BGH · KZR 1/80 vom 14.07.1980

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Leitsatz / Zusammenfassung

yf Der Kartellsenat das Bundesgerichtshofes hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Die Entscheidung Über die Kosten des Revisions-» verfahrene bleibt einem besonderen Beschluß Vorbehalten. Da der Antrag insoweit aber nur die "angebotenen und von der Klägerin bestellten NfBBH^-Erzeugnl3sen einbezieht» bedeutet dies» daß nach dem Ausspruch des Berufungsgerichts eine Lieferverpflichtung nur für solche Artikel der Beklagten festgestellt worden ist, die die Klägerin im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bestellt hatte« Hierzu gehören aber nach dem Vorbringen der Parteien nicht die von der Revision erwähnten Stereo-Geräte und Uhrenradios» £• Bei der Prüfung der Frage» ob die Lieferverveigerung sachlich gerechtfertigt ist» ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen» daß die Beklagte die Dar-legungs- und Beweialaat trifft« Bei Zugrundelegung dieses Grundsatzes können die Angriffe der Revision keinen Erfolg haben« Bas Berufungsgericht hat zwar unterstellt» daß die Klägerin nicht "in all ihren Filialen" Fachabteilungen "speziell für den Verkauf von Rundfunk-, Fernseh- und Tonbandgeräten" im Sinne der Vertriebsbindung der Beklagten eingerichtet hat« Es hat jedoch (nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung) ohne Rechtsfehler angenommen, der Hauptantrag sei nicht auf die Feststellung gerichtet, daß die Klägerin die Waren der Beklagten in jeder einzelnen Filiale (ohne weitere Investitionen) auf den Harkt bringen könne; mit dem angefochtenen Urteil ist somit auch nur festgestellt» daß eine lieferungspflicht nur gegenüber der Klägerin als solcher (nicht hinsichtlich der einzelnen Verkaufsstellen) besteht« Bas bedeutet, daß die Beklagte berechtigt ist» die Lieferung zu verweigern, wenn die Klägerin die aufgrund der festgestellten Lieferverpflichtung gelieferten Waren in Zweigniederlassungen vertreibt» die nicht die Voraussetzungen des Vertriebsvertrages erfüllen» Zivilsenat des Bundesgerichtshofes beschlossen hat, die Frage, ob der Eevlslonskläger ln Fällen der vorliegenden Art auch die durch die Anachlußreviaion entstandenen Hehrkosten zu tragen hat, den Großen Senat für Zivilsachen zur Entscheidung vorzulegen«

Schlagwörter

BundesgerichtshofesHesseBerufungsgerichtBeschlußKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

jlx w o o C) C\ o n U w Ü U ^ ^ BUNDESGERICHTSHOF KZR 1/80 BESCHLUSS in dm Rechtsstreit der Firma NflHB Vertriebsgesellschaft KG Wöst, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Helmut RflB» Beklagten und Revisionsklägerin, - ProzeBbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr* gegen die A^BHB SB-Warenhaus GmbH & Co. KG, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die V9»Beteillgungsgesellscbaft mbH, diese jeweils allein vertreten durch den Kaufmann Gerhard J4HBHB und den Kaufmann Eugen Klägerin und Revlslonabeklagte, - ProzeBbevollmächtlgter* Rechtsanwalt Dr. a yf Der Kartellsenat das Bundesgerichtshofes hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Br. Pfeiffer» den Vorsitzenden Richter Dr. Frfar. v. Gaum und die Richter Dr. Kellermann» Lobaann und Dr. Hesse am 14. Juli 1980 gemäß § 934 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76) beschlossen! Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 1979 wird nicht X angenommen» Die Entscheidung Über die Kosten des Revisions-» verfahrene bleibt einem besonderen Beschluß Vorbehalten. Streitwert! 1*000.000 DM» Gründe s 1. Nach den beiden Vorentscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts und der Senatsentscheidung nm 17. Januar 1979» auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat» ist der Hauptantrag» dem das Berufungsgericht stattgegeben hat» lediglich auf Feststellung einer "gegenwärtigen» zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestehenden Lieferpflicht gerichtet". Da der Antrag insoweit aber nur die "angebotenen und von der Klägerin bestellten NfBBH^-Erzeugnl3sen einbezieht» bedeutet dies» daß nach dem Ausspruch des Berufungsgerichts eine Lieferverpflichtung nur für solche Artikel der Beklagten festgestellt worden ist, die die Klägerin im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bestellt hatte« Hierzu gehören aber nach dem Vorbringen der Parteien nicht die von der Revision erwähnten Stereo-Geräte und Uhrenradios» £• Bei der Prüfung der Frage» ob die Lieferverveigerung sachlich gerechtfertigt ist» ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen» daß die Beklagte die Dar-legungs- und Beweialaat trifft« Bei Zugrundelegung dieses Grundsatzes können die Angriffe der Revision keinen Erfolg haben« Angesichts der Tatsache» daß die Beklagte Kaufhäuser beliefert» hätte es einer besonderen Begründung bedurft» weshalb gerade die Belieferung der Klägerin zu einem Verlust eines wesentlichen Teils der Fachhändler führt« Bas Berufungsgericht hat zwar unterstellt» daß die Klägerin nicht "in all ihren Filialen" Fachabteilungen "speziell für den Verkauf von Rundfunk-, Fernseh- und Tonbandgeräten" im Sinne der Vertriebsbindung der Beklagten eingerichtet hat« Es hat jedoch (nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung) ohne Rechtsfehler angenommen, der Hauptantrag sei nicht auf die Feststellung gerichtet, daß die Klägerin die Waren der Beklagten in jeder einzelnen Filiale (ohne weitere Investitionen) auf den Harkt bringen könne; mit dem angefochtenen Urteil ist somit auch nur festgestellt» daß eine lieferungspflicht nur gegenüber der Klägerin als solcher (nicht hinsichtlich der einzelnen Verkaufsstellen) besteht« Bas bedeutet, daß die Beklagte berechtigt ist» die Lieferung zu verweigern, wenn die Klägerin die aufgrund der festgestellten Lieferverpflichtung gelieferten Waren in Zweigniederlassungen vertreibt» die nicht die Voraussetzungen des Vertriebsvertrages erfüllen» 3* Eie Koatenentscheidung bleibt eine» späteren Beschluß Vorbehalten, well der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes beschlossen hat, die Frage, ob der Eevlslonskläger ln Fällen der vorliegenden Art auch die durch die Anachlußreviaion entstandenen Hehrkosten zu tragen hat, den Großen Senat für Zivilsachen zur Entscheidung vorzulegen« Ffeiffer v« Gaza» Br. Kelleraann Lohnann Hesse Beglaubigt: Justizhauptsekretärin