Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
GWB §§ 20, 98 Abs, 2
*
Fischbearbeitungsmaschin
§ 20 GWB findet auch auf Verträge von ausländischen Lizenzgebern mit inländischen Lizenznehmern über die Benutzung ausländischer Patente Anwendung, sofern die darin etwa enthaltene Wettbewerbsbeschränkung sich im Geltungsbereich des deutschen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auswirkt»
BGH, Urto Vo 5o Mai 196? - KZH 1/66 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
KZR 1/66
URTEIL
Verkündet am
•
: ‘ :
5. Mai 1967 Zug,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Rirma H
R u d, B Kommanditgesellschaft, in
WÄBMBHBSBBI^Tvertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, den Kaufmann Rudolf BfljjjjB, ebenda,
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionsklägerin,
Rechtsanwälte Prof, und Br,
gegen
den Konstrukteu^Pieter Kees (Provinz AVHHfe Belgien),
Kläger und Revisionsbeklagten,
Rechtsan und Br,
■
- Prozeßbevollmächtigte;
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1967 unter Mitwir-kung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h.e. Housingor und der Bundesrichter Dr, Löscher, Jungbluth, Hill und Offterdinger
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats (Kartellsenata) des Hanseatischen Öberlandesgerichts in Hamburg vom 3, Februar 1966 aufgehoben.
Die Sache v/ird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht {Kartellsenat) zurück-verv/iesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Im vorliegenden Revisionsverfahren geht es um die Frage, ob eine von der Beklagten in einem früheren Rechtsstreit der Parteien übernommene Verpflichtung, die Her-, Stellung und den Vertrieb näher gekennzeichneter Heringsbearbeitungsmaschinen und Fischfiletierungsmaschinen zu unterlassen, rechtsv/irksam ist oder nicht.
1. Der Kläger hatte eine solche Maschine in mehreren Ländern zu dem Patent angemeldet.
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Die am 1. Dezember 1951 beim Deutschen Patentamt eingereichtc Patentanmeldung des Klägers (St 4161 X/34 1), für welche die Priorität der Anmeldung in den Niederlanden vom 1. Dezember 1950 in Anspruch genommen wurde, betraf eine "Maschine zu dem Aufsebneiden, Reinigen und Entgräten von Fischen mit einer Fördervorrichtung" und wurde am 9« September 1954 mit folgenden zwei Patentansprüchen bekannt gemacht:
"1. Maschine zu dem Aufschneiden, Reinigen und Entgräten von Fischen mit einer Pördervorrich-tung, welche aus zwei in waagerechter Ebene umlaufenden Förderbändern besteht, die über eine gewisse Strecke mittels federnder Organe gegeneinander gedrückt werden zu dem Führen einzelner zwischen den pörderbändern eingeklemmter Pische an einem oder mehreren unter den Pörderbändern angeordneten Fischbearbeitungswerkzeugen entlang, gekennzeichnet durch ein über den aneinander grenzenden Seilen der Förderbänder angeordnetes, zwischen sie eingreifendes rinnenförmiges Püh-rungsorgan, das die Pische in Bezug auf die unter den Pörderbändern angeordneten Fischbearbeitungswerkzeuge zentriert und die Förderbänder in genügendem Abstand voneinander hält.
2. Maschine nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das Führungsorgan an einer über den Pörderbändern angeordnoten Deckplatte befestigt ist oder mit dieser ein Ganzes bildet."
Nach Prüfung eines von der jetzigen Beklagten erhobenen Einspruchs, mit dem mehrere vorveröffentlichte Patentschriften entgegengehalten worden waren, versagte die Prüfungsstolle für Klasse 34 1 des Deutschen Patentamts durch Beschluß vom 12. August 1957 das nachgesuchte Patent.
In anderen Bändern dagegen wurde das nachgesuehte Patent dem Kläger erteilt. In § 1 des nachstehend mitgeteilten Lizenzvertrags sind als Länder, in denen die Maschinen
des Klägers geschützt sein sollen, die Länder Belgien, Holland, Island, Italien und Australien aufgeführt. Im gegenwärtigen Rechtsstreit hat die Beklagte als Auslands-patente des Klägers für die in Rede stehenden Maschinen unter anderem das australische Patent 156 511? das britische Patent 701 419> das holländische Patent 74 488 und das italienische Patent 487 323 genannt. Auch für diese Patente ist nach der Behauptung der Beklagten die Priorität der Anmeldung in den Niederlanden vom 1. Dezember 1950 in Anspruch genommen v/orden. Der Anspruch 1 des australischen Patents 156 511? der nach der Behauptung der Beklagten mit dem Wortlaut des britischen, des holländischen und des italienischen Patents übereinstimmt, lautet:
”A machine for cleaning fish, comprising two cooperating conveyor belts, which over part of their path of travel are parallel, for receiving between them the fishes.* to'^b'e/ cleaned and for passing said fishes past a number of treating means, characterized in that over the interspace between the parallel parts of the conveyor belts a gutter-shaped member for guiding the fishes is arranged, the open side of which member is turned towards said interspace, and in that the treating means are arranged under said interspace.”
2. Am 3. Januar 1958, also mehrere Monate nach der von der Beklagten erwirkten Versagung des in Deutschland nachgesuchten Patents, schlossen der Kläger als "Lizenzgeber” und die Beklagte als "Lizenznehmer” einen "Lizenzvertrag”, dessen hier interessierende Bestimmungen wie folgt lauteten:
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Lizenzgeber hat eine
Heringsbearbeitungsmaschine nach den bisherigen fy-penbeZeichnungen TöO ff._und 200 ffT
und eine
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Fis ch-Filetiermas chine^ mit einem_ § ebne idebe-reich von ca. 25~cm biiTzu ca7~4B~cm
entwickelt. Diese Maschinen sind dem Lizenznehmer äußerlich bekannt aus der Besichtigung vom 24.7.1956 bezüglich der Heringsbearbei-tungsmaschinc und vom 24.1.1958 bezüglich der Fisch-Filetiermaschine. Bür das Prinzip beider Maschinen hat der Lizenzgeber das Schutzrecht in den Staaten
Belgien,
Holland,
Island,
Italien und Australien
erworben, gemäß Zusammenstellung von Fotokopien in der Anlage I zu diesem Vertrag.
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Lizenzgeber erteilt dem Lizenznehmer die Generallizenz für den gesamten Weltmarkt zur Herstellung und zu dem Vertrieb der beiden oben genannten Maschinentypen.
Allerdings ist das Übereinkommen getroffen, daß der Markt in Belgien, in der DDR und in den Ostblockstaaten für deren inneren Bedarf oder deren Handel untereinander aus der Generallizenz ausgeschlossen wird, und zwar in der Weise, daß der Lizenznehmer den Vertragsgegenstand (§ 1) in diesen Gebieten nicht hersteilen und nicht dorthin liefern darf; es sei denn, die DDR oder die Ostblockstaaten wünschten die Lieferung dieser Maschinen von Lizenznehmer ausdrücklich.
