BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
KZR 1/73 URTEIL Verkündet am
24. September 1973 Zug,
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
1. des Bankiers Arno Boulevard Bi
Belgien,
2. der Firma
Establishment, ______
liehen Vertreter Dr. Helmuth Ml straße fli und Dr. Otto T
, vertreten durc
MH Import-Export
ein.
ihre gesetz-
Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.
und Prof. Dr.
Dr.
gegen
den Kaufmann Ernst Hut
t.
Kläger und Revisionsbeklagter,
Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanwalt Dr.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1973 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer und die Richter Dr. Sprenkmann, Ballhaus, Dr. Kellermann und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Dezember 1972 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt aufgrund eines Vertrages vom 14. Februar 1957 von den Beklagten Zahlung rückständiger Lizenzgebühren für die Zeit bis zu dem 30. Juni 1961 und Auskunft über die in der Zeit vom 1. Juli 1961 bis zu dem 12. März 1962 hergestellten lizenzpflichtigen Gegenstände. Der Vertrag vom 14. Februar 1957 hat folgende Vorgeschichte:
Die Vereinigten Staaten von Amerika hatten ihre Streitkräfte im zweiten Weltkrieg mit Schützenpanzerwagen ausgerüstet, die auf sog. "Half-Truck-Ketten” fuhren. Bei diesen "Half-Truck-Ketten” - im folgenden kurz als HT-Ketten bezeichnet - handelt es sich um Bänder, die aus Stahlseilen und Metallteilen als Festigkeitsträgern und einer dicken Gummischicht bestehen. Nach dem Kriege wurden die US-Streitkräfte
umgerüstet, die Schützenpanzerwagen mit HT-Ketten jedoch von den Streitkräften anderer Länder, insbesondere von der französischen Armee, weiter verwendet, Es entstand deshalb in Europa eine Nachfrage nach neugummierten und neu hergestellten HT-Ketten.
Der Kläger, persönlich haftender Gesellschafter der Firma Wilhelm Herrn. MüBB & Co. KG (Gummi-MüBB) in Hannover, trat 1953 in Verbindung mit dem Beklagten zu 1, der über gute Verbindungen zu den Beschaffungsstellen der französischen Armee verfügte, und zu der Firma cBük RBi^H^H Gummiwarenfabrik AG, in KöB* Es kam zu Vereinbarungen, nach denen der Kläger und die Firma cBBbei der Herstellung von HT-Ketten Zusammenarbeiten wollten und der Kläger die HT-Ketten für den Beklagten zu 1 zwecks Weiterveräußerung an die französische Armee oder andere Interessenten liefern sollte. Das geschah dann auf folgende Weise: Der Kläger lieferte die Drahtseile und sonstigen Metallteile, die er seinerseits von anderen Firmen bezog, an die Firma C|BIB* Diese stellte die Gummimischung her und verband die Metallteile in einer eigens hierfür konstruierten Presse mit dem Gummi. Die fertigen HT-Ketten verkaufte der Kläger zunächst unter der Firma Gummi-MüBB an die Firma Inter-Acma in Vaduz, die sie ihrerseits über den Beklagten zu 1 an die französische Armee veräußerte. Später verkaufte der Kläger die HT-Ketten unter der neu gegründeten Fir-ma wB^"RauPenketten in Hannover an die Beklagte zu 2, die diese - ebenfalls unter Beteiligung des Beklagten zu 1 - an die französische Armee weiterverkaufte.
Die vom Kläger gelieferten HT-Ketten zeichneten sich gegenüber den früheren amerikanischen Raupenketten und den HT-Ketten der Konkurrenzfirmen durch besondere Haltbarkeit aus; die Laufleistung von bisher
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ca. 1 500 km erhöhte sich auf ca. 3 000 km.
Im Jahre 1955 ergaben sich Schwierigkeiten bei der Abwicklung dieser Geschäfte, weil die französische Armee aus Gründen der Devisenersparnis verlangte, daß die HT-Ketten in Frankreich hergestellt werden sollten. Der Kläger und der Beklagte zu 1 sahen deshalb vor, die Produktion der Ketten nach Frankreich zu verlegen.
