BGH · KZR 2/79 vom 05.02.1980

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Leitsatz / Zusammenfassung

Auf die Revision der Klägerin wird - unter teilweiser Zurückweisung im übrigen - das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. der Beklagte wird verurteilt, bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,— DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Verbreitung folgender Äußerungen zu unterlassen: Je mehr Marken sich aber in den Regalen der Großbetriebe stapeln, desto eher können diese ihre vom BGH aberkannte Fachhandels-Gleichartigkeit demonstrieren. "Das wütende Drängen der a^^^M-Strategen und V^H auf Belieferung wird damit verständlich: Für und die anderen markenhungrigen Verkaufs-Schuppen gibt es weniger denn je eine rechtliche Handhabung, Markenhersteller zur Belieferung zu zwingen I Da ^ Gegensatz zu Einkaufsgruppen und Einzelhändelsverbänden grundsätzlich nichts von einer Politik des passiven Beobachtens und Konstatierens hält, einige Tips an Sie: Je mehr Marken sich aber in den Regalen der Großbetriebe stapeln, desto eher können diese ihre vom BGH aberkannte Fach-handels-G leichartigkeit demonstrieren. Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte sei auch dann passiv legitimiert, wenn seine Darstellung zutreffe, daß er den angegriffenen Artikel nicht selbst verfaßt habe, sondern dieser nur in seinem jedenfalls nachträglichen Einverständnis mit seinem Namen gezeichnet worden sei. Nach Auffassung des Berufungsgerichts können die auf Unterlassung gerichteten Anträge der Klägerin bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil hinsichtlich des Beklagten eine Wiederholungsgefahr nicht mehr bestehe. Gleichwohl sind der auf Unterlassung gerichtete Hauptantrag zu 1, in Seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Neufassung, und der Unterlassungsantrag zu 2 im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden; denn beiden Anträge fehlt die von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderte Bestimmtheit. Wie das Berufungsgericht hierzu mit Recht ausgeführt hat, stellt der Antrag zu 2 lediglich eine Verallgemeinerung des zweiten Hilfsantrags zu Ziff.1 dar; der Hauptantrag zu 1 läßt nicht erkennen, welche künftigen Äußerungen verboten werden sollen. Beide Anträge abstrahieren so weitgehend von der konkreten Verletzungsform, wie sie sich aus der Fassung des beanstandeten Artikels im Informationsdienst "markt intern" vom 7. September 1977 ergibt, daß die Anträge über das Charakteristische der Verletzungshandlung hinausgehend eine Vielzahl von Handlungsformen mitumfassen, deren Zulässigkeit, wie das Berufungsgericht mit Recht bemerkt hat, im vorliegenden Rechtsstreit nicht geprüft werden kann; die materiellrechtliche Prüfung würde daher unzulässigerweise in die Vollstreckungsinstanz verschoben. 1. Das Berufungsgericht, das hinsichtlich des Beklagten in erster Linie eine Wiederholungsgefahr nicht für gegeben erachtet, hält auch die auf den konkreten Wortlaut des beanstandeten Artikels abgestellten Hilfsanträge zu Ziff.1 für unbegründet, weil der Artikel die bloße - durch die Meinungs- und Pressefreiheit gedeckte - Meinungsäuße- rung enthalte, daß eine Belieferung der Klägerin durch Hersteller von Markenware abzulehnen und zu verhindern sei; eine Boykottaufforderung könne den beanstandeten Abschnitten nicht entnommen werden; die ln dem Artikel gegebenen bloßen Anregungen hielten sich noch im Vorfeld der Boykott-Tatbestände. 2. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom gleichen Tag in dem Parallelverfahren (KZR 3/79) gegen die Herausgeberin, deren Geschäftsführer und Chefredakteur im einzelnen aus-geführt hat, sieht das Berufungsgericht damit den Boykott-Tatbestand im Sinn des § 1 UWG zu eng; es wird ferner bei der Beurteilung der beanstandeten Äußerungen weder deren Gesamtzusammenhang und dem - den angesprochenen Fachhändlern erkennbaren -Zweck der Aktion, zu deren Durchführung die Fachhändler in dem Artikel aufgerufen werden, noch der dahinterstehenden Interessenlage der Beteiligten gerecht. Hierzu entnimmt der angesprochene Facheinzelhändler der Foto-Kino-Branche aus den vorangegangenen Darlegungen in dem Artikel, daß diese Tips dazu dienen sollen, "das wütende Drängen der ai^^HB~~Stra-tegen A^H|und auf Belieferung" mit Marken- Da der angesprochene Facheinzelhändler weis, das die Androhung des Abbruchs der Geschäftsbeziehungen durch ihn allein einen "abgedrifteten" Hersteller der Foto-Kino-Branche in aller