BGH · KZR 2/68

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Leitsatz / Zusammenfassung

einen Supermarkt betreibt, begehrt die Feststellung, daß der Beklagten gegen die Eheleute 11 keine Schadensersatzansprüche zustehen« Bie Beklagte, eine Brauerei, berühmt sich derartiger Ansprüche auf Grund des von ihr am 14. Sie verkaufte seitdem andere Biersorten in ihrem Geschäfte Die Beklagte hat den Vermietern der Klägerin, den Eheleuten LflHb die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen angodroht, weil diese die Klägerin in dem mit ihr geschlossenen Mietverträge nicht zu dem Bezug des Bieres der Beklagten verpflichtot haben« Bio Eheleute EflMl verlangen von der Klägerin-, daß diese sie von allen Schadensersatzansprüchen der Beklagten freisteile* Bie Klägerin erblickt in der Beschränkung ihrer Preisgestaltung für Bier durch die Preisempfehlungen der Beklagten, die weder als gebundene noch als empfohlene Preise beim Bundeskartollamt registriert sind, einen Vorstoß gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen* Sie ist der Meinung, daß die Beklagte den Vertrag gebrochen habe, da sie die vereinbarte Rückvergütung nicht mehr gewähre« Bie Klägerin begehrt die Feststellung, daß der Beklagten solange keine Schadenersatzansprüche gegen die Eheleute LflB wogen des Bezuges fremden Bieres durch die Klägerin zustehen, wie die Beklagte sich weigert, der Klägerin Flaschenbier zu den vereinbarten Biefer-preisen zu liefern» Bie Beklagte hat zur Begründung ihres Antrages auf Klagoabweisung geltend gemacht, ein Feststellungs-interesse der Klägerin sei nicht gegeben» Grundlage der mit der Klägerin getroffenen Vereinbarung über den Bierbezug sei die Einhaltung der Preisempfehlungen gewesene Da die Klägerin das Bier unter dem Rampenpreis verkauft und damit ihr - der Beklagten - gesamtes Preisgefüge hinfällig gemacht habe, verweigere sie die Bierlieferung zu Recht» Wenn sich die Klägerin an die empfohlenen Preise halte9 so sei sie zu einer Bierliofcrung zu den alten Konditionen bereit * Gegen die Eheleute LHW stehe ihr ein Schadensersatzanspruch auch aus dem Grunde zu, v/eil die Klägerin ihr Bier nicht mehr abnehme und anderes Bier verkaufe» Das Landgericht hat die Klage als unbegründet ab-gewiesen» Der Kartcllsenat des Öberlandesgerichts hat auf die Berufung der Klägerin festgestellt, daß der Beklagten solange keine Schadenersatzansprüche gegen die Eheleute UBBwegen des Bezuges fremden Bieres durch die Klägerin zustehen, wie die Beklagte nur dann bereit ist, der Klägerin Flaschenbier zu den im Bestätigungsschreiben festgelegten Lieferpreisen zu liefern, wenn die Klägerin ihrerseits die von der Beklagten empfohlenen Verkaufspreise des Bieres einhält» Entgegen der Ansicht der Revision ist es gemäß § 256 ZPO nicht erforderlich, daß das den Gegenstand der Peststellung bildende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehen müsse« Vielmehr können auch Hechtsbeziehungen des Beklagten zu einem Britten den Gegenstand einer Peststellungsklage bilden, wenn ein rechtliches Interesse des Klägers besteht, daß dem Beklagten gegenüber die begehrte Feststellung getroffen wird (BGHZ 12, 308, 311; BGH HJW 1969, 136)« So liegt es hier. Bas hat das Berufungsgericht ohne Hechtsverstoß damit begründet, daß der Klägerin unbestritten die Möglichkeit einer Kündigung ihrer Geschäftsräume durch die Eheleute BflM drohe, v/enn die Beklagte zu Hecht Ansprüche gegen diese erhebe« Bei dieser Sachlage hat aber die Klägerin ein rechtliches Interesse, durch eine gegen die Beklagte erhobene Feststelliingsklage klären zu lassen, ob dadurch, daß sie Flaschenbier nicht mehr von der Beklagten bezieht, Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen die Eheleute HHHHausgolöst werden. 