Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung;;jä
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1, 106 Abs2
■ 0 a!) Entscheidender Zeitpunkt für die Beurteilung der
. : Präge? ob ein sogenannter Alt vertrag, das ist ein vor dem .1, Januar 1958 geschlossener Vertrag; im Sinne des § 10b : ' AbsV .2 GWB in Verbindung mit § 1 GWB durch ein U n t e r n e h m e n geschlossen ist, 1st der 1. Juli 1958,
, ^’b) U n t e r n e h m e n im Sinne des § 1 GW3 . bleibt eine auf , dem, Gebiet d er Prod ukt i on und des Absät-' zes industrieller Erzeugnisse tätige Gesellschaft mit beschränkter Haftung trotz Stillegung ihres selbständi-- geh-Betriebes, infolge erheblicher Kriegsschäden jeden-t ‘falls dann, wenn sie. weiterhin als Gesellschaft mit be-schränkter Haftung fortbesteht, über eine mit einem anderen Unternehmen unterhaltene Herstellungsund Ver-l.ufcriebsgemeinschaft weiter am Wirtschaftsverkehr teil-.'nimmt, über für die: Produktion erforderliche Maschinen sowie .über im,Warenvertrieb laufend weit erbenutzte V/a--I/irehZaichen'und beträchtliche . Geldmittel verfügt und die ;ere Wiederaufnahme der Produktion nicht ausgeschlossen istr.•
c) - Die Beurteilung der Er age, ob ein Vertrag zu . einem gemeinsamen Zweck im Sinne des § 1 GWB geschlossen i ust, erfordert eine Gesamtwürdigung des Vertrages unter
^ Berücksichtigung der mit dem Vertrag verfolgten wirt-sblt&iffe liehen Ziele der Vertragspartner, der umstände, die Vertrageschluß geführt haben und der • Entwicklung ^|t4bTiBebiehühgen zwischen -'.den Vertragspartnern,
d) \Der gemeinsame Zv-eek im Sinne des § 1 GV/B braucht hf''Mchf.,)>9äü£: Beeinflussung des Marktes gerichtet zu sein,
i äaß; ;kü eihem .gernein.samen. Zweck die ob jektive gl.,des Vertrages - hihzutritt , durch Beschränkung des 3-werbs dleiMarktverhaltnisse zu beeinflussen»
,;//:> r e}; Ein unter § 106 Abs , 2 Hr. 2 GW3 fallender 7 er-i^tre^-,/ist:'.am''1»■ Juli 1958 nicht nur schwebend unwirksam.
:-'Cndgü 11 i g unwirksam geworden, falls nicht vorher
wbfdeC'war
s bei
der
Kartellbehörde be-
P.'v» r-g$L*'‘ Oktober: 1959. - KZR 2/59
i.ASlf'----■■
Kammergericht
KEK 2/59 Verkündet
am 26,Oktober 1959 Wi Justishauptsekretar , als.Orkundsbeamter .der Geschäftsstelle
Im II a m e n des Volkes
der
die Herren D4
ymmmm-Ki
In dem Rechtsstreit
AG, vertreten durch ihren Vorstand
und R<
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Beklagte und Revisionsklägerin;
“ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prhr,v .-fl:'... gegen
die .Firma Richard GmbH, ver-
treten durch ihre Geschäftsführerinnen Frau Margarethe geb.„ HiflBiMV und die Witwe Hedwig GcfllB^,
tg Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br, -
: .rhkt der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-
' i : . liehe Verhandlung vom 26, Oktober 1959 unter Mitwirkung
11 ' des Br ä s i d ent en des Bundesgerichtshofs Dr. W e in kau f f ?,:/ . s owi e der Bunde s r i c h t e r Dr, - Augus tin,. Br = Löscher,
>• ^ngbl uth / und 'Hill
■ ‘.rhr Recht erkannt;
Auf die Revision der Beklagten werden das Ur-teil des 5 c Zivilsenats des Kammergerichts vom ■ 24 r Februar .1959 und aas Urteil der 91 - Kammer für t l^äe^ssähhen des Landgerichts Berlin vom 9>Juli 1953 : äuifgeheben »'
V-Bie Klage .wird abgewiesen,
I' ' Bie Kosten des gesamten Rechtsstreits werden der ' Klägerin auf er legt.