Regel kaum zu einer Nichtbelieferung eines Großbetriebes veranlassen kann, erhält er den weiteren "Tip", von seinen "Standesvertretern und Einkaufsgemeinschaften eine klare und kompromiSlose Haltung gegenüber allen Auf weichlern im Industrie-Lager” zu verlangen. Bei Berücksichtigung der Zielsetzung des Artikels, die Belieferung von Verbrauchermärkten mit einschlägigen Markenartikeln zu verhindern, liegt es für den angesprochenen Facheinzelhändler nicht fern, diese Aufforderung so zu verstehen, die gebündelte Nachfragemacht vor allem der Einkaufsverbände des Fachhandels zur Durchsetzung dieses Ziels nutzbar zu machen. Schließlich wird dem Facheinzelhändler abschließend der "Tip" gegeben, die Foto-Verkaufsauslagen der Verbrauchermärkte durchzustöbern und "beim Auf tauchen nicht dorthin gehörender Marken" sofort eine detaillierte Meldung an den Informationsdienst "markt intern" durchzugeben, welcher "die betroffenen Hersteller dann direkt ansprechen und gegebenenfalls deren (heimliche) graue Vertriebskanäle publizistisch breittreten werde". Der so aus seinem Gesamtzusammenhang zu verstehende Inhalt des beanstandeten Artikels geht danach über bloße Anregungen hinaus; er enthält einen ü.a. gegen die namentlich genannte Klägerin gerichteten Boykottaufruf.y Das Berufungsgericht ist hierzu mit Recht davon ausgegangen , daß das Vor liegen eines wettbewerbswidrigen Boykotts nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß sich ”m^|B seiner Aufforderung noch nicht unmittelbar an die Markenartikel* herSteller, die die Belieferung der Klägerin einstellen bzw. weiterhin verweigern sollen, gewandt, sondern zunächst die Facheinzelhändler angesprochen hat, um diese zu einem abge-stimmten Vorgehen bei den Markenartikelherstellern gegen eine Belieferung der Klägerin zu veranlassen. Zu Unrecht hat aber das Berufungsgericht gemeint, daß entsprechende Aufforderungen gegenüber den Markenartikelherstellern, die Klägerin nicht oder nicht mehr zu beliefern, nicht geeignet seien, die freie Willensentscheidung der Hersteller zu beeinflussen. Welche Wirkungen solche Veröffentlichungen zeitigen sollen und - nach den Angaben des Informationsdienstes - bereits gehabt haben, ergibt sich unmittelbar aus dem beanstandeten Artikel, wenn es dort heißt (Unterstreichungen im Original), daß "seit m^^E i^BE's Erscheinen aber viele Hersteller aus Sorge vor bundesweiter Transparenz ihres Märkte-Engagements lieber auf das lukrative Nebengeschäftchen verzichten”; gemeint ist damit die in dem Artikel angeprangerte Belieferung von Verbrauchermärkten. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom gleichen Tag in dem angeführten Parallelverfahren im einzelnen ausgeführt, daß die beanstandeten Äußerungen zu Wettbewerbszwecken verbreitet worden sind. klagte (oben Ziff.I, 1) haben sich mit dem beanstandeten Artikel die Belange des Fachhandels zu eigen gemacht und über eine bloße Berichterstattung und wirtschaftspolitische Auseinandersetzung im geistigen Meinungskampf hinausgehend durch ihren gegen die Klägerin gerichteten Boykottaufruf unmittelbar in das Wettbewerbsgeschehen eingegriffen und ein eigenes Vorgehen direkt bei den Markenartikelherstellern zugunsten des Fachhandels in dessen Wettbewerb mit den Verbrauchermärkten der Klägerin angekündigt. Aus diesen ergibt sich, daß der Beklagte den Inhalt des Artikels vor dessen Veröffentlichung gekannt hat. Darüber hinaus hatte er sich bereit erklärt, den Lesern im Rahmen der durch die Veröffentlichung des Artikels vorbereiteten Aktion als Kon-taktmann zur "Schaffung einer vertraulichen Zusammenarbeit” zur Verfügung zu stehen, wie er selbst in der Klageerwiderung ausgeführt hat. Diese Wettbewerbsabsicht läßt grundsätzlich darauf schließen# daß der Verletzer sein Verhalten auch in Zukunft fortsetzen wird; aus diesem Grund besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr, an deren Beseitigung strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Die Wiederholungsgefahr wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Verletzer - wie hier - seine bisherige Tätigkeit aufgibt, solange mit der Möglichkeit einer Wiederaufnahme zu rechnen ist (vgl. Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, daß der Beklagte seit Anfang Dezember 1978 nicht mehr als Redakteur des Informationsblattes "m^^ tätig ist# gibt der Klägerin keine Sicherung# daß er den Kontakt zu dem Verlag "m^^ mB” nicht wieder aufnimmt oder die angegriffene Äußerung nicht schriftlich oder mündlich wiederholt (vgl.