Zu diesem Zweck schloß der Kläger zunächst am 5. November 1955 einen entsprechenden Vorvertrag mit der Firma aJH in V^HB und am 2. September 1956 eine Vereinbarung mit der Firma CfB, in der sich diese gegen die Zusage weiterer Aufträge verpflichtete, eine weitere Presse für die Fertigung von HT-Ketten zu erstellen, die Presse an den Kläger zu verkaufen, auf Abruf nach Frankreich zu versenden, den französischen Erwerbern Einblick in die Fertigung zu geben, Rezepte für die Gummiherstellung auszuhändigen und evtl. - gegen Berechnung - Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen.
Am 14. Februar 1957 schlossen dann die Parteien den Vertrag, der Grundlage des Klagebegehrens ist.
Dieser Vertrag hat nach seinem Eingang zu dem Inhalt "in Frankreich Fertigungsstätten für die Herstellung von Gleisketten bzw. Triebwerken einzurichten und diese (Weltvertrieb) zu vertreiben." Der Kläger verpflichtete sich, "seine Konstruktion, Herstellungsverfahren sowie alle Einzelheiten, die zur Herstellung der Vertragsgegenstände erforderlich sind", zur Verfügung zu stellen und Ingenieure und Fachkräfte für die Einrichtung der FabrikationsStätten zur Verfügung zu stellen (§ 1). Die Beklagten verpflichteten sich, dem Kläger "als Gebühr (Lizenzgebühr)
und Beteiligung je Stück des kompletten Gegenstandes 10 % auf nachgewiesenen Gesamt-Herstellungspreis” zu zahlen (§ 7). Die §§ 3, 10 und 12 des Vertrages lauten:
H§ 3
Die Vertragschließenden verpflichten sich während der Dauer des Vertrages weder direkt, noch durch eine ihrer Firmen, noch durch eine noch zu gründende Firma einen Vertrag oder ein Abkommen zu treffen, welche eine Geschäftsschädigung oder Konkurrenz für das obige Abkommen bedeuten könnten,
§ 10
ImFalle der Beendigung des Vertrages muß die
die Herstellung dei^ertragsgegenstän-de einstellen, sofern mit Hu^HHHI keine andere vertragliche Regelung zustande kommt.
§ 12
Der Vertrag wir^au^die Dauer von 10 Jahren geschlossen. HufIHHHi ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, falls ...."
Die Beklagten, die in Frankreich keine eigenen Hersteilungsbetriebe besaßen, übertrugen die Herstellung und den Verkauf sowie die Erneuerung der Raupenketten mit Zustimmung des Klägers der Firma Aj^-France. Diese Firma kaufte vom Kläger die von diesem bei der Firma bestellte Presse, schickte Arbeiter zur
Einweisung zur Firma CfHB in KöflPund richtete in Räumen, die sie von der Firma ßfl, einer Gummitier st ellerin, in gemietet hatte, eine Pro-
duktionsstätte ein und nahm die Fertigung von HT-Ket-ten auf. Die Gummimischung wurde von der Firma sm, der die Rezepte der Firma CH mit deren Zustimmung übergeben worden waren, hergestellt. Die Drahtseile und sonstigen Metallteile lieferte der Kläger, der sich
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in dem Vertrage vom 14. Februar 1^57 "zur Unterstützung der Geheimhaltung” die Lieferung solcher Teile, ”die der Geheimhaltung besonders unterliegen, als Halbfabrikate” Vorbehalten hatte, über die Firma vfl|an die Firma Aj^-France. Die Geschäfte wurden auf diese Weise bis etwa zu dem Jahre I960 ohne Schwierigkeiten abgewickelt.
Der Kläger erhielt bis Ende I960 gemäß § 7 des Vertrages vom 14. Februar 1957 nach seiner Behauptung
1.326.173,20 DM, nach der Behauptung der Beklagten insgesamt 1.602.952,32 DM.
Im Jahre I960 gab die Firma France die von
der Firma gemieteten Räume auf und bezog eigene Produktionsräume in Chignat. Die Firma kündigte
daraufhin die mit dem Kläger getroffenen Vereinbarungen, weil sie nur einer Weitergabe ihrer Rezepte an die Firma S0 zugestimmt habe. Außerdem verlangten die französischen Dienststellen aus Gründen der Devisenersparnis, daß auch die Drahtseile und sonstigen Metallteile in Frankreich hergestellt werden müßten. Die Firma A^§-France bezog in der Folgezeit die Gummi -mischung von der Firma BemH in die Drahtseile von der Firma C£(Hm de Bourg in Br^p und die sonstigen Metallteile von dem Schmide-werk ScHHH in Haut Ri^^^B (Ardennen).
