BGH · KZR 2/80

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Leitsatz / Zusammenfassung

b) Der Umstand, daß ein marktmächtiger Hersteller neben dem Bedienungsfachhandel auch den Versandhandel beliefert, führt noch nicht ohne weiteres zur Verpflichtung, auch SB-Ver-brauchermärkte zu beliefern, wenn diese die sachlichen Voraussetzungen der Vertriebsbindung des Herstellers nicht erfüllen. treten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin Beteiligungs-GtnbH, diese gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Gerhard und Eugen Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin gegen die Beklagte nach § 26 Abs. 2 GWB und zwar, wie sich aus der Urteilsbegründung ergibt, in Verbindung mit § 35 Abs. 1 S. 2 GWB für den Bezug der (Spielwaren-) Autorennbahnen der Beklagten gegeben sei und die Beklagte daher dem Diskriminierungsverbot dieser Vorschrift unterliege, läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden. Das Berufungsgericht konnte sich hierzu ohne Rechtsverstoß darauf stützen, daß nach seinen Feststellungen - aufgrund der Werbung der Beklagten sowie aufgrund des Preises und der Qualität der Waren - "Carrera" eine überaus bekannte Marke für (Spielwaren-) Autorennbahnen ist, die Beklagte bei diesen Artikeln einen Marktanteil von 60 % besitzt und unbestrittene Marktführerin ist. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts führen alle Fachgeschäfte auf dem (Spielzeug-) Autorennbahnmarkt nur zwei, allenfalls drei Marken, wobei aber die Beklagte im Fachhandel - einschließlich der großen Kaufhausketten und Versandhäuser - mit einer Distributionsrate von nahezu 100 % beteiligt ist. Die Möglichkeit, auf andere Marken auszuweichen, ist unter diesen Umständen, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt hat, für den Fachhandel nicht als ausreichend und zu demutbar anzusehen; neben wenigen weiteren Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht hier die Besonderheit, daß ein vom Verkehr beim Fachhandel erwartetes Vollsortiment zwar nur 2-3 Marken umfassen muß, unter diesen jedoch praktisch immer auch die bekannte Marke "Carrera" der Marktführerin. Dabei konnte sich das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß auf seine eigene Sachkunde stützen; es hielt sich im Rahmen seiner tatrichterlichen Beurteilung, daß es dem Untersuchungsbericht der Gesellschaft für Konsumforschung, die den spontanen Bekanntheitsgrad der Marke "Carrera" mit 10 % angibt, keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat, zu demal sich die Untersuchung auf die Stellung der Beklagten am Spielwarenmarkt insgesamt und nicht auf den hier relevanten Teilmarkt der (Spielwaren-) Autorennbahnen bezieht, wie bereits das Landgericht mit Recht betont hat. 1. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß das Unternehmen der Klägerin, das nach seinen Feststellungen u.a. bereits Spielwaren und zwar auch Autorennbahnen zweier anderer Marken vertreibt, als gleichartig mit den von der Beklagten belieferten Unternehmen im Sinn des § 26 Abs. 2 GWB angesehen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts nötigt der Unterschied der Vertriebsform der Klägerin, die Selbst-bedienungs-Verbrauchermärkte betreibt, gegenüber dem von der Beklagten belieferten Bedienungsfachhandel bei den hier in Frage stehenden (Spielwaren-) Autorennbahnen nicht dazu, die Gleichartigkeit zu verneinen. Aus dem gleichen Grund könne sie sich auch nicht darauf stützen, daß bei einer Belieferung der SB-Verbrau-chermärkte der von ihr belieferte Fachhandel nicht mehr konkurrenzfähig sei und von einem Bezug bei der Beklagten Mit dieser Beurteilung wird das Berufungsgericht der beiderseitigen Interessenlage, wie sie sich insbesondere aus Struktur und Zuschnitt des Unternehmens der Klägerin, die eine Reihe von großen SB-Verbrauchermärkten betreibt, und der grundsätzlichen Beschränkung des Vertriebs der Beklagten auf den Bedienungsfachhandel, auf Fachabteilungen von Kaufhäusern und auf den Versandhandel ergibt, nicht hinreichend gerecht. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die Unterschiede zwischen Selbstbedienung shandel und Bedienungsfachhandel im Rahmen der notwendigen Interessenabwägung von Bedeutung werden können und mitzuberücksichtigen sind, obwohl sie bei den hier in Frage stehenden Waren die Gleichartigkeit des Unternehmens der Klägerin mit den von der Beklagten belieferten Unternehmen nicht ausschließen. 3. Ohne Rechtsverstoß konnte das Berufungsgericht die Befürchtung der Beklagten, bei einer Belieferung der Klägerin als einem Unternehmen mit einer erheblichen Nachfragemacht in deren Abhängigkeit zu geraten, als unerheblich ansehen; aus dem Umstand, daß die Beklagte umsatzstärkere Warenhausketten und Versandhäuser beliefert, konnte das Berufungsgericht entnehmen, daß die Beklagte nicht generell eine solche Abhängigkeit von marktmächtigen Abnehmern befürchtet. Die weitere Befürchtung der Beklagten, der Bedienungs-fachhandel werde nicht mehr konkurrenzfähig sein, wenn die Klägerin ebenfalls beliefert werde, hat das Berufungsgericht in gleicher Weise unter Hinweis auf die Belieferung der Kaufhäuser und des Versandhandels für unbegründet angesehen. Diese Beurteilung ist zwar nicht unbedenklich, da insoweit den Unterschieden zwischen SB-Verbrauchermärkten und Kaufhäusern mit Fachabteilungen sowie Versandhandel nicht hinreichend Rechnung getragen wird; doch braucht dem nicht näher nachgegangen werden, da insoweit wie auch zur weiteren Befürchtung der Beklagten, der Fachhandel könne sich wegen der von ihm nicht gebilligten Belieferung des Selbstbedienungshandels überhaupt von der Beklagten lösen, keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorgetragen worden sind. Zur Rechtfertigung ihrer Lieferverweigerung hat sich die Beklagte insoweit darauf berufen, daß die Klägerin mit ihren Selbstbedienungsverbrauchermärkten die - hinsichtlich Anforderungen und Inhalt nicht angegriffenen - Vertriebsbedingungen der Beklagten nicht erfülle? Diesem - unter Beweis gestellten - Vorbringen ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen, weil es gemeint hat, die sich aus dem Selbstbedienungssystem ergebenden Unterschiede seien bereits durch die Erklärung der Klägerin, sich den Vertriebsbedingungen der Beklagten unterwerfen zu wollen, ausgeräumt. Das könnte aber - den bindenden Charakter der Erklärung und die Sicherung ihrer praktischen Durchsetzung unterstellt - nur dann der Fäll sein, wenn, wie das Berufungsgericht gemeint hat, bereits die Bereitstellung geschulten Personals zur Beratung auf Kundenanforderung genügen würde, den Selbstbedienungshandel der Klägerin dem Bedienungsfachhandel gleichzustellen. Mit dieser generalisierenden Betrachtungsweise, die nur allgemein den Selbstbedienungshandel und Bedienungsfachhandel einander gegenüberstellt, wird aber das Berufungsgericht dem Vorbringen der Beklagten, das sich mit Recht konkret auf die Ausgestaltung des Selbstbedienungshandels in den hier in Frage stehenden 23 Niederlassungen der Klägerin bezieht, nicht gerecht. Bei dem Versandhandel, auf den das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ebenfalls hingewiesen hat, ist eine umfassende Präsentation der Anlagen in den Katalogen üblich; sie kann zwar, wie das Berufungsgericht mit Recht betont, eine Repräsentation der voll auf gebauten Anlage nicht ersetzen, doch sind die Kataloge mit entsprechenden Abbildungen und Beschreibungen hinreichend geeignet, Interessenten über die angebotene Ware zu informieren, zu demal der Verkehr beim Versandhandel von vornherein eine Warenpräsentation allein durch Kataloge erwartet; die Kataloge sind gewissermaßen das Schaufenster des Versandhandels. Solche SB-Verbrauchermärkte weisen andersartige Abweichungen vom Bedienungsfachhandel auf; daß die Klägerin gleichwohl mit ihren 23 Niederlassungen die Voraussetzungen der Vertriebsbindung der Beklagten erfüllt, ist bislang nicht festgestellt. Das Berufungsgericht kann sich schließlich nicht darauf stützen, daß die Beklagte in der Vergangenheit auch K^|H|^-SB-Märkte beliefert hat und Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieser - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegen den Willen der Beklagten erfolgende - Verkauf der Carrera-Autorennbahnen und Auswirkungen die Durchsetzung der Vertriebsbindung der Beklagten in Frage stellt; entscheidend ist bereits, daß über deren konkrete Struktur und Ausgestaltung nichts festgestellt ist.