Schlagwörter

HerstellerFacheinzelhändlerBelieferungBerufungsgerichtKlägerin

Volltext der Entscheidung

2107 026 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES KZR 2/79 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 5. Februar 1980 Schnurr, JustizhauptSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma SB, Warenhaus GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch ihre Komplementär in, die V^-Beteiligungs-gesellschaft mbH, diese gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer, die Kauf leute Gerhard und Bugen Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Rechtsanwalt Heinrich P. S. s| Ir Bl Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1980 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Offterdlnger, Dr. Kellermann und Theune für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird - unter teilweiser Zurückweisung im übrigen - das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 1978 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben als es den Hilfsantrag zu Ziff. 1 der Klage und den hierauf beschränkten Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht abgewiesen hat. Das Urteil der Kartellkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. März 1978 wird - unter teilweiser Zurückweisung der Berufung des Beklagten - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: I. der Beklagte wird verurteilt, bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,— DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Verbreitung folgender Äußerungen zu unterlassen: "Bevor Ihr Lieferant den schmeichelnden oder stürmischen Sirenen der Stadtrand-Jumbos nachgibt, verlangen Sie ein klares Wort von ihm, wie er sich künftig zu verhalten gedenkt. Machen Sie ihm ruhig deutlich, was Sie von einer Abdrift l halten. Bedenken Sie dabei: Wer sich auf ein Rendezvous mit den Märkten einläßt, wird sich kaum vor dem Traualter drücken können. Eine Scheidung fällt, trotz des neuen Scheidungs-Rechtes schwer. Je mehr Marken sich aber in den Regalen der Großbetriebe stapeln, desto eher können diese ihre vom BGH aberkannte Fachhandels-Gleichartigkeit demonstrieren. Fordern Sie von Ihren Standesvertretern und Einkaufsgemeinschaften eine klare und kompromißlose Haltung gegenüber allen Aufweichlern im Industrie-Lager. Erste Ansätze bei den Einkaufsgruppen sind dafür schon vorhanden. Doch darüber hinaus muß es weitergehen. Besuchen Sie regelmäßig Ihre großen Wettbewerber auf der "Grünen Wiese” und stöbern Sie deren Foto-Verkaufsauslagen aufmerksam durch. Beim Auf-tauchen nicht dorthin gehörender Marken: Sofort Meldung an "mi" unter Angabe des Artikels, Herstellers und natürlich des jeweiligen Marktes. Wir werden die betroffenen Hersteller dann direkt ansprechen und gegebenenfalls deren (heimliche?) graue Vertriebskanäle publizistisch breittreten.11 II. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 4/5, die Klägerin 1/5. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin betreibt Selbstbedienungsmärkte für Letzt-Verbraucher in Stadtrandgebieten und Stadtvororten. Der Beklagte war bis zu dem 30. September 1978 Angestellter des Verlages "m^^ mife" GmbH, der unter dem Titel "m^B einen Informationsdienst für den Handel in verschiedenen, nach Branchen aufgeteilten Ausgaben herausgibt. In der Ausgabe F 36/VI "Foto Kino” des Informationsblattes "m^|^ imft" vom September 1977 erschien ein mit dem Namen des Beklagten Unterzeichneter Artikel, der neben anderen die nachfolgenden Ausführungen enthält (Unterstreichungen im Original) "Das wütende Drängen der a^^^M-Strategen und V^H auf Belieferung wird damit verständlich: Für und die anderen markenhungrigen Verkaufs-Schuppen gibt es weniger denn je eine rechtliche Handhabung, Markenhersteller zur Belieferung zu zwingen I Da ^ Gegensatz zu Einkaufsgruppen