Lizenzgeber verpflichtet den Lizenznehmer in Belgien, von Belgien aus nicht in das Ausland zu exportieren. Bei Verletzung dieser Verpflichtung i3t der Lizenznehmer berechtigt und verpflichtet, dieserhalb die erforderlichen Schritte zu unternehmen, einschließlich Klagerecht.
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Art und Umfang des diesem Lizenzvertrag zugrundeliegenden Gegenstandes bestimmt sich
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a) hinsichtlich dor Heringsbearbeitungsmaschinen nach den bisher in der Industrie im Gebrauch befindlichen Maschinen der in § 1 genannten Baureihen 100 ff. und 200 ff. Die
zu 200 ff. gehörigen WerkstattZeichnungen werden vom Lizenzgeber spätestens bis zu dem 28. Februar 1958 nachgeliefert. Auf die Zeichnungen für die Maschine 208 (Flankenschnitt-Maschine) verzichtet Lizenznehmer.
Lizenznehmer verzichtet gegen ordnungsmäßige Übergabe der oben be zeichneten Unterlagen auf jede Anfechtung dieses Lizenzvertrages, die andernfalls aufgrund der Tatsache begründet sein könnte, daß seine Erwartungen aus dem Lizenzvertrag nicht erfüllt sein sollten;
b) hinsichtlich der Fisch-Filctiermaschine (§ 1) nach der gemäß § 7 verkauften Mustermaschine *
Lizenznehmer ist nur berechtigt, das sich aus den Patentunterlagen ergebende Prinzip zur Herstellung und zu dem Vertrieb der in § 1 genannten Heringsbearbeitungsmaschine und Fisch-Filetiermaschine zu benutzen.
8. 4
Lizenzgeber verpflichtet sich, alle Weiterentwicklungen bzw. Neuentwicklungen von Fiscb.be-arbcitungsmaschinen, mit Ausnahme von Krabbenmaschinen, dem Lizenznehmer als erstem anzubieten........
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Dem Lizenznehmer ist bekannt, daß der Lizenzgeber für die Aufrechterhaltung der Schutz-rechte in Holland, Island* Italien und Australien Gebühren zu entrichten hat, die von den * betreffenden Patentämtern festgesetzt werden. Lizenznehmer verpflichtet sich, auf Aufforderung des Lizenzgebers die festgesetzten Gebühren noch Fälligkeit an die Patentämter der
oben bezeicbneten Staaten über die Vereenigde Qctrooibureaux, s Gravenshage, zu zahlen«
Die Vertragschließenden sind sich darüber einig, daß Lizenznehmer bei allen Schutzverletzungen Klagerecht und in erfolgversprechenden und danach zu demutbaren Fällen Klagepflicht besitzen soll.
Alle daraus entstehenden Kosten und etwaigen Ersatzleistungen fallen dem Lizenznehmer zu,
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Lizenznehmer übernimmt käuflich sofort die ihm vorgeflihrte Pisch-Filetiermaschine zu dem Preise von DM 20.000, —. Hiermit sind die durch die Konstruktion dieser Maschine entstandenen Entwicklungskosten ahgegolten, sowie die Kosten ......
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Lizenznehmer zahlt für jede aufgrund dieses Vertrages hergestellte und verkaufte Fisch-bearbeitungsmaschine ..... eine laufende Lizenzgebühr von 10$ des Hetto-Verkaufspreises.
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Der Lizenznehmer zahlt bei Vertragsehluß LM 20.000,— als Lizenzvorauszahlung für zukünftig herzustollende und abzuliefernde Piseh-Filetiermaschinen (§ 1).
Der Lizenznehmer zahlt weiterhin bei Abschluß dieses Vertrages eine Lizenzvorauszahlung in Hohe von DM 30.000,— für zukünftige herzustellende und abzuliefernde Heringsbearbeitungsmaschinen (§ 1).
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Die Vertragschließenden sind sich darüber einig, daß sich die Generallizenz in eino einfache Lizenz umwandelt, wenn ah 1.1.1959 ein Mindestum-satz von DM 200.000,— pro Jahr vom Lizenznehmer nicht erreicht wird.
§S 12, 13» 14
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Lizenznehmer verpflichtet sich, alle Masehinen-typon, die Gegenstand dieses Vertrages sind, unter Verwendung des Namens "Steen” auf den Markt zu Dringen»
.§ 16,. H
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§ 18
Die Vertragschließenden verpflichten sich gegenseitig, ihre Erfahrungen, den Vertragsgegenstand betreffend, auszutauschen und alle das Schutz-recht betreffenden Verbesserungen, insbesondere Zusatzpatente, in diesen Lizenzvertrag einzuschließen.
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Die Vertragschließenden sind sich darüber einig, daß alle auf den Lizenzvertrag bezüglichen Streitigkeiten durch das Landgericht Hamburg, und zwar die dortige Spezialkamraer für Patent- und Wettbewerbssachen nach deutschem Recht entschieden werden sollen.
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Beido Vertragschließenden sind sich darüber einig, daß keine weiteren mündlichen Vereinbarungen bestehen oder künftig wirksam sein sollen.
§$ 21, 22
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Dieser Lizenzvertrag beginnt am 3.2.1958.
Sr ist erstmals zu dem 31.12.1960 kündbare Die Kündigung kann nur mit 6-Monatsfrist, und zv/ar schriftlich, erfolgen. V/ird keine Kündigung aus gesprochen, so verlängert sich der Vertrag jeweils um 2 Jahre.
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3= Mit Schreiben vom 9® Juni I960 kündigte der Kläger den Lizenzvertrag gemäß dessen § 23 fristgerecht zu dem 31. Dezember I960 auf, und zv/ar mit der Begründung, daß der Umsatz der Beklagten in Piachentgrätungsmaschinen nicht zufriedenstellend gewesen sei; zugleich forderte er die Beklagte auf, zu dem Ablauf des Vertrages die ihr überlassenen Zeichnungen herauszugeben, wegen der im Vertragszeitraum hergestellten und verkauften Maschinen Abrechnung zu erteilen, und zu bestätigen, daß sie mit Ablauf des 31. Dezember I960 die Herstellung und den Verkauf des Vertragsgegenstandes einstellen werde. Die Beklagte erwiderte in einem Schreiben vom 23. Juni I960 unter anderem, daß sie die Kündigung als gegenstandslos betrachte, da nach ihrer Auffassung bisher noch kein Vertrag zustande gekommen sei; zu den im Kündigungsschreiben enthaltenen Aufforderungen des Klägers äußerte sie sich nicht; sie schlug dagegen ihrerseits den Abschluß eines neuen, geänderten Lizenzvertrages vor.