Schlagwörter

BedienungsfachhandelBerufungsgerichtBelieferungAutorennbahnenUnterschiedKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

6 Nachschlagewerk: j a BGHZ: nein GWB § 26 Abs. 2 SB-Verbrauchermarkt a) Die nicht näher konkretisierte/ bloße Befürchtung eines i.S. des § 26 Abs. 2 S. 2 GWB marktmächtigen Herstellers, bei Belieferung von SB-Verbrauchermärkten den Bedienungs-fachhandel als Abnehmer zu verlieren, rechtfertigt noch nicht eine LieferungsVerweigerung gegenüber einem SB-Verbrauchermarkt (mit 23 Niederlassungen). b) Der Umstand, daß ein marktmächtiger Hersteller neben dem Bedienungsfachhandel auch den Versandhandel beliefert, führt noch nicht ohne weiteres zur Verpflichtung, auch SB-Ver-brauchermärkte zu beliefern, wenn diese die sachlichen Voraussetzungen der Vertriebsbindung des Herstellers nicht erfüllen. c) Bei der Interessenabwägung nach § 26 Abs. 2 GWB können die Unterschiede zwischen dem bislang belieferten Bedienungsfachhandel und Versandhandel einerseits und dem Selbstbedienungshandel andererseits nicht allein generalisierend berücksichtigt werden? es ist vielmehr auf die konkrete UnternehmensStruktur des die Belieferung erstrebenden SB-Verbrauchermarkts (mit seinen 23 Niederlassungen) abzustellen. BGH, Urt. v. 24. März 1981 - KZR 2/80 - OLG München LG Nürnberg-Fürth / BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES KZR 2/80 URTEIL Verkündet am 24. März 1981 Schnurr, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Cfl^B^-Spielwarenfabrik GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin GmbH, diese gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Frieda und Dr. Hermann Straße F( Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die GmbH & Co. KG, gesetzlich ver- treten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin Beteiligungs-GtnbH, diese gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Gerhard und Eugen Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1981 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Pfeiffer, den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Kellermann, Dr. Hesse und Theune für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. November 1979 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin betreibt, überwiegend in Nordrhein-Westfalen, große SB-Verbrauchermärkte? ihr Jahresumsatz beträgt über 1 Milliarde DM. Sie ist bemüht, ihr Sortiment, insbesondere auch auf dem Spielwarensektor■, auszuweiten. 3 Die Beklagte produziert und vertreibt Spielwaren, insonderheit die unter der Marke "CARRERA" eingeführten Artikel zu dem Selbstbau von Autorennbahnen (Avus, Hocken-heim, Monza, Indianapolis, Grantourismo, Junior) sowie das entsprechende Zubehör; ihr Inlandsjahresumsatz betrug zuletzt etwa 34 Millionen DM. Sie beliefert mit ihrem Autorennbahn-Programm Spielwarenfachgeschäfte, City-Kaufhäuser und Versandhäuser unter der Voraussetzung der Einhaltung ihrer Vertriebsbindung, die vorsieht, daß das volle Sortiment ganzjährig geführt wird, geschultes Personal zur Verfügung steht, eine ordentliche Warenpräsentation gewährleistet ist, Reparaturen durchgeführt werden, Schaufenster für Dekorationen zur Verfügung gestellt werden. Die Klägerin ist bereit, einen solchen Vertriebsbindungsrevers der Beklagten zu unterzeichnen; sie wird jedoch von der Beklagten nicht beliefert. Nach Auffassung der Klägerin ist die Beklagte nach §26 Abs. 2 GWB zur Lieferung verpflichtet. Sie hat beantragt 1 • festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, 23 näher bezeichnete Niederlassungen der Klägerin mit allen von ihr Einzelhändlern angebotenen und von der Klägerin bestellten