Ab 1. Januar 1961 leisteten die Beklagten keine Zahlungen mehr an den Kläger.
Der Kläger verlangt mit der vorliegenden Klage Auskunft und Zahlung von 479.271,60 DM, von denen 439.271,60 DM auf die Zeit bis zu dem 31. Dezember I960 und 40.000,- DM auf die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1961 entfallen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
a) anzugeben, welche Mengen Half-Truck-Ketten
in der Zeit vom 1. Juli 1961 bis zu dem 12. März 1962 von der Finna A^J-France oder sonstigen Unternehmen auf Veranlassung der Beklagten hergestellt sind, und zwar unterteilt nach neuen Ketten und regummierten Ketten, und den Gesamtherstellungspreis der vorbezeichneten Ketten nachzuweisen;
b) an den Kläger 479.271,60 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Juli 1961 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben geltend gemacht, der Vertrag vom 14. Februar 1957 sei auf die Überlassung eines Geheimverfahrens gerichtet gewesen. Tatsächlich sei das vom Kläger angebotene Verfahren offenkundig gewesen.
Der Kläger habe dieses Verfahren auch als sein ureigenes geistiges Gut ausgegeben und sie dadurch zu dem Vertragsschluß veranlaßt. Tatsächlich sei es von der Firma entwickelt worden. Die Beklagten haben den Vertrag aus diesem Grunde im Verlaufe des Rechtsstreits wegen arglistiger Täuschung und wegen Irrtums angefoch-ten. Die Beklagten haben ferner die Einrede des nichterfüllten Vertrages erhoben, weil der Kläger kein Geheimverfahren und auch kein ausschließliches Weltvertriebsrecht zur Verfügung gestellt habe. Sie haben behauptet, der Kläger habe nach Aufgabe der Räume in der Firma Sfl ein unbrauchbares Rezept für die Gummimischung übergeben.
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Er habe auch nicht zur Herstellung der Metallteile in Frankreich beigetragen; diese seien von den einzelnen Firmen in Zusammenarbeit mit der Firma A^^-France ohne Zutun des Klägers entwickelt worden.
Der Kläger ist den Ausführungen der Beklagten entgegengetreten und hat vorgetragen, er habe den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt. Die Firmen ScHHHHH und des Bourg hätten nach seinen Unterlagen
und Anweisungen gearbeitet. Ohne die Ausnutzung seiner Kenntnisse wären die Beklagten auch ab I960 nicht in der Lage gewesen, gleichwertige HT-Ketten herzustellen.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Teilurteil die Beklagten zur Erteilung der erstrebten Auskunft verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klagabweisungsantrag weiter.
Der Kläger begehrt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht geht davon aus, daI3 der Kläger nach den §§ 7 und 8 des Vertrages vom 14. Februar 1957 berechtigt ist, die erstrebte Auskunft zu verlangen, wenn der Vertrag wirksam zustande gekommen, bis zu dem 12. März 1962 wirksam geblieben ist und den Beklagten kein Leistungsverweigerungsrecht zusteht. Diese Ausgangserwägung des Berufungsgerichts, die auch von der
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Revision nicht beanstandet wird, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
I. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, der Vertrag sei wirksam zustande gekommen und auch nicht durch die von den Beklagten erklärte Anfechtung in seiner Wirksamkeit beeinträchtigt worden. Bei dem Vertrag handele es sich, so führt das Berufungsgericht aus, um einen Lizenzvertrag über die Benutzung der technischen Kenntnisse und Erfahrungen einschließlich der sachlichen Mittel, die zur Herstellung von qualitativ hochwertigen HT-Ketten erforderlich gewesen seien. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Herstellung der einzelnen Teile dem Stande der Technik entsprochen habe. Denn das Verfahren insgesamt, das zu einer erheblichen Steigerung der Laufleistung der HT-Ketten geführt habe, sei nicht offenkundig gewesen, sondern ein Betriebsgeheimnis der aus der Zusammenarbeit entstandenen "Betriebsgemeinschaftw des Klägers mit der Firma CjHBH|gewesen, wobei allerdings nur dem Kläger alle Einzelheiten der Fertigung insbesondere der Metallteile bekannt gewesen seien.
