BGH · KZR 2/58

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Leitsatz / Zusammenfassung

a) Die Regelung des § 27 GWB schließt nicht die Möglichkeit aus, daß ein einzelnes Unternehmen gegen einen Wirtschaft s verb and den Anspruch auf Aufnahme unmittelbar gerichtlich geltend macht, wenn die.Weigerung des Wirtschaftsverbendes eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellt und zu einer unbilligen Benachteiligung im Wettbewerb führte Es ist nicht notwendig, daß die Kartellbehörde vorher die Aufnahme des betroffenen Unternehmens in den Wirtschaftsverband anordnet o Die Beklagte berief sich zur Begründung ihrer Weigerung darauf, daß die Klägerin die satzungsmäßigen Voraussetzungen für ihre Aufnahme als Mitglied nicht erfülle, da sie weder überwiegend im sanitären Fachhandel tätig sei noch auf dem Warengebiet der sanitären Branche den Umfang eines Großhandelsunternehmens erreiche* Die Beklagte ist diesen Ausführungen entgegenge-treten* Sie hat namentlich bestritten, daß sie eine Monopolstellung auf dem Gebiet der sanitären Branche habe und daß die ITichtaufnahme der Klägerin als Mitglied die von dieser behaupteten Auswirkungen beim Bezug sanitärer Artikel von den Herstellerwerken habe* Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin, mit der diese lediglich eine Abänderung der KostenentScheidung des erstinstanzlichen Urteils begehrt hat, zurückgewiesen* Mit der Revision I» Ras Berufungsgericht ist der Ansicht, daß dem Klagebegehren die Vorschrift des § 27 GWB entgegenstehe» Das Aufnahmeverlangen setze nach Inkrafttreten des Kartellgesetzes nicht nur voraus, daß die Klägerin die sachlichen Voraussetzungen für ihre Aufnahme als sogo Anschluß- ^ Klagewege gegen die Beklagte erzwingen» Biese Regelung greife iaimer dann Platz, wenn der Tatbestand, auf den das Aufnähmeverlangen gestützt werde,weiter nichts als eine sachlich ungerechtfertigte ungleiche Behandlung und eine unbillige Benachteiligung im Wettbewerb darstelle» Da es * daß bis zu dem Inkrafttreten des Kartellgesetzes allgemein die .rechtliche Möglichkeit anerkannt wurde, im Wege einer Schadenersatzklage die Aufnahme in einen Wirtschaftsverband unmittelbar durchzusetzen, wenn nur die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch gegeben waren (vgl» etwa §§ 823 Abs«, 2, 826 BGB; § 1 UY/G)» Es kann insoweit auf die Ausführungen in BGHZ 21, 1 verwiesen werden« Heben diesem privatrechtliehen Anspruch, der dem durch die Auf-nahmeweigerung Verletzten gegen den betreffenden Wirt-schaftsverband zugebilligt wurde, hatte aber auch die Kartellbehörde (vgl» dazu die Entscheidung Nr, 36 der Alliierten Hohen Kommission - 3Anz vom 24« Mai 1955 Nr» 98) die Möglichkeit eines Eingriffs, wenn der betreffende Wirtschaftsverband durch sein Verhalten die alliierten Dekartellierungsgesetze verletzte, namentlich wenn die Aufnahmeweigerung dem Diskriminierungsverbot des Dekartellierungsrechts entgegenliefo Von einer solchen Möglichkeit des Eingriffs hat der Bundesminister für Wirtschaft als oberste Kartellbehörde in der zurückliegenden Zeit Gebrauch gemacht, wobei er die Ansicht vertrat, daß ein derartiger Gesetzesverstoß nur durch Aufnahme des Bewerbers in den bet x’e ff enden Wirtschafteverband zu heilen sei (vgl* die Aufforderung des Bundesministeriums für Wirtschaft zur Äußerung vom 16„ September 1957? Danach stellte sich vor dem Inkrafttreten des Kar-tellgesetaes die Ereilt si age so dar, daß nicht nur der Verletzte im Wege eines privatrechtlichen Schadenersatzanspruchs seine Aufnahme in einen Wirtsehaftsverband im Wege der Klage vor den ordentlichen'Gerichten durchsetzen konnte, sondern daß auch die Kartellbehörde durch eigenes Vorgehen das Öffentliche Interesse an einer Wahrung lauteren Verhaltens auf diesem Gebiet unmittelbar zur Geltung bringen konnte» Das eine schloß also das andere nicht aus, weil hier swrei verschiedene rechtliche Gesichtspunkte, die Wiedergutmachung privatrechtlichen CJnrechts und die Wahrung des Öffentlichen Interesses, Anerkennung fanden« lieh«, wenn man zunächst den Regierungsentwurf heranzieht« In § 26 des Entwurfs war vorgesehen, daß die Kartellbehörde beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von sich aus einschreiten und die Aufnahme eines Bewerbers in einen Wirt schaftsverband anordnen .konnte«, In dieser Regelung kam klar zu dem Ausdruck«, daß