BGH · KZR 2/64

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

10 Das Berufungsgericht hat ohne Bechtsirrtum den Schwerpunkt des die Klagegrundlage bildenden Vertrags in dem Alleinverkaufsrecht der Klägerin für den Vertrieb der von der Beklagten hergestellten sogenannten "Blitztrennor”an Wiederverkauf of irmen des Bundesgebiets und im Ausland gesehene Es hat ferner mit zutreffender Begründung angenommen, daß die in dem Vertrage vereinbarte Bildung der von der Klägerin zu fordernden Verkaufspreise, die beim Bundeskartellamt nicht angeneidet worden ist, jedenfalls für den Inlandsmarkt, für dessen Bereich das Besetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt, nichtig war .'(§ 15 G-V/B) ° Der Auffassung der Revision, a) Die Vorschriften des GWB bieten keinen Anhalt dafür* daß die Vereinbarung einer Ausschließlichkeitsbindung im Sinne des § 18 Abs« 1 Nr* 2 GWB* um die es sich bei dein Allcinverkaufsrecht handelt und die als bloße Abcchlußbindung erlaubt ist* zugleich eine Freistellung der Parteien von der Vorschrift des § 15 GWB für die dort für nichtig erklärte Inhaltsbindung der mit Dritten absuschließenden Vertrage bewirken könnte* Eine solche Freistellung liegt auch nicht etwa im Wesen des Alleinvertriebs * der vielmehr eine Bindung des Alleinvertriebsbercchtigten an bestimmte Verkaufspreise nicht erforderte Bine Preisbindung ist daher auch bei Vorliegen einer Vertriebsbindung grundsätzlich nur unter den Voraus« Setzungen des § 16 GWB zulässig* Nach den Pest-Stellungen des Berufungsgerichts, welche die Revision mit einer Verfahrensrüge nicht angegriffen hat und die für die Revisionsinstanz daher bindend sind, war jedenfalls das Rechtsverhältnis der Parteien des Streitfalles nicht so geartet, daß die Klägerin der Beklagten gegenüber, abgesehen von der auf ihre Gültigkeit zu prüfenden Preisbindung, weitergehenden Beschränkungen unterlag, als sie einer mit einem Alloinverkaufsrecht verbundenen und dadurch auf eine gewisse Dauer berechneten lieferbezichung zwischen selbständigen Käufern und Verkäufern allgemein innewohnen*' Aus dem Rechtsverhältnis der Parteien* namentlich aus der vereinbarten Ausschließlichkeitsbindung* kann nach alledem nichts dafür hergeleitet werden* daß auf die Preisbindung die Vorschrift dos § 15 GV/B keine Anwendung finde* Vielmehr ist die Preisbindung vom Berufungsgericht für den Inlandsmarkt mit Hecht als nichtig angesehen worden* Preisbindung für den inlandsmarkt vereinbart hatten* Der Ansicht des Berufungsgerichts* die Klägerin habe dieser Bar-legungs- und Beweislast nicht genügt* kann aus Rechtsgrunden nicht entgegengetreten werden* In der Tat ist weder dem überreichten Schriftwechsel noch dem Vortrag der Klägerin außer der zu allgemein gehaltenen und daher unzureichenden Behauptung* die Geoamtnichtigkeit des Vortrages entspreche nicht dem Willen der Parteien» etwas zu entnehmen» was zu einer von der Hegel des § 139 BUB abweichenden Beurteilung führen müßte* Bic Revision hat gegen die tatrichterliche V.Urdigung des vorgetragenen Sachverhalts* der die Bntscheiduuj der vorliegenden Frage im wesentlichen Vorbehalten ist» aucli| keine Verfahrensrüge erhoben* Darüber hinaus hat das Beru- | fungsgericht in einer Reihe unstreitiger Tatsachen* namentl tcJv Damit steht die Nichtigkeit