, daß es sich hier um einen genehmigungspflichtigen kartellrechtlichen Zusammenschluß der Hochseefisch-Reedereien handelt, maßgebliche Bedeutung. Der Bundesminister für Wirtschaft hat diesen Zusammenschluß in einer bestimmten Form, nämlich nach Maßgabe des ihm vor-
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gelegten Gesellschaftsvertrages und mit der darin enthaltenen Zuständigkeitsaufteilung zwischen Gesellschafterver-sammlung und Gesellschafterausschuß (Marktregelungskommission) genehmigt. Das hat zur Folge, daß die Gesellschafter diesen Vertrag in seiner organisatorischen Gestaltung nicht nachträglich ohne eine erneute Genehmigung des Bundesministers ändern konnten. Sie konnten das auch nicht dadurch tun, daß sie von Fall zu Fall den einzelnen, nach dem Gesell-schaftsvertrag nicht zulässigen Beschlüssen der Marktregelungskommission besonders oder auch hur stillschweigend zustimmten. Die freie Dispositionsmöglichkeit war ihnen insoweit aus kartellrechtlichen Gründen entzogen.
Aus alledem erhellt, daß es hier ohne Bedeutung ist, daß der alleinige Geschäftsführer der Beklagten als Mitglied der Marktregelungskommission den jetzt beanstandeten Beschlüssen seine Zustimmung gegeben hat.
6. Das Berufungsurteil muß somit aufgehoben werden, weil die bisherige Auslegung des § 3 Abs. 3 RV nicht ausreicht, um die Klage als begründet erscheinen zu lassen.
Die Sache muß zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, weil die weiteren Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil nicht begründet sind und somit auch eine abschließende Entscheidung zugunsten der Beklagten nicht möglich ist.
Das ist im folgenden im einzelnen darzulegen.
II.
1. Das Berufungsgericht verneint einen Verstoß gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung, weil es sich bei den von der Beklagten angeführten Vergleichsfällen nicht um gleichliegende Tatbestände wie im Fall der Beklagten handle.
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Was die Revision hiergegen vorbringt, ist unbegründet. Wenn auch im Rahmen einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft der Grundsatz: der gleichmäßigen Behandlung aller Gesellschafter im Zweifel gilt, so kann dieser Grundsatz in Fällen der vorliegenden Art doch nur mit äußerster Zurückhaltung angewendet werden. Denn bei der Frage, ob ein erzielter Mehrerlös einzuziehen ist und ob daneben auch noch eine Vertragsstrafe verhängt werden soll, kommt es stets auf die besondere Gestaltung des Binzelfalles an, wie z.B. auf die Schwere des Verstoßes, auf die Auswirkungen des Verstoßes, auf die Schwere eines etwaigen Verschuldens, auf die individuellen, auch wirtschaftlichen Verhältnisse der betreffenden Reederei, so daß schon bei einem äußerlich ganz gleich liegenden Sachverhalt kaum die Rede davon sein kann, daß hier nach dem Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung ein gleiches Vorgehen der Gesellschaft nicht nur angebracht, sondern rechtlich geboten ist. Im vorliegenden Fall kommt aber noch hinzu, daß die von der Beklagten angeführten Vergleichsfälle - aas gilt auch für die Fälle, auf die das Berufungsgericht in seinem Urteil nicht ausdrücklich eingegangen ist - schon äußerlich völlig anders als die hier zu unterstellenden Verstöße der Beklagten liegen. Bei dieser Sachlage ist es daher durchaus richtig, daß das Berufungsgericht von einer Anwendung des Grundsatzes der gleichmäßigen Behandlung abgesehen hat.
2. Die Revision stellt zur Nachprüfung, ob die Vertragsstrafe nicht schon deshalb weggefallen sei, weii die Reederei-Vereinbarung auf Grund der Bestimmung des § 106 GV/B unwirksam geworden sei*
Dieser von der Revision vertretenen Auffassung kann jedoch nicht beigetreten werden. Die hier zu unterstellenden Verstöße der Beklagten fallen in das Jahr 1957. Damals war die Reederei-Vereinbarung auf Grund der ministeriellen Ge-
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nehmigung rechtswirksam und die Beklagte somit auch verpflichtet, die ihr obliegenden Vertragspflichten einzuhalten. Die Reederei-Vereinbarung verlor ihre Verbindlichkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt und dann auch nur mit Wirkung ex nunc. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen wurde also der rechtliche Bestand dieser Vereinbarung für das Jahr 1957 nicht berührt. Daraus folgt, daß auch etwaige Zahlungsverpflichtungen der Beklagten aus §§6,7 RV, die im Jahre 1957 entstanden waren, nicht nachträglich wieder weggefallen sind. Für diese Beurteilung ist es ohne Bedeutung, daß der Beschluß vom 27. Dezember 1957 über die Einziehung des ^Mehrerlöses und die Verhängung.einer Vertragsstrafe der Beklagten erst am 2.Januar 1958 zugestellt ist; denn maßgebend ist insoweit der Zeitpunkt der Entstehung einer etwaigen Zahlungsverpflichtung der Beklagten.
3. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß nach dem Willen der Vertragschließenden eine Verpflichtung zur Abführung erzielter Mehrerlöse schon allein bei einer tatbestand-lichen Zuwiderhandlung gegen die Pflichten aus §§2,3 RV begründet werden sollte, also unabhängig von der Präge, ob dem betreffenden Gesellschafter bei seinem Verstoß ein Verschulden zur Last zu legen ist oder nicht. Diese mögliche, ja naheliegende Auslegung greift die Revision nicht an.