und Einzelhändelsverbänden grundsätzlich nichts von einer Politik des passiven Beobachtens und Konstatierens hält, einige Tips an Sie: Bevor Ihr Lieferant den schmeichelnden oder stürmischen Sirenen der Stadtrand-Jumbos nachgibt, verlangen Sie ein klares Wort von ihm, wie er sich künftig zu verhalten gedenkt. Machen Sie ihm ruhig deutlich, was Sie von einer Abdrift halten. Bedenken Sie dabei: Wer sich auf ein Rendezvous mit den 5 Märkten einläßt, wird sich kaum vor dem Traualtar drücken können. Eine Scheidung fällt, trotz des neuen Scheidungs-Rechtes, schwer. Je mehr Marken sich aber in den Regalen der Großbetriebe stapeln, desto eher können diese ihre vom BGH aberkannte Fach-handels-G leichartigkeit demonstrieren. Fordern Sie von Ihren Standesvertretern und Einkaufsgemeinschäften eine klare und kompromißlose Haltung gegenüber allen Aufweichlern im Industrie-Lager. Erste Ansätze bei den Einkauf sgruppen sind dafür schon vorhanden. Doch darüber hinaus mi’ß es weitergehen. Besuchen Sie regelmäßig Ihre großen Wettbewerber auf der "Grünen Wiese" und stöbern Sie deren Foto-Verkaufsauslagen aufmerksam durch. Beim Auftauchen nicht dorthin gehörender Marken: Sofort Meldung an "mi" unter Angabe des Artikels, Herstellers und natürlich des jeweiligen Marktes. Wir werden die betroffenen Hersteller dann direkt ansprechen und gegebenenfalls deren (heimliche?) graue Vertriebskanäle publizistisch breittreten." Die Klägerin sieht in den drei letzten Absätzen dieser Veröffentlichung einen gegen sie gerichteten Boykottaufruf; sie hat beantragt. den Beklagten bei Vermeidung von Ordnungsmitte ln zu verurteilen, es zu unterlassen, 1• Dritte aufzufordern, über Standesvertretungen und Einkaufsverbände Hersteller zu veranlassen, Geschäftsverbindungen mit der Klägerin nicht aufzunehmen oder bestehende Geschäftsverbindungen nicht mehr fortzusetzen; 2. auf Hersteller, deren Erzeugnisse die Klägerin führt, dahin einzuwirken, die Geschäftsbeziehungen abzubrechen oder unterbinden zu lassen, daß er androht, die Vertriebswege zu veröffentlichen, sie hat ferner die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung des Beklagten begehrt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Der Beklagte hat Berufung eingelegt, deren Zurückweisung die Klägerin mit der Maßgabe beantragt hat, daß das Verbot zu Ziff. 1 folgende Fassung erhält: Dritte aufzufordern. Über Standesvertretungen und Einkaufsverbände Hersteller durch Androhung der Entllstung und/oder gedrosselter Dlsposl-, tIonen unter Druck zu setzen, Geschäftsverbindungen mit der Klägerin nicht aufzunehmen oder bestehende Geschäftsverbindungen nicht mehr fortzusetzen; 7 hilfsweise, hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Äußerungen in den beanstandeten drei letzten Absätzen des angeführten Artikels, äußerst hilfsweise, die Äußerungen im letzten Absatz dieses Artikels zu unterlassen. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe 1. 1. Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte sei auch dann passiv legitimiert, wenn seine Darstellung zutreffe, daß er den angegriffenen Artikel nicht selbst verfaßt habe, sondern dieser nur in seinem jedenfalls nachträglichen Einverständnis mit seinem Namen gezeichnet worden sei. Diese Beurteilung wird vom Beklagten in der Revisions ins tanz nicht mehr angegriffen, sie läßt einen Rechtsfehler auch nicht erkennen (vgl. BGHZ 3, 270, 276; BGH NJW 1977, 626, 627). 