.jt... w>j.^ . - -
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien haben "vor dem Kriege und während des Krieges in voneinander 1 un abhäng igen Unternehmen Gasglühkörper hergestellt« Beide erlitten während des Krieges erhebliche Verluste. Kaoh dem Krieg schlossen sie und eine Tochtergesellschaft der Beklagten sich auf Veranlassung der Besatzungsmacht durch schriftlichen Vertrag vom 1« September 1945 zu einer "Produktions-und Verkaufsgemeinschaft" zusammen. Der Vertrag wurde //ln der Folgezeit in einzelnen Punkten geändert und am 3.c März 1950 neu gefaßt, Nachdem die Tochtergesellschaft der Beklagten liquidiert worden war, vereinbarten die Pa feien durch Vertrag vom -21. Dezember 1955, der am 1, Januar 1954 beginnen und am 30. September I960 enden soll-/;■-itel eine gewisse Umgestaltung ihres bisherigen Vertrags-|^ÄWe:bKäl.tnisse:s. Die Klägerin stellte danach der Beklagten Wie bisher für die Herstellung von Gasglühkörpern ihre Maschinen und sonstigen.Einrichtungsgegenstände, sowie , . zur Benutzung ihre Warenzeichen "Torol" und "Sun Brand-
Torol H. zur Verfügung« Ferner verpflichtete sie sich, wah /rend. der Dauer des Vertrages weder selbst Glühkörper her hustellen noch sich an einer Glühkörperfabrik direkt ■•i'.//öder indirekt zu beteiligen (§ 2 des Vertrages), Dafür
die Beklagte ähr eine Gewinnbeteiligung in Höhe
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^ V2^ ein. Außerdem verpflichtete die Beklagte />im Inlandsvertrieb 17 1/2 / der durch sie herge-^liGIpteliten Gasglühkörper "unter der Marke Tcrol: hei-aussu-'.bringen" und ira Auslandsgeschäft den Briefwechsel über "Tonol"-Angebote und -Verkäufe auf besonderen Briefbogen Vermerk "Ab t ei lung T or o 1-Gasglühlic ht" zu f üh--tl'4 des Vertrages Der Klägerin wurde schließlich
fifths ,,Hecht eingeräumt, bei der Beklagten fed er zeit die
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das Gasglühkörpergeschaff betreffenden Schriftstücke ei; zu.sehen und prüfen au lassen, ' ,.
Die Beklagte hat in einem Schreiben an die KlagerM, vom 24, April 1958 den Standpunkt vertreten, daß die-engf wähnten §f 2 und 4 des Vertrages vom 21. Dezember 19,5 nach § 106 Abs. 2 GWB in Verbindung mit § 1 GWB am 3Ql|f| ni 1958 unwirksam würden und daß die Nichtigkeitdiesd^l Teils des Vertrages den gesamten Vertrag: 'ergre^f-eä'/.'Zblii!^ gleich kündigte die Beklagte den Vertrag vörsörgliqh>!w^^ gen wichtigen Grundes, den sie aus der Nichtigkeit §§ 2 und 4 des Vertrages herleitete, fristlos,. . '
Die Klägerin ist der Auffassung, auf den Vertrag : vom 21., Dezember 1953. sei § 1 GWB nicht anzuwenden; die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen allgemein, und .1’ auch deshalb nicht vor, weil die Inhaberin der-Klägerin ;D: bereits in hohem Alter stehe und die Klägerin deshalb -v, gar nicht: in der läge sei, der Beklagten .Konkurife^ijt^ machen. Die Klägerin hat dementsprechend die Fes' begehrt, daß der Vertrag vom 2i. Dezember-195.3 stehe. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Das land ge r i cht hat der Klage ’ s tatt gegeben; - das .; -. ;•>' .Kammergericht. ■ hatr.dic . Berufung der Beklagten zurückgewiesen, Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin bittet, f-um Zurückweisung der Revision,. : '
Bnt scheidungsgründe
I, Der Vertrag vom 21. Dezemberi 1953? der' .'zur 'Zeit . 1 seines Abschlusses in West-Berlin nicht den Bekar teilte -rungsvorschrifteh der Besatzungsmächte unterlag? ■ist '" •
rechtsvFirksam zustande gekommen. Ob und gegebenenfalls inwieweit er nach § 106: Abs, 2 GWB nach dem 30. Juni**1.95?fl
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^ f ;!'•!;£ • _ 4. _
- nach. Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten. .
>; ; des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - unwirksam Gtlt'/-7"-'.geworden ist, hängt in erster Linie davon ab, ob er einen Vertrag der. in § 1 GWB bezeicbneten Art darstellt.
