Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
GWB § 26
Modellbauartikel III
Zur Frage des rechtfertigenden Grundes für den Ausschluß der Teilnahme an einem Geschäftsverkehr.
BGH, ürt. v. 8. März 1983 - KZR 1/82 -
OLG Frankfurt LG Frankfurt
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 8. März 1983 Schwarz,
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
KZR 1/82 URTEIL
in dem Rechtsstreit
der "rflIB" MfBdP Gesellschaft mit beschränkter Haftung, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Dieter und Wilhelm Bfl|> MSHBM-G4
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
die Firma Straße
Inhaber:
- Prozeßbevollmächtigter
Klägerin und Rechtsanwalt
Revisionsbeklagte
Prof. Dr.
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1983 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Pfeiffer, die Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und Lohmann und die Richter Dr. Hesse und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 1981 aufgehoben .
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 1977 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits .
Von Rechts wegen
3 -Tatbestand
Die Klägerin, die an Endverbraucher Modellbauartikel vorwiegend im Versandhandel vertreibt, begehrt von der Beklagten, die solche Artikel herstellt und unter der Marke "rfBB" an Einzelhändler vertreibt, Belieferung mit einigen dieser Erzeugnisse. Die Beklagte lehnt - nachdem sie die Klägerin zunächst beliefert hatte - die Ausführung von Bestellungen der Klägerin ab mit der Begründung, die Klägerin biete nicht die Gewähr für eine ordnungsmäßige Beratung und Betreuung der Kunden. Die Klägerin, die behauptet, von der Belieferung durch die Beklagte als eine der wenigen "Vollsortimentsn-Anbieterinnen abhängig zu sein, hat mit der Klage die Verurteilung der Beklagten zur Ausführung einer Bestellung begehrt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der erkennende Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 24. September 1979 - KZR 16/78 -, auf das Bezug genommen wird).
Das Berufungsgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme der Klage wiederum entsprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihr Klagabweisungsbegehren
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weiterverfolgt. Die Klägerin möchte die Revision zurückgewiesen haben.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß die Klägerin von der Belieferung durch die Beklagte als ein zur Spitzengruppe der Hersteller zählendes, marktstarkes Unternehmen abhängig sei, da ihr zu demutbare Ausweichmöglichkeiten nicht zu Gebote stünden. Es hat weiter ausgeführt, daß das Unternehmen der Klägerin ortsgebundenen Facheinzelhändlern, die von der Beklagten beliefert werden, gleichartig sei. Das Berufungsgericht hat sich hierbei an die Rechtsgrundsätze gehalten, die der Senat in dem ersten Revisionsurteil dargelegt hat. Die in diesem Zusammenhang getroffenen tatsächlichen Feststellungen geben zu Beanstandungen keinen Anlaß. Die Revision erhebt hiergegen keine Rügen.
II. 1. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, die Beklagte verweigere die Belieferung der Klägerin aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen. Hierzu hat es ausgeführt:
Die Beklagte beliefere nur stationäre Facheinzelhändler.
Es sei bewiesen, daß die Eigenart des Produkts deren intensive Beratung durch den Hersteller im Interesse der Absatzförderung
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nötig mache. Damit lasse sich aber der Ausschluß des Versandhandels von der Belieferung nicht rechtfertigen. Denn die Beklagte könne Versandhändler und deren Personal ebensogut schulen und einweisen.
Es sei nicht nachgewiesen, daß die von der Klägerin erbrachten Beratungsleistungen gegenüber den Endabnehmern - trotz der ungünstigeren Ausgangssituation - schlechter seien als die Beratung, die den Kunden im ortsgebundenen Facheinzelhandel zuteil werde. Allerdings sei die persönliche Beratung der Kaufinteressenten durch fachkundiges Personal wesentliches Merkmal des Vertriebssystems der Beklagten, das diese grundsätzlich in freier Entscheidung gestalten dürfe. Einem ratsuchenden Kunden könne durch ein persönliches Gespräch im Ladengeschäft, gegebenenfalls unterstützt durch eine Demonstration, eher geholfen werden als durch schriftliche oder telephonische Auskünfte, zu denen die Klägerin, soweit sie die Artikel versende, lediglich in der Lage sei.
