BGH · KZR 2/68
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Leitsatz / Zusammenfassung
einen Supermarkt betreibt, begehrt die Feststellung, daß der Beklagten gegen die Eheleute 11 keine Schadensersatzansprüche zustehen« Bie Beklagte, eine Brauerei, berühmt sich derartiger Ansprüche auf Grund des von ihr am 14. Sie verkaufte seitdem andere Biersorten in ihrem Geschäfte Die Beklagte hat den Vermietern der Klägerin, den Eheleuten LflHb die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen angodroht, weil diese die Klägerin in dem mit ihr geschlossenen Mietverträge nicht zu dem Bezug des Bieres der Beklagten verpflichtot haben« Bio Eheleute EflMl verlangen von der Klägerin-, daß diese sie von allen Schadensersatzansprüchen der Beklagten freisteile* Bie Klägerin erblickt in der Beschränkung ihrer Preisgestaltung für Bier durch die Preisempfehlungen der Beklagten, die weder als gebundene noch als empfohlene Preise beim Bundeskartollamt registriert sind, einen Vorstoß gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen* Sie ist der Meinung, daß die Beklagte den Vertrag gebrochen habe, da sie die vereinbarte Rückvergütung nicht mehr gewähre« Bie Klägerin begehrt die Feststellung, daß der Beklagten solange keine Schadenersatzansprüche gegen die Eheleute LflB wogen des Bezuges fremden Bieres durch die Klägerin zustehen, wie die Beklagte sich weigert, der Klägerin Flaschenbier zu den vereinbarten Biefer-preisen zu liefern» Bie Beklagte hat zur Begründung ihres Antrages auf Klagoabweisung geltend gemacht, ein Feststellungs-interesse der Klägerin sei nicht gegeben» Grundlage der mit der Klägerin getroffenen Vereinbarung über den Bierbezug sei die Einhaltung der Preisempfehlungen gewesene Da die Klägerin das Bier unter dem Rampenpreis verkauft und damit ihr - der Beklagten - gesamtes Preisgefüge hinfällig gemacht habe, verweigere sie die Bierlieferung zu Recht» Wenn sich die Klägerin an die empfohlenen Preise halte9 so sei sie zu einer Bierliofcrung zu den alten Konditionen bereit * Gegen die Eheleute LHW stehe ihr ein Schadensersatzanspruch auch aus dem Grunde zu, v/eil die Klägerin ihr Bier nicht mehr abnehme und anderes Bier verkaufe» Das Landgericht hat die Klage als unbegründet ab-gewiesen» Der Kartcllsenat des Öberlandesgerichts hat auf die Berufung der Klägerin festgestellt, daß der Beklagten solange keine Schadenersatzansprüche gegen die Eheleute UBBwegen des Bezuges fremden Bieres durch die Klägerin zustehen, wie die Beklagte nur dann bereit ist, der Klägerin Flaschenbier zu den im Bestätigungsschreiben festgelegten Lieferpreisen zu liefern, wenn die Klägerin ihrerseits die von der Beklagten empfohlenen Verkaufspreise des Bieres einhält» Entgegen der Ansicht der Revision ist es gemäß § 256 ZPO nicht erforderlich, daß das den Gegenstand der Peststellung bildende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehen müsse« Vielmehr können auch Hechtsbeziehungen des Beklagten zu einem Britten den Gegenstand einer Peststellungsklage bilden, wenn ein rechtliches Interesse des Klägers besteht, daß dem Beklagten gegenüber die begehrte Feststellung getroffen wird (BGHZ 12, 308, 311; BGH HJW 1969, 136)« So liegt es hier. Bas hat das Berufungsgericht ohne Hechtsverstoß damit begründet, daß der Klägerin unbestritten die Möglichkeit einer Kündigung ihrer Geschäftsräume durch die Eheleute BflM drohe, v/enn die Beklagte zu Hecht Ansprüche gegen diese erhebe« Bei dieser Sachlage hat aber die Klägerin ein rechtliches Interesse, durch eine gegen die Beklagte erhobene Feststelliingsklage klären zu lassen, ob dadurch, daß sie Flaschenbier nicht mehr von der Beklagten bezieht, Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen die Eheleute HHHHausgolöst werden. 