Hach weiterem Schriftwechsel erhob der Kläger schließlich in einem Vorprozeß im November I960 Klage beim Land-
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gericht Hamburg ( 15« 0. 225/60), mit der er folgende Anträge ankündigto:
1. festzustellen, daß der zwischen den Parteien geschlossene Lizenzvertrag vom 3.1.58 mit Ablauf des 31.12,60 seine Wirksamkeit verliert,
2. die Beklagte zu verurteilen, mit Wirkung vom
1.1.1961 die Herstellung und den Vertrieb von
Heringsbearbeitungsmaschinen nach den bisherigen 2?ypenbe Zeichnungen 100 ff, und 200 ff, und von
Fisch-Filetiermaschinen mit einem Schneidebereich von ca. 25 cm bis zu ca. 45 cm
unter Zugrundelegung des vom Kläger entwickelten Prinzips zu unterlassen,
3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger am
1.1.1961 die zur Type 200 ff gehörigen Werkstattzeichnungen herauszugeben,
4. die Beklagte zu verurteilen, über den Verkauf der im Klageantrag zu 2 bezeichneten Fiscbbe-arbeitungsmaschinen Rechnung zu,legen,
5. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden Schaden zu ersetzen, der daraus erwächst, daß die Beklagte die Patentgebühren nicht bezahlt hat, die für das isländische .Patent des Klägers auf die He-ringsbearboitungsmaschine fällig wax’.
Bio Beklagte erklärte sich in dem Vorprozeß in ihrer Klogerv/iderung vom 9. Bezember I960 im wesentlichen bereit, dem in den Klaganträgen enthaltenen Verlangen des Klägers nachzukommen. Sic weigerte sich jedoch, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Zur Begründung führte sie aus: Bie Klage sei unnötig; es handele sich um Ansprüche, die erst in Zukunft fällig würden und die sie selbstverständlich rechtzeitig anerkannt hätte,* sie bleibe dabei, daß kein wirksamer Vertrag zustandegekommen sei und daß daher auch die Kündigung nicht akzeptiert werden könne;
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auch ohne Vertrag aber müsse der Kläger seine Zeichnungen zurückbekommen, und ebenso müsse sie - die Beklagte -auch ohne Vertrag die Benutzung etwaiger Schutzrechte des Klägers unterlassen und ihm über den Umfang der bereits erfolgten Benutzung Rechnung legen. Der Kläger müsse die Kosten aber auch deshalb tragen, weil er seine Ansprüche aus einem nichtigen Vertrag herleite; der wLizenzvertrag11 vom 3. Januar 1958 sei nämlich wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nichtig, da der Kläger für das Gebiet, in dem der Vertrag geschlossen sei, überhaupt kein Schutzrecht besitze; soweit die Parteien einzelne Abreden des Vertrags erfüllt hätten, seien diese nicht geeignet, den Vertrag als solchen rechtswirksam zu machen.
In der ersten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vor dem Landgericht Hamburg am 1. Februar 1961 gab die Beklagte zu gerichtlichem Protokoll die folgende -im jetzigen Rechtsstreit umstrittene - Erklärung ab, die wörtlich dem inzwischen dahin geänderten Klagantrag Er, 2 entsprach und nach der Darstellung der Beklagten im jetzigen Rechtsstreit dem Anspruch 1 des australischen Patentes des Klägers 156 511 nachgebildet war. Die Erklärung lautete:
”Die Beklagte verpflichtet sich hiermit, es bei Meidung einer vom Gericht festzusetzenden Vertragsstrafe für jeden Pall der Zuwiderhandlung mit Wirkung vom 1, Januar 1961 zu unterlassen, Heringsbearheitungsmaschinen oder Fisebfiletie^*■ rungsmaechinen herzustellen, anzubieten und in den Verkehr zu bringen, bei denen zv/ei Transportbänder vorgesehen sind, die auf einem Teil ihres Weges parallel laufen, um zwischen sich die zu reinigenden Fische aufzunehmen und um diese Fische an einer Anzahl von Behandlungsmitteln vorbeizuführen, gekennzeichnet dadurch, daß über dem Zwischenraum zwischen den Trans-
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porthändern in dem Bereich, in dem sie parallel laufen, eine Rückenschiene zu dem Führen der Fische angeordnet ist, deren offene Seite dem Zwischenraum zugekehrt ist, wenn und so weit in Kombination mit den genannten Merkmalen die Behandlungsmittel unterhalb des beschriebenen Zwischenraumes angeordnet sind.”
Der Klüger nahm diese Erklärung an und erklärte daraufhin seinen Klagantrag Nr* 2 (Unterlassung) für erledigt. Im weiteren Verlauf jenes Vorprozesses, nämlich in einem Schriftsatz vom 9. Februar 1961, führte die Beklagte im Hinblick auf die von ihr übernommene Verpflichtung nochmals aus: der Kläger habe in Deutschland gar kein Schutzrecht auf die von ihm behauptete Erfindung und habe deshalb der Beklagten durch den Lizenzvertrag auch keine Sonderrechte in Deutschland verschafft; wenn sie trotz dieser Sachlage die vom Kläger formulierte Erklärung abgegeben habe, so beweise das daher bereits, daß sie an der ganzen Angelegenheit kein besonderes Interesse habe; sonst würde sie sich derartige Erklärungen erspart haben»
Dio Beklagte erkannte in der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses am 1. Februar 1961 ferner den Klagantrag Nr. 5 (Schadensersatz wegen des isländischen Patents) an, und das Landgericht sprach daraufhin durch Änerkenntnis-leil-Urteil die mit diesem Antrag begehrte Feststellung aus. Später erklärte der Kläger auch die Klaganträge Nr. 3 (Herausgabe der Zeichnungen) und Nr» 4 (Rechnungslegung, später Zahlung), da sie inzwischen erfüllt waren, für erledigt. Schließlich traf das Landgericht durch Schlußurteil vom 12. April 1961 noch die mit dem Klagän-trag Nr. 1 begehrte Feststellung; in den Gründen des Urteils führte es dazu aus: die Feststellung besage nicht nur, daß vom 1. Januar 1961 ab keine vertragliche Bindung zwischen den Parteien mehr bestehe, sondern zugleich, daß
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bis dahin eine solche Bindung bestanden habe; der Vor-trag der Beklagten, daß der Lizenzvertrag vom 3o Januar 1958 gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen 4
verstoße und daher nichtig sei, sei nicht verständlich und nicht substantiiert; es sei nicht ersichtlich, welche Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt sein sollten.