Der Vertrag sei daher weder auf eine unmögliche Leistung gerichtet gewesen (§ 306 BGB), noch habe die Lizenzierung des Herstellungsverfahrens gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB i.V. mit Art. I Nr. 2, V Nr. 9 c 7 BritMilRegVO Nr, 78) verstoßen. Ein Verstoß gegen die Vorschriften der BritMilRegVO Nr. 78 liege allenfalls in den Bestimmungen der §§ 3, 10 und 12 des Vertrages. Eine Nichtigkeit dieser Bestimmungen habe jedoch nach § 139 BGB nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Ein Grund zur Anfechtung des Vertrages habe nicht bestanden.
Es könne zwar sein, daß der Kläger bei den Beklagten die Vorstellung hervorgerufen habe, er sei alleiniger Inhaber des lizenzierten Betriebsgeheimnisses. Darauf sei es jedoch nicht angekommen. Entscheidend sei allein gewesen, dab der Kläger den Beklagten die Möglichkeit
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der Produktion in Frankreich habe verschaffen können; dazu sei er aufgrund seiner Abmachung mit der Firma CjBHB in der Lage gewesen. Die Beklagten seien auch nicht darüber getäuscht worden, daß sie nicht allein HT-Ketten der in Rede stehenden Art anbieten konnten; es sei ihnen nur ein nichtausschließliches Weltvertriebsrecht zugesagt worden.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch.
1. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht unerörtert gelassen hat, ob irgendwelche Einzelheiten des den Beklagten zur Benutzung überlassenen Verfahrens oder irgendwelche dabei angewendeten Arbeitsmittel die Technik bereicherten und Gegenstand eines Betriebsgeheimnisses sein konnten. Denn der Lizenzvertrag bezog sich, wie das Berufungsgericht feststellt, auf die Vermittlung aller technischen Kenntnisse und die Überlassung aller derjenigen Mittel, die zur Herstellung der fertigen, qualitativ hochwertigen Kette erforderlich waren. Für die Prüfung der Frage, ob die den Beklagten zur Verfügung zu stellenden Kenntnisse und Mittel eine Bereicherung der Technik enthielten und Dritten nicht zugänglich waren, kam es deshalb allein auf die Gesamtheit dieser Kenntnisse und Mittel an. Die Zusammenfassung dieser Kenntnisse und Mittel zu dem angestrebten Zweck konnte selbst dann eine die Technik bereichernde - und gegebenenfalls sogar eine erfinderische - Leistung sein, wenn sämtliche AusgangsStoffe, sämtliche Verfahrensschritte und sämtliche Arbeitsmittel - für sich betrachtet - bekannt waren oder vom Fachmann ohne besonderes Bemühen gefunden werden konnten. Das Berufungsgericht hat aber den wesentlichen
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Kern der den Beklagten zur Benutzung überlassenen Kenntnisse und die damit verbundene Bereicherung der Technik gerade in der Zusammenfassung der einzelnen Maßnahmen (BU S. 2?) und in der Abstimmung der einzelnen Arbeitsvorgänge aufeinander (BU S.27) gesehen. Dem kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden (vgl. dazu BGH GRUR 1966,
576, 580 f - Zimcofot). Das Berufungsgericht brauchte dann nicht mehr auf die Bedeutung der einzelnen Maßnahmen und deren Geheimhaltung einzugehen. Es brauchte insbesondere nicht zu prüfen, ob der Kläger seinen Unterlieferanten eine Geheimhaltungspflicht auferlegt hat, sondern konnte unterstellen, daß bei der Herstellung der Einzelteile bekannte Verfahren angewendet wurden und hat das auch zugunsten der Beklagten getan (BU S. 23, 26).
Es unterliegt auch keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht das Gesamtverfahren als Betriebsgeheimnis angesehen hat, weil keiner der Konkurrenten, die sich um die Herstellung von HT-Ketten bemühten, bis zu dem Jahre 1962 in der Lage war, eine gleichwertige Kette anzubieten. Einer weiteren Prüfung dieser Frage bedurfte es schon deshalb nicht, weil die für die Offenkundigkeit des Verfahrens darlegungsund beweispflichtigen Beklagten keine substantiierten Angaben darüber gemacht haben, daß das Verfahren bekannt gewesen sei (vgl. dazu BGH aaO S. 581). Hinsichtlich der Firma CflB' auf welche die Beklagten verweisen, hat das Berufungsgericht festgestellt, daß dieser Firma nicht alle Einzelheiten des Gesamtverfahrens bekannt waren (BU S. 24, 27). Den ihr bekannten Teil des Verfahrens hat die Firma CflHBunstreitig Dritten nicht zugänglich gemacht. Die Kenntnis der Firma CflHBhat deshalb die Geheimhaltung des GesamtVerfahrens nicht beeinträchtigt (vgl. dazu auch Finger, GRUR 1970, 3, 6 f m.N.).