382, 390; BGH LM BGB § 2100 Hr. 5)« Wenn auch die Beklagte durch das im vorliegenden Rechtsstreit ergehende Urteil nicht gehindert ist, Schadensei’satzansprüche gegen die Eheleute zu machen, so ist doch zu erwarten, daß die Beklagte sich den nachfolgenden Ausführungen zu dem sachlichen Begehren der Klägerin auch ohne den'.Zwang der Rechtskraft beugen wird. 1« Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon aus-gogangen, daß die von den Eheleuten gegenüber der Beklagten im Vertrage vom 14* April I960 zu Ziff« III für die Dauer von zwanzig Jahren übernommene Verpflichtung , den jeweiligen Inhaber des auf dem Grundstück betriebenen Lebensmittelgeschäfts zu verpflichten-, ausschließlich 'Flaschenbier der Beklagten oder deren Rechtsnachfolgers su verkaufen, rechtsv/irksam ist* Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben {vgl« BGH GEUR 1966, 277 - Bierbezug)* Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die die Eheleute UH®gehindert haben könnten-, der Klägerin diese Bindung wirksam auf zuerlegen« Mit Recht hat das Berufungsgericht verneint-, daß der Beklagten gegen die Eheleute IflHB Schadensersatzansprüche zustehen könnten* Die Tatsache, daß die Eheleute BMI die Klägerin nicht verpflichtet haben, Flaschenbier ausschließlich von der Beklagten zu beziehen, ist nicht ursächlich dafür, daß die Beklagte gegen die Klägerin keinen Anspruch auf eine ausschließliche Bierabnahme hat« bots dos § 15 GWB ist es anzusehen, wenn ein Unternehmen durch Preisempfehlungen trotz deren rechtlicher Unver-hindlichkcit den Willen der Empfehlungsempfanger unter Ausnutzung von Umständen* welche die Durchsetzung der Empfehlung begünstigen* in einer tatsächlich bindenden Weise dahin beeinflußt* die empfohlenen Preise einzuhalten (BGHZ 28, 215 f, 220 - '»4711”). Solche Prcisempfch-lungen können nach der genannten Entscheidung auch beim Bundeskartellamt angemeldet werden« Die Beklagte hat v/eder eine Preisbindung noch eine Proisempfehlung angemeldet • Zutreffend hat das Berufungsgericht dem Verhalten der Beklagten entnommen, daß diese durch das Versprochen der Rückvergütung die Klägerin veranlassen wollte, die Preisempfehlungen in gleicher Weise wie eine wirksam beim Bundeskartellamt angeraoldete Preisbindung zu beachten« Dies hat es daraus gefolgert, daß die Sicherung der Einhaltung ihrer Preisempfehlung nach dem eigenen Vortrag der Beklagten die Grundlage ihres Vertragsabschlusses mit der Klägerin gewesen sei (BU 10), und daß die Beklagte durch mittelbaren Zwang, nämlich Inaussichtstellen von Rabattkürzungen und Androhung von Schadensersatzansprüchen gegen die Vermieter--der Geschäftsräume der Klägerin die Einhaltung ihrer empfohlenen Preise durchzusetzen versuchte (BU 11)« Berücksichtigt man ferner das Verhalten der Klägerin nach Ablehnung der Gutschrift der Rückvergütung durch die Beklagte, so hat die Beklagte unter Ausnutzung der die Durchsetzung der Empfehlung begünstigenden Rüekvergütungsvereinbarung die Klägerin tatsächlich dahin beeinflußt, die empfohlenen Preise einzuhalten« Bei dieser Sachlage ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß nicht nur die Vereinbarung über die von der Klägerin beim Weiterverkauf einzuhalten- den Preise, sondern gemäß § 159 BGB das gan2e Vertragswert nichtig ist, rechtlich nicht zu beanstanden» Hätte die Klägerin