. 1, Las Berufungsgericht neigt zu der Auffassung,
: daß die Voraussetzungen des § 1 GV/B schon deshalb nicht .. Vorlägen,, weil nur . solche natürlichen und juristischen /.Personen und nicht rechtsfähigen Perscnenvereinigungen ' als Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift ansusehen sei-■y-.ßtit.. die aktiv und selbständig am Y/irt schaftsleben teilnäh-ment Lie gegen diese Auffassung gerichteten Angriffe der 1 Revision sind begründet„
0 Es. ist davon auszugehen, daß der entscheidende Zeitpunkt .für die Beurteilung der Präge, ob die Vertragspart-|ittn.er eines vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen Wett-kibbewerbsbeschränkimgen geschlossenen Vertrages - eines so-l^pannten Altvertrages - im Sinne des § 1 GWB in Verbin-
l'k • • • •! .s'* .** . . '
i^dung mit § 106 Abs. 2 GWB als Unternehmen anzusehen sind,
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der Zeitpunkt, des Vertragsschlusses und auch nicht lo 'Januar 1958,: ,an dem das Gesetz in Kraft getreten
sondern der .1 .. Juli 1958 'ist„ Stellt sich ein Ver-nicht noch an diesem läge, von' dem an gemäß § 106 2 'GWB der § 1 GWB auf ihn anzuwenden ist, als durch lie^men ” geschlossen dar., so- fehlt eine der Voraus-
öS^Ö^gah'..des^i,lv.«WB.. ■; . '
iioht'. ist. zwar .darin zuzustimmen.
liik^^p-dfrj^egriff Unternehmen, der' schömvor dem Inkrafttre-r,de a;Ges etz.es gegen W et tbewerbsb esc hr änkung en w e i t -pphd1 bei. ,ä er Umschr ei bung karrelireehrlich erheblicher
!e verwandt worden war, bisher im Kartellrecht
-gröBere Bedeutung .erlangt hatte (vgl, dazu
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die Übersichten bei Bukes» 'Derf'Kaitellyer.tf^^
75 ff mit weiteren Nachweisen}, in § 1 GWB nicht’'dei gleichen Sinh hat wie auf anderen Recht sgebieten^iij sondere im Steuerrechi, im Gewerberecht oder .-im Jfäho recht, i m übrigen läßt isich auch für diese and er eh-.7
Rechtsgebiete kein einheitlicher Inhalt..:diesea^eS
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feststellen» Bei der frage, was im Sinne därUht ehizu: verstehet isty- müßy; wie die' Ail£lac,hß4
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dung zu dem Regierungs entwurf (BTBrueks. 19 5 3# 115 8 j Haut
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unter y\ e..:.{S . 31) hert erhebt,; insbesonder Gesetzes: berücksichtigt werden» \v ‘ •• •
■Diesem Zweck, den das Berufungsgericht;, ilm an Rittner (Der Betrieb 1957, 1091?. 1092) darin sielil daß die der Bedarfsdeckung' unmittelbar oder mittelbar! dienenden Tätigkeitsbereiche eines jeden -Recht s^Ubjefcl von. wettbewerbsbesährfekendem Verhalten.timlichs^;;irei1 halten werden soXiönventspricht:• aber.••• entgegen.'.4e*$ fassung des BerufUngsgeriehts nicht die;•Beschhänltühgli Unternehmensbegriffs auf a k=. r am,-Wir^:sehaf^Sl: t
auf dem Gebiet der Gütererzeugung,' des. Güterabsat oder der Bienstleistungen teilnehmen.de Persdnen und''Perr sonenvereinigungen. Wäre die.. Auffassung des Berufungs}t V.v gerächts richtig, so wäre § 1 GWB auf .Verträge irgendwelchen Gründen stilliegenden, aber an sich-.zur •
'Wiedeir auf nähme seine r wirtschaftliehen Tat Unternehmens nicht anwendbar;! Bies würde auch;,dann}%ei;-77 ten, soweit selche: Verträge sich .auf einen späteren 'Zeitfi raum beziehen, in dem der betreffende Vertragspartner /h; möglicherweise ’wieder aktiv am Wirtschaftsleben teiinimifit^ Schon diese Überlegung gebietet bei Berücksichtigung des Gesetseszweckes eine umfassende Auslegung des Begriffs Unternehmen im Sinne des § 1 GWB» Es bedarf hier nicht :f'': der Entscheidung, ob darunter jeder fällt, cer sich -v;er’^
•_ '' pflichtet., sich nicht als Wettbewerben zu betätigen? s‘ - ' oder der sich für diesen Fall rechtsgeschäftliche Be-
Schränkungen auferlegt (so Müller-Henneberg in Gemeinschaft skommeniar § 1 Arm. 6) oder ob sogar eine besor.de-• re Prüfung der Unternehmenseigenschaft der Vertragspart-ner überhaupt entbehrlich ist, wenn der Vertrag einen . ' bestimmten Inhalt und bestimmte Eeflexwirkungen hat
f k , (Lukes aaO S- 302}.. Denn jedenfalls war die Klägerin 1 3; k k am Ir Juli 1958 noch ein Unternehmen: ira Sinne des > ; : v § 1 GWHo Sie hatte vor dem. Kriege und 'während des Kri e -