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2. Das Verfahren zur Herstellung und Regummierung von HT-Ketten konnte daher den Beklagten insgesamt als Geheimverfahren gegen Zahlung von Lizenzgebühren zur Benutzung überlassen werden. Darin lag keine nach Art. I Nr. 2, Art. V Nr. 9 c 7 BritMilRegVO unzulässige Beschränkung des Wettbewerbs (BGHZ 17, 41, 51, 52 - Kokillenguß). Bedenken könnten insoweit, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, allenfalls gegen die
§§ 3, 10 und 12 des Lizenzvertrages bestehen. Die Einwendungen der Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die - teilweise - Nichtigkeit dieser Bestimmungen habe die Gültigkeit des GesamtVertrages nicht berührt, greifen nicht durch. Soweit die Revision auf die große Bedeutung des in § 3 des Vertrages -auch - dem Kläger auferlegten KonkurrenzVerbots für die Beklagten hinweist, übersieht sie, daß § 3 des Vertrages, soweit er den Kläger betrifft, die Tragweite des den Beklagten eingeräumten Benutzungsrechts näher bestimmt und insoweit überhaupt nicht gegen die Vorschriften der BritMilRegVO Nr. 78 verstößt und insbesondere nicht dem entsprechend heranzuziehenden Art. V Nr. 9 c 7 BritMilRegVO Nr. 78 widerspricht.
Dem dort für Ausschließlichkeitsrechte mißbilligten Ziel, diese Rechte auf Gegenstände auszudehnen, die in der gesetzmäßigen Erteilung nicht enthalten sind, konnte nur das den Beklagten auferlegte Konkurrenzverbot dienen, sofern § 3 des Lizenzvertrages dahin zu verstehen sein sollte, daß den Beklagten die Herstellung und Regummierung von HT-Ketten nach anderen als dem überlassenen Verfahren untersagt sein sollte.
3. Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Wür-
digung des vorgetragenen Sachverhalts festgestellt, daß das lizenzierte Geheimverfahren zu dem Teil dem Kläger allein und zu dem Teil dem Kläger und der Firma ge-
meinsam zustand. Es besteht kein Anhalt für die Annahme,
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daß das Berufungsgericht bei der von ihm getroffenen Feststellung die Erklärung des Klägers, er beanspruche für die Gummimischung kein know how (Bl. 520 GA), und das Schreiben der Firma c£HH| vom 20. August 1957 (BU S. 10) unberücksichtigt gelassen hätte. Das Berufungsgericht hat der Erklärung und dem Schreiben vielmehr ersichtlich keine Bedeutung beigemessen, weil die Erklärung des Klägers, der die Gummimischung in seiner Aussage als bekannt bezeichnet hat, nach dem Zusammenhang lediglich besagte, er nehme für die Gummimischung kein selbständiges know how in Anspruch, und weil das Schreiben der Firma cHHÜvom 20. August 1957 nicht durch die am 2. September 1956 getroffene Vereinbarung gedeckt war. Die ohne Verfahrensverstoß getroffene Feststellung des Berufungsgerichts ist daher für das Revisionsgericht bindend (§ 561 Abs. 2 ZPO).