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4. Schon im Juni 1961 erhob der Kläger gegen die Beklagte vor dem Landgericht Hamburg (15. 0. 145/61) eine erste Folgeklage auf Festsetzung einer Vertragsstrafe, weil der holländische Vertragshändler der Beklagten noch nach dem 1. Februar 1961 mehreren holländischen Firmen Maschinen der Beklagten, die nach dem System des Klägers arbeiteten, angeboten habe. Bas Landgericht erblickte hierin eine schuldhafte Zuwiderhandlung der Beklagten selbst gegen die am 1. Februar 1961 übernommene Unter-lassungsverpflichtung und verurteilte sie durch Urteil vom 8. November 1961, an den Kläger eine Vertragsstrafe von 1.500,— BM zu zahlen.
5. Mit der den Gegenstand des gegenwärtigen Rechtsstreits bildenden zweiten Folgeklage vom 28. November/
1. Bezember 1964 (15. 0. 221/64) hat der Kläger wiederum die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangt, und zwar nunmehr deshalb, weil die Beklagte seit dem 1. Januar 1961 allein in Beutecbland mindestens 80 Kronsardinenbearbei-tungsma sch inen verkauft habe, die nach genau dem gleichen Prinzip arbeiteten, das in der UnterlassungsVerpflichtung vom 1. Februar 1961 beschrieben sei. Br hat eine Vertragsstrafe von mindestens 1.000,— BM für Jeden dieser 80 Zuwiderhandlungsfälle als angemessen bezeichnet.
Er hat sich Vorbehalten, die ihm nach dem ursprünglichen Lizenzvertrag zustehende Lizenzgebühr geltend zu machen, ferner, die Vertragsstrafe und die Lizenzgebühr auch da-
für geltend zu machen, daß die Beklagte die Maschinen auch im Ausland vertrieben habe, und schließlich, die Vertragsstrafe und die Lizenzgebühr dafür geltend zu machen, daß die Beklagte auch andere Maschinentypen unter Zugrundelegung des Prinzips des Klägers im Inland und im Ausland vertrieben habe.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzm/eisen.
Sie hat geltend gemacht; Wie schon der Lizenzvertrag vom 3« Januar 1938, so sei auch die Unterlassungsvereinbarung vom 1. Pebruar 1961 wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der §§ 21, 20 GWB nichtig; die den Gegenstand der Unterlas sungs Vereinbarung bildende besondere Ausfübrungs-form einer Pischbeorbeitungsmaschine habe schon seit über zwei Jahrzehnten vor Vertragsschluß zu dem freien Stand der Technik gehört; sie sei keine erfinderische oder sonst sehutzwürdige Leistung des Klägers, die es rechtfertigen könnte, Dritte zur Unterlassung zu verpflichten. Sie hat ferner behauptet, daß die Pischführungen an den vom Kläger beanstandeten Maschinen nicht nach dessen Prinzip, sondern nach der Lehre des US-Patentes 1 471 567 ausgebildet seien.
Im Hinblick auf die Einlassung der Beklagten hat der Kläger Zwischenfeststellungsklage erhöhen mit dem Antrag, festzustellen, daß die zwischen den Parteien zu Protokoll des Landgerichts Hamburg, Aktenzeichen 15* 0. 225/60, geschlossene Vereinbarung vom 1. Pebruar 1961 rochtswirksam sei.
Die Beklagte hat beantragt, auch diese Zwischenklage abzuweisen.
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Durch Teilurteil vom 21. Juli 1965 hat das Landgericht die mit der Zwischenklage begehrte Feststellung getroffen. In der Begründung hat es ausgeführt: Die Vereinbarung der Parteien vom 1. Februar 1961 verstoße schon deshalb nicht gegen die §§ 20, 21 GWB, weil sie weder die Benutzung noch die Überlassung solcher vermögenswerter Rechte» wie sie dort genannt seien» zu dem Gegenstand habe. Sie sei aber auch bei einer etwaigen analogen Anwendung der Grundsätze dieser Vorschriften als recht sw irksam anzusehen» da die Beklagte weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt habe, daß der - vom Gegenstand der deutschen Patentanmeldung abweichende -Gegenstand ihrer Verpflichtungserklärung dem allgemeinen . Stand der Technik entspreche und damit offenkundig sei«
Die von der Beklagten dagegen eingelegte Berufung ist durch das hier angefochtene Urteil des Oberlandesgerichts vom 3o Februar 1966 zurückgewiesen worden. Im Rubrum des Berufungsurteils ist zu dem Ausdruck gebracht» daß der Senat als Kartellsenat entschieden hat; die Kartellbehörde ist jedoch - entgegen einem ausdrücklichen Antrag der Beklagten - nicht beteiligt worden.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Zwischenfeststellungsklage weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Das Bunde ßkartellamt hat in der Revisions ins tanz ocbriftsätzlieh sowie in der mündlichen Revisionsverhandlung zu den in diesem Rechtsstreit aufgeworfenen kartell-rechtlichen Fragen Stellung genommen.
Ent scheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht legt zunächst dar* daß die zur Entscheidung stehende Zwischenfeststellungsklage nach § 280 ZK) zulässig sei und daß das Landgericht darüber vorab durch Teilurteil nach § 301 ZPO habe entscheiden können. Hiergegen sind keine Bedenken zu erheben und in der Revisions ins tanz auch von keiner der Parteien erhoben worden.
IX. 1. In der Sache selbst hat das Berufungsgericht die Auffassung des Landgerichts gebilligt, daß durch die bloße UnterlassungsVereinbarung der Parteien vom 1. Fe-bruar 1961 in dem Rechtsstreit 15. 0. 225/60 ein Tatbestand im Sinne der §§ 20, 21 GWB jedenfalls nicht unmittelbar verwirklicht worden sei. Es ist darüber hinaus aber der Meinung, daß auf eine solche bloße Unterlassungs-Verpflichtung die §§ 20, 21 GWB auch nicht analog angewendet werden könnten, und hat es deshalb dahingestellt gelassen, welchen technischen Gehalt die Verpflichtungserklärung der Beklagten vom 1. Februar 1961 hat und ob ihr Gegenstand zu dem bekannten freien Stande der Technik gehört. Zur Begründung dessen hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Die von der Beklagten in dem Rechtsstreit 15. G. 225/60 übernommene Unterlassungsverpflichtung stelle keinen Vertrag über Erwerb, Benutzung oder Überlassung von gewerblichen Ausschließlichkeitsrechten bzw. gleichgestellten, die Technik bereichernden Leistungen im Sinne der §§ 20,
21 GWB dar. Hur im Rahmen solcher Verträge aber habe der Gesetzgeber den Inhaber gewerblicher Schutzrechte oder die Technik bereichernder, nicht offenkundiger Leistungen mit den Vorschriften der §§ 20, 21 GWB den dort vorgesehenen
einengenden Bestimmungen unterworfen, Biese Bestimmungen stellten zwar den Inhaber von Schutzrechten ganz allgemein schlechter als andere Unternehmer, da sie seine Verträge abweichend von der sonstigen Regelung in gewissem Umfang einer Verbotsnorra unterwürfen. Sie seien jedoch auf der anderen Seite ganz eindeutig nur auf solche Verträge zugeschnitten, durch die der Inhaber gewerblicher Schutzrechte oder gleichgestellter Leistungen Britten Benutzungsrechte einräume und diese im Zusammenhang damit mißbräuchlich bestimmten, seine Rechtsstellung ausweitenden Beschränkungen unterwerfe. Ihr damit festzustellender AusnahmeCharakter und die ihnen mit ihrem Wortlaut gegebene enge Fassung ließen keine Möglichkeit, die Bestimmungen der §§ 20,
21 GWB auf solche Fälle auszudehnen, in denen sich Britte einer Unterlassungsaufforderung eines Inhabers tatsächlicher oder auch nur vermeintlicher Schutzrechte beugten und ihr freiwillig und ohne Zwang durch Einstellung der bisherigen Benutzungshandlung und durch Abgabe einer entsprechenden Unterlassungsverpflichtung nachkämen. Ebenso sei nach Wortlaut, Sinn und Zweck der §§ 20, 21 GWB der Inhaber einer nur vermeintlich nicht offenkundigen und von ihm als Betriebsgeheimnis behandelten Leistung in der Burchsetzung der von ihm daraus hergeleiteten Rechte im Sinne des § 20 GWB frei und insbesondere auch nicht gehindert, eine seinem Unterlassungsbegehron entsprechende Ver-pflichtungserklärung anzunehmen.