dieses Einschreiten der Wahrung des öffentlichen Interesses diente« Wenn dann im 7/irtschaftspolitischen Ausschuß des Bundestages diese Bestimmung des Entwurfs eine Änderung erfuhr und nunmehr ein Einschreiten der ICartellbehörde nur auf Antrag des betroffenen Unternehmens vorgesehen, wurde9 so sollte damit lediglich eine Einschränkung der Befugnisse der Kartellbehörde , nicht aber auch eine Änderung des Zwecks Angesichts dieser Regelung kann nicht davon gesprochen werden, daß § 27 GWB in Abweichung von dem bisherigen Rechtszustand die Frage regelt, in welcher Weise ein Unternehmen den ihm zustehenden Anspruch wegen Verweigerung der Aufnahme in einen Wirtschaftsverband gerichtlich zu verfolgen hat« Damit hat die Vorschrift des § 27 GWB nichts zu tun«, Das ist für die Schadenersatztatbest ände nach § 1 UWG und nach § 826 BGB allgemeine Ansicht im Schrifttum«, Es wäre auch ungewöhnlich, für die Durchse behorde tischj tzung privatrechtlicher Ansprüche eine Verwaltungseinsuschalten, und überdies ausgesprochen unprak-denn oas würde zu einer Aufspaltung des in Betracht kommenden Verfahrens führen«, v/eil für die Gelt end machung von Schadenersatzansprüchen in Geld wegen Nicht auf nähme in einen Wirtschaftsverband ohnehin von vornherein der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten beschritten wer- sprüchen eiususchranken und die Kart 11b ehörde gewissermaßen monopolistisch mit Aufgaben zu betrauen, die der Einzelne zur Wahrung seines eigenen Interesses auch selbst wahrnehmen kann* Pas würde die Kartellbehörde im Ergebnis in einer Weise belasten, die ihr die Wahrnehmung ihrer übergeordneten volkswirtschaftlichen Aufgaben sachwidrig er schweren könnte«, Auch läßt sich wohl die Möglichkeit nicht völlig ausschließen, daß die Voraussetzungen für ein Eingreifen der Kartellbehörde zur Wahrung des öffentlichen Interesses nicht schon immer dann gegeben sein müssen, wenn ein Wirtschaftsverband durch eine Aufnahme- weigerung die privaten Belange eines Einzelnen rechtswidrig verletzto Aus alledem folgt, daß dem hier geltend gemachten privatrechtlichen Schadenersatzanspruch der Klägerin die Regelung des § 27 GW33 nicht entgegensteht, da sich diese Regelung-mit der Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche nicht befaßto Die Klägerin kann daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht darauf verwiesen werden, eine Anordnung der Kartellbehörde gemäß § 27 GWB herbeizuführen, um so ihre Aufnahme als Mitglied {als sog» Anschlußhändlerin) der Beklagten durchzusetzeh«, Es bedarf demzufolge in diesem Vei’fahren der sachlichen Prüfung, ob der Klägerin gegen die Beklagte i» S» ihres Klagebe- auch das allgemeine alliierte Dekariellierungsrecht mit seinem Di skriminie rungs verbot ein Schutzgesetz i« So des § 823 Abs«, 2 BGB'enthielt und daß die sachlich nicht gerechtfertigte Weigerung der Aufnahme eines Bewerbers in einen Wirtschaftsverband einen Verstoß gegen das Diskriminierung sverbot darstellte« daß die im öffentlichen (allgemeinen) Interesse erlassenen Vorschriften gegen eine .»mißbräuchliche Beschränkung des Wettbewerbs in der Regel auch dem privatrechtlichen Schutz eines verletzten einzelnen Unternehmens oder einzelner Unternehmen dienen werden« Das hat der erkennende Senat für das Verbot nicht angemeldeter vertikaler' Preisbindungen bereits angenommen (BGHZ 28? daß das Gesetz in dieser Hinsicht eine einschneidende Verkürzung der Rechtsposition des einzelnen Unternehmens herbeiführen wollte, so erscheint der Schluß zwingend, daß die Vorschrift des § 27 GWB zugleich auch dem Schutz des betroffenen Unternehmens dient und als Schutzgesetz i« S« des Das bedeutet, daß das Klagebegehren begründet ist, wenn die Weigerung der Beklagten eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellt und zu einer unbilligen Benachteiligung der Klägerin im Wettbewerb führto 4«) Das Berufungsgericht hat in einem anderen Zusammenhang ausgeführt, daß die Voraussetzungen für die Auf nähme der Klägerin als sog«» Anschlußhändlerin gemäß § 23 Abs» 1 der Satzung der Beklagten zweifelsfrei gegeben seien«» In dieser Ausführung liegt die Feststellung, daß die Weigerung der Beklagten eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung der Klägerin darstellt <» Denn die Beklagte hat bei ihrer Weigerung keinen Grund dafür angeführt, weshalb sie trotz Vorliegens der