A. Auch die Überlegungen, aus denen das Berufungsgericht den Beklagten einen Grund zur Anfechtung des Lizenzvertrages abgesprochen hat, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
a) Der Revision ist zuzugeben, daß der Lizenzgeber gerade bei der Einräumung einer Lizenz an einem Geheimverfahren verpflichtet ist, den Lizenznehmer über alle für ihn wesentlichen Umstände aufzuklären. Die Einzelheiten der Beziehungen zwischen dem Kläger und der Firma cfim gehörten jedoch entgegen der Ansicht der Revision nicht zu diesen Umständen. Den Beklagten kam es, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, darauf an, daß sie in die Lage versetzt wurden, HT-Ketten in Frankreich herzustellen. Diese Möglichkeit hat ihnen der Kläger verschafft. Er war dazu nach den getroffenen Vereinbarungen auch der Firma Cfl|HB6egenüber berechtigt. Die Vereinbarungen mit der Firma C^H^^vom 2. September 1956 ent-
hielten keine Einschränkungen, die für die Beklagten von Bedeutung gewesen wären und die ihnen der Kläger hätte mitteilen müssen. Der von der Firma Schreiben vom 20. August 1957 nachträglich gemachte Vorbehalt konnte im übrigen auch nur für den Fall Bedeutung gewinnen, daß die Firma AJU-France die Gummimischung nachträglich von einem anderen Hersteller beziehen wollte. Es ist von den Beklagten nicht dargetan worden, daß der Kläger eine solche Möglichkeit bei Vertragsschluß hätte in Betracht ziehen müssen.
Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe die Firma CflHBals Lohnherstellerin bezeichnet, zu Unrecht als bestritten angesehen, kann sie damit nicht gehört werden (§ 314 ZPO). Die behauptete unrichtige Wiedergabe des Vortrags des Klägers hätte nur mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 320 ZPO) geltend gemacht werden können.
b) Das Berufungsgericht hat den Lizenzvertrag dahin ausgelegt, daß die Beklagten die in Frankreich hergestellten HT-Ketten in der ganzen Welt hätten vertreiben dürfen, daß ihnen jedoch kein ausschließliches Weltvertriebsrecht eingeräumt worden sei.
Diese Auslegung ist möglich. Sie steht nicht im Widerspruch mit dem Inhalt des Vertrages. Die Gegenüberstellung im Eingang des Vertrages besagt lediglich, daß das Herstellungsrecht nur für Frankreich gewährt, das Vertriebsrecht dagegen nicht auf Frankreich begrenzt sein sollte. Das Vertriebsrecht brauchte aber kein ausschließliches zu sein; es konnte auch kein ausschließliches sein, wenn vorausgesetzt wurde, daß HT-Ketten auch in anderen Ländern hergestellt werden sollten und hergestellt werden durften.
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Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung des Lizenzvertrages den Schriftwechsel mit der Firma A^B^France (Bl. 116 GA) und das Schreiben des Klägers an die C.C.F.F.A. in Oberkirchen (Bl. 733/73^) berücksichtigt. Ob diese Schriftstücke aus den vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen ohne Bedeutung sind, mag auf sich beruhen; denn sie ergeben jedenfalls nicht das, was ihnen die Revision entnehmen will.
In dem Schreiben an die C.C.F.F.A. hat der Kläger nämlich hervorgehoben, er habe sich das Recht Vorbehalten, der französischen Armee in Deutschland direkt Angebote zu unterbreiten. In dem vom Kläger bestätigten Schreiben der Firma ABB-France ist nur von einem ausschließlichen Recht auf Herstellung, Erneuerung und Verkauf - der in Frankreich hergestellten Ketten - in Frankreich und der Französischen Union die Rede.
II. Das Berufungsgericht führt weiter aus, der wirksam zustande gekommene, durch Anfechtung nicht rückwirkend beseitigte Lizenzvertrag sei auch nicht später unwirksam geworden. Der Vertrag sei durch das Inkrafttreten des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht berührt worden. In dem Umfange, in dem er unter der Geltung der BritMilRegVO gültig zustande gekommen sei, habe er keine nach den §§ 20, 21 GWB unzulässige Beschränkung enthalten. Eines Erlaubnisantrags nach § 106 Abs. 2 Nr. 2 GWB habe es deshalb nicht bedurft. Der Vertrag sei auch nicht durch Bekannt werden des lizenzierten Geheimverfahrens hinfällig geworden. Die Beklagten hätten nicht dargetan, daß gleichwertige HT-Ketten von anderer Seite auf dem Markt angeboten worden wären.