2. Bie Revision erhebt demgegenüber vor allem die Rüge, daß das Berufungsgericht es trotz einschlägigen Vortrages der Beklagten unterlassen habe, deren Verpflichtungserklärung vom 1. Februar 1961 im Zusammenhang mit dem Lizenzvertrag der Parteien vom 3. Januar 1958 zu prüfen.
Mit dieser Rüge muß die Revision Erfolg haben. Bern Berufungsgericht mag zwar darin zuzustimmen sein, daß die Über-
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nähme einer Verpflichtung, den Gegenstand eines technischen Schutzrechts oder eines technischen Betriebsgeheimnisses eines anderen nicht zu benutzen, dann nicht nach den Vorschriften der §§ 20, 21 GWB zu beurteilen ist, v/enn diese Verpflichtung ohne jede Grundlage in irgendwelchen sonstigen vertraglichen Beziehungen hinsichtlich der Benutzung des Gegenstandes des Schutzrechts oder Betriebsgeheimnisses übernommen worden ist. Im vorliegenden Balle hätte das Berufungsgericht jedoch, wenn es die streitige Verpflichtungserklärung vom 1« Februar 1961 im Zusammenhang mit dem Lizenzvertrag vom 3. Januar 1958 betrachtet hätte, möglicherweise zu dem Ergebnis gelangen können, daß die Verpflichtungserklärung der Beklagten vom 1. Februar 1961 ihre Grundlage in eben diesem Lizenzvertrag der Parteien vom 3. Januar 1958 gehabt hat, und zwar in dem Sinne, daß mit dieser Verpflichtungserklärung eine bereits dem Lizenzvertrag zu entnehmende Unterlassungs-Verpflichtung der Beklagten wiederholt und bestätigt worden ist. Da das Berufungsgericht die Sache nicht auch unter diesem Gesichtspunkt geprüft hat, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
3. In der erneuten BerufungsVerhandlung wird insbesondere folgendes zu erwägen sein;
a) Nach dem Inhalt der Akten 13* 0. 225/60 hatte der Kläger die damalige Klage deshalb erhoben, weil die Beklagte die in seinem Schreiben vom 9. Juni I960 ausgesprochene Kündigung dos Lizenzvertrages vom 3- Januar 1958 mangels Wirksamkeit des Vertrages als gegenstandslos bezeichnet und sich unter anderem nicht zu seiner Aufforderung geäußert hatte, ihm zu bestätigen, daß sie mit Ablauf dos 31* Dezember I960, also von der kündigungsgemäßen
Beendigung des Lizenzvertrages ab, die Herstellung und den Verkauf des ”Vertragsgegenstandes” einstellen werde. Mit seinem damaligen Klagantrag Hr. 1 hatte der Kläger erklärtermaßen nicht nur die Feststellung, daß der Lizenzvertrag vom 1. Januar 1961 ab nicht mehr v/irksam sei, sondern vor allem auch die Feststellung, daß der Vertrag bis dahin v/irksam gewesen sei, erreichen wollen und im Schlußurteil des Landgerichts vom 12. April 1961 tatsächlich erreicht. Es könnte daher sein, daß der Kläger den auf Verurteilung zur Unterlassung gerichteten Klagantrag Hr. 2 ebenfalls auf diesen Vertrag hat stützen wollen, etwa in dem Sinne, daß die der Beklagten mit dem Lizenzvertrag eingeräumten Befugnisse zur Herstellung und zu dem Vertrieb der darin bezeichneten Maschinen ihr kraft dieses Vertrages zwar für die Lauer des Vertrages, aber eben auch nur für die Lauer des Vertrags zugestanden hätten, oder - mit anderen Worten daß die Beklagte die Befugnisse zur Herstellung und zu dem Vertrieb der Maschinen, die sie während der Vertragsdauer vertragsgemäß ausüben durfte, kraft eben dieses Vertrages vom Ablauf des Vertrages ab nicht mehr ausüben dürfe. Lafür könnte namentlich der Umstand sprechen, daß der Kläger den Gegenstand der von ihm erstrebten Unterlassungsverurteilung, den er schon in seinem Kündigungsschreiben schlechthin als den "Vertrags-gegenatand” bezeichnet hatte, dann auch in der ursprünglichen Fassung seines damaligen Klagantrages Hr. 2 mit genau denselben Worten bezeichnete, wie in § 1 des Lizenzvertrages vom 3. Januar 1958 dessen Gegenstand bezeichnet gewesen war. Wenn der Kläger abweichend davon in der späteren Fassung des Klagantrags Hr. 2 den Gegenstand der von ihm erstrebten Unterlassungsverurteilung mit den Worten des Patentanspruches eines seiner Patente bezeichnete, so brauchte das nichts daran zu ändern, daß der Gegenstand der erstrebten Unterlassungsverurteilung der Sache nach
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weiterhin der “Vertragsgegenstand“ des Lizenzvertrages sein sollte und daß der Kläger den auf diese Verurteilung gerichteten Klagantrag Nr. 2 weiterhin aus dem Ablauf des Lizenzvertrages und damit aus dem Lizenzvertrag selbst herleiten, den damit verfolgten Unterlassungsan-Spruch also als einen im Lizenzvertrag begründeten “vertraglichen” Unterlassungsanspruch für die Zeit nach der Beendigung des Lizenzvertrages geltend machen wollte.