Voraussetzungen ihrer Satzung die Klägerin nicht aufnehmen will« Daher stellt ihr Verhalten eine ungleiche Behandlung der Klägerin dar, die zugleich sachlich nicht gerechtfertigt ist* Die Ausführung des Berufungsgerichts über das Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Aufnahme der Klägerin läßt bei den hier gegebenen Verhältnissen aber des weiteren auch erkennen, daß das Verhalten der Beklagten zu einer unbilligen Benachteiligung der Klägerin im Wettbewerb führt« Denn nach § 23 der Satzung haben die sog« Anschlußhändler einen Anspruch auf Betreuung durch die Beklagte, insbesondere einen Anspruch auf Aufnahme in die Mitgliederliste und auf laufende Unterrichtung hinsichtlich der von ihnen geführten Waren« Bei der Bedeutung, die die Beklagte als der maßgebliche Fachverband auf dem Gebiet des sanitären Großhandels in Bayern besitzt, liegt eine unbillige Benachteiligung der Klägerin im Wettbewerb schon darin, daß ihr diese berufliche Förderung und Betreuung durch die Beklagte nicht zuteil wird , daß durch die Weigerung der Beklagten die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27 GWB, eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung sowie eine unbillige Benachteiligung der Klägerin im Wettbewerb * erfüllt sind«. 27 GWB einen rechtswidrigen Eingriff in die rechtlich geschützte Position der Klägerin darstellt» Die Klägerin kann daher unabhängig von einem etwaigen Verschulden der Beklagten verlangen* daß diese die widerrechtliche Beeinträchtigung ihrer rechtlich geschützten Position unterläßt* da für einen solchen quasinegatorischen Unterlassungsanspruch nach allgemeiner Ansicht ein Verschulden des Verletzers nicht vorzuliegen braucht« Dabei erschöpft sich dieses Recht der Klägerin nicht in der Forderung eines reinen Unterlassens* sondern umfaßt auch den Anspruch gegen die Beklagte, die vorgenommene Beeinträchtigung für die Zukunft zu beseitigen« Die Beseitigung dieser Beeinträchtigung kann hier nur dadurch erfolgen, daß die Beklagte ihrer nach §§ 35* 27 GWB bestehenden Rechtspflicht nachkommt und die Klägerin als sog» Anschlußhändlerin auf-nimmt» Damit erweist sich der mit dem Hilfsantrag verfolgte Anspruch der Klägerin als begründet» Demzufolge muß das Berufungsurteil aufgehoben ünd die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts, das diesem Anspruch stattgegeben hatte, zurücfcgewiesen werden»

Schlagwörter

AufnahmeGWBVoraussetzungAnspruchsanitärUnternehmenKlägerinKartellbehörde

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungg ja GWB §§ 27, 35: BGB §§ 823 Bf, G, L a) Die Regelung des § 27 GWB schließt nicht die Möglichkeit aus, daß ein einzelnes Unternehmen gegen einen Wirtschaft s verb and den Anspruch auf Aufnahme unmittelbar gerichtlich geltend macht, wenn die.Weigerung des Wirtschaftsverbendes eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellt und zu einer unbilligen Benachteiligung im Wettbewerb führte Es ist nicht notwendig, daß die Kartellbehörde vorher die Aufnahme des betroffenen Unternehmens in den Wirtschaftsverband anordnet o b) Der § 27 GY/3 enthält ein Schutzgesetz zugunsten des betroffenen Unternehmens, soweit er die tatbes handlichen , Voraussetzungen für ein Eingreifen der Kartellbehörde festlegt* c) Der Anspruch auf Aufnahme in einen Wirtschaftsverband ist beim Vorliegen der in § 27 GWB bestimmten Voraussetzungen schon als quasinegatorischer Unterlassungen und Beseitigungsanspruch begründet«. Es bedarf daher nicht des Nachweises eines Verschuldens auf seiten dos Wirtschaftsverbandes* BGH, Urto v« 25o Februar 1959 - KZR.2/58 - OLG München «G KZR 2/58 Verkündet am 25c Februar 1959 Zug 9 Justi sangesteilter als Urkundsb eamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit der Firma Alfred SL Großhandlung in Inhaber ferner 3tr»flH Klägerin* 3erufungsbeklagten? Anschlußberufungsklägerin, und Bevisi onsklägerin 9‘ -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr« gegen die ereinigung von Fachhändlern des sanitären Installations-^ Gas- und 'Wasserleitungsbedarfes ec V» ("BHB')? gesetzlich vertreten durch den 1, Vor^ sitzenden Karl EJBB? ln idflHHV? ^flBBHVatr. Beklagte* Berufungsklägerin* Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte? -Proseßbevol3.mächtigters Rechtsanwalt Prof* Dr, hat der Harteilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» Februar 1959 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Br» h* c* Weinkauff und der BundeBrichter. Br* Fischer, Br. von Werner, Hussla und Br* Löscher erkannt"! Auf die Revision der .Klägerin, wird das Urteil 6* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München 10.