Wegen der technischen Kompliziertheit der Modellbauartikel und der bei deren Betrieb entstehenden Gefahren seien Beratung und Anleitung der Käufer notwendig. Die Beweisaufnahme habe indes kein einheitliches Bild davon vermittelt, wer dem Modellbauer die erforderlichen Ratschläge erteile. Insgesamt habe sich ergeben, daß der ortsgebundene Facheinzelhandel im wesentlichen Produktinformation vermittele, dagegen nicht über allge-
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meine Probleme des Modellbaus unterrichte? letzteres geschehe hauptsächlich durch Vereine und Vertrauenspersonen. Die Beratungsintensität im ortsgebundenen Facheinzelhandel sei sehr unterschiedlich. Rat werde vielfach erst dann erteilt, wenn der Kunde zu dem Ausdruck bringe, daß ihm daran gelegen sei. Die Beklagte beliefere auch Ladengeschäfte, in denen die Kunden nicht oder nur geringfügig beraten würden. Daß die Klägerin diesen Standard nicht erreiche, sei nicht nachgewiesen. Ebensowenig komme unzulängliche Behandlung von Beanstandungen als ein die Nichtbelieferung rechtfertigender Grund in Betracht; die Klägerin verspreche den Kunden eine über die Herstellergarantie hinausgehende Gewährleistung und halte ihre Zusagen auch ein.
Als einziger Grund für die unterschiedliche Behandlung verbleibe danach die Unzufriedenheit der Beklagten mit der Preisgestaltung der Klägerin; diese unterbiete die Preisempfehlungen der Beklagten erheblich. Die Beklagte habe ihren Vertrieb erst auf den ortsgebundenen Facheinzelhandel eingeschränkt, nachdem dieser sich über die Preisgestaltung der Versender beschwert habe. Das Vertriebskonzept der Beklagten diene nur der Aufrechterhaltung des Preisniveaus.
Die Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sie eine zukunftssichere Vertriebspolitik nur im Zusammenwirken mit dem ortsgebundenen Facheinzelhandel treiben könne. Es sei nicht nachgewiesen, daß Interessenten sich die Beratung
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durch den Facheinzelhändler zunutze machten, um dann zu günstigeren Preisen bei der Klägerin zu kaufen. Die Beklagte müsse sich schließlich entgegenhalten lassen, daß sie selbst durch ihr Rabattsystem den Versandhandel als Großabnehmer begünstige.
2. Den hiergegen gerichteten Angriffen der Revision kann der Erfolg nicht versagt bleiben. Sie führen zur Abweisung der Klage.
a) Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß es auch marktstarken Unternehmen nicht verwehrt ist, Vertriebskonzepte aufzustellen und zu befolgen, die zu dem Ausschluß von Nachfragern von der Belieferung führen, sofern sie diese Konzepte für wirtschaftlich sinnvoll halten (BGHZ 38, 90, 102 - Grote-Revers; BGH NJW 1972, 483, 485 - Leasing? BGH GRUR 1979, 792,
795 - Modellbauartikel). Diesem Grundsatz werden indes die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts nicht gerecht. Das Berufungsgericht legt entscheidenden Wert darauf, daß sich aufgrund der Beweisaufnahme nicht feststellen lasse, daß die tatsächlich von der Klägerin erbrachten Beratungsleistungen qualitativ hinter den von stationären Einzelhändlern erbrachten zurückständen. Hieraus zieht es dann den Schluß, daß als einziger wahrer Beweggrund für den Ausschluß der Klägerin von der Belieferung nur deren Preisgestaltung übrig bleibe; diese gebe der Beklagten aber nicht die Befugnis, über die Klägerin eine Liefersperre zu verhängen.
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b) Dieser Gedankengang verkürzt die Problematik und läßt wesentliche Gesichtspunkte außer Acht, deren gebotene Berücksichtigung zu einer anderen Entscheidung führen muß.
