BGH · KZR 1/62 vom 06.12.1962

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Leitsatz / Zusammenfassung

November 1959 trug die Klägerin vor, der Gesellschaftsvertrag sei beendigt, nachdem der vereinbarte Zweck sich nicht mehr erreichen lasse; die Klägerin kündigte vorsorglich die Gesellschaft aus wich tigern Grund und kündigte eine Zwischenfeststollungswider-klage mit dem Antrag an, festzustellen, daß die zwischen den Parteien mit Vertrag vom 8. mit dem Vorschlag des Schiedsgerichts einverstanden, die Erörterung vorerst auf die Präge zu beschränken, ob die bestehenden vertraglichen Vereinbarungen den Klagantrag zu 1 und zu 2 rechtfertigten, während die Erörterung der Präge, ob der Vertrag gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen verstößt oder ob dieser Vertrag durch Erreichung des Gesellschaftszv/ecks oder durch fristlose Kündigung der Beklagten sein Ende erreicht habe, zurückgestellt werden solle. Gleichzeitig erklärte die Klägerin jedoch dazu, daß zur Entscheidung der Präge, ob der Vertrag gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen verstoße, die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Mainz gegeben Das Berufungsgericht die Einrede, der Rechtsstreit sei durch Schiedsrichter zu entscheiden (§274 Abs«2 Hr. 3 ZPO), als begründet erachtete Zur Begründung führt es aus: Die in § 11 des Vertrags vom 8. Gegenstand des Rechtsstreits sei nämlich ein Vertrag, der in den §§ 1 und 5 GWB bezeichneten Art (Preis- und Rationalisierungskartoll es handle sich sonach um einen Schiedsvertrag über künftige Rechtsstreitigkeiten aus einem Vertrag der in § 1 bezeichne ten Art, ohne daß je den Beteiligten das Recht eingoräumt sei, im Einzelfall statt der Entscheidung durch das Schiedsgericht eine solche des ordentlichen Gerichts zu verlangen. Im vorliegenden Fall seien jedoch die Voraussetzungen für einen neuen wirksamen