- April 1958 aufgehoben« Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil 7 c. Zivilkammer des Landgerichts ilünchen I vom fur Recht des vom der cü ~2~ 22« November 1957 wird zurückgewiesen* * Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das vorbezeiebnete Urteil des Landgerichts München I im Kostenpunkt abgeändert»' Die Kosten des Rechtsstreits 1» Instanz hat die Klägerin zu l/4* die Beklagte zu 3/4 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen* Ton Rechts wegen t i % «k -3- Tat "bestand s Die Klägerin hatte ursprünglich ihren Sitz in Seit dem 1« Oktober 1949 ist sie als Großhändler^ für Eisenwaren, Stahlwaren, Öfen und Herde, Porzellan und Glaswaren, Haus- und Küchengeräte usw. in H mptätiga Seit dem 1. September 1950 betreibt sie in denselben Waren auch ein Einzelhandelsgeschäft. Ab 1. Juli 1952 dehnte sie ihren Großhandel auf Badewannen, Badeöfen sowie sonstige Bedarfsartikel der sanitären Branche aus» Daraufhin betrieb sie ihre Aufnahme als Mitglied der Beklagten, eines eingetragenen Vereins, in dem sich in Bayern ansässige Großhändler der sanitären Installations-, Gas- und Wasserleitungsbranche (sanitärer Fachhandel) zur Förderung und Vertretung ihrer gemeinsamen Interessen freiwillig zusammengeschlossen haben«. Die Bemühungen der Klägerin um Aufnahme als Mitglied der Beklagten hatten keinen Erfolg«. Die Beklagte berief sich zur Begründung ihrer Weigerung darauf, daß die Klägerin die satzungsmäßigen Voraussetzungen für ihre Aufnahme als Mitglied nicht erfülle, da sie weder überwiegend im sanitären Fachhandel tätig sei noch auf dem Warengebiet der sanitären Branche den Umfang eines Großhandelsunternehmens erreiche* Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihr Verlangen um Aufnahme als Mitglied der Beklagten weiter, .wobei es für die Revisionsinstanz nur noch auf ihren Hilfsantrag ankommt, mit dem sie ihre Aufnahme als sog«, Anschlußhändlerin begehrt. Hierüber bestimmt die Satzung der Beklagten, daß solche Firmen, dieden Erfordernissen der Mitgliedschaft zwar nicht genügen, die aber «geeignet sind« und auf dem Warengebiet der sanitären Branche «berechtigt Handel treiben11, als sog«, Anschlußhändler aufgenommen und betreut werden. -4- Im einzelnen hat die Klägerin zur Begründung ihrer Klage vorgetragen, die Beklagte nehme auf dem Gebiet der sanitären Branche eine tatsächliche Monopolstellung ein, weil es ihr gelungen sei, alle maßgeblichen Hersteller der Branche lediglich zur Belieferung ihrer Mitglieder zu veranlassen o Die Verweigerung der Aufnahme komme daher einem weitgehenden Ausschluß vom Wettbewerb auf diesem Warenge- r biet gleich, weil es die Hersteller nicht wagten, ein Nichtmitglied zu beliefern* Dadurch werde sie, die Klägerin, in ihrem wirtschaftlichen Portkommen benachteiligt : denn bei dieser Sachlage sei sie für ihre Bezüge an sanitären Artikeln im wesentlichen auf den Pachgroß-handel angewiesen, was eine Verkürzte Handelsspannö für sie bedeute Und die Entwicklung ihres Umsatzes beeinträchtige o Daiiiit stelle sich die Verweigerung der Mitgliedschaft als eine unlautere und sittenwidrige Schädigung dar, die die Beklagte zu dem Schadenersatz verpflichte* Diesen Schadenersatz habe die Beklagte im Wege der Naturalrestitution dadurch zu gewähren, daß sie sie als Mitglied (Anschlußhändlerin) auf nehme * Die Beklagte ist diesen Ausführungen entgegenge-treten* Sie hat namentlich bestritten, daß sie eine Monopolstellung auf dem Gebiet der sanitären Branche habe und daß die ITichtaufnahme der Klägerin als Mitglied die von dieser behaupteten Auswirkungen beim Bezug sanitärer Artikel von den Herstellerwerken habe* Das Landgericht hat nach einer sehr eingehenden und umfangreichen Beweisaufnahme dem Hilfsantrag der Klägerin statt gegeben«. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin, mit der diese lediglich eine Abänderung der KostenentScheidung des erstinstanzlichen Urteils begehrt hat, zurückgewiesen* Mit der Revision -5- { verfolgt die Klägerin ihren Hilfsantrag und ihren Antrag zur Anschlußberufung weit er, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet» .e 6 C I» Ras Berufungsgericht ist der Ansicht, daß dem Klagebegehren die Vorschrift des § 27 GWB entgegenstehe» Das Aufnahmeverlangen setze nach Inkrafttreten des Kartellgesetzes nicht nur voraus, daß die Klägerin die sachlichen Voraussetzungen für ihre Aufnahme als sogo Anschluß- ^ händlerin erfülle, sondern darüber hinaus müßten auch die Tatbestandsmerkmale der §§ 27, 35 GWB gegeben sein«. Erst i wenn die Kartellbehörde auf Antrag der Klägerin ihre Aufnahme gemäß § 27 GWB angeordnet habe, könne sie mit Hilfe einer Schadenersatzklage ihre Aufnahme als Mitglied im - Klagewege gegen die Beklagte erzwingen» Biese Regelung greife iaimer dann Platz, wenn der Tatbestand, auf den das Aufnähmeverlangen gestützt werde,weiter nichts als eine sachlich ungerechtfertigte ungleiche Behandlung und eine unbillige Benachteiligung im Wettbewerb darstelle» Da es * sich vorliegendsnfalls lediglich um einen solchen Tatbestand handle und die Voraussetzungen der §§■. 27, 35 GWB nicht gegeben seien, könne das Klagebegehren nicht als , „ i begründet angesehen werden» . Vj ■ - ■ ■' ■ ?j Biesen Ausführungen kann, wie die Revision mit a Recht rügt, nicht gefolgt werden» 1«') Bas Berufungsgericht ist sich darüber im klaren, )t daß bis zu dem Inkrafttreten des Kartellgesetzes allgemein die .rechtliche Möglichkeit anerkannt wurde, im Wege einer Schadenersatzklage die Aufnahme in einen Wirtschaftsverband unmittelbar durchzusetzen, wenn nur die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch gegeben waren (vgl» etwa §§ 823 Abs«, 2, 826 BGB; § 1 UY/G)» Es kann insoweit -6- auf die Ausführungen in BGHZ 21, 1 verwiesen werden« Heben diesem privatrechtliehen Anspruch, der dem durch die Auf-nahmeweigerung Verletzten gegen den betreffenden Wirt-schaftsverband zugebilligt wurde, hatte aber auch die Kartellbehörde (vgl» dazu die Entscheidung Nr, 36 der Alliierten Hohen Kommission - 3Anz vom 24« Mai 1955 Nr» 98) die Möglichkeit eines Eingriffs, wenn der betreffende Wirtschaftsverband durch sein Verhalten die alliierten Dekartellierungsgesetze verletzte, namentlich wenn die Aufnahmeweigerung dem Diskriminierungsverbot des Dekartellierungsrechts entgegenliefo Von einer solchen Möglichkeit des Eingriffs hat der Bundesminister für Wirtschaft als oberste Kartellbehörde in der zurückliegenden Zeit Gebrauch gemacht, wobei er die Ansicht vertrat, daß ein derartiger Gesetzesverstoß nur durch Aufnahme des Bewerbers in den bet x’e ff enden Wirtschafteverband zu heilen sei (vgl* die Aufforderung des Bundesministeriums für Wirtschaft zur Äußerung vom 16„ September 1957? I B 5 - I -92 - 2042/57; z» To abgedr« in BB 1957, 1195)« Danach stellte sich vor dem Inkrafttreten des Kar-tellgesetaes die Ereilt si age so dar, daß nicht nur der Verletzte im Wege eines privatrechtlichen Schadenersatzanspruchs seine Aufnahme in einen Wirtsehaftsverband im Wege der Klage vor den ordentlichen'Gerichten durchsetzen konnte, sondern daß auch die Kartellbehörde durch eigenes Vorgehen das Öffentliche Interesse an einer Wahrung lauteren Verhaltens auf diesem Gebiet unmittelbar zur Geltung bringen konnte» Das eine schloß also das andere nicht aus, weil hier swrei verschiedene rechtliche Gesichtspunkte, die Wiedergutmachung privatrechtlichen CJnrechts und die Wahrung des Öffentlichen Interesses, Anerkennung fanden« 2») An diese Eechtslage schließt ersichtlich die Regelung des Kartellgesetaes an» Das ’?ird besonders deut- •7' «J i iL r' i lieh«, wenn man zunächst den Regierungsentwurf heranzieht« In § 26 des Entwurfs war vorgesehen, daß die Kartellbehörde beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von sich aus einschreiten und die Aufnahme eines Bewerbers in einen Wirt schaftsverband anordnen .konnte«, In dieser Regelung kam klar zu dem Ausdruck«, daß dieses Einschreiten der Wahrung des öffentlichen Interesses diente« Wenn dann im 7/irtschaftspolitischen Ausschuß des Bundestages diese Bestimmung des Entwurfs eine Änderung erfuhr und nunmehr ein Einschreiten der ICartellbehörde nur auf Antrag des betroffenen Unternehmens vorgesehen, wurde9 so sollte damit lediglich eine Einschränkung der Befugnisse der Kartellbehörde , nicht aber auch eine Änderung des Zwecks \ eines solchen Einschreitens herbeigeführt werden«. Auch bei der jetzigen Fassung des § 27 GWB dient das Ein- schreiten der' Kartellbehörde