aber auf Grund einer den Bheleuten LflHM gegenüber eingegangenen Verpflichtung in dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrage eine ausschließliche Bezugsverpflichtung übernommen, so wäre diese infolge der Nichtigkeit des ganzen Vertrages ebenfalls nichtig gewesen» Die Beklagte hätte daher eine etwaige vertragliche Bezugsverpflichtung der Klägerin gegen diese auf dem Rechtswege nicht durchsetzen können» Die Aufnahme einer Bezugsverpflichtung der Klägerin gegenüber der Beklagten in den Vertrag zwischen den Bheleuten Listl und der Klägerin hätte daher insofern keine Rechte der Beklagten gegenüber der Klägerin zu begründen vermocht» Aus der Verletzung der ihr gegenüber bestehenden vertraglichen Verpflichtung der Eheleute IHM zur Bindung der Klägerin bezüglich des Bierbezuges können daher unter den gegebenen Umständen keine Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen die Eheleute Listl entstanden sein» 3o Mit Recht hat das Berufungsgericht auch verneint, daß der Beklagten aus dem Grunde Schadensersatzansprüche gegen die Eheleute IHM zustünden, weil die Klägerin die von der Beklagten empfohlenen Wiederverkaufspreisc nicht eingehalten hat» Denn die Eheleute iflHl sind der Beklagten gegenüber lediglich verpflichtet gewesen, der Klägerin den ausschließlichen Bezug von Flaschenbier bei der Beklagten aufzuerlegen» Die Einzelheiten ,dss abzuschließenden Bierbezugsvertrages zu regeln (Preise, Rabatte, sonstige Lieferbedingungen), war.

Schlagwörter

EheleutenBierpreisenFlascheKlägerinRevisionEheleute

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2048 057 IM NAMEN DES VOLKES kzr.2/68 URTEIL in dom Rechtsstreit Verkündet im 3. Mär« 1969 Wernerp Jus ti«oberSekretär als Urkuudsbeamter der Geschäftsstelle in SflBHV StraBe^i vertreten durch ihren Vorstand Kaufmann Beklagte und Revisions3clägerin? - Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt gegen die Firma Jörn p Speditions- und Pilialbetriebe in Straße Klägerin und Revisionsboklagte, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. 2 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5* März 1969 unter Mitwirkung dos Präsidenten des Bundesgerichtshofs Br» Fischer und .der Bundesrichter Hill, Br. Faller, Br« Sprenkmann und Stimpel für Recht erkannt: Bie Revision gegen das den Parteien an Verkündungs Statt am 27«/28« November 196? zugestollte Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen« Von Rechts wegen Tatbestand: Bie Klägerin, die seit dem Jahre 1965 auf dem Ge< schüftsgrundstück der Eheleute BflB in 0( SflHHHB-? einen Supermarkt betreibt, begehrt die Feststellung, daß der Beklagten gegen die Eheleute 11 keine Schadensersatzansprüche zustehen« Bie Beklagte, eine Brauerei, berühmt sich derartiger Ansprüche auf Grund des von ihr am 14. April I960 mit den Eheleuten hBHÄgeschlossenen Vertrages. Bie Eheleute haben der Beklagten in Ziff.XII dieses Vertrages auf die Bauer von 20 Jahren zugesagt, die jeweiligen Inhaber der auf dem Grundstück betriebenen Ausschank- und Verkaufsstellen zu verpflichten, das darin angebotene Flaschenbier ausschließlich von der Beklagten, das Malzbier von der PfllBIV-^flHBbrauerei zu beziehen, während die Beklagte auf die Ausübung ihres Vorkaufsrechts an dem von den Eheleuten LflHI erworbenen Gaststättengrundstück ver- zichtete und für die Hückzahlung übernommener Zahlungsverpflichtungen neue Fristen einraumte. Weiter heißt es in diesei* Vertragsbostimmung: uBie Bierlieferung erfolgt zu den allgemein üblichen Preisen und Zahlungsbedingungen der