2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts können die auf Unterlassung gerichteten Anträge der Klägerin bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil hinsichtlich des Beklagten eine Wiederholungsgefahr nicht mehr bestehe. Dem kann, wie im einzelnen noch auszuführen sein wird (unten Ziff. III), nicht beigetreten werden. Gleichwohl sind der auf Unterlassung gerichtete Hauptantrag zu 1, in Seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Neufassung, und der Unterlassungsantrag zu 2 im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden; denn beiden Anträge fehlt die von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderte Bestimmtheit. Wie das Berufungsgericht hierzu mit Recht ausgeführt hat, stellt der Antrag zu 2 lediglich eine Verallgemeinerung des zweiten Hilfsantrags zu Ziff. 1 dar; der Hauptantrag zu 1 läßt nicht erkennen, welche künftigen Äußerungen verboten werden sollen. Beide Anträge abstrahieren so weitgehend von der konkreten Verletzungsform, wie sie sich aus der Fassung des beanstandeten Artikels im Informationsdienst "markt intern" vom 7. September 1977 ergibt, daß die Anträge über das Charakteristische der Verletzungshandlung hinausgehend eine Vielzahl von Handlungsformen mitumfassen, deren Zulässigkeit, wie das Berufungsgericht mit Recht bemerkt hat, im vorliegenden Rechtsstreit nicht geprüft werden kann; die materiellrechtliche Prüfung würde daher unzulässigerweise in die Vollstreckungsinstanz verschoben. Das führt jedoch nicht, wie das Berufungsgericht offenbar gemeint hat, zu einer. Abweisung dieser Anträge als unbegründet, sondern als unzulässig (vgl. BGH GRUR 1976, 197 = WRP 1976, 44, 45 - Herstellung und Vertrieb; BGH GRUR 1975, 75 = WRP 1974, 394, 395 - Wirt-schaftsanzeigen-public-relations)• II. 1. Das Berufungsgericht, das hinsichtlich des Beklagten in erster Linie eine Wiederholungsgefahr nicht für gegeben erachtet, hält auch die auf den konkreten Wortlaut des beanstandeten Artikels abgestellten Hilfsanträge zu Ziff. 1 für unbegründet, weil der Artikel die bloße - durch die Meinungs- und Pressefreiheit gedeckte - Meinungsäuße- 9 rung enthalte, daß eine Belieferung der Klägerin durch Hersteller von Markenware abzulehnen und zu verhindern sei; eine Boykottaufforderung könne den beanstandeten Abschnitten nicht entnommen werden; die ln dem Artikel gegebenen bloßen Anregungen hielten sich noch im Vorfeld der Boykott-Tatbestände. Soweit sich die Revision gegen diese Beurteilung richtet, war ihr der Erfolg nicht zu versagen. 2. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom gleichen Tag in dem Parallelverfahren (KZR 3/79) gegen die Herausgeberin, deren Geschäftsführer und Chefredakteur im einzelnen aus-geführt hat, sieht das Berufungsgericht damit den Boykott-Tatbestand im Sinn des § 1 UWG zu eng; es wird ferner bei der Beurteilung der beanstandeten Äußerungen weder deren Gesamtzusammenhang und dem - den angesprochenen Fachhändlern erkennbaren -Zweck der Aktion, zu deren Durchführung die Fachhändler in dem Artikel aufgerufen werden, noch der dahinterstehenden Interessenlage der Beteiligten gerecht. Der angegriffene Artikel (Unterstreichungen im Original) wird wie folgt eingeleitet: will von uns be- liefert werden stöhnte am i^*"-Telefon entsetzt ein fachhandelstreuer Foto-Hersteller. Seine verzweifelte Frage: Was soll ich nur tun?" Es folgt - nach Hinweisen auf die Geschäftspolitik der Klägerin und auf "das wütende Drängen von a^H^-Mitinhaber Afm auf Topmarken-Beliefe-rung, um durch sie endlich sein Ramsch-Image loszuwerden, den Kunden wenigstens einen Hauch von Fachhandels-Flair vor- zugaukeln und das Fehlen der notwendigen Repräsentations-Voraussetzungen zu überdecken," - sodann eine rechtliche Er- y 10 - örterung, daß das GWB grundsätzlich keinen Markenhersteller zur Belieferung aller Einzelhandelstreibenden verpflichte. Als Ergebnis dieser Ausführungen wird festgehaltens "für gibt es weniger denn je eine rechtliche Handhabung, Markenhersteller zur Belieferung zu zwingen!". Nach dieser recht- gensatz zu Einkaufsgruppen und Einzelhandelsverbänden grundsätzlich nichts von einer Politik des passiven Beobachtens und Konstatierens hält" bekommt der Facheinzelhändler sodann konkrete "Tips", was zu tun sei. Hierzu entnimmt der angesprochene Facheinzelhändler der Foto-Kino-Branche aus den vorangegangenen Darlegungen in dem Artikel, daß diese Tips dazu dienen sollen, "das wütende Drängen der ai^^HB~~Stra-tegen A^H|und auf Belieferung" mit Marken- waren zu verhindern. Diese Zielrichtung wird durch den einleitenden Satz zu dem ersten Vorschlag ("bevor Ihr Lieferant den schmeichelnden oder stürmischen Sirenen der Stadtrand-Jumbos nachgibt •••") zusätzlich verdeutlicht und im Schlußsatz zu dem ersten "Tip” noch einmal hervorgehoben, wenn es dort heißt: "je mehr Marken sich aber in den Regalen der Großbetriebe stapeln, desto eher können diese ihre vom BGH aberkannte Fachhandels-Gleichartigkeit demonstrieren". Der Sinn dieses Satzes erschließt sich dem Leser, wenn er ihn in Bezug zu den vorerwähnten Rechtsausführungen des Artikels setzt, wo es heißt, daß Warenhäuser auf der "Grünen Wiese" und in den Städten gelegene Facheinzelhandelsgeschäfte kartellrechtlich nicht als gleichartige Unternehmen zu betrachten seien und deshalb das Diskriminierungsverbot nicht zu dem Zuge komme. Mit anderen Worten: Solange es gelingt, die Verbrauchermärkte (u.a. auch die namentlich genannte Klägerin) von der Belieferung mit Markenware auszuschließen, haben diese rechtlich keine Chance, eine Belieferung zu erzwingen. Unter a und die anderen markenhungrigen Verkaufs-Schuppen liehen Belehrung und dem Hinweis, daß " im Ge 11 diesem Blickwinkel gewinnt aber die Auffoderung "verlangen Sie ein klares Wort” von ihrem Lieferanten und "machen Sie ihm ruhig deutlich, was Sie von einer Abdrift halten" den naheliegenden Sinn, der Facheinzelhändler solle von dem ihn beliefernden Hersteller eine klare Stellungnahme verlangen, ob er auch Verbrauchermärkte beliefere und ihm deutlich machen, dafi er, der Facheinzelhändler, dies nicht hinnehmen werde. Da der angesprochene Facheinzelhändler weis, das die Androhung des Abbruchs der Geschäftsbeziehungen durch ihn allein einen "abgedrifteten" Hersteller der Foto-Kino-Branche in aller Regel kaum zu einer Nichtbelieferung eines Großbetriebes veranlassen kann, erhält er den weiteren "Tip", von seinen "Standesvertretern und Einkaufsgemeinschaften eine klare und kompromiSlose Haltung gegenüber allen Auf weichlern im Industrie-Lager” zu verlangen. Bei Berücksichtigung der Zielsetzung des Artikels, die Belieferung von Verbrauchermärkten mit einschlägigen Markenartikeln zu verhindern, liegt es für den angesprochenen Facheinzelhändler nicht fern, diese Aufforderung so zu verstehen, die gebündelte Nachfragemacht vor allem der Einkaufsverbände des Fachhandels zur Durchsetzung dieses Ziels nutzbar zu machen. Schließlich wird dem Facheinzelhändler abschließend der "Tip" gegeben, die Foto-Verkaufsauslagen der Verbrauchermärkte durchzustöbern und "beim Auf tauchen nicht dorthin gehörender Marken" sofort eine detaillierte Meldung an den Informationsdienst "markt intern" durchzugeben, welcher "die betroffenen Hersteller dann direkt ansprechen und gegebenenfalls deren (heimliche) graue Vertriebskanäle publizistisch breittreten werde". 3. Der so aus seinem Gesamtzusammenhang zu verstehende Inhalt des beanstandeten Artikels geht danach über bloße Anregungen hinaus; er enthält einen ü.a. gegen die namentlich genannte Klägerin gerichteten Boykottaufruf. y Das Berufungsgericht ist hierzu mit Recht davon ausgegangen , daß das Vor liegen eines wettbewerbswidrigen Boykotts nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß sich ”m^|B seiner Aufforderung noch nicht unmittelbar an die Markenartikel* herSteller, die die Belieferung der Klägerin einstellen bzw. weiterhin verweigern sollen, gewandt, sondern zunächst die Facheinzelhändler angesprochen hat, um diese zu einem abge-stimmten Vorgehen bei den Markenartikelherstellern gegen eine Belieferung