Nun war allerdings in dem Lizenzvertrag der Parteien vom 3. Januar 1958 nicht ausdrücklich bestimmt worden, daß die Beklagte nach Beendigung des Lizenzvertrages den “Vertragsgegenstand” nicht mehr hersteilen und vertreiben dürfe. Es wäre aber jedenfalls rechtlich nicht ausgeschlossen, dem Lizenzvertrag vom 3. Januar 1956 eine dahin gehende, stillschweigend vereinbarte, also “vertragliche“ Nebenverpflichtung der Beklagten zu entnehmen (vgl. zu solchen Unterlassungsverpflichtungen als “vertraglichen“ Nebenverpflichtungen im allgemeinen: BGB-RGRK 11. Aufl. § 241 Anra. 5 und 9? § 242 Anm. 23 sowie Anm. 5 vor § 362, - und hinsichtlich der “vertraglichen“ Verpflichtung zur Unterlassung der Ausv/ertung von Betriebsgeheimnissen nach. Beendigung eines Anstellungsvertrages im besonderen: BGHZ 38, 391, 394 “Industrieböden“). Ob eine solche Nebenverpflichtung dem Vertrag auch tatsächlich zu entnehmen ist, wird in der erneuten Berufungsinstanz vom latriehter geprüft werden müssen. Labei könnte insbesondere zu beachten sein, daß ' die der Beklagten in dem Lizenzvertrag erteilte Erlaubnis zur Herstellung und zu dem Vertrieb des “Vertragsgegenstandes” nicht nur, wie Üblich, an die Gegenleistung der Zahlung von Lizenzgebühren geknüpft war (§8), sondern auch sich überhaupt nur auf einige ganz bestimmte, schon fertig entwickelte Ausführungsformen der dem Kläger geschützten Maschine beschrankte (§§ 1, 3), die noch dazu nur unter Yer- * :
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wendung des Hamens “Steen" auf den Markt gebracht werden durften (§ 15). War bereits die der Beklagten für die Bauer des Vertrages erteilte Erlaubnis vertraglich der- r art durch Verbote und Gebote eingeengt, so könnte das sehr maßgeblich dafür sprechen, daß diese Erlaubnis nach der Vorstellung der Vertragspartner mit der Beendigung des Vertrages zu einem durch eben diesen Vertrag begründeten völligen Verbot der weiteren Herstellung und des weiteren Vertriebs des “Vertragsgegenstandes“ werden sollte?.
Könnte mithin das Berufungsgericht möglicherweise zu dem Ergebnis gelangen, daß der Kläger mit dem Klageantrag Hr. 2 im Vorprozeß 15- 0. 225/60 einen vertraglichen [ Untorlassungsanopruch hat geltend machen wollen und diesen 1 auch schlüssig hat begründen können, so würde dann weiter J zu prüfen sein, ob die Verpflichtungserklärung der Beklag- ! ten vom 1. Februar 1961 und deren Annahme durch den Kläger, um die es in dem vorliegenden Zwischenfeststellungsstreit allein geht, als eine Bestätigung und Wiederholung eben dieser vertraglichen Unterlassungsverpflichtung der Beklagten aufzufassen sind. Bie Beklagte hatte zwar vorher in ihrer schriftlichen Klagerwiderung vom 9. Bezember 1960 bestritten, daß überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande gekommen sei, und sie stellte sich aus demselben Grund auch noch nachher in ihrem späteren Schriftsatz vom 9« Februar 1961 auf den Standpunkt, daß sie die Erklärung vom 1. Februar 1961 gar nicht hätte abzugeben brauchen. Bas würde jedoch nicht ausschließen, ihre Verpflichtungser-klärung vom 1, Februar 1961', wenn sie damit den Kläger wegen eines auf den Jdzenzvertrag gestützten Unterlassungsanspruchs* klaglos? stellen' wollte, schon- aus damaliger Sicht dahin aufzufassen, daß sie eben einen aus dem Lizenzvertrag hergeleiteten Unterlassungsanspruch zu erfüllen versprochen hat. Zumindest würde die Beklagte jetzt ihrer-
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seits den Kläger daran festhalten können? daß dieser damals die UnterlassungsVerpflichtung als eine vertragliche gefordert und angenommen hat und daß er daher die der Wirk-samkeit der vertraglichen Unterlassungsverpflichtung entgegenstehenden Hindernisse gegebenenfalls auch in Bezug auf die sie bestätigende und wiederholende Verpflichtungserklärung vom 1. Pebruar 1961 gegen sich gelten lassen muß«
b) Nun würde allerdings nicht jede Unwirksamkeit oder Nichtigkeit dos Lizenzvertrages der Parteien vom 3. Januar 1958 und einer in ihm stillschweigend etwa enthaltenen Unterlassungsabredc die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit auch der Unterlassungsvoreinbarung vom 1. Pebruar 1961? um die es hier allein geht, zur Polge haben müssen. Wäre beispielsweise der Lizenzvertrag vom 3. Januar 1958? wie die Revision meint, nach § 306 BUB nichtig gewesen, weil die in § 2 des Vertrags enthaltene Abrede? daß der Kläger der Beklagten "die Generallizenz für den gesamten Weltmarkt" erteile, mangels lizenzierbarer Rechte in den meisten Staaten auf eine unmögliche Leistung gerichtet gewesen sein könnte, so würde doch gleichwohl jedenfalls die Unterlassungsvereinbarung vom 1. Pebruar 1961 schon nach § 139 BGB und auch - als teilweise Bestätigung des an sich nichtigen Lizenzvertrages - nach § 141 BGB rechtswirksam gewesen sein können. Auf dieses Vorbringen der Revision braucht daher hier nicht näher oingegangen zu werden. Bine aus den §§ 20? 21 GWB herzuleitende Unwirksamkeit würde dagegen gerade die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten treffen. Soweit eine in dem Lizenzvertrag vom 3. Januar 1958 stillschweigend enthaltene Unterlassungsabrede als eine über den Inhalt der Schutzrechte des Klägers hinausgehende Beschränkung der Beklagten im Geschäftsverkehr unwirksam gewesen wäre, hätte sie nach Sinn und Zweck der §§20?
21 GWB? die als Bestandteil der "öffentlichen Ordnung"
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zwingenden Charakters sind (vgl. BGHZ 46, 365 "Schweiß- v(f bolzen11), deshalb auch nicht in der Gestalt ihrer Wiederholung und Bestätigung durch die Unterlassungsverein-barung vom 1. Februar 1961 wirksam sein können. Die Wirksamkeit einer in dem Lizenzvertrag vom 3» Januar 1958 ent-baltenen Unterlassungsabrede ist auch nicht etwa durch T!
das rechtskräftige Schlußurteil des Landgerichts vom >|
12. April 1961 im Vorprozeß 15. 0. 225/60 bindend festge-stellt. Obzwar die in der Entscheidungsformel des Schluß- ,;f Urteils ausgesprochene Feststellung, daß der Lizenzver- ß trag der Parteien vom 3. Januar 1958 mit Ablauf des 31.