Brauerei•" Bor Mietvertrag der Klägerin mit den Eheleuten listl vom 4o Dezember 1964 enthält eine solche Verpflichtung der Klägerin nicht« Jedoch hatten die Eheleute Lflü der Klägerin aufgegeben, sich wegen des Bierbezuges mit der Beklagten in Verbindung zu setzen« Bas tat die Klägerin. Am 4. November 1965 teilte die Beklagte der Klägerin mit: ... Als Verkaufspreis im Imbißraum würden wir BM 0,60 incl. Bedienungsgold empfehlen? für das Lebensmittelgeschäft bitten wir den Verkaufspreis nicht unter BM 0,48 pro Flasche festzulegen. '* Über die zwischen den Parteien erzielte Vereinbarung richtete die Beklagte am 10. November 1965 ein Bestätigungsschreiben an die Klägerin, in dem es hieß: nY/±r bestätigen Ihnen unser heute mit Ihnen ge führtes Telefongespräch in dem wir vereinbart haben, - 4 ~ daß wir Ihnen da3 Bier mit DM 6,— pro Hektoliter Rückvergütung in Rechnung stellen» Bei Barzahlung können Sie 3 $ Skonto absetzen » Sollten Sie innerhalb eines Jahres IÖOoOOO Flaschen beziehen, so gewähren wir Ihnen am Ende noch eine weitere Vergütung von DM -,01 pro Flasche» An dieses Zugeständnis können wir uns nur gebunden halten, wenn Sie unsere Eopfohlungen, hinsichtlich der Verkaufspreise unserer Biere, einhalten» Die Entgegennahme dos Briefes vom 10.11»196$ ersuchen v/ir auf der beiliegenden Kopie zu bestätigen»,r Die Klägerin änderte dieses Bestätigungsschreiben maschinenschriftlich dahin ab, daß statt DM 6,— nunmehr DM 12,— Rückvergütung in Rechnung zu stellen sei» Sie fügte dazu bei: "Grundpreis pro Flasche 43 */«. 6 Ffg» = 37 Pfg* 1/2 ltro Fl»" Ferner wurden über die Y/orte "Vergütung von DM -,Ö1 pro Flasche" und "An dieses Zugeständnis»»»° jo zwei Sternchen gesetzt» Die Klägerin hat sich an die von der Beklagten empfohlenen, beim Bundeskartellamt nicht angemeldeton Preise nicht gehalten» Die Beklagte hat dies anfangs hingenommen» Als die Klägerin jedoch Mitte Januar 1966 den Bierverkaufspreis von 0,45 DM auf 0,39 DM senkte und damit den sogenannten Ganterpreis (Rampenpreis) der Beklagten von 0,43 DM unterschritt, lohnte die Beklagte die Gutschrift der vereinbarten Rückvergütung von 12,— DM pro hl ab» Die Klägerin be- zog daraufhin kein Bier mehr von der Beklagten. Sie verkaufte seitdem andere Biersorten in ihrem Geschäfte Die Beklagte hat den Vermietern der Klägerin, den Eheleuten LflHb die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen angodroht, weil diese die Klägerin in dem mit ihr geschlossenen Mietverträge nicht zu dem Bezug des Bieres der Beklagten verpflichtot haben« Bio Eheleute EflMl verlangen von der Klägerin-, daß diese sie von allen Schadensersatzansprüchen der Beklagten freisteile* Bie Klägerin erblickt in der Beschränkung ihrer Preisgestaltung für Bier durch die Preisempfehlungen der Beklagten, die weder als gebundene noch als empfohlene Preise beim Bundeskartollamt registriert sind, einen Vorstoß gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen* Sie ist der Meinung, daß die Beklagte den Vertrag gebrochen habe, da sie die vereinbarte Rückvergütung nicht mehr gewähre« Bie Klägerin begehrt die Feststellung, daß der Beklagten solange keine Schadenersatzansprüche gegen die Eheleute LflB wogen des Bezuges fremden Bieres durch die Klägerin zustehen, wie die Beklagte sich weigert, der Klägerin Flaschenbier zu den vereinbarten Biefer-preisen zu liefern» Bie Beklagte hat zur Begründung ihres Antrages auf Klagoabweisung geltend gemacht, ein Feststellungs-interesse der Klägerin sei nicht gegeben» Grundlage der mit der Klägerin getroffenen Vereinbarung