Auch diese Überlegungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
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1. Die Übergangsvorschrift des § 106 Abs. 2 GWB regelt nach ihrem Wortlaut nur das Schicksal solcher Verträge, die vor dem 1. Januar 1958 nach dem damals geltenden Recht wirksam zustande gekommen waren, nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen jedoch den Vorschriften dieses Gesetzes widersprachen. Diese Verträge wurden nicht schon mit dem Inkrafttreten des Gesetzes, sondern erst am 1. Juli 1958 unwirksam; bei Lizenzverträgen hatten die Beteiligten nach § 106 Abs. 2 Nr. 2 GWB die Möglichkeit, bis dahin eine Erlaubnis der Kartellbehörde zu beantragen und dadurch u.U. die Weitergeltung des Vertrages zu erreichen. Für den durch § 106 Abs. 2 GWB nicht ausdrücklich geregelten Fall, daß durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nur einzelne Vorschriften des Vertrages betroffen wurden, ergibt sich daraus folgendes: Die gültig zustande gekommenen, dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen widersprechenden Vertragsbestimmungen wurden am 1. Juli 1958 unwirksam, wenn nicht bis dahin beantragt worden war, sie zu genehmigen. Das Schicksal des GesamtVertrages bestimmte sich nach § 139 BGB, der durch § 106 Abs. 2 GWB nicht berührt wird. Auch das hat zur Voraussetzung, daß die betroffenen Vertragsbestimmungen nach dem früher geltenden Recht wirksam zustande gekommen waren. Waren einzelne Bestimmungen schon nach dem früher geltenden Recht unwirksam, dann hatte es dabei sein Bewenden.
§106 Abs. 2 Nr. 2 eröffnete nicht die Möglichkeit, diesen Bestimmungen nachträglich zur Wirksamkeit zu verhelfen. So liegt es nach den Ausführungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Falle. Dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen widersprachen allenfalls die §§ 3, 10 und 12 des Vertrages, die jedoch schon nach
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Art. V Ziffer 9 c 7 BritMilRegVO Nr. 78 unwirksam waren. Das Inkrafttreten des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hatte daher auf den Lizenzvertrag keinen Einfluß. Ein Antrag nach § 106 Abs. 2 Nr. 2 GWB brauchte somit nicht gestellt zu werden.
2. Die von der Revision erbetene Prüfung, ob der Lizenzvertrag durch Art. 85 des EWG-Vertrages betroffen wurde, führt für den hier zu beurteilenden Zeitraum bis zu dem 13. März 1962 zu keinem anderen Ergebnis Es kann auf sich beruhen, ob der Lizenzvertrag, wie das Bundeskartellamt in seiner in erster Instanz abgegebenen Stellungnahme (Bl. 339 ff GA) angenommen hat, gegen Art. 85 Abs. 1 des EWG-Vertrages verstieß.
Denn Vereinbarungen, die durch Art. 85 Abs. 1 des EWG-Ver träges verboten wurden, sind nicht schon mit Inkrafttreten des EWG-Vertrages unwirksam geworden. Mangels entsprechender Ausführungsbestimmungen für die Anwendung des Art. 85 Abs. 3 des EWG-Vertrages trat die Nichtigkeit vor Inkrafttreten der Durchführungsbetim-mungen (EWG-VO Nr. 17) vom 6. Februar 1962 (Amtsblatt 1962 S. 204 = BGBl 1962 II S. 93) vielmehr nur bei solchen Vereinbarungen ein, für die eine die Anwendbarkeit des Art. 85 des EWG-Vertrages feststellende Einzelentscheidung nach Art. 88 oder 89 des EWG-Vertrages ergangen war (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 6. April 1962, Amtliche Sammlung Bd. VIII, 99, 116 f; BGHZ 40, 135, 143). Der Lizenzvertrag vom 14. Februar 1957 ist daher, auch wenn er gegen Art. 85 Abs. 1 des EWG-Vertrages verstieß, bis zu dem Inkrafttreten der EWG-VO Nr. 17, das heißt bis zu dem 13. März 1962 wirksam geblieben.
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III. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Beklagten seien von ihrer Zahlungspflicht auch nicht nachträglich frei geworden. Es hat die Behauptung der Beklagten, sie hätten nach der Verlagerung der Herstellung von nach Ch^m nicht
mehr die ihnen mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen benutzt, sondern eigene Entwicklungen verwendet, nicht als nachgewiesen angesehen. Die dagegen gerichteten Angriffe greifen nicht durch.