aa) Das Berufungsgericht bestätigt ausdrücklich und ohne Rechtsfehler die Eignung des Vertriebskonzepts der Beklagten zur Herbeiführung und Sicherung ausreichender Aufklärung der Endverbraucher. Danach ist die persönliche Beratung der Kaufinter-essenten - der Endverbraucher - durch fachkundiges Verkaufspersonal wesentliches Merkmal des Vertriebssystems der Beklagten. Diese persönliche Beratung im Gespräch zwischen dem Kunden und dem Verkäufer ist, wovon das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht ausgeht, tendenziell besser geeignet, den angestrebten Aufklärungserfolg herbeizuführen als die Beratung, zu der der Versandhandel allenfalls in der Lage ist. Die Richtigkeit dieser Folgerung ergibt sich aus den Umständen: Prospekte und Kataloge, die der Versandhandel an die Interessenten verschickt, können zwar die Präsentation im Schaufenster jedenfalls zu einem hohen Grad ersetzen (BGH GRUR 1981, 610, 612 - SB-Verbrauchermarkt)? die Aufklärung, die Prospekte und Kataloge bieten, beschränkt sich jedoch notwendig auf eine allgemeine Produktinformation und kann nicht wesentlich dazu beitragen, individuelle Fragen zu beantworten und Probleme zu lösen, über die der einzelne Interessent Näheres erfahren möchte. Schriftliche Ersuchen, in denen solche persönlichen Fragen angeschnitten werden, können vom Versandhandel zwar individuell beantwortet werden; allein vermag
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auch diese Art der Beratung das persönliche Gespräch mit Rede und Gegenrede nicht zu ersetzen; sie ist wenig geeignet, den persönlichen Verständnishorizont des Fragers, seine technischen Vorkenntnisse und Fähigkeiten und ähnliche Umstände, die die Wirksamkeit der Beratung wesentlich beeinflussen können, zu erkennen und in Betracht zu ziehen. Sie nötigt in vielen Fällen zu - wiederum schriftlichen, zeitraubenden und darum vielfach unterlassenen - Rückfragen, die sich zwar auch im persönlichen Gespräch nicht erübrigen, aber zwischen Gesprächspartnern, die einander gegenüberstehen, ohne jede Schwierigkeit und unmittelbar der gewünschten Klärung zugeführt werden können. Einen vollwertigen Ersatz für die persönliche Beratung im Ladengeschäft vermag schließlich auch cie telephonische Beratung durch den Versandhändler in aller Regel nicht zu bieten. Einmal fehlt bei der telephonischen Beratung die auch von dem Berufungsgericht zu Recht für wesentlich gehaltene Möglichkeit einer Demonstration. Hinzu kommt, daß bei vielen Interessenten eine gewisse Abneigung dagegen besteht, telephonisch Ratschläge einzuholen, nicht zuletzt wegen der aufzuwendenden Fernsprechgebühren, die jedenfalls das einer gründlichen Beratung entgegenstehende Bestreben des Anrufers fördern, das Gespräch so kurz wie möglich zu halten.
Alles dies hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es geht selbst davon aus, daß die äußeren Umstände im ortsgebundenen Facheinzelhandel eine wirksamere Beratung zu gewährleisten im-
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Stande sind als im Versandhandel, daß die Ausgangssituation im Hinblick auf die Kundenberatung im ortsgebundenen Facheinzelhandel unter dem Gesichtswinkel des Vertriebskonzepts der Beklagten ungleich günstiger ist als im Versandhandel.
bb) Diese Feststellung allein könnte allerdings den Ausschluß der Klägerin von der Belieferung noch nicht rechtfertigen. Da auch beim Vertrieb anderer Waren an Endverbraucher der Versandhandel hinsichtlich der Kundenberatung von vornherein in einer schlechteren Ausgangslage ist als der ortsgebundene Facheinzelhandel, ließe sich sonst in allen Fällen die Nichtbelieferung des Versandhandels mit dessen Schwierigkeiten bei der Kundenberatung rechtfertigen. Dieser Folgerung steht die hier bejahte Gleichartigkeit des Versandhandels mit dem ortsgebundenen Fachhandel entgegen. Die geringere Fähigkeit zur persönlichen Kundenberatung bewahrt ein Vertriebskonzept, das die unterschiedliche Behandlung gleichartiger Unternehmen zur Folge hat, aber jedenfalls dann vor dem Vorwurf der fehlenden Rechtfertigung, wenn dieser persönlichen Kundenberatung eine gesteigerte Bedeutung zukommt (vgl. hierzu BGH GRUR 1981, 610, 611 - SB-Verbrauchermarkt). Das ist aber, wie das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellt hat, bei Modellbauartikeln der hier in Rede stehenden Art in besonders hohem Maße der Fall: Es handelt sich dabei um technisch kompliziertes Gerät, dessen Beherrschung, je nach der Art des einzelnen Bausatzes, Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzt, die von den