Erzeugnissen aus ihrer Fertigung betreffend Autorennbahnen und allen im Zusammenhang mit Autorennbahnen von ihr hergestel'lten und angebotenen Ergänzungsteilen und Zubehör, wie z.B. jT im Katalog AUTORENNBAHN 79/80 der Beklagten abgebildet, zu denjenigen Konditionen Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises zu beliefern, die sie Einzelhändlern einräumt, die mit ihr Umsätze tätigen, die den Umsätzen der Klägerin mit der Beklagten vergleichbar sind; 2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, daß die Beklagte die Klägerin seit dem 15. 5. 1977 nicht mit allen von der Klägerin bestellten, von ihr dem Einzelhandel angebotenen Erzeugnissen aus ihrer Fertigung betreffend Autorennbahnen und allen im Zusammenhang mit Autorennbahnen von ihr hergestellten und angebotenen Ergänzungsteilen und Zubehör, wie z.B. im Katalog AUTORENNBAHN 77/78; 78/79; 79/80 der Beklagten abgebildet, beliefert hat oder beliefert. Hilfsweise beantragt die Klägerin festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, die näher bezeichneten 23 Niederlassungen mit näher be-zeichneten Waren Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweiligen Höhe zu beliefern, und daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die dieser dadurch entstanden sind und noch entstehen werden, daß die Beklagte die Klägerin nicht mit den bezeichneten Artikeln beliefert hat. Die Beklagte stellt eine Lieferverpflichtung nach § 26 Abs. 2 GWB in Abrede. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die - mit den .Hauptanträgen begehrten - Feststellungen (ohne die beispielhafte Bezugnahme auf die Kataloge der Beklagten) getroffen (veröffentlicht WuW/E OLG 2271). Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision weiterhin die Abweisung der Klage; die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. 5 Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat die Feststellungsanträge für zulässig erachtet; die Revision erhebt insoweit keine Bedenken; ein Rechtsverstoß ist nicht ersichtlich (vgl. BGH GRUR 1979, 560 - Fernsehgeräte I) . II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin gegen die Beklagte nach § 26 Abs. 2 GWB und zwar, wie sich aus der Urteilsbegründung ergibt, in Verbindung mit § 35 Abs. 1 S. 1 GWB (vgl. BGH GRUR 1979, 792, 793 -Modellbauartikel I) einen Anspruch auf Belieferung mit den im Klageantrag näher bezeichneten Waren. Das Berufungsgericht hat die Beklagte ferner für schadensersatzpflichtig wegen der bislang verweigerten Lieferungen angesehen. Der gegen diese Beurteilung gerichteten Revision war der Erfolg nicht zu versagen. III. Das Berufungsgericht hat die Beklagte im Ergebnis mit Recht als Normadressatin des Diskriminierungsverbots des § 26 Abs. 2 GWB angesehen. Dabei hat das Berufungsgericht als relevanten Markt den der (Spielwaren-) Autorennbahnen zugrundegelegt. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Diese gegenständliche Abgrenzung des relevanten Markts ist zwar eng; gleichwohl ist diese tatrichterliche Beurteilung - im Hinblick auf den in Frage stehenden Spezialartikel und die insoweit auch gezielten Verbraucherwünsche, von denen das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ausgeht (BU S. 17, 18) - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die s Beklagte aufgrund ihrer überragenden Marktstellung auf diesem Teilmarkt marktbeherrschend. Ob die hiergegen gerichteten Revisionsrügen durchgreifen, bedarf keiner abschließenden Prüfung. Die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, daß für Spielzeugfachgeschäfte und für Fachabteilungen von Selbstbedienungsgroßmärkten, die den Rang allgemein