1. Das Berufungsgericht hat den von den Beklagten für ihre Behauptung, die Firma Bemmm^abe die richtige Gummimischung aufgrund eigener Forschung ermittelt, angetretenen Beweis durch Vernehmung des Zeugen Fef^erhoben. Es hat die Aussage des Zeugen FeJ| gewürdigt, aus ^CiV jedoch nicht die Überzeugung gewonnen, daß die Firma BefUHIBdie Mischung selbst entwickelt hat. Diese Würdigung der Beweisaufnahme kann die Revision nicht durch eine eigene, abweichende ersetzen. Von einer Überspannung der Beweisanforderungen kann schon deshalb keine Rede sein, weil der Firma BejBHHlunstreitig vom Kläger stammende Vorschriften übergeben worden sind und die Beklagten selbst nicht behauptet haben, daß die von der Firma Be|^HHi hergestellte Mischung von den vom Kläger überlassenen Vorschriften abwich.
2. Für ihre Behauptung, die Firma S< habe die von ihr hergestellten Metallteile selbständig und ohne Zutun des Klägers entwickelt, haben die Beklagten den Fabrikanten Sc^m^ erstmals in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 25. Oktober 1972 als Zeugen benannt. In der ersten Instanz und in der Berufungsbegründung hatten
sie sich insoweit lediglich auf das Zeugnis des (vernommenen) Zeugen Feld bezogen und mit Schriftsatz vom 25. Juni 1971 (Bl. 844 GA) noch den Direktor der A^J-France, als Zeugen genannt. Mit Schriftsatz vom 12. August 1971 (Bl. 863 GA) hatten sie jedoch mitgeteilt, daß Direktor DflU^verstorben sei. In der Nichtzulassung des erst in der letzten mündlichen Verhandlung benannten Beweismittels nach § 529 Abs. 2 ZPO kann unter diesen Umständen kein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts gesehen werden. Auch die Revision bezweifelt nicht, daß eine Vernehmung des Fabrikanten ScUHHHB im Wege der Rechtshilfe in Frankreich die Erledigung des Rechtsstreits erheblich verzögert hätte, wie das Berufungsgericht besonders hervorhebt. Ob die Beklagten das Beweismittel aus grober Nachlässigkeit erst in der letzten mündlichen Verhandlung benannt haben, hatte das Berufungsgericht nach freier Überzeugung zu entscheiden. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt:
Die Benennung des Fabrikanten ScUBHB sei von vornherein naheliegend gewesen, weil dieser direkt mit der Angelegenheit befaßt gewesen sei und aus eigener Sachkunde und Erfahrung über die Mitwirkung des Klägers beim Aufbau der Produktion der Metallteile hätte berichten können. Die Benennung des Fabrikanten ScflMMsei aber spätestens in dem Zeitpunkt geboten gewesen, als den Beklagten bekannt geworden sei, daß der Zeuge 4HHI» der nach der Aussage des Zeugen FdJUein Fachmann für die Herstellung der Metallteile gewesen sei, verstorben war. Diese Ausführungen geben keinen Hinweis in der Richtung, daß das Berufungsgericht den Begriff der groben Nachlässigkeit verkannt hätte. Es kann zwar im Einzelfall genügen, daß eine Partei zunächst nur einen Zeugen benennt, wenn sie erwarten kann, dieser werde ihre Behauptung bestätigen (BGH GRUR 1973, 152, 153 - Madonna mit Kind).
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Im vorliegenden Fall mußten jedoch von vornherein Zweifel bestehen, ob die Aussage des Zeugen Fe^| genügen konnte, um den der Beklagten obliegenden Beweis zu erbringen, weil es um technische Vorgänge ging, für die der Zeuge Feflinicht sachkundig war.
Die Beklagten haben das offensichtlich auch selbst erkannt; denn sie haben in der Berufungsinstanz mit Direktor Df^^^ einen weiteren sachkundigen Zeugen genannt. Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagten hätten bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt den Fabrikanten Seim spätestens in dem Zeitpunkt benennen müssen, in dem ihnen bekannt geworden war, daß Direktor ver-
storben war.
3. Ist hiernach davon auszugehen, daß die Beklagten auch nach dem Jahr I960 die ihnen überlassenen Kenntnisse benutzt haben, dann ist auch sonst kein Grund ersichtlich, der eine Freistellung der Beklagten von den von ihnen übernommenen Verpflichtungen bewirkt haben könnte.
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IV. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, mußte die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
Dr. Fischer Sprenkmann Ballhaus
Dr. Ke11ermann v. Gamm