der Klägerin zu veranlassen. Dieses Zwischenschalten der Facheinzelhändler, stellt die beim Boykott begrifflich vorausgesetzte Dreizahl der Beteiligten nicht in Frage, denn "m^m hat die Facheinzelhändler - wie sich aus dem angeführten Artikel ergibt - als die an einer gegen die Klägerin verhängten Liefersperre unmittelbar interessierten Mitbewerber eingeschaltet und sich selbst deren Anliegen zu eigen gemacht; gerade die Einschaltung des Facheinzelhandels sollte dem Gesamtvorgehen die erforderliche Breitenwirkung und größeres Gewicht verleihen; ferner ist in dem beanstandeten Artikel angekündigt worden, daß auch "m^D selbst sich im Rahmen der Gesamtaktion an die Marken-artikelhersteiler wenden wolle. Zu Unrecht hat aber das Berufungsgericht gemeint, daß entsprechende Aufforderungen gegenüber den Markenartikelherstellern, die Klägerin nicht oder nicht mehr zu beliefern, nicht geeignet seien, die freie Willensentscheidung der Hersteller zu beeinflussen. Damit wird das Berufungsgericht wie bereits zu Ziff. II, 2 dargelegt, dem GesamtZusammenhang und Inhalt der beanstandeten Äußerungen sowie dem Zweck der geplanten Aktion nicht gerecht. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Markenartikelhersteller könnten sich - wenn überhaupt - allenfalls dann zu einer Liefersperre gegenüber der Klägerin veranlaßt sehen, wenn sie irgendwelche ernst zu 13 nehmenden Sanktionen des Fachhandels - wie etwa eine zu demindest vorübergehende fintlistung oder gedrosselte Dispositionen - zu befürchten hätten. Daß solche Maßnahmen aber, vom Fachhandel tatsächlich getroffen werden können, läßt sich nicht ausschließen. Vor allem aber hat angekün- digt, im Rahmen der Aktion aufgrund entsprechender Meldungen des Fachhandels auch selbst die Markenartikelhersteller anzusprechen und gegebenenfalls deren (heimliche) graue Vertriebs* kanäle publizistisch breitzutreten. Letzterem hat das Berufungsgericht zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen. Welche Wirkungen solche Veröffentlichungen zeitigen sollen und - nach den Angaben des Informationsdienstes - bereits gehabt haben, ergibt sich unmittelbar aus dem beanstandeten Artikel, wenn es dort heißt (Unterstreichungen im Original), daß "seit m^^E i^BE's Erscheinen aber viele Hersteller aus Sorge vor bundesweiter Transparenz ihres Märkte-Engagements lieber auf das lukrative Nebengeschäftchen verzichten”; gemeint ist damit die in dem Artikel angeprangerte Belieferung von Verbrauchermärkten. III. 1. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom gleichen Tag in dem angeführten Parallelverfahren im einzelnen ausgeführt, daß die beanstandeten Äußerungen zu Wettbewerbszwecken verbreitet worden sind. Der Informationsdienst "m(|^^^ und damit der hierfür mitverantwortliche Be- klagte (oben Ziff. I, 1) haben sich mit dem beanstandeten Artikel die Belange des Fachhandels zu eigen gemacht und über eine bloße Berichterstattung und wirtschaftspolitische Auseinandersetzung im geistigen Meinungskampf hinausgehend durch ihren gegen die Klägerin gerichteten Boykottaufruf unmittelbar in das Wettbewerbsgeschehen eingegriffen und ein eigenes Vorgehen direkt bei den Markenartikelherstellern zugunsten des Fachhandels in dessen Wettbewerb mit den Verbrauchermärkten der Klägerin angekündigt. Ein solcher zu Wettbewerbs zwecken erfolgender Boykottaufruf widerspricht den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs; er führt zu einer wettbewerbsfremden Einschränkung der Entschließungsfreiheit der angesprochenen Markenartikelhersteller und zu einer wettbewerbswidrigen Behinderung der Klägerin (§ 1 UWG; vgl. BGH Urteil vom 13. November 1979 - KZR 1/79 -Denkzettel-Aktion; BGH WuW/E 54, 56, 57 - Innungsboykott; BGH GRUR 1965, 440, 442, 443 - Milchboykott). Er findet insbesondere keine Rechtfertigung durch die in Art. 5 GG gewährleistete Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit, wenn er sich - wie hier - Über einen geistigen Meinungskampf hinausgehend solcher Mittel bedient, die den betroffenen Markenartikelherstellern die Möglichkeit nimmt, ihre Entscheidung in voller innerer Freiheit ohne wirtschaftlichen Druck zu treffen (vgl. BVerfGE 25, 256, 265 ff = NJW 1969, 1161, 1162 - Blinkfüer; siehe ferner BVerfGE 42, 163 = NJW 1976, 1680, 1681 - Deutschland-Stiftung; BGH aaO - Denkzettel-Aktion; BGHZ 45, 296, 302 - Höllenfeuer). 