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•h n ges als Herstellerin und Verkäuferin von Gasglühkörpern ■ . . ; um zw.e if eihaft di e.Unt erhehmens e igens chaf t und hat diese .'' ' Eigenschaft durch die während des Krieges und nach dem .V , . ' ICriege eingetretenen Ereignisse nicht verloren. Sie be-
"f ; k st and auch danach als GmbH fort .. Sie blieb über die ^ gl&h dt seit 1945 mit der Beklagten unterhaltenen ■ Hers tel lungs-
;:‘iVhxd Vertriebsgemeinschaft fortwährend am Markt und sie
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:V verfügte am 1'. Juli 1958 noch über für die Produktion
- erför d er 11 che und verwendbare, wenn auch nicht mehr
itganZ: moderne Maschinen sowie über Warenzeichen, unter
krfdänen: sowohl im Inland .wie im Ausland in erheblichem Um-
ntv>-y:kkf^nge’laufend Waren vertrieben wurden» Sie verfügte, also
auch, noch über einen;Kundenstamm. Auch hatte sie
Gruhd. der mit der Beklagten geschlossenen Verträge
%^lther jährlich beträchtliche Geldmittel bezogen. Es
;ihr daher am 1» Juli 1958 noch möglich, sich in ab-
auch wieder selbständig im marktwirtschaff
ttbewerb zu betätigen. Das genügtum sie ln
|^üsem;’2eitpunkt als Unternehmen im Sinne des § 1 GWB
gl^znaehehiOb die damalige Inhaberin der Klägerin aus in
Sifl^jhrer;;u?er s on g e 1 e g enen Gr und en von der Möglichkeit,
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nen ■ s e 1 b s tand igen Betrieb wieder auf zunehrcen, Ge br auch
^«lachen wollte oder nicht, darauf kann es nicht ankommen,.
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2, Nach der Auffassung des Berufungsgerichts geh' tert. die Anwendbarkeit des § 1 ::GWB. yor allem datan'^^’ der Vertrag nichi zu einem gemeinsamen Zweck im Sink dieser Vorschrift geschlossen worden sei. Es sielit?^ vertraglichen Pflichten der Parteien ,al3 im Yethäljiid von Leistung zu Gegenleistung stehend an und zu im einzelnen .aus » - die Klägerin habe der Be)flagt!e|g.r schinen und ’■Eiarieht^gsgege^ltände sowie.: War^;zei^|t| zur Verfügung gestellt; als Gegenleistung habe.-SiefBä; klagte der Klägerin eine Gewinnbet eiligung eingeräümt und sich verpflichtet, eine prozentual festgelegte der hergestellten Gasglühkörper im Inlandsvertrieb unter" der einem Warenzeichen der Klägerin entsprechenden Bezeichnung "Torol" äbzusetzen. Ein Zusammenwirken der teien zu einem gemeinsamen Zweck sei darin nicht zu? erblicken, Vielmehr habe ;jede Partei nur ihre eigenen Ir teressen verfolgt; .Die'Klägerinhabe das ihr nachväeffi'f Zusammenbruch verbliebene Betriebsvermögen bes'fcmöglidbc= verwerten wollen, während der Beklagten daran/:gelegen' gewesen sei, die Maschinen und Warenzeichen der Klage-V rin benutzen zu können. Bas Berufungsgericht hält daher-, den Vertrag vom 21. Dezember 1953 nicht für einen Ge-seilschaftsvertrag, auch nicht für einen gesellschaftsähnlichen Vertrag, sondern für einen partiarischen Leistungsaustauschvertrag, .y •.
■»
Diese Ausführungen halten, einer rechtlichen: Hach-Prüfung nicht stand. Es ist zwar mit dem Berufungsgericht V: davon auszugehen, daß der Gesetzgeber mit den Wort en "zu -M einem gemeinsamen Zweck” in § 1 GWB an § -705 BGB 1 Gesell-
schaftsvertrag) angeknUpft hat (vgl. dazu die Amtlichei v;j Begründung zu § 1 unter IS. 50) und. die durch § 1 er- . faßten Verträge in Gegensatz zu den sogenaiinten Aus tauschen er Individualverträgen gestellt hat, die im zweiter! • ;
8
Abschnitt des ersten .Teils des Gesetzes (§ 15 ff) unter 'der Überschrift "Sonstige Verträge" geregelt sind. Auch -i,'et - die Auslegung eines Individualvertrages an sich Satt'- des .Tatrichters, Das Revisionsgericht ist aber an
diese Auslegung und die aus ihr folgende rechtliche Bo -urteilung dann nicht gebunden, wenn sie von Rechtsirr-••v.9K-h-htüm• ^beeinflußt istwenn insbesondere anerkannte Ausle-1 gungsregeln nicht hinreichend beachtet sind. Das ist
■ hier1 der Rail, Das Berufungsgericht hat verkannt;, daß - . es bei der Auslegung und der rechtlichen Beurteilung des 'Vertrages..:von 1953 entscheidend auch auf die Vertragsvor-.{[>■ ' ;geschichte,, also auf die Verträge von 1945 und 1950 und .