über den Bierbezug sei die Einhaltung der Preisempfehlungen gewesene Da die Klägerin das Bier unter dem Rampenpreis verkauft und damit ihr - der Beklagten - gesamtes Preisgefüge hinfällig gemacht habe, verweigere sie die Bierlieferung zu Recht» Wenn sich die Klägerin an die empfohlenen Preise halte9 so sei sie zu einer Bierliofcrung zu den alten Konditionen bereit * Gegen die Eheleute LHW stehe ihr ein Schadensersatzanspruch auch aus dem Grunde zu, v/eil die Klägerin ihr Bier nicht mehr abnehme und anderes Bier verkaufe» Das Landgericht hat die Klage als unbegründet ab-gewiesen» Der Kartcllsenat des Öberlandesgerichts hat auf die Berufung der Klägerin festgestellt, daß der Beklagten solange keine Schadenersatzansprüche gegen die Eheleute UBBwegen des Bezuges fremden Bieres durch die Klägerin zustehen, wie die Beklagte nur dann bereit ist, der Klägerin Flaschenbier zu den im Bestätigungsschreiben festgelegten Lieferpreisen zu liefern, wenn die Klägerin ihrerseits die von der Beklagten empfohlenen Verkaufspreise des Bieres einhält» Mit der Revision begehrt die Beklagte die Klage als unzulässig abzuweisen, hilfsweise das landgericht-licho Urteil wiedorherzusteilen» Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision» Das Bundeskartellamt hat in der Revisionsinstanz zu den im Rechtsstreit erörterten kartellrechtlichen Fragen Stellung genommen» Bnts cheldungsgründe: I« Beide Vorinstanzen haben ein rechtliches Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Peststellung bejaht« Entgegen der Ansicht der Revision ist es gemäß § 256 ZPO nicht erforderlich, daß das den Gegenstand der Peststellung bildende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehen müsse« Vielmehr können auch Hechtsbeziehungen des Beklagten zu einem Britten den Gegenstand einer Peststellungsklage bilden, wenn ein rechtliches Interesse des Klägers besteht, daß dem Beklagten gegenüber die begehrte Feststellung getroffen wird (BGHZ 12, 308, 311; BGH HJW 1969, 136)« So liegt es hier. Denn durch die Androhung von Schadensersatzansprüchen gegenüber den Eheleuten seitens der Beklagten sind die Hechtsbeziehungen der Klägerin zu den Eheleuten EflHl betroffen. Bas hat das Berufungsgericht ohne Hechtsverstoß damit begründet, daß der Klägerin unbestritten die Möglichkeit einer Kündigung ihrer Geschäftsräume durch die Eheleute BflM drohe, v/enn die Beklagte zu Hecht Ansprüche gegen diese erhebe« Bei dieser Sachlage hat aber die Klägerin ein rechtliches Interesse, durch eine gegen die Beklagte erhobene Feststelliingsklage klären zu lassen, ob dadurch, daß sie Flaschenbier nicht mehr von der Beklagten bezieht, Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen die Eheleute HHHHausgolöst werden. Ber Klägerin droht auch die Gefahr einer Unsicherheit ihrer Rechtsbeziehungen zu den Vermietern ihrer i A: Geschäftsräume. Es genügt, daß der Klägerin die Möglichkeit einer Kündigung droht. Das ist nach der Feststellung des Berufungsgerichts unstreitig. Auf das Vorbringen der Revision zu diesem Funkt kommt es daher nicht an. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht schließlich nicht entgegen, daß das zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ergehende Urteil keine Rechtskraft gegenüber den Eheleuten LBHBerlangt. Denn ein Feststellungsinteresse ist bereits dann anzuerkennen, wenn das erstrebte Urteil mit seiner ideellen Rechts-kraftwirkung geeignet ist, die durch eine tatsächliche Unsicherheit hervorgerufene Gefährdung des Rechtsbereiches des Klägers zu beseitigen (BGHZ 15? 