’> ;s
Dezember I960 seine Wirksamkeit verliere, nach der Begrün-dung jenes Urteils zugleich die Feststellung umfassen soll- I te, daß bis zu dem 31. Dezember I960 eine wirksame vertrag-“ liehe Bindung der Parteien bestanden habe, so konnte sich dieso sehr allgemein gehaltene Feststellung doch allenfalls auf den Lizenzvertrag im ganzen, aber nicht auch auf jede einzelne seiner Bestimmungen beziehen, insbesondere nicht auch auf die hier allein in Rede stehende Unterlas-sungsabrede, die noch dazu nicht ausdrücklich in dem Lizenzvertrag enthalten war, sondern ihm nur als stillschweigend darin vereinbart zu entnehmen wäre.
c) Eine in dem Lizenzvertrag der Parteien vom 3. Januar 1958 stillschweigend etwa enthaltene Unterlassungs-vereinbarung des hier in Rede stehenden Inhalts würde als eine in einem "Vertrag über Benutzung von Patenten" dem Lizenznehmer auferlegte "Beschränkung im Geschäftsverkehr" nach § 20 GWB zu beurteilen sein.
Daß dem Kläger zur Zeit des Abschlusses des Lizenzvertrags ein Patentschutzrecht für den lizenzierten Gegenstand nur in einigen ausländischen Staaten und jedenfalls nicht im Geltungsbereich des kurz zuvor, am 1. Januar 1953,
in Kraft getretenen deutschen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zustand, und daß auch der einstweilige Patentschutz, den der Kläger auf Grund der Bekanntmachung seiner beim Deutschen Patentamt eingeroich-ten Patentanmeldung im Geltungsbereich des deutschen Pa-tcntgeoetses genossen hatte, infolge der Versagung des hier von ihm nachgesuchten Patents wohl schon vor Abschluß des Mzenzvertrages rückwirkend wieder entfallen war (§§ 30 Abs, 1 Satz, 35 Abs. 2 Satz 3 PatG), stünde der Anwendung des § 20 GWB auf eine in diesem Vertrag enthaltene Beschränkung des Bizenznebmers im Geschäftsverkehr nicht entgegen. Hach der vom Bundeskartellamt in seiner Stellungnahme zu dem vorliegenden Pall und jetzt überwiegend auch vom Schrifttum vertretenen Auffassung, der sich der erkennende Senat anschließt, findet § 20 GWB auch auf Verträge von ausländischen Lizenzgebern mit inländischen Lizenznehmern über die Benutzung ausländischer Patente Anwendung, sofern die darin etwa enthaltene Wettbewerbsbeschränkung sich im Geltungsbereich des deutschen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausv/irkt (ebenso Reimer im Gerneinsohaftskommentar zu dem GWB 2. Aufl. § 20 Rdn. 13 S. 593; Langen, Komm, zu dem GWB 4* Aufl. § 20 Rdn, 86; Tetzner, Leitfaden des Kartellrechts 2. Aufl. I B e S. 137; Buxbaum WRP 1963, 288 ff; Rehbinder, Extraterritoriale Wirkungen dos deutschen Kartellrechts - 1965 -C V 2 a S. 211/12; ebenso wohl auch Lichtenstein WJW 1964, 1345 ff, insbesondere S. 1349 rechts oben; Schwartz, Deutsches Internationales Kartellrecht - 1962 - § 5 I S. 15 ff; - anderer Meinung vor allem Frankfurter Kommentar zu dem GWB § 20 Rdn. 12; Gleiß/Hootz BB 1962, 1060; Magen, Lizenzverträge und Kartellrecht - 1963 - VI. Kap.
B 2 b S. 135). Der Wortlaut des § 20 GWB läßt es zwar offen, ob es sich bei den Patenten, aufgrund deren einem Lizenznehmer die in § 20 GWB genannten, über den Inhalt
des Scbutzrechts hinausgehenden Beschränkungen im Geschäftsverkehr auf erlegt werden, nur um deutsche Patente oder oh 03 sich dahei auch um ausländische Patente handeln kann. Aus § 98 Abs. 2 GWB aber ergibt sich - noch dazu in Verbindung mit einem Gegensehluß aus § 20 Abs. 2 Nr. 5 GWB daß das deutsche Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf alle darin aufgeführten, also auch auf die in § 20 GWB genannten Wettbewerbsbeschränkungen Anwendung finden soll, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken. Baß im Bundes- • tags-Ausschuß für Wirtschaftspolitik (Kurzprotokoll Nr. 156 vom 20. Bebruar 1957 S. 15) die Anregung eines Abgeordneten, in § 15 Abs. 1 des Entwurfs (= § 20 Abs. 1 GWB) hinter den Worten n... Benutzung von Patenten . die V/orte einzufügen "die für den Geltungsbereich des Grundgesetzes erteilt werden0, als überflüssig bezeichnet und deshalb nicht weiter erörtert worden ist, steht dieser Auslegung des § 20 Abs. 1 GWB schon deshalb nicht entgegen, weil es sich dabei offensichtlich um ein Mißverständnis gehandelt hat; denn der angeregte Zusatz konnte wohl kaum, wie es der Vertreter des Bundeswirtschaftsministeriums tat, mit der Begründung als überflüssig bezeichnet werden, daß jedes Gesetz nur im Geltungsbereich dos Grundgesetzes Geltung haben könne; überdies hatte es derselbe Vertreter des Bundeowirtschaftsministeriums kurz zuvor als einen Pall des § 15 des Entwurfs ansehen wollen, wenn ein ausländischer Patentinhaber, der sein Patent in Deutschland nicht eintragen lasse, dem inländischen Lizenznehmer Beschränkungen auferlege, die über § 15 und das, was in ihm erlaubt sei, hinausgingen.
Baß der Lizenzvertrag vom 5. Januar 1958, obwohl dem Kläger kein deutsches Patentrecht und Auslandspatente nur in wenigen Staaten zu standen, gleichwohl als ein ,f Vertrag
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über Benutzung von Patenten” im Sinne des § 20 GWB an-Zusehen sein würde, könnte bei einer Gesamtbetrachtung dieses Vertrages wohl nicht zweifelhaft sein. Sowohl § 1 als auch § 3 Abs, 2 des Vertrages sprechen von einem sich aus den Patentunterlagen ergebenden “technischen Prinzip”, für das eben jedenfalls in einigen Staaten auch ein Schutzrecht bestehe. In § 7 wird von den “Entwicklungskosten” gesprochen, in § 4 von den “Weiterentwicklungen bzw. Neuentwicklungen“, in § 18 sogar von “Zusatz-patenten“. Da nach § 2 des Vertrages der Lizenznehmer die Generallizenz “für den gesamten Weltmarkt“ erhalten sollte, war es auch schon aus diesem Grunde von Bedeutung für den gesamten Vertrag, daß der Lizenznehmer eben für die Länder, in denen Patentschutz bestand, auch eine Patent-
lizenz erhielt. Nach § 6 des Vertrages sollte er zudem verpflichtet sein, die Gebühren für die Aufrechterhaltung der Schutzrechte in diesen Ländern zu zahlen. Schließlich war in § 19 bestimmt, daß alle auf den Lizenzvertrag bezüglichen Streitigkeiten durch die “Spezialkammer für Patent- und Wettbewerbssachen“ beim Landgericht Hamburg entschieden werden sollten. Bas alles konnte entscheidend dafür sprechen, daß das “Patentrecht“ des Klägers derart im Vordergrund gestanden hat, daß der gesamte Vertrag als ein “Vertrag über Benutzung von Patenten“ anzusehen sein würde, auch wenn gerade in Deutschland ein solches Patentrecht fehlte.
Daß eine im Lizenzvertrag vom 3. Januar 1958 etwa stillschweigend enthaltene und in der ünterlassungsver-einbarung vom 1, Februar 1961 wiederholte Verpflichtung der Beklagten, nach Ablauf des Lizenzvertrages die Her-r Stellung und den Vertrieb der lizenzierten Maschinen zu unterlassen, eine “Beschränkung im Geschäftsverkehr” im Sinne des § 20 GWB sein würde, könnte wohl ebenfalls nicht
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zweifelhaft sein. Diese Beschränkung würde im Sinne des § 20 GWB insoweit ,füber den Inhalt des Schutzrechtes hinaus gehen1'9 als sie auch für solche Gebiete gelten soll, in denen ein Schutzrecht des Klägers überhaupt nicht besteht. Sie würde deshalb insoweit nach § 20 Abs. 1 GWB unwirksam sein, insbesondere also für dos Gebiet der Bundesrepublik.
d) Auch dann, wenn die Verpflichtungserklärung der Beklagten vom 1. Februar 1961 als Wiederholung und Bestätigung einer schon dem Lizenzvertrag vom 3« Januar 1958 zu entnehmenden Unterlassungsabrede nach § 20 GWB zu beurteilen sein sollte, würde sie doch insoweit wirksam sein, als sie sich auf die Herstellung und insbesondere den Vertrieb des "Vertragsgegenstandes" in solchen Ländern beziehen würde, in denen dem Kläger ein Patentrecht füi’ diesen Vertragsgegenstand zusteht. Die Revision hat gleichwohl den Sachantrag, die auf Feststellung der Wirksamkeit dieser Verpflichtungserklärung gerichtete Zwischen-klage abzuweisen und damit die Unwirksamkeit der Verpflichtungserklärung festzustcllen, in vollem Umfang auf-rechtcrholten\ sie ist nämlich der Meinung, die streitige Verpflichtungserklärung vom 1. Februar 1961 sei dahin auszulegen, daß sie sich auf diese Länder gar nicht habe beziehen sollen, weil dort die Verpflichtung der Beklagten zu der versprochenen Unterlassung selbstverständlich sei.
Ob die Verpflichtungserklärung vom 1. Februar 1^61 wirklich so auszulegen ist, wird in der erneuten Berufungsinstanz zu prüfen sein. Gegen die von der Revision in Anspruch genommene Auslegung könnte insbesondere auch den Umstand sprechen, daß schon die erste aufgrund dieser Verpflichtungserklärung vom Kläger erhobene Folgeklage (15. Qo 145/61) Zuwiderhandlungsfälle in Holland betraf und die Beklagte damals nicht eingewendet zu haben scheint.
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daß sich die Verpflichtungserklärung vom 1. Februar 1961 gar nicht auf Lander bezogen habe, für die - wie für Holland - dem Kläger ein Schutzrecht zustehe,
o) Falls das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß mit der Verpflichtungserklärung der Beklagten vom 1. Februar 1961 eine bereits dem Lizenzvertrag vom 5. Januar 1958 zu entnehmende Unterlassungs-abrcdc wiederholt und bestätigt worden ist, wird es schließlich auch noch auf die in den Vorinstanzen umstrittene Frage cinzugehen haben, ob der Gegenstand der Verpflichtungserklärung vom 1, Februar 1961 ein "Betriebsgeheimnis" im Sinne des § 21 GWB ist. Wäre das der Fall und wäre daher die Verpflichtungserklärung der Beklagten auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 21 GWB zu beurteilen, so könnte sie noch in einem weiteren Umfang Y/irksam sein, als das bei ihrer Beurteilung nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 20 GWB festzustellen sein würde. Ehe jedoch die Beklagte, v/ie es das Landgericht verlangt hat, vortragen und beweisen müßte, daß der Gegenstand ihrer Verpflichtungserklärung offenkundig sei, würde zunächst einmal der Kläger dartun müssen, was an der Erfindung, deren Benutzung die Beklagte nach dieser Verpflichtungserklärung zu unterlassen hätte, noch ein "Betriebsgeheimnis” sein soll. Sov/eit seine "Erfinderidee" in der bekanntgemachten deutschen Patentanmeldung oder in den ibm erteilten ausländischen Patenten niedergelegt war, v/urde sie entgegen der von ihm in den Vor ins tanzen vertretenen Auffassung kein "Betriebsgeheimnis" im Sinne des § 21 GWB mehr sein können. Es Y/ird daher insbesondere auch zu beachten sein, daß es in diesem die Wirksamkeit der Verpflichtungs erklär ung vom 1. Februar 1961 betreffenden Zv/ischenfeststellungsstreit nicht darum gehen kann, ob an dem "Vertragsgegenstand", dessen Benutzung der Klä-
ger der Beklagten in dem Lizenzvertrag vom 3* Januar 1958 erlaubt hatte, noch irgendwelche Betriebsgeheimnisse bestehen, deren Benutzung die Beklagte nunmehr unterlassen müßte, sondern nur darum, ob an dem Gegenstand der Verpflichtungserklärung vom 1. Februar 1961 so, wie er darin gekennzeichnet ist, noch solche Betriebsgeheimnisse bestehen. Sollte die Verpflichtungserklärung der Beklagten vom 1. Februar 1961, wie sie behauptet, wörtlich dem Patentanspruch des australischen Patents des Klägers entsprechen, würde dos wohl kaum der Fall sein können.
III. Bio Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen, weil es noch ungewiß ist, in welchem Umfang die Zwischenklagc Erfolg haben kann.
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