der Wahrung des öf fentlichen Interesses, nicht aber der Durchsetzung privatrechtlicher Belange« .Das kommt auch in der Strafvorsohrift des § 33 Ab So 1 Hr«' 4 GWB sowie' darin zu dem Ausdruck, daß die Kart ellbehörde nach § 46. GWB ein Auskunft s- und Prüfungs- recht gegenüber dem betreffenden Wirtschaftsverband hat« Schließlich entspricht* es dieser rechtlichen Beurteilung, daß durch eine Anordnung der Kartellbehörde nach § 27 GWB eine öffentliehrechtliche Pflicht des betreffenden Wirt- schaft sverbandes begründet wii'd«, Angesichts dieser Regelung kann nicht davon gesprochen werden, daß § 27 GWB in Abweichung von dem bisherigen Rechtszustand die Frage regelt, in welcher Weise ein Unternehmen den ihm zustehenden Anspruch wegen Verweigerung der Aufnahme in einen Wirtschaftsverband gerichtlich zu verfolgen hat« Damit hat die Vorschrift des § 27 GWB nichts zu tun«, Das ist für die Schadenersatztatbest ände nach § 1 UWG und nach § 826 BGB allgemeine Ansicht im Schrifttum«, Es wäre auch ungewöhnlich, für die * !i ; ) V Durchse behorde tischj tzung privatrechtlicher Ansprüche eine Verwaltungseinsuschalten, und überdies ausgesprochen unprak-denn oas würde zu einer Aufspaltung des in Betracht kommenden Verfahrens führen«, v/eil für die Gelt end machung von Schadenersatzansprüchen in Geld wegen Nicht auf nähme in einen Wirtschaftsverband ohnehin von vornherein der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten beschritten wer- den müßt a«» Hinzu kommt«, daß es nicht dem Grundgedanken des bet Kartellgesetises entspricht, die Privatinitiative des roffenen Unternehmens bei der Geltendmachung von An- sprüchen eiususchranken und die Kart 11b ehörde gewissermaßen monopolistisch mit Aufgaben zu betrauen, die der Einzelne zur Wahrung seines eigenen Interesses auch selbst wahrnehmen kann* Pas würde die Kartellbehörde im Ergebnis in einer Weise belasten, die ihr die Wahrnehmung ihrer übergeordneten volkswirtschaftlichen Aufgaben sachwidrig er schweren könnte«, Auch läßt sich wohl die Möglichkeit nicht völlig ausschließen, daß die Voraussetzungen für ein Eingreifen der Kartellbehörde zur Wahrung des öffentlichen Interesses nicht schon immer dann gegeben sein müssen, wenn ein Wirtschaftsverband durch eine Aufnahme- weigerung die privaten Belange eines Einzelnen rechtswidrig verletzto Aus alledem folgt, daß dem hier geltend gemachten privatrechtlichen Schadenersatzanspruch der Klägerin die Regelung des § 27 GW33 nicht entgegensteht, da sich diese Regelung-mit der Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche nicht befaßto Die Klägerin kann daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht darauf verwiesen werden, eine Anordnung der Kartellbehörde gemäß § 27 GWB herbeizuführen, um so ihre Aufnahme als Mitglied {als sog» Anschlußhändlerin) der Beklagten durchzusetzeh«, Es bedarf demzufolge in diesem Vei’fahren der sachlichen Prüfung, ob der Klägerin gegen die Beklagte i» S» ihres Klagebe- «u -9“, gehr eng ein Anspruch auf Aufnahme zusteht <> 3«) Bei dieser Prüfung ist es von wesentlicher Bedeutung., ob die Klägerin sich für ihren Anspruch nur auf die Vorschriften des § 1 UWG und des § 826 3GB oder auch auf die Verletzung einer zu ihren Gunsten bestehenden Sc?iutsvorschrift i* S» der §§ 823 Abs«. 2 BGB? 35 GW3 berufen kann* Vor dem Erlaß des Kartellgesetzes bestanden im alliierten Dekartellierungsrecht derartige Schutzvorschriften«, Das war für die frühere britische .Besatzungszone Zo Zto der Geltung der Technical Instruction Hr*- 12 der Control Commission über die Errichtung von Wirt- schafts verbänden und über ihre Aufgaben vom 23» August 1946 und der Verordnung des Zentralamts für Wirtschaft in der Britischen Zone über Wirtschaftsverbände vom 28o November 1946 unzweifelhaft, weil schon diese''Bestimmungen Schutzcharakter i« S« des § 823 Abs«. 2 BGB besaßen (vgl« dazu BGHZ 21? 