des ganzen Vertrages fest, ohne daß darauf eingegangen zu werden braucht, ob der Vertrag etwa im Hinblick auf Arto 85 EWGV noch weitere unwirksame Bestandteile aufweisto Ebenso können die Bedenken unerörtert bleiben, die das Bundeskartellamt gegen die Peotlegung der Wiederverkaufspreise aus der Vorschrift des § 1 GWB hergeleitet hat, soweit dadurch der nach dem Vertrage mögliche Wettbewerb der Parteien untereinander bei Verkäufen an inländische Endabnehmer beschränkt wurde, die von dem Alleinverkaufsrecht der Klägerin ausgenommen waren»

Zitierte Normen

Schlagwörter

vertragenGWBBindungPreisbindungBerufungsgerichtParteiVertragKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

0( i ü Ü f - O 7 UO/ n KZR 2/64 Beschluß in dem Rechtsstreit dor Firma J^BBB KG in Liquidation, Maschinenfabrik, Bad DmHBotraßc ^p, vertreten durch die Liquidatoren, dio Steuorbcvollmächtigten Beter kBB und Wo f'BIB ^ ■§ Ernst-Moritz-ABB-^iraßG B? Klägerin und Revisionsklägerin, gegen die bei Inhabers Heinz - Prozeßbevollmächtigter; Beklagte und Revision3beklagtc Rechtsanwalt Br, /ffi / Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4° März 1965 unter Mitwirkung dos Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr0Droh0Co Heusinger und der Bundes-* richter Dr* Löscher, Jungbluth, Hill und Cfftcrdingcr beschlossen: Der Klägerin wird das für die Revisionsinstanz naehgesuchte Armenrocht verweigert0 Gründe : Nachdem die Revision der Klägerin durch das Versäumnis-urteil des Senats vom 14° Januar 1965 zurückgewiesen worden ist, hat die Klägerin das Armenrecht für die vV'citerverfolgung der Revision im Einspruchsverfahren huchgesuchtl • Dem’Gesuchu kann indessen nicht etcttgegebfcn werden^'.-weil die ..weitere Rccfctsverfolgung keine hinreichende Aussicht aut, Erfolg .) (? 1.!4„AbSo 1 ZPO) bietet„ 10 Das Berufungsgericht hat ohne Bechtsirrtum den Schwerpunkt des die Klagegrundlage bildenden Vertrags in dem Alleinverkaufsrecht der Klägerin für den Vertrieb der von der Beklagten hergestellten sogenannten "Blitztrennor”an Wiederverkauf of irmen des Bundesgebiets und im Ausland gesehene Es hat ferner mit zutreffender Begründung angenommen, daß die in dem Vertrage vereinbarte Bildung der von der Klägerin zu fordernden Verkaufspreise, die beim Bundeskartellamt nicht angeneidet worden ist, jedenfalls für den Inlandsmarkt, für dessen Bereich das Besetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt, nichtig war .'(§ 15 G-V/B) ° Der Auffassung der Revision, wegen des der Klägerin eingeräumten Alleinverkaufsrechts sei § 15 GY/B in Streitfälle nicht anwendbar* kann nicht beigetreten wordene a) Die Vorschriften des GWB bieten keinen Anhalt dafür* daß die Vereinbarung einer Ausschließlichkeitsbindung im Sinne des § 18 Abs« 1 Nr* 2 GWB* um die es sich bei dein Allcinverkaufsrecht handelt und die als bloße Abcchlußbindung erlaubt ist* zugleich eine Freistellung der Parteien von der Vorschrift des § 15 GWB für die dort für nichtig erklärte Inhaltsbindung der mit Dritten absuschließenden Vertrage bewirken könnte* Eine solche Freistellung liegt auch nicht etwa im Wesen des Alleinvertriebs * der vielmehr eine Bindung des Alleinvertriebsbercchtigten an bestimmte Verkaufspreise nicht erforderte Bine Preisbindung ist daher auch bei Vorliegen einer