anerkannter Spielzeugfachabteilungen beanspruchten, jedenfalls eine Abhängigkeit im Sinn des § 26 Abs. 2 S. 2 GWB für den Bezug der (Spielwaren-) Autorennbahnen der Beklagten gegeben sei und die Beklagte daher dem Diskriminierungsverbot dieser Vorschrift unterliege, läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden. Das Berufungsgericht konnte sich hierzu ohne Rechtsverstoß darauf stützen, daß nach seinen Feststellungen - aufgrund der Werbung der Beklagten sowie aufgrund des Preises und der Qualität der Waren - "Carrera" eine überaus bekannte Marke für (Spielwaren-) Autorennbahnen ist, die Beklagte bei diesen Artikeln einen Marktanteil von 60 % besitzt und unbestrittene Marktführerin ist. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts führen alle Fachgeschäfte auf dem (Spielzeug-) Autorennbahnmarkt nur zwei, allenfalls drei Marken, wobei aber die Beklagte im Fachhandel - einschließlich der großen Kaufhausketten und Versandhäuser - mit einer Distributionsrate von nahezu 100 % beteiligt ist. Bei diesem Sachverhalt konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß ein Unternehmen, das eine allgemein anerkannte Spielzeugfachabteilung führen will, auch die Marke "Carrera” in ihrem Angebot aufweisen muß. Die Möglichkeit, auf andere Marken auszuweichen, ist unter diesen Umständen, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt hat, für den Fachhandel nicht als ausreichend und zu demutbar anzusehen; neben wenigen weiteren \ Marken wird nach den Feststellungen des Berufungsgerichts praktisch in jedem Fachgeschäft bzw. in jeder Spielzeugfach-abteilung aufgrund ihres Rufs und ihrer Verbreitung jedenfalls die Marke ’’Carrera" erwartet. Die Revision meint zu Unrecht, die gleichzeitige Annahme einer Abhängigkeit aufgrund der Bedeutung einer Marke (im Sinne der Entscheidung des erkennenden Senats vom 20. November 1975, GRUR 1976, 206 - Rössignol) und aufgrund ihrer Spitzen (gruppen) Stellung (im Sinn der Entscheidung des erkennenden Senats vom 17. Januar 1979, GRUR 1979, 560 - Fernsehgeräte I) sei in sich widersprüchlich. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht hier die Besonderheit, daß ein vom Verkehr beim Fachhandel erwartetes Vollsortiment zwar nur 2-3 Marken umfassen muß, unter diesen jedoch praktisch immer auch die bekannte Marke "Carrera" der Marktführerin. Dabei konnte sich das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß auf seine eigene Sachkunde stützen; es hielt sich im Rahmen seiner tatrichterlichen Beurteilung, daß es dem Untersuchungsbericht der Gesellschaft für Konsumforschung, die den spontanen Bekanntheitsgrad der Marke "Carrera" mit 10 % angibt, keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat, zu demal sich die Untersuchung auf die Stellung der Beklagten am Spielwarenmarkt insgesamt und nicht auf den hier relevanten Teilmarkt der (Spielwaren-) Autorennbahnen bezieht, wie bereits das Landgericht mit Recht betont hat. IV. Als Normadr es satin des § 26 Abs. 2 GWB darf die Beklagte ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, weder unbillig behindern noch gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln. 1. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß das Unternehmen der Klägerin, das nach seinen Feststellungen u.a. bereits Spielwaren und zwar auch Autorennbahnen zweier anderer Marken vertreibt, als gleichartig mit den von der Beklagten belieferten Unternehmen im Sinn des § 26 Abs. 2 GWB angesehen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts nötigt der Unterschied der Vertriebsform der Klägerin, die Selbst-bedienungs-Verbrauchermärkte betreibt, gegenüber dem von der Beklagten belieferten Bedienungsfachhandel bei den hier in Frage stehenden (Spielwaren-) Autorennbahnen nicht dazu, die Gleichartigkeit zu verneinen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGH GRUR 1979, 69, 70 - Faßbierpflegekette) . Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwendungen. 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Interessenabwägung, als deren Ergebnis das Berufungsgericht das Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes zur Lieferungsverweigerung verneint hat. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Die Beklagte könne sich zur Rechtfertigung ihrer Lieferung sverweigerung nicht auf die sichere Marktstellung und Nachfragemacht der Klägerin, von der sie abhängig zu werden befürchte, berufen; denn die Beklagte beliefere Warenhausketten und Versandhäuser, die die Klägerin an Umsatzstärke überträfen. Aus dem gleichen Grund könne sie sich auch nicht darauf stützen, daß bei einer Belieferung der SB-Verbrau-chermärkte der von ihr belieferte Fachhandel nicht mehr konkurrenzfähig sei und von einem Bezug bei der Beklagten 9 absehen werde. Zwar sei das Interesse der Beklagten, ihre Vertriebsbindung durchzusetzen, grundsätzlich anzuerkennen, doch sei das Interesse der Klägerin an einer Belieferung außerordentlich stark; hinzukomme, daß sich die Klägerin der Vertriebsbindung der Beklagten unterwerfen wolle. Der Unterschied gegenüber dem von der Beklagten belieferten Fachhandel liege dann nur noch darin, daß es sich bei der Klägerin um ein Selbstbedienungsunternehmen handle. Dieser Unterschied falle jedoch nicht so stark ins Gewicht, weil auch bei der Klägerin, wenn sie geschultes Fachpersonal zur Verfügung stelle, die interessierten Kunden, wenn sie sich an dieses Fachpersonal wendeten, fachkundig beraten würden. Mit dieser Beurteilung wird das Berufungsgericht der beiderseitigen Interessenlage, wie sie sich insbesondere aus Struktur und Zuschnitt des Unternehmens der Klägerin, die eine Reihe von großen SB-Verbrauchermärkten betreibt, und der grundsätzlichen Beschränkung des Vertriebs der Beklagten auf den Bedienungsfachhandel, auf Fachabteilungen von Kaufhäusern und auf den Versandhandel ergibt, nicht hinreichend gerecht. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die Unterschiede zwischen Selbstbedienung shandel und Bedienungsfachhandel im Rahmen der notwendigen Interessenabwägung von Bedeutung werden können und mitzuberücksichtigen sind, obwohl sie bei den hier in Frage stehenden Waren die Gleichartigkeit des Unternehmens der Klägerin mit den von der Beklagten belieferten Unternehmen nicht ausschließen. Das Berufungsgericht hat jedoch bei dieser Interessenabwägung die Unterschiede zwischen Selbstbedienungshandel und Bedienungsfachhandel zu generalisierend ohne hinreichenden Bezug auf die konkrete Unterneh- 10 - S mens Struktur der 23 Selbstbedienungsverbrauchermärkte, deren Belieferung die Klägerin anstrebt, beurteilt. 3. Ohne Rechtsverstoß konnte das Berufungsgericht die Befürchtung der Beklagten, bei einer Belieferung der Klägerin als einem Unternehmen mit einer erheblichen Nachfragemacht in deren Abhängigkeit zu geraten, als unerheblich ansehen; aus dem Umstand, daß die Beklagte umsatzstärkere Warenhausketten und Versandhäuser beliefert, konnte das Berufungsgericht entnehmen, daß die Beklagte nicht generell eine solche Abhängigkeit von marktmächtigen Abnehmern befürchtet. Dafür, daß hier ein besonderer Anlaß für solche Befürchtungen besteht, ist kein Anhaltspunkt erkennbar. Die weitere Befürchtung der Beklagten, der Bedienungs-fachhandel werde nicht mehr konkurrenzfähig sein, wenn die Klägerin