2. Auch der Beklagte hat zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt. Zwar hat das Berufungsgericht offen gelassen, ob der Beklagte den beanstandeten Artikel selbst verfaßt hat; es hat aber festgestellt, daß der Artikel "mit seinem jedenfalls nachträglichen Einverständnis mit seinem Namen gezeichnet worden" ist. In diesem Zusammenhang verweist das Berufungs gericht ergänzend auf die Ausführungen des Landgerichts. Aus diesen ergibt sich, daß der Beklagte den Inhalt des Artikels vor dessen Veröffentlichung gekannt hat. Darüber hinaus hatte er sich bereit erklärt, den Lesern im Rahmen der durch die Veröffentlichung des Artikels vorbereiteten Aktion als Kon-taktmann zur "Schaffung einer vertraulichen Zusammenarbeit” zur Verfügung zu stehen, wie er selbst in der Klageerwiderung ausgeführt hat. Auch in subjektiver Hinsicht ist daher ein Handeln des Beklagten zu Zwecken des Wettbewerbs zu bejahen. 15 Diese Wettbewerbsabsicht läßt grundsätzlich darauf schließen# daß der Verletzer sein Verhalten auch in Zukunft fortsetzen wird; aus diesem Grund besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr, an deren Beseitigung strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGHZ 14, 163, 167 -Constanze II; BGH GRUR 1959, 368, 374 - Ernst Abbe; 1973, 208, 210 - Neues aus der Medizin). Der bloße Wegfall der Störung genügt nicht. Die Wiederholungsgefahr wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Verletzer - wie hier - seine bisherige Tätigkeit aufgibt, solange mit der Möglichkeit einer Wiederaufnahme zu rechnen ist (vgl. BGH GRUR 1972, 550, 551 - Spezialsalz II). In aller Regel ist zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr erforderlich, daß sich der Verletzer unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe zur Unterlassung verpflichtet (vgl. BGH GRUR 1970, 558, 559 - Sanatorium; BGH GRUR 1974, 225# 227 - Lager-Hinweiswerbung; BGH Urteil vom 1.10.1970 -KZR 18/68). Dies hat der Beklagte abgelehnt. Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, daß der Beklagte seit Anfang Dezember 1978 nicht mehr als Redakteur des Informationsblattes "m^^ tätig ist# gibt der Klägerin keine Sicherung# daß er den Kontakt zu dem Verlag "m^^ mB” nicht wieder aufnimmt oder die angegriffene Äußerung nicht schriftlich oder mündlich wiederholt (vgl. BGH Urteil vom 18.12.1956 - I ZR 40/55 - Rundschreiben). Die Gefahr, daß der Beklagte die beanstandete Äußerung wiederholt# ist zudem deshalb gegeben# weil er seinen Antrag auf Klageabweisung weiterhin mit der Begründung aufrechterhält, die als verletzend beanstandete Handlung sei berechtigt (vgl. BGH aaO; ferner BGHZ 1, 241, 248; BGHZ 14# 163, 167 - Constanze II). Er nimmt damit für sich in Anspruch, rechtlich nicht gehindert zu sein# den Inhalt des angegriffenen Artikels zu wiederholen. y IV. Das Berufungsurteil konnte danach keinen Bestand haben, soweit es den auf die konkrete Verletzungsform abgestellten Hilfsantrag zu Ziff. 1 und den hierauf beschränkten Feststellungsantrag abgewiesen hat. Auf die Revision der Klägerin war daher insoweit das Berufungsurteil aufzuheben und das landgerichtliche Urteil, das der Klage in vollem Uta-fang stattgegeben hatte, abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Dr. Pfeiffer v. Gamm Offterdinger Dr. Kellermann Theune