382, 390; BGH LM BGB § 2100 Hr. 5)« Wenn auch die Beklagte durch das im vorliegenden Rechtsstreit ergehende Urteil nicht gehindert ist, Schadensei’satzansprüche gegen die Eheleute zu machen, so ist doch zu erwarten, daß die Beklagte sich den nachfolgenden Ausführungen zu dem sachlichen Begehren der Klägerin auch ohne den'.Zwang der Rechtskraft beugen wird. Denn anderenfalls käme, da die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 Satz 2 GV/B gegeben sind, die Festsetzung einer Geldbuße gegen sie durch die Kartellbehörde gemäß § 38 Abs. 4 GWB in Betracht. II. In der Sache selbst ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte die Belieferung der Klägerin nicht von der Einhaltung der empfohlenen Verkaufspreise abhängig machen dürfe. Solange die Beklagte dies tue, stünden ihr keine Scha-densersatzanaprücho gegen die Eheleute LfllB wegen des Bezuges fremden Bieres durch die Klägerin zu* 1« Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon aus-gogangen, daß die von den Eheleuten gegenüber der Beklagten im Vertrage vom 14* April I960 zu Ziff« III für die Dauer von zwanzig Jahren übernommene Verpflichtung , den jeweiligen Inhaber des auf dem Grundstück betriebenen Lebensmittelgeschäfts zu verpflichten-, ausschließlich 'Flaschenbier der Beklagten oder deren Rechtsnachfolgers su verkaufen, rechtsv/irksam ist* Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben {vgl« BGH GEUR 1966, 277 - Bierbezug)* Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die die Eheleute UH®gehindert haben könnten-, der Klägerin diese Bindung wirksam auf zuerlegen« 2. Mit Recht hat das Berufungsgericht verneint-, daß der Beklagten gegen die Eheleute IflHB Schadensersatzansprüche zustehen könnten* Die Tatsache, daß die Eheleute BMI die Klägerin nicht verpflichtet haben, Flaschenbier ausschließlich von der Beklagten zu beziehen, ist nicht ursächlich dafür, daß die Beklagte gegen die Klägerin keinen Anspruch auf eine ausschließliche Bierabnahme hat« Nach § 15 GWB sind Verträge zwischen Unternehmen nichtig, soweit sie einen Vertragsbeteiligten in der Freiheit der Gestaltung von Preisen bei solchen Verträgen beschränken, die er mit Dritten über die gelieferten Waren schließt« Hiervon ausgenommen sind die gemäß § 16 GWB beim Bundeskartellamt angemeldeten vertikalen Preisbindungen für Markenartikel« Als eine Umgehung des Ver- 10 bots dos § 15 GWB ist es anzusehen, wenn ein Unternehmen durch Preisempfehlungen trotz deren rechtlicher Unver-hindlichkcit den Willen der Empfehlungsempfanger unter Ausnutzung von Umständen* welche die Durchsetzung der Empfehlung begünstigen* in einer tatsächlich bindenden Weise dahin beeinflußt* die empfohlenen Preise einzuhalten (BGHZ 28, 215 f, 220 - '»4711”). Solche Prcisempfch-lungen können nach der genannten Entscheidung auch beim Bundeskartellamt angemeldet werden« Die Beklagte hat v/eder eine Preisbindung noch eine Proisempfehlung angemeldet • Zutreffend hat das Berufungsgericht dem Verhalten der Beklagten entnommen, daß diese durch das Versprochen der Rückvergütung die Klägerin veranlassen wollte, die Preisempfehlungen in gleicher Weise wie eine wirksam beim Bundeskartellamt angeraoldete Preisbindung zu beachten« Dies hat es daraus gefolgert, daß die Sicherung der Einhaltung ihrer Preisempfehlung nach dem eigenen Vortrag der Beklagten die Grundlage ihres Vertragsabschlusses mit der Klägerin gewesen sei (BU 10), und daß die Beklagte durch mittelbaren Zwang, nämlich Inaussichtstellen von Rabattkürzungen und Androhung von Schadensersatzansprüchen