ebenfalls beliefert werde, hat das Berufungsgericht in gleicher Weise unter Hinweis auf die Belieferung der Kaufhäuser und des Versandhandels für unbegründet angesehen. Diese Beurteilung ist zwar nicht unbedenklich, da insoweit den Unterschieden zwischen SB-Verbrauchermärkten und Kaufhäusern mit Fachabteilungen sowie Versandhandel nicht hinreichend Rechnung getragen wird; doch braucht dem nicht näher nachgegangen werden, da insoweit wie auch zur weiteren Befürchtung der Beklagten, der Fachhandel könne sich wegen der von ihm nicht gebilligten Belieferung des Selbstbedienungshandels überhaupt von der Beklagten lösen, keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorgetragen worden sind. Zwar ist in beiden Richtungen nur eine Zukunftsprognose möglich, doch müssen von der Beklagten, die für die sachliche Rechtfertigung ihrer Lieferungsverweigerung darlegungs-und beweispflichtig ist (BGH GRUR 1976, 206, 208 - Rossignol), 11 insoweit jedenfalls konkrete Anhaltspunkte für eine entsprechende Entwicklung gegeben werden, zu demal angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten Marktposition der Beklagten eine solche Entwicklung nicht ohne weiteres zu erwarten steht. 4. Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, kann gleichwohl ein sachlich gerechtfertigtes Interesse der Beklagten anzuerkennen sein, ihren Vetrieb auf den Bedienungsfachhandel, einschließlich der Fachabteilungen der Kaufhäuser, sowie auf den Versandhandel zu beschränken. Das Berufungsgericht hat insoweit mit Recht hervorgehoben, daß die Beklagte grundsätzlich nicht gehindert ist, ihr Absatzsystem nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie sie es für wirtschaftlich richtig und sinnvoll hält, sofern sie nicht dadurch gleichartige Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt. Zur Rechtfertigung ihrer Lieferverweigerung hat sich die Beklagte insoweit darauf berufen, daß die Klägerin mit ihren Selbstbedienungsverbrauchermärkten die - hinsichtlich Anforderungen und Inhalt nicht angegriffenen - Vertriebsbedingungen der Beklagten nicht erfülle? die Verkaufsstellen der Klägerin wiesen keine Fachabteilungen auf; es handle sich um Lagerhallen ohne entsprechende Warenrepräsentation, ohne Verkaufstheken, ohne Beratungsund Reparatur service, ohne Fachpersonal und schließlich auch ohne Schaufensterdekoration. Diesem - unter Beweis gestellten - Vorbringen ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen, weil es gemeint hat, die sich aus dem Selbstbedienungssystem ergebenden Unterschiede seien bereits durch die Erklärung der Klägerin, sich den Vertriebsbedingungen der Beklagten unterwerfen zu wollen, ausgeräumt. Das könnte aber - den bindenden Charakter der Erklärung und die Sicherung ihrer praktischen Durchsetzung unterstellt - nur dann der Fäll sein, wenn, wie das Berufungsgericht gemeint hat, bereits die Bereitstellung geschulten Personals zur Beratung auf Kundenanforderung genügen würde, den Selbstbedienungshandel der Klägerin dem Bedienungsfachhandel gleichzustellen. Mit dieser generalisierenden Betrachtungsweise, die nur allgemein den Selbstbedienungshandel und Bedienungsfachhandel einander gegenüberstellt, wird aber das Berufungsgericht dem Vorbringen der Beklagten, das sich mit Recht konkret auf die Ausgestaltung des Selbstbedienungshandels in den hier in Frage stehenden 23 Niederlassungen der Klägerin bezieht, nicht gerecht. Auch wenn mit dem Berufungsgericht - aufgrund der Erklärung der Klägerin - davon ausgegangen wird, daß die Klägerin das volle Sortiment der Beklagten ganzjährig führen, einen Reparaturdienst einrichten und geschultes Personal einsetzen