Von ihr ist also für die Revisionsinstanz auszugehen. Daraus wird deutlich, daß die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, mit der es darüber hinaus auch ein Verschulden der Beklagten bei beiden Verstößen angenommen hat, für die Entscheidung nicht erheblich war. Es können daher auch die Angriffe der Revision auf sich beruhen, mit denen sie diese Hillsbegründung anzugreifen sucht.
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4. In Übereinstimmung mit der Rechtsansicht beider Parteien ist das Berufungsgericht der Meinung, daß nach § 6 RV eine Vertragsstrafe nur habe verlangt werden können, wenn es sich bei dem Verstoß um eine schuldhaft begangene Zuwiderhandlung gehandelt habe. Bas Berufungsgericht bejaht ein solches Verschulden der Beklagten bei dem Verkauf des Überfangs am 4. Bezember 1957, da die Beklagte'nach ihren eigenen Angaben in diesem Pall sich bewußt über den Beschluß der Marktregelungskommission hinweggesetzt habe. Bemgegenüber könne sie sich nicht auf einen Rechtsirrtum berufen, weil dieser Irrtum bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vermeidbar gewesen sei. Zudem habe die Beklagte in erster Instanz ausdrücklich zugestanden, daß sie bei diesem Verstoß schuldhaft gehandelt habe.
Auch gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision, allein zu Unrecht. Bie Revision zieht selbst nicht in Zweifel, daß die Beklagte in erster Instanz ihr schuldhaftes Verhalten bei dem Verstoß am 4. Bezember 1957 schriftsätz-lich ausdrücklich zugestanden habe. Bas ist angesichts des klaren Wortlauts in dem angezogenen Schriftsatz auch gar nicht möglich. An dieses Geständnis ist die Beklagte gebunden. Allerdings bezieht sich ein Geständnis im Sinn der §§ 288 ff ZBO grundsätzlich nur auf Tatsachen. Es ist aber in Rechtsprechung und Schrifttum seit langem allgemein anerkannt, daß auch juristische Tatsachen (Rechtstatsachen) Gegenstand eines Geständnisses sein können, so wie sie auch Gegenstand einer Beweiserhebung sein können. Barüber hinaus wird angenommen, daß selbst geläufige und einfache Rechtsbegriffe Gegenstand eines Geständnisses sein können. Unter Berücksichtigung dieser sinnvollen und vernünftigen Auffassung ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht hier das Vorliegen eines Geständnisses im Sinn der §§ 288 ff ZPO bejaht hat. Auch die Revision
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bringt gegen diese Rechtsauffassung keine Einwendungen vor. An dieses Geständnis ist die Beklagte gebunden, weil sie weder behauptet noch gar bewiesen hat, daß die Voraussetzun gen für einen Widerruf des Geständnisses hier gegeben sind.
Angesichts dieser Beurteilung ist es nicht nötig,auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts einzugehen, mit denen es .darlegt, daß auch unabhängig von dem Geständnis ein Verschulden der Beklagten bei dem Verkauf des Über-fangs zu bejahen ist. Damit erübrigt es sich auch, zu den Darlegungen der Revision Stellung zu nehmen, mit denen sie diese Ausführungen des Berufungsgerichts bekämpft.
5. An Hand der umfangreichen Beweisaufnahme setzt sich das Berufungsgericht in eingehenden Ausführungen auch mit der Frage auseinander, ob sich die Beklagte mit der Marktregelungskommission über die geltend gemachten Ansprüche dahin verglichen habe, daß sie nur 1.500 DM zu zahlen brauche. Das Berufungsgericht gelangt dabei aus rein tatsächlichen Erwägungen zu dem Ergebnis, daß der Leitende Regierungsdirektor Dr.Rf^^, der solbhe Verhandlungen mit der Beklagten und ihren Prozeßbevollmächtigten geführt habe, dabei nicht mit einer Abschlußvollmacht der Marktregelungskommission gehandelt habe. Eine substantiierte Verfahrensrüge bringt die Revision gegen diese tatsächliche Feststellung nicht vor, so daß sie für die Revisionsinstanz hingenommen werden muß.
Das Berufungsgericht prüft sodann auch noch die Frage, ob der Kläger sich etwa unter dem Gesichtspunkt der Anscheinsvollmacht den Inhalt dieser Verhandlungen entgegenhalten lassen müsse. Auch das verneint das Berufungsgericht unter umfassender Würdigung der hier in Betracht kommenden tatsächlichen Verhältnisse. Dabei beachtet das Berufungsge-
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rieht die zur Anscheinsvollmaeht in der Rechtsprechung entwickelten rechtlichen Gesichtspunkte und stützt sodann seine Auffassung auf tatsächliche Erwägungen an Hand einer Würdigung der Beweisaufnahme. Auch gegen diese tatsächliche Schlußfolgerung des Berufungsgerichts bringt die Revision eine substantiierte Verfahrensrüge nicht vor, so daß auch diese Schlußfolgerung für die Revisionsinstanz bindend ist.
Aus alldem ergibt sich, daß die weiteren Angriffe der Revision nicht dazu führen können, schon jetzt eine abschließende Entscheidung zugunsten der Beklagten zu treffen. Es muß daher nach Aufhebung des Berufungsurteils die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit die nach I. 4. notwendigen Feststellungen zur Auslegung des § 3 Abs. 3 RV noch getroffen werden können. Bas Berufungsgericht hat dabei auch über die Kosten der Revision zu befinden.
Dr.Augustin Dr.Fischer Löscher Jungbluth Hill