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KaufInteressenten nicht ohne weiteres erwartet werden können und die sie sich, da sie unstreitig nur zu einem geringen Teil in Modellbauvereinigungen organisiert sind, auch vielfach nicht oder nur schwer anderweitig beschaffen können. Von besonderer Bedeutung ist hierbei, daß sich die Beschäftigung mit Modellbauartikeln in aller Regel nicht, wie dies bei anderen technisch komplizierten Geräten häufig der Fall ist, auf das bloße Ingangsetzen beschränkt, sondern eine "aktive" Beherrschung der Technik bei Zusammenbau und Betrieb voraussetzt. Gerade deshalb ist es für den Berater des Kaufinteressenten wichtig, im Gespräch dessen Kenntnisstand und technisches Verständnis zu erkunden, um zu verhindern, daß der Kunde in den Besitz eines Geräts gelangt, das seinen Fähigkeiten auf dem Gebiet des Baues und Betriebs von Flug-, Schiffs- und sonstigen Modellen nicht angemessen ist. Diesem Gesichtspunkt kommt eine um so größere Bedeutung zu, als, wie das Berufungsgericht ebenfalls festgestellt hat, der Betrieb der Modelle nicht immer ohne Gefahren für den Betreiber und für Dritte ist. Auch im Interesse der Allgemeinheit ist daher eine gründliche individuelle Beratung der Kaufinteressenten erforderlich und von herausragender Bedeutung.
cc) Den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist ferner zu entnehmen, daß die Beklagte Anstrengungen unternimmt, die gebotene Beratung der Endverbraucher durch den Facheinzelhandel sicherzustellen. Das Berufungsgericht hat nämlich aus den Aussagen der Zeugen B0B, und
ein Bild von der Tätigkeit des Werksreisenden der Beklagten gewonnen, an dessen Übereinstimmung mit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit dieser Reisenden es keinen Zweifel äußert. Diese Zeugen haben übereinstimmend bekundet, daß sie die von ihnen betreuten Einzelhändler über die von der Beklagten vertriebenen Modelle eingehend unterrichten und Schulungen durchführen und sie dadurch in die Lage versetzen, die Abnehmer entsprechend zu beraten. Daraus ist zu schließen, daß die Beklagte die von ihrer Seite möglichen und erforderlichen Vorkehrungen trifft, ihrem Vertriebskonzept zu dem Erfolg zu verhelfen.
dd) Steht somit fest, daß intensive Kundenberatung erforderlich ist, daß solche Beratung im ortsgebundenen Facheinzelhandel bessere Voraussetzungen findet als im Versandhandel, daß die Beklagte diese Kundenberatung zu dem wesentlichen Bestandteil ihres Vertriebssystems gemacht hat und Anstrengungen unternimmt, die von ihr belieferten Einzelhändler in die Lage zu versetzen, den Kunden eine solche Beratung zuteil werden zu lassen, dann kann der Beklagten ein berechtigtes Interesse an der Durchsetzung dieser Konzeption, die den Ausschluß des Versandhandels von der Belieferung zu dem notwendigen Bestandteil hat, nicht abgesprochen werden. Das Interesse der Klägerin an der Belieferung durch die Beklagte muß demgegenüber zurücktreten. Ihm den Vorrang zu geben, würde bedeuten, die Vertriebskonzeption der Beklagten insgesamt zu zerstören, die auf die Sicherung eines höchstmöglichen Maßes an Verbraucheraufklärung gerichtet und
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dadurch, wie sich ohne weiteres folgern läßt, geeignet ist, den Ruf der Erzeugnisse der Beklagten zu begründen und zu festigen. Der Beklagten kann nicht zugemutet werden, im Interesse der Klägerin die sich aus der Aufgabe ihres Konzepts ergebenden Nachteile hinzunehmen.
c) Der Beklagten könnte allenfalls dann anzusinnen sein, von ihrem Vertriebssystem abzugehen und die Klägerin zu beliefern, wenn diese die Gewähr dafür bieten würde, daß sie durch die Art und Weise der Kundenberatung die Nachteile ausgleicht, die sich aus ihrer im Vergleich zu dem ortsgebundenen Fachhandel ungünstigeren Ausgangsposition ergeben. Dafür, daß dies der Fall ist, ist den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen indes nichts zu entnehmen.