wird, so bleiben nach dem in der Revisionsinstanz als richtig zu unterstellenden Vorbringen der Beklagten - gleichwohl wesentliche Unterschiede gegenüber dem Bedienungsfachhandel, nämlich ein Angebot der verpackten Ware, teilweise noch in Versandkartons und -kisten, in übermannshohen, eng beieinanderstehenden Stellagen in Räumen, die als Lagerräume wirken und in denen die engen Durchgänge zwischen den Stellagen teilweise durch leeres Verpackungsmaterial versperrt sind; für Verkaufstheken ist kein Raum, so daß auch die vom Berufungsgericht unterstellte Beratung durch geschultes Personal - im übrigen nur auf Anforderung - praktisch allenfalls erschwert durchführbar ist. Bei diesem Sachverhalt, nach dem eine angemessene Warenrepräsentation in den Verkaufsräumen fehlt, kommt dem Umstand, daß eine Repräsentation der Ware in Schaufenstern ebenfalls ausscheidet, eine größere Bedeutung zu als 13 das Berufungsgericht gemeint hat. Zu Unrecht bezieht sich das Berufungsgericht insoweit auf die Kaufhäuser; denn dort ist nach seinen eigenen Feststellungen zu demindest zeitweise eine angemessene Warenrepräsentation auch in den Schaufenstern üblich. Bei dem Versandhandel, auf den das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ebenfalls hingewiesen hat, ist eine umfassende Präsentation der Anlagen in den Katalogen üblich; sie kann zwar, wie das Berufungsgericht mit Recht betont, eine Repräsentation der voll auf gebauten Anlage nicht ersetzen, doch sind die Kataloge mit entsprechenden Abbildungen und Beschreibungen hinreichend geeignet, Interessenten über die angebotene Ware zu informieren, zu demal der Verkehr beim Versandhandel von vornherein eine Warenpräsentation allein durch Kataloge erwartet; die Kataloge sind gewissermaßen das Schaufenster des Versandhandels. Sonstige Umstände, durch die im Blick auf die Vertriebsbindung der Beklagten die Belieferung zwar des Versandhandels, aber nicht der SB-Verbrauchermärkte der Klägerin als widersprüchlich und als ungerechtfertigte Ungleichbehandlung erscheinen könnte, sind nicht vorgetragen. Daß zwischen Versandhandel und Bedienungsfachhandel Strukturunterschiede bestehen, der Versandhandel aber trotzdem von der Beklagten beliefert wird, ist in diesem Zusammenhang zwar nicht unbedenklich. Doch führt dieser umstand allein noch nicht zur Verpflichtung der Beklagten, auch SB-Verbrauchermärkte zu beliefern. Solche SB-Verbrauchermärkte weisen andersartige Abweichungen vom Bedienungsfachhandel auf; daß die Klägerin gleichwohl mit ihren 23 Niederlassungen die Voraussetzungen der Vertriebsbindung der Beklagten erfüllt, ist bislang nicht festgestellt. Das Berufungsgericht kann sich schließlich nicht darauf stützen, daß die Beklagte in der Vergangenheit auch K^|H|^-SB-Märkte beliefert hat und $ 14 nicht unterbinden konnte, daß derzeit K -SB-Märkte die (Spielwaren-) Autorennbahnen der Beklagten anbieten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieser - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegen den Willen der Beklagten erfolgende - Verkauf der Carrera-Autorennbahnen und Auswirkungen die Durchsetzung der Vertriebsbindung der Beklagten in Frage stellt; entscheidend ist bereits, daß über deren konkrete Struktur und Ausgestaltung nichts festgestellt ist. V. Das Berufungsurteil konnte danach keinen Bestand haben; es war auf die Revision der Beklagten aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war, zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO). Dr. Pfeiffer v. Gamm Dr. Kellermann in den i-SB-Märkten überhaupt nach Umfang, Zeitdauer über die Art des Vertriebs in den K -SB-Märkten und Hesse Theune