Vertriebsbindung grundsätzlich nur unter den Voraus« Setzungen des § 16 GWB zulässig* b) Es kann auf sich beruhen* ob oder inwieweit sich bei Verträgen eines Herstellers mit Händlern* die nach außen hin als Eigenhändler auftreten* im Innenverhältnis aber weitgehend vom Hersteller abhängig sind* aus dem Inhalt der jeweiligen besonderen Rechtobeziehungen gleichwohl eine Bindung der Händler hinsichtlich des Inhalts der Verträge rechtfertigen läßt* die sie über die Erzeugnisse des Herstellers mit Dritten cingehcn (vgl* dazu u„a<> Schwartz in GK ZoGV.'B 20 Auflo § 15 Eandnotc 10 ff} Baumfcaeh/Hef ermehl Wettbcwerbs-und Warcnzoichenrccht* 8* Auflo § 15 GY/B Ann* 16* 17; lowisch* Die Stellung der Produzentenhändlcr im Wettbcv/orbs-bcschränkungcrecht* 1961)» Insbesondere kann dahingestellt bleiben* ob der Hersteller unabhängig von den VorausSetzungen des § 16 GWB solche Händler zur Einhaltung bestimmter freiste für den Weiterverkauf verpflichten kann«. Nach den Pest-Stellungen des Berufungsgerichts, welche die Revision mit einer Verfahrensrüge nicht angegriffen hat und die für die Revisionsinstanz daher bindend sind, war jedenfalls das Rechtsverhältnis der Parteien des Streitfalles nicht so geartet, daß die Klägerin der Beklagten gegenüber, abgesehen von der auf ihre Gültigkeit zu prüfenden Preisbindung, weitergehenden Beschränkungen unterlag, als sie einer mit einem Alloinverkaufsrecht verbundenen und dadurch auf eine gewisse Dauer berechneten lieferbezichung zwischen selbständigen Käufern und Verkäufern allgemein innewohnen*' Dem festgestellten Sachverhalt läßt sich zu demal nichts dafür entnehmen, daß die Klägerin nach Art eines Beauftragten irgendv/clchen Weisungen der Beklagten unterworfen war (§§ 665, 675 BGB)o Die Klägerin war.der Beklagten auch nicht berichte- oder auskunftspflichtig« Vielmehr vertrieb sie die von ihr boi der Beklagten einzeln gekauften und ihr von dieser gelieferten I.la3chinen vorbehaltlich der Verpflichtung aus der Preisabsprache selbständig auf eigene Rechnung, nach eigener freier Entschließung und auf eigenes Risiko an frei von ihr ausgewählte Abnehmer« Der Unterschied zwischen ihren Einkaufspreisen und den gebundenen Verkaufspreisen belief sich dabei auf eine Spanne, vae sie im Verhältnis selbständiger V/irt-schaftsstufen üblich ist« Ein !Jindesturnsatz war ihr gleichfalls nicht vorgeochrieben« Ebensowenig unterlag sie einem V/ettbewerbsverboto Allerdings folgte aus dem Alleinverkaufs-recht in dem Umfange, in dem es vorgesehen war, für die Klägerin nach freu und Glauben die Verpflichtung, den Vertrieb der Blitztrenner nach den Grundsätzen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu fördern« Diese Verpflichtung schuf jedoch keine so weitgehende Abhängigkeit der; Klägerin von der Beklagten* daß sich damit eine Bindung der Wiederverkaufoprcise hätte begründen lassen* Aus dem Rechtsverhältnis der Parteien* namentlich aus der vereinbarten Ausschließlichkeitsbindung* kann nach alledem nichts dafür hergeleitet werden* daß auf die Preisbindung die Vorschrift dos § 15 GV/B keine Anwendung finde* Vielmehr ist die Preisbindung vom Berufungsgericht für den Inlandsmarkt mit Hecht als nichtig angesehen worden* 2* Hs begegnet ferner keinen rechtlichen Bedenken* wenn das Berufungsgericht hieraus nach §139 GWB die Dichtigkeit j des ganzen Vertrages gefolgert hat« Bas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen» daß es Sache der Klägerin gewesen wäre* Umstände darzutun und zu beweisen» aus denen sich ergeben hätte» daß die Parteien entgegen der gesetzlichen Hegel das Vertriebsabkommen als ganzes und die vom Berufungsgericht in vollem Umfange als gültig behandelte i Preisbindung für den Auslandsmarkt auch ohne die nichtige . Preisbindung für den inlandsmarkt vereinbart hatten* Der Ansicht des Berufungsgerichts* die Klägerin habe dieser Bar-legungs- und Beweislast nicht genügt* kann aus Rechtsgrunden nicht entgegengetreten werden* In der Tat ist weder dem überreichten Schriftwechsel noch dem Vortrag der Klägerin außer der zu allgemein gehaltenen und daher unzureichenden Behauptung* die Geoamtnichtigkeit des Vortrages entspreche nicht dem Willen der Parteien» etwas zu entnehmen» was zu einer von der Hegel des § 139 BUB abweichenden Beurteilung führen müßte* Bic Revision hat gegen die tatrichterliche V.Urdigung des vorgetragenen Sachverhalts* der die Bntscheiduuj der vorliegenden Frage im wesentlichen Vorbehalten ist» aucli| keine Verfahrensrüge erhoben* Darüber hinaus hat das Beru- | fungsgericht in einer Reihe unstreitiger Tatsachen* namentl tcJv / in der Stellung der Preisbindung innerhalb des Vertrags, noch zusätzliche Anzeichen dafür gesehen, daß die Preisbindung für den Inlandsmarkt einen besonders wesentlichen Teil der ganzen Abmachungen darstellte, ohne den der Vertrag auch in seinen übrigen Teilen nicht zustandegekommen wäre* Damit steht die Nichtigkeit des ganzen Vertrages fest, ohne daß darauf eingegangen zu werden braucht, ob der Vertrag etwa im Hinblick auf Arto 85 EWGV noch weitere unwirksame Bestandteile aufweisto Ebenso können die Bedenken unerörtert bleiben, die das Bundeskartellamt gegen die Peotlegung der Wiederverkaufspreise aus der Vorschrift des § 1 GWB hergeleitet hat, soweit dadurch der nach dem Vertrage mögliche Wettbewerb der Parteien untereinander bei Verkäufen an inländische Endabnehmer beschränkt wurde, die von dem Alleinverkaufsrecht der Klägerin ausgenommen waren» 3o Das Berufungsgericht hat schließlich mit Hecht keinen Rechtsmißbrauch darin erblickt, daß die Beklagte sich im Rechtsstreit auf die von ihr bis dahin selbst nicht erkannte Nichtigkeit des Vertrags beruien hat«. Der von der Klägerin insoweit erhobenen Arglisteinrede würde hier zudem entgegenstehen, daß die Nichtigkeit sich aus einer Vorschrift oi*-gibt, die im öffentlichen Interesse erlassen ist und unter anderem die Handlungsfreiheit dritter Personen schützen soll, die mit dem gebundenen Vertragsteil Geschäfte über die gelieferten Waren abschließen, dabei aber infolgo der diesem auferlogten Bindung Preise und Geschäftsbedingungen nicht mehr frei würden aushandeln können» In ainem solchen Palle kann nicht mit Hilfe der Arglistoinrcde erreicht werden, ör.3 der nichtige Vertrag als rechtswirksara behandelt wird» 4o Nach dem Vorhergehenden wurden die Angriffe der Revision nicht zur Aufhebung des Berufungsurtcils und zu einer anderweitigen Entscheidung des Rechtsstreits führen können» Der Klägerin war deshalb das für^die Revisionsinstanz nachgesuchte Armenrecht zu versagen» Heusinger Löscher Jungbluth Hill Offtordinger