aa) Das Berufungsgericht hat dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme entnommen, daß Beratungsqualität und Beratungsintensität im ortsgebundenen Facheinzelhandel unterschiedlich sind. Daraus können jedoch keine Folgerungen zugunsten der Klägerin gezogen werden. Wenn ein Teil der Facheinzelhändler den Kunden nicht die wünschenswerte Beratung bietet, dann läßt sich daraus allenfalls schließen, daß die Bemühungen der Beklagten, die von ihr belieferten Einzelhändler zur sorgfältigen Beratung der Kunden zu befähigen und anzuhalten, noch nicht allenthalben erfolgreich gewesen sind. Dies besagt weder, daß das Vertriebssystem der Beklagten ohne
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Erfolgsaussicht ist, noch daß es die Beklagte an ausreichenden Bemühungen zu seiner Durchsetzung hat fehlen lassen. Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte Einzelhändler, die über längere Zeit hinweg die geforderte Beratungsleistung nicht erbracht haben, gleichwohl weiter beliefert hat, sind nicht ersichtlich.
bb) In den Feststellungen des Berufungsgerichts findet sich auch kein Hinweis darauf, daß es der Klägerin gelungen oder daß sie in der Lage ist, die ihrer Ausgangssituation anhaftenden Nachteile bei der Kundenberatung zu überwinden oder auszugleichen. Das Berufungsgericht hat lediglich ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, daß die Beratungsleistungen der Klägerin nicht hinter denjenigen Zurückbleiben, die von zahlreichen Angehörigen der Gruppe der ortsgebundenen Facheinzelhändler - und zwar derjenigen unter ihnen, deren Beratungsleistungen hinter dem von der Beklagten angestrebten Niveau zurückblieben - erbracht würden. Eine positive Feststellung darüber, wie sich die Beratungstätigkeit abspielt und von welcher Qualität sie ist, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Einer solchen Feststellung hätte es aber bedurft, um die Folgerung zu rechtfertigen, daß die Klägerin die natürlichen Hemmnisse und Schwierigkeiten des Versandhandels bei der Kundenberatung überwunden hat. Die Aussagen der Zeugen, auf die sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang bezieht, lassen eine solche Feststellung auch nicht zu. So haben die Zeugen und
B^HB keine Angaben über die Art und Weise gemacht, in der die
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Klägerin die Kunden berät. Die Zeuginnen H^fH und haben nur von telephonischen Anfragen von Interessenten berichtet. Geht man auch davon aus, daß solche Anfragen von der Klägerin in der Regel erschöpfend und zutreffend beantwortet werden, so würden damit doch nicht die schwerwiegenden Nachteile beseitigt, die der telephonischen Beratung im Vergleich zur persönlichen Beratung im Ladengeschäft anhaften.
d) Das Berufungsgericht ist danach zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Unterschiede in der Beratungsleistung zwischen dem ortsgebundenen Facheinzelhandel und der dem Versandhandel zugehörenden Klägerin den Abbruch der Geschäftsbeziehung nicht rechtfertigen könnten. Die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bestätigen demgegenüber, daß von Natur aus gravierende Unterschiede dieser Art bestehen, daß intensive Beratung erforderlich ist und daß die Beklagte durch Einsatz geeigneter Mittel das Ziel verfolgt, diese Beratung sicherzustellen. Daß zusätzlich der von den ortsgebundenen Einzelhändlern, die die niedrigeren Preise der Klägerin beklagen, auf die Beklagte ausgeübte Druck mitentscheidend für die Nichtbelieferung gewesen sein mag, kann, wie der Senat bereits in der ersten Revisionsentscheidung dargelegt hat und wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, dem zur unterschiedlichen Behandlung berechtigenden Gesichtspunkt der Kundenberatung die Bedeutung nicht nehmen. Das Belieferungsverlangen der Klägerin erweist sich somit aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Beru-
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fungsgerichts als ungerechtfertigt. Da weitere Sachaufklärung nicht in Betracht kommt, bedarf es keiner Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht; der Senat hat vielmehr auf Klagabweisung zu erkennen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Pfeiffer v. Gamm Lohmann
Hesse Scholz-Hoppe