382, 390; BGH LM BGB § 2100 Hr. 5)« Wenn auch die Beklagte durch das im vorliegenden Rechtsstreit ergehende Urteil nicht gehindert ist, Schadensei’satzansprüche gegen die Eheleute zu machen, so ist doch zu erwarten, daß die Beklagte sich den nachfolgenden Ausführungen zu dem sachlichen Begehren der Klägerin auch ohne den'.Zwang der Rechtskraft beugen wird. 1« Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon aus-gogangen, daß die von den Eheleuten gegenüber der Beklagten im Vertrage vom 14* April I960 zu Ziff« III für die Dauer von zwanzig Jahren übernommene Verpflichtung , den jeweiligen Inhaber des auf dem Grundstück betriebenen Lebensmittelgeschäfts zu verpflichten-, ausschließlich 'Flaschenbier der Beklagten oder deren Rechtsnachfolgers su verkaufen, rechtsv/irksam ist* Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben {vgl« BGH GEUR 1966, 277 - Bierbezug)* Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die die Eheleute UH®gehindert haben könnten-, der Klägerin diese Bindung wirksam auf zuerlegen« Mit Recht hat das Berufungsgericht verneint-, daß der Beklagten gegen die Eheleute IflHB Schadensersatzansprüche zustehen könnten* Die Tatsache, daß die Eheleute BMI die Klägerin nicht verpflichtet haben, Flaschenbier ausschließlich von der Beklagten zu beziehen, ist nicht ursächlich dafür, daß die Beklagte gegen die Klägerin keinen Anspruch auf eine ausschließliche Bierabnahme hat« bots dos § 15 GWB ist es anzusehen, wenn ein Unternehmen durch Preisempfehlungen trotz deren rechtlicher Unver-hindlichkcit den Willen der Empfehlungsempfanger unter Ausnutzung von Umständen* welche die Durchsetzung der Empfehlung begünstigen* in einer tatsächlich bindenden Weise dahin beeinflußt* die empfohlenen Preise einzuhalten (BGHZ 28, 215 f, 220 - '»4711”). Solche Prcisempfch-lungen können nach der genannten Entscheidung auch beim Bundeskartellamt angemeldet werden« Die Beklagte hat v/eder eine Preisbindung noch eine Proisempfehlung angemeldet • Zutreffend hat das Berufungsgericht dem Verhalten der Beklagten entnommen, daß diese durch das Versprochen der Rückvergütung die Klägerin veranlassen wollte, die Preisempfehlungen in gleicher Weise wie eine wirksam beim Bundeskartellamt angeraoldete Preisbindung zu beachten« Dies hat es daraus gefolgert, daß die Sicherung der Einhaltung ihrer Preisempfehlung nach dem eigenen Vortrag der Beklagten die Grundlage ihres Vertragsabschlusses mit der Klägerin gewesen sei (BU 10), und daß die Beklagte durch mittelbaren Zwang, nämlich Inaussichtstellen von Rabattkürzungen und Androhung von Schadensersatzansprüchen gegen die Vermieter--der Geschäftsräume der Klägerin die Einhaltung ihrer empfohlenen Preise durchzusetzen versuchte (BU 11)« Berücksichtigt man ferner das Verhalten der Klägerin nach Ablehnung der Gutschrift der Rückvergütung durch die Beklagte, so hat die Beklagte unter Ausnutzung der die Durchsetzung der Empfehlung begünstigenden Rüekvergütungsvereinbarung die Klägerin tatsächlich dahin beeinflußt, die empfohlenen Preise einzuhalten« Bei dieser Sachlage ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß nicht nur die Vereinbarung über die von der Klägerin beim Weiterverkauf einzuhalten- den Preise, sondern gemäß § 159 BGB das gan2e Vertragswert nichtig ist, rechtlich nicht zu beanstanden» Hätte die Klägerin aber auf Grund einer den Bheleuten LflHM gegenüber eingegangenen Verpflichtung in dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrage eine ausschließliche Bezugsverpflichtung übernommen, so wäre diese infolge der Nichtigkeit des ganzen Vertrages ebenfalls nichtig gewesen» Die Beklagte hätte daher eine etwaige vertragliche Bezugsverpflichtung der Klägerin gegen diese auf dem Rechtswege nicht durchsetzen können» Die Aufnahme einer Bezugsverpflichtung der Klägerin gegenüber der Beklagten in den Vertrag zwischen den Bheleuten Listl und der Klägerin hätte daher insofern keine Rechte der Beklagten gegenüber der Klägerin zu begründen vermocht» Aus der Verletzung der ihr gegenüber bestehenden vertraglichen Verpflichtung der Eheleute IHM zur Bindung der Klägerin bezüglich des Bierbezuges können daher unter den gegebenen Umständen keine Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen die Eheleute Listl entstanden sein» 3o Mit Recht hat das Berufungsgericht auch verneint, daß der Beklagten aus dem Grunde Schadensersatzansprüche gegen die Eheleute IHM zustünden, weil die Klägerin die von der Beklagten empfohlenen Wiederverkaufspreisc nicht eingehalten hat» Denn die Eheleute iflHl sind der Beklagten gegenüber lediglich verpflichtet gewesen, der Klägerin den ausschließlichen Bezug von Flaschenbier bei der Beklagten aufzuerlegen» Die Einzelheiten ,dss abzuschließenden Bierbezugsvertrages zu regeln (Preise, Rabatte, sonstige Lieferbedingungen), war.