gegen die Vermieter--der Geschäftsräume der Klägerin die Einhaltung ihrer empfohlenen Preise durchzusetzen versuchte (BU 11)« Berücksichtigt man ferner das Verhalten der Klägerin nach Ablehnung der Gutschrift der Rückvergütung durch die Beklagte, so hat die Beklagte unter Ausnutzung der die Durchsetzung der Empfehlung begünstigenden Rüekvergütungsvereinbarung die Klägerin tatsächlich dahin beeinflußt, die empfohlenen Preise einzuhalten« Bei dieser Sachlage ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß nicht nur die Vereinbarung über die von der Klägerin beim Weiterverkauf einzuhalten- 11 den Preise, sondern gemäß § 159 BGB das gan2e Vertragswert nichtig ist, rechtlich nicht zu beanstanden» Hätte die Klägerin aber auf Grund einer den Bheleuten LflHM gegenüber eingegangenen Verpflichtung in dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrage eine ausschließliche Bezugsverpflichtung übernommen, so wäre diese infolge der Nichtigkeit des ganzen Vertrages ebenfalls nichtig gewesen» Die Beklagte hätte daher eine etwaige vertragliche Bezugsverpflichtung der Klägerin gegen diese auf dem Rechtswege nicht durchsetzen können» Die Aufnahme einer Bezugsverpflichtung der Klägerin gegenüber der Beklagten in den Vertrag zwischen den Bheleuten Listl und der Klägerin hätte daher insofern keine Rechte der Beklagten gegenüber der Klägerin zu begründen vermocht» Aus der Verletzung der ihr gegenüber bestehenden vertraglichen Verpflichtung der Eheleute IHM zur Bindung der Klägerin bezüglich des Bierbezuges können daher unter den gegebenen Umständen keine Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen die Eheleute Listl entstanden sein» 3o Mit Recht hat das Berufungsgericht auch verneint, daß der Beklagten aus dem Grunde Schadensersatzansprüche gegen die Eheleute IHM zustünden, weil die Klägerin die von der Beklagten empfohlenen Wiederverkaufspreisc nicht eingehalten hat» Denn die Eheleute iflHl sind der Beklagten gegenüber lediglich verpflichtet gewesen, der Klägerin den ausschließlichen Bezug von Flaschenbier bei der Beklagten aufzuerlegen» Die Einzelheiten ,dss abzuschließenden Bierbezugsvertrages zu regeln (Preise, Rabatte, sonstige Lieferbedingungen), war. dagegen SaGhe der Beklagten und der Klägerin» Selbst wenn zu Gunsten X i der Revision unterstellt wird, die Bestimmung in Ziff» III des Vertrages zwischen den Eheleuten UM® und der Beklagten "Die Bierlieferung erfolgt zu den allgemein üblichen Preisen und Zahlungsbedingungen der Brauerei0n5 sei dahin zu verstehen;, daß die Eheleute EMMI äie Klägerin schon in dieser1 Y/eise hätten binden müssen* so wären die Eheleute L®MB&och rechtlich gar nicht in der Lage gewesen,, die Klägerin zur Einhaltung der von der Beklagten empfohlenen Wiederverkaufsproise und damit zu einem Verhalten zu verpflichten* das nach § 15 GWB nicht zu dem Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf. Abgesehen davon-, daß nach den vorstehenden Ausführungen die Klägerin zur Einhaltung der von der Beklagten empfohlenen Preise nicht verpflichtet gewesen ist* liegt insoweit jedenfalls eine Verletzung der von den Eheleuten LMB gegenüber der Beklagten übernommenen vertraglichen Verpflichtungen* welche Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen die Eheleute LMB auolosen könnte, nicht vor* III* Demnach hat das Berufungsgericht zu Recht dem Feststollungsbegehren der Klägerin stattgegeben* 13 - Die Revision war daher mit der Kostenfolge ans § 97 ZPO 2urückzuv/eiseno Br» Fischer Hill Br* Faller Dr. Sprenkmann Stimpel