7)« Darüber hinaus entsprach' es aber damals der durchaus herrschenden Ansicht? daß? abgesehen von diesen Sondervorschriften- für die frühere bx’itische Zone? auch das allgemeine alliierte Dekariellierungsrecht mit seinem Di skriminie rungs verbot ein Schutzgesetz i« So des § 823 Abs«, 2 BGB'enthielt und daß die sachlich nicht gerechtfertigte Weigerung der Aufnahme eines Bewerbers in einen Wirtschaftsverband einen Verstoß gegen das Diskriminierung sverbot darstellte« Angesichts dieser Rechtslage vor Erlaß des Kartellgesetzes erhebt sich die Frage? ob durch das Kartellgesetz in dieser Hinsicht eine Änderung eingetreten ist und nunmehr ein Schutzgesetz? das die Aufnahme eines Unternehmens in einen Wirtschaftsverband auch zu seinen Gunsten sicherstellen soll? nicht mehr besteht« Diese Frage läßt sich auch dahin fassen? ob die Vorschrift des § 27 GV?B gleichzeitig insoweit ein ochutzgesetz für das 'i 1 -10- betroffene Unternehmen i« S. des § 35 GWB enthalt? als es die tatbestsüdlichen Voraussetzungen für ein Eingreifen der Kartellbehörde festlegt« Der Umstand? daß diese Vorschrift in erster Linie der Wahrung des öffentlichen Interesses dient? steht einer solchen Annahme nicht entgegen« Das ergibt sich schon klar aus der Bestimmung des § 35 Abso 1 Satz 2 GWB? wonach jedenfalls eine Anordnung der Kartellbehörde 1« $• des § 27 GWB? die eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des betreffenden ?/irt Schafts verband es zur Aufnahme eines Unternehmens begründet? auch den Schutz dieses Unternehmens bezweckt« Dax'über hinaus gilt für das Käi’tellgesetz ganz allgemein? daß die im öffentlichen (allgemeinen) Interesse erlassenen Vorschriften gegen eine .»mißbräuchliche Beschränkung des Wettbewerbs in der Regel auch dem privatrechtlichen Schutz eines verletzten einzelnen Unternehmens oder einzelner Unternehmen dienen werden« Das hat der erkennende Senat für das Verbot nicht angemeldeter vertikaler' Preisbindungen bereits angenommen (BGHZ 28? 222)« Die Vorschriften der §§ 27? 35 GWB ergeben unmittelbar nichts für die Frage? ob die Vorschrift des § 27 GWB auch ein Schutzgesetz zugunsten eines einzelnen Unternehmens darstellt« Berücksichtigt man aber, daß die herrschende Auffassung im Schrifttum bis zu dem Erlaß des Kartellgesetzes in dem alliierten Dekartellierungsrecht auch ein solches Schutzgesetz zugunsten der einzelnen betroffenen Unternehmen erblickte? und berücksichtigt man ferner? daß aus Sinn und Zweck des Kartellgesetzes keinerlei Anhalt dafür hergeleitet werden kann? daß das Gesetz in dieser Hinsicht eine einschneidende Verkürzung der Rechtsposition des einzelnen Unternehmens herbeiführen wollte, so erscheint der Schluß zwingend, daß die Vorschrift des § 27 GWB zugleich auch dem Schutz des betroffenen Unternehmens dient und als Schutzgesetz i« S« des § 35 GWB angesehen werden muß« Das bedeutet, daß das Klagebegehren begründet ist, wenn die Weigerung der Beklagten eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellt und zu einer unbilligen Benachteiligung der Klägerin im Wettbewerb führto 4«) Das Berufungsgericht hat in einem anderen Zusammenhang ausgeführt, daß die Voraussetzungen für die Auf nähme der Klägerin als sog«» Anschlußhändlerin gemäß § 23 Abs» 1 der Satzung der Beklagten zweifelsfrei gegeben seien«» In dieser Ausführung liegt die Feststellung, daß die Weigerung der Beklagten eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung der Klägerin darstellt <» Denn die Beklagte hat bei ihrer Weigerung keinen Grund dafür angeführt, weshalb sie trotz Vorliegens der Voraussetzungen ihrer Satzung die Klägerin nicht aufnehmen will« Daher stellt ihr Verhalten eine ungleiche Behandlung der Klägerin dar, die zugleich sachlich nicht gerechtfertigt ist* Die Ausführung des Berufungsgerichts über das Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Aufnahme der Klägerin läßt bei den hier gegebenen Verhältnissen aber des weiteren auch erkennen, daß das Verhalten der Beklagten zu einer unbilligen Benachteiligung der Klägerin im Wettbewerb führt« Denn nach § 23 der Satzung haben die sog« Anschlußhändler einen Anspruch auf Betreuung durch die Beklagte, insbesondere einen Anspruch auf Aufnahme in die Mitgliederliste und auf laufende Unterrichtung hinsichtlich der von ihnen geführten Waren« Bei der Bedeutung, die die Beklagte als der maßgebliche Fachverband auf dem Gebiet des sanitären Großhandels in Bayern besitzt, liegt eine unbillige Benachteiligung der Klägerin im Wettbewerb schon darin, daß ihr diese berufliche Förderung und Betreuung durch die Beklagte nicht zuteil wird , Danach stellt fest? daß durch die Weigerung der Beklagten die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27 GWB, eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung sowie eine unbillige Benachteiligung der Klägerin im Wettbewerb * erfüllt sind«. 5 o) Das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen rechtfertigt schon allein das Aufnahmeverlangen der Klägerin« Der besondere Nachweis eines Verschuldens der Beklagten ist insoweit nicht erforderlich« Der Anspruch der Klägerin ist unabhängig von der hierfür gegebenen rechtlichen Begründung der Klägerin schon als ein quasinegatorischer Unterlassungsanspruch begründet« Denn es ist zu berücksichtigen* daß die 'Weigerung der Beklagten angesichts der Vorschriften der §§ 35» 27 GWB einen rechtswidrigen Eingriff in die rechtlich geschützte Position der Klägerin darstellt» Die Klägerin kann daher unabhängig von einem etwaigen Verschulden der Beklagten verlangen* daß diese die widerrechtliche Beeinträchtigung ihrer rechtlich geschützten Position unterläßt* da für einen solchen quasinegatorischen Unterlassungsanspruch nach allgemeiner Ansicht ein Verschulden des Verletzers nicht vorzuliegen braucht« Dabei erschöpft sich dieses Recht der Klägerin nicht in der Forderung eines reinen Unterlassens* sondern umfaßt auch den Anspruch gegen die Beklagte, die vorgenommene Beeinträchtigung für die Zukunft zu beseitigen« Die Beseitigung dieser Beeinträchtigung kann hier nur dadurch erfolgen, daß die Beklagte ihrer nach §§ 35* 27 GWB bestehenden Rechtspflicht nachkommt und die Klägerin als sog» Anschlußhändlerin auf-nimmt» vv -15- Das Berufungsgericht hat in einem anderen Zusammenhang ausgeführt, es falle auf«, daß die Klägerin für die Begründung ihres Aufnahmeverlangens gerade diejenigen ITachteile in den Vordergrund rücke, denen auch auf andere ■"eise als durch eine Zugehörigkeit zur Beklagten begegnet 'werden könne, so daß die Gewährung dieser Zugehörigkeit zu ihrer Behebung gar nicht erforderlich sei« Diese Ausführung ist nicht geeignet, das Aufnahmeverlangen der Klägerin als unbegründet zu erachten» Da das Verhalten der Beklagten eine rechtswidrige Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Position der K3,ägerin darstellt, hat sie grundsätzlich einen Anspruch auf Beseitigung dieser Störung» Dabei ist es gleichgültig, ob diese Störung auch noch die von der Klägerin behaupteten weiteren Wirkungen auf ihr Verhältnis zu den Herstellern sanitärer Gebrauchsartikel hat, und ob diese Auswirkungen unt.rr Umständen auch noch auf eine andere Weise behoben werden können'« Der Anspruch der Klägerin ist schon allein deshalb begründet, weil nach den hier maßgeblichen Peststellungen die Weigerung der Beklagten eine sachlich ungerechtfertigte ungleiche Behandlung der Klägerin darstellt und zu einer unbilligen Benachteiligung der Klägerin im Wettbewerb führt, und Weil dieser rechtswidrige Eingriff der Beklagten nur durch die Aufnahme der Klägerin als sog> Anschlußhändlerin beseitigt werden kann» Damit erweist sich der mit dem Hilfsantrag verfolgte Anspruch der Klägerin als begründet» Demzufolge muß das Berufungsurteil aufgehoben ünd die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts, das diesem Anspruch stattgegeben hatte, zurücfcgewiesen werden» II» Das Landgericht hat die Kosten der ersten Instanz gegeneinander aufgehoben» Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Anschlußherufung» Sie ist <3er Meinung, daß ihr ein geringerer Anteil an den Kosten hätte auferlegt werden müssen* Denn das Landgericht habe die Bedeutung ihres Hauptantrages überschätzt und diesem Antrag.bei der Kostenentscheidung ein zu großes Gewicht beigemesseno Diese Ausführungen der Klägerin sind begründete Bei der Kostenentscheidung ist von dem Interesse der Klägerin äuszugehen, das sie an ihrem Hauptantrag einerseits und an ihrem Hilfsantrag andererseits hat« Dabei ist nicht zu verkennen, daß es für die Klägerin im wesentlichen darauf ankommt, in irgendeiner Form Aufnahme bei der Beklagten zu finden*-Es erscheint daher gerechtfertigt, ihr einen geringeren Anteil an den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen«> Unter Abwägung der hier in Betracht kommenden Umstände erscheint eine Teilung der Kosten in der Form, daß die Klägerin l/4 und die Beklagte 3/4 der Kosten der ersten Instanz zu tragen hat, angemessene Da die Beklagte mit dem Hechtsmittel tf er Berufung keinen "Erfolg gehabt hat, müssen ihr gemäß § 97 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens im vollen Umfang auferlegt werden* ■ } Weinkauff Dr»Fischer v» Werner DroHussla Löscher