; " Afehe Handhabung, ankommt, aus denen der Vertrag von 1953
hervor gewachsen ist, und daß die in. den Verträgen fest-tgelegten-.Leistungen' .der Parteien nicht nur oder vorwie-Sls Einzel lei st ungen, sondern vor allem in ihrem |hthf2usammenhalt und in ihrer Ge samt Wirkung auf das Rechts-Verhältnis geprüft werden müssen, 'Prüft mkn den festge-■||1'fr j'-ni-Tstellten Sachv erhal t, die Verträgstexte und d en. Schrift--*wephsel derParteien unter diesem rechtlichen. Gesichts-v,.V ‘ . punkt, so ergib;, sich das Folgende,
j- -T •"".b..Kl . '
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...Es fällt zunächst ins Gewicht,daß bei beiden Parzen, di« früher jede für sich Gasglühkörper hergesie] ,und vertrieben und miteinander in Wettbewerb gestanden
..
^|E%v|oÄattänb nach dem kriege einer selbständigen Wiederauf-
'^feftne dieser- Tätigkeit kaum zu überwindende Schwierigkei
.,r * / . • : .
entgegenstanden. Die Klägerin hatte zwar noch ihre
'Maschinen und für die damalige Zeit erhebliche Mengen des ’ #r.e.-'“Pi':??l3.^tioh' unentbehrlichen Rohstoffs Thorium;
uhfjgügfe 'die
ihre Produktionsstatte zerstört. Dagegen
t.e die Beklagte nur noch über wenige Maschinen und .v? •• >- hätte '-fast'••kein Thorium mehr , während ihre preöuktions-
vy 'V':- • '
:|ä]h;tv.>;;Stätte "noch :verwendbar war. Bei dieser Sachlage schics-
... . ............
/• v.^v *' ^".“-,jv^-^r -v^s-v^ - ^'i' ;'«'■
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sen sie sich auf Veranlassung der BesatZungsmac|i; einer "Produktions- und Verkauf sgemeinse haf t"; tNl um nach dem in dem Vertrag vom-11 Septemheriislili drücklich niedergelegten Zweck "die PertigungJ>iift^ liehst großem Umfang wiederaufzunehmen, um 'die no. stehenden Pabrikationsanlagen nach bester Mög!^ auszunutzen, um Kosten zu sparen und den Verka zu vereinfachen", Beide Parteien stelltenufür die* schaffliehe Produktion "die notwendigen Maschinen;-!: Einrichtungen in gebrauchsfähigem Zustand zur^Ven wobei die Kosten der Erhaltung der Maschinen und tungen in diesem Zustand der "Gemeinschaft" zur Bast len sollten. Die Klägerin überließ der Geraeinsc&0s. .. Warenvorräte - insbesondere Thorium - zu Einstandsp zuzüglich bestimmter Unkosten. Außer der Produkt16 grundsätzlich auch der Verkauf zusammengefaßt,'wo; Warenzeichen der Vertragspartner - "weiterhin ijj 4Sr nung treten seilten" und dem Verkaufsleiter, den ■ mals noch an dem Vertrag beteiligte TochtergeSellsc" der Beklagten stellen sollte, bei über das normale!V kaufsgeschäft hinausgehenden Handlungen je'ein;Vertre| der beiden Parteien beratend zur Seite stehen sollte. de Partei war entsprechend ihren in der Vorkriegszeit j sielten Umsätzen, mit einem bestimmten Prozentsatz am winn. und Verlust beteiligt. Der Vertrag sollte.-erst, zu dem 30. September 1950 gekündigt werden können■. und'.Jz-i jeweils um weitere 5 Jahre verlängern, falls er nicht• testens 6 Monate vor Ablauf. gekündigt wurden *:%$
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Die Parteien haben sich .nach alledem jedenfalls dem Vertrag vom 1. September 1945 nicht auf die Verei rung des Austausche von Leistungen beschränkt,- wobei Gewinnbeteiligung der Klägerin lediglich die Gegeniei^ti für die Überlassung von Maschinen, Hohstoffen und't/are
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/ Zeichen, gewesen wäre. Vielmehr haben sie ihre -vorher Selbständig .verfolgten Zwecke in der Weise miteinander verbünden*daß sie sich in Produktion und Absatz zur Erreichung eines nunmehr gemeinschaftlichen Zweckes, den -durch näher hezeichnete, einander ergänzende Beiträge ' zu fördern beide sich verpflichteten» durch Abschluß eines Vertrages zusammentaten, der alle Merkmale eines --Gesellschaftsv ertrages aufweist» Damit steht in Einklang, ■daß.sie auch in ihrem Schriftwechsel davon ausgingen,
. .daß sie in einem Gesellschaftsverhältnis zueinander stün-
:■ den» Daß jede Partei durch die Verfolgung des gemeinsamen
• • • >
Zwecks/auch eigennützige Zwecke zu erreichen suchte, sehließt nicht nur die Annahme eines Gesellschaftsver-trages.nicht aus (BGK in JW 1951, 308}» sondern ent-, spricht sogar - jedenfalls, bei Gesellschaften mit wirt-. schaff liehen Zielrichtung - der Regel (BGB-RGRK 11.Auf!-S--}'ybrbem. vor § '705 Anm» 1).
Nach Änderung der Gewinnverteilung und einer Brgän-
über die Instandsetzungskosten, Änderung der Vereinbarung über die Art der - Abwicklung nach einer etwaigen Kündigung des Vertrages h;//;-: / ..ist .der Vertrag sodann am 31. März 1950 neu gefaßt worden liind sollte danach erstmalig zu dem 30-September I960 kund-
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zwar eine gewisse Verschiebung des Anteils der einzelnen ;Vertragspartner an den Einnahmen,- u.a. offenbar eine
viSaE-'geiHi. -la- -übrigen bewirkten die erwähnten Vereinbarun genlühd -eine/weitere" ZiusatzVereinbarung vom 16»Juli 1951
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- '^Auswirkung: des Umstandes, daß d i e • v on der Kläger in zu r
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^^^tigung gestellten Vorräte an Thorium sich inzwischen
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?0SfSf^;s,ctiöpft »hätten, - .sie berührten aber nicht die Rechts-ihteri näch wie vor ge s e lis ehaf t sr e cht 1 i c hen Be -
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las gleiche gilt aber bei der gebotenen Bett tigung der Vorgeschichte auch für die Neufassungb^i Vertrages vom 21. Dezember 1953, die, nach dem Brlei Wechsel zu urteilen, vorwiegend den Zweck verfolg] Umsatzsteuer zu sparen. Die Parteien vermieden zW| steuerlichen Erwägungen, ihr- Vertragsverhältnis .< weiterhin als Productions- und Verkaufsgemeinspi charakterisieren. Das ändert aber nichts daräh^ue Substanz ihrer v erträglichen Beziehungen ,und-, die .• lieh vorgesehene tatsächliche Handhabung »rakti schüft unverändert beibehalten wurden. Wie nach':'den\;7;pl*a^l| geneh Verträgen stellte die -Klagerin ihre Maschinen ihre Warenzeichen für die auf die gleiche Art wie’ziivoj fortgeführte Produktions- und .VertriehBtätigkei.tiaü&’li Verfügung. Darüber hinaus trug sie zur Förderung- ‘des'-'i gemeinsamen Zweckes durch die sehr einschneidehdel'Ve^ pflichtung bei, sich während; 'der Dauerdäs-■■Vertr^^^ jeden Wettbewerbs zu enthalten, eine ?erpfiichturig;j im übrigen mittelbar auch schon in den früheren dfpntj enthalten war. Wie bisher war sie andererseits inrt ;ei|t bestimmten Quote am Gewinn beteiligt und hätte däs-Seö die Geschäftsbücher und -papiere einzusehen und -prüfen £ zu lassen. Daß ein bestimmter Prozentsatz der im1:Inland-1 verkauften Gasglühkörper mit der einem Warenzeichen der./ Klägerin entsprechenden Bezeichnung nTor.ol'w zu versehen;.-war, unterstreicht in Verbindung mit den erörterten we-i: teren Vereinbarungen, daß die Parteien Produktion und'r5> Absatz der Gasglühkörper weiterhin-nicht lediglich'als - allerdings auch durch die Klägerin, zu fördernde Sache der Beklagten, sondern als ihrer .beider gerneiässune^ Sache ansahen. Auch der Vertrag vom 21., Dezember stellt- sich nach alledem bei einer umfassenden Ges^t^.-vi Würdigung aller für seine rechtliche Werbung bec Umstände als Gesellschaftsvertrag:darv
3» Hach der Auffassung des Berufungsgerichts,
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\ ren tatsächliche Sichtigkeit dahingestellt bleiben kann. ■.scheitert die Anwendbarkeit des § 1 GWB auch daran, daß der Vertrag jedenfalls nicht zu dem gemeinsamen Zweck der .Marktbeeinflussung abgeschlossen sei- hie Auffassung, daß •'I;- ■ :, ,e.s .. fur ■ § 1 GW B darauf an kommt, findet jedoch i n W c r 11 a ut und Sinn dieser Vorschrift keine Stütze, Vielmehr erfaßt .
§ 1 GWB ohne derartige Einschränkung Verträge, die zu . einem gemeinsamen Zweck geschlossen worden sind, und erlklärt sie für unwirksam, soweit sie geeignet sind? die Erzeugung oder die Markt-Verhältnisse für den. Verkehr mir y/aren. oder gewerblichen Leistungen zu beeinflussen. Diese Erfordernisse brauchen nicht in der Weise miteinander ver-bunden zu sein, daß .der gemeinsame Zweck auf die bezeich-- •• nete Beeinflussung gerichtet sein müßte = Es genügt viel-:1\ .mehr, daß zu dem gemeinsamen .Zweck die unabhängig davon tlbeurteilende Eignung zur Beeinflus sung der Erzeugung :ik:^der,- der- Marktverhältnisse durch Beschränkung des Wett-/erbs hinzutritt. Im Regierungsentwurf war damit, wie A Amtliche Begründung zu § 1 unter 3 e (S. 31) ergibt, irüBt auf .ein objektives Merkmal .abgestellt, Es sollte dem Ziel einer umfassenden.Bekämpfung wettbewerbs-Vdhränkender Verträge sbwie praktischen . Schwierigkeiten,
-V.. ■ ■■
’oiS sich bei dem Erfordernis subjektiver, bei allen. Part-
liSB
.eines Vertrages öder Beschlusses vorliegender Voraus-!.et |Üngen er ge ben. konnten, Se ehnung ge t r ag en. wer d en - he r ' geberhai. indem er in diesem Punkt die Fassung ß^gierungsentwurfs übernahm, .die frühere Kontroverse, eilbegriff die Absicht der Marktbeeinflussung ''J&ä&iz Müllensiefen-hörinkel, Kartellrecht ; iCällmartn,-';'I)as- deutsche Kartellrecht ?&■ ff y Lukes aaO S»70 ff mit weiter sn liachwe i s en), da -ehtsdhieden. daß die objektive Eignung zur Marktbe-
fe.
einflussung durch. Beschränkung des Wettbewerbs genügt ohne daß die Marktbeeinflussung bezweckt zu sein braucht,
4 < Die Eignung des Vertrags zur Beeinflussung de Erzeugung wie auch der Markteerhälthisse durch BescKr kung des Wettbewerbs ist zu bejahen. Beide Parteieni
namhafte. Unternehmen auf dem Gebiet der Erzeugung des Absatzes von Gasglühkörpern ;mit .einem' erhebliche^ Anteil an der Gesamtproduktion, Die Vereinbarung d&h1; Ausschaltung des Wettbewerbs - der stärksten Perm der ..V' Beschränkung des 'Wettbewerbs - war bei dieser Sachlage^' in .jedem Fall als zur Beeinflussung der Erzeugung undl.* der Marktverhältnisse geeignet anzusehen» • Es'vkisam‘ bei-^1 der Beurteilung dieser Eignung nicht auf einen jeder- '•*>*: zeitiger Änderuhg unterliegenden Umstand wie den 'abge-r ■/£ stellt .werden, ob bei einem Unternehmen, wie dem der Kl gerin die besonderen persönlichen Verhäd tnisse deir .de£ zeitigen Inhaberin auch ohne Vereinbarung eines Wettfe^ werbsverbots nicht erwarten lassen, daß das UnterheBtffiej^ sich während der Bauer dieser Verhältnisse am ■ We11bewarb beteiligen wird. Die Eignung zur Marktbeeinflussung iV vielmehr, will man den § 1 GWB nicht weitgehend aüshöh-' ‘ len, mindestens in dieser Hinsicht abstrakt zu beurteilen Zu einer Stellungnahme zu der weiteren Frage. inwieweit' es für die Anwendbarkeit des § 1 GWB auf die Größe des. Marktanteils der Beteiligten ankommt, gibt der vorliegen-, de Fall im Hinblick auf den sehr beträchtlichen Marktanteil der Vertragspartner keinen Anlaß.
5, Ber Senat verkennt nicht,, daß § 1 GWB. trotz sei-, nes umfassenden Wortlauts nicht Vereinbarungen erfassen will, die die Verschmelzung von Unternehmen zu dem Gegen-stand haben: derartige Vereinbarungen fallen nicht unter1
§ 1 GY/B, sondern lesen, nachdem der Gesetzgeber die .§’§■: 18 bis 22 des Begierüngsentwurfs gestrichen hat. äußerstenfalls eine Anzeigepflicht nach § 23 GWB aus.
■und auch diese nur unter eng umschriebenen Voraussetzungen. Eine Verschmelzung liegt hier jedoch nicht vor-, Beid-e Parteien b 1 ieben r e cht 1 ich und auch wirt scha.f11 ich :Selbständig; ihr Vertrag war lediglich auf eine zeitlich befristete Produktions- und Verkaufsgemeinsohaft gerichtet,- nach deren: Beendigung die Selbständigkeit der Par-
leien wieder voll zur Geltung kommen sollte. Eine derartige Vereinbarung .fällt auch unter, dem hier erörterten Gesichtspunkt nicht aus dem Anwendungsbereich des § 1 GWB heraus.. ' '
. ■ II, Bach § 108 Abs, 2 GWB wurde das vereinbarte
•W-ettbewerbsverVct mit Ablauf von 6 Monaten nach dem In-krafttreten des Gesetzes, also nach dem 30, Juni 1558,
unwirksam. Welche Hechtswirkungen ein vorher nach § 106
"Sbsv B Br. 2 GWB an die Kartellbehörde gerichteter Arft r ag auf Erteiluhg einer Erlaubnis gehabt hätte, ist un-erheblich. Entscheidend ist, daß ein solcher Antrag innerhalb der ira Gesetz dafür vorgesehenen Frist tatsäen-lieh nicht .gestellt worden ist. Damit wurde die hier in Ke'de - st ehend e Vereinbarung nicht nur s chwebend: unwirks am mit der Folge, daß auch weiterhin eine Erlaubnis hätte beantragt werden und daß deren Erteilung die Vereincarun endgültig, hätte wirksam machen können. Die Unwirksamkeit
v.w.ar .vielmehr nicht mehr zu beheben ( so auch Schwartz in
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Gemeinschaftskommenta^ § 106 Anm.. 2) ,
• uiuiBie gegenteilige- Auffassung des. Berufungsgerichts verkennt den Sinn dep Bbergangsvors.chrift des § 106 GV/B: Einerseits soll dadurch das Gesetz weitgehend auf sogenannte .Alt vertrage erstreckt werden. Andererseits soll
den Vertragspartnern solcher Verträge jedochbefrig. die Gelegenheit gegeben werden,, sich der neuen Sec
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läge ansuoassen, Aus diesem Grunde wird ihnen die'-1 Ichheit eingeräumt , innerhalh einer Prist vönfl nach dem Inkrafttreten des Gesetzes durch iSihmeldün^
oder Antrag auf Erlauhniserteilung auf -die Schaff;
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bestimmter im...Gesetz vergeseheher
Setzungen hihzuwirken,. Es spricht :;nichtä dafÜfV'%tilä der Gesetzgeber den Vertragspartnern; diese MÖgli auch noch nach Ablauf von 6 Monaten hätte belassen W; len. sei es auch nur in der abgeschwächten Form, daß sie dem inzwischen unwirksam gewordenen Vertrag wieder zur vollen Wirksamkeit verhelfen könnten. Die. gegenfei' lige Auffassung widerspricht dem Ziel des Gesetzgeberin; über das rechtliche Schicksal der sogenannten Altver- -V-träge innerhalb einer bestimmten Frist möglichst weit; gehend Klarheit zu schaffen. - Die Frage, ob durchPd.J Weigerung eines Vertragspartners, innerhalb der ßecit.; monatsfrist bei der Anmeldung oder der Einreichung Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis mitzuwirken, eine Schadensersatzpflicht desbetreffenden Vertrags^;! partners ausgelöst wird, berührt nicht die Wirksamkeit" des Vertrages und bedarf deshalb hier nicht der Eht^ ■' .Scheidung..
III. Die Verpflichtung der Klägerin, sich jeglichen Wettbewerbs zu enthalten, steht hier rechtlieh und wirtschaftlich in einem untrennbar engen Zusammenhang';.
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mit den weiteren durch sie übernommenen Verpflichtungen Ilicht weniger eng hängt diese Verpflichtung aber auch mit der der Klägerin eingeräumten Gewinnbeteiligung, ihrem Einsichtsund Prüfungerecht und der Verpflichtung der Beklagten zur Kennzeichnung eines bestimmten Prozent Satzes ihrer im Inland verkauften Erzeugnisse mit einem •
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1.
Warenzeichen der Klägerin zusammen. Das Wettbewerbs-verbot kann nicht aus dem Gesamtgefüge des Vertrags ; heräüsgebrochen werden, ohne daß auch der Gesamtvertrag in sich zusammenfälltt Mit Ablauf von 6 Monaten, nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ist daher nicht nur das vereinbarte Wettbewerbsverbet.■sondern auch der Gesamt vertrag unwirksam geworden, da er in der Gesamtheit seiner ineinandergreifenden Bestimmungen, die alle demselben Zwecke dienen, gegen § 1 GWB verstößt-.
. I)a die hiernach für die Unwirksamkeit des Vertrages entscheidenden Umstände unstreitig sind, war die Sache zur Endentscheidung reif. Auf die Hevisicn. der Beklagten waren das Berufungsurteil und das Urteil des Landgerichts aufzuheben; die Klage war abzuwexsen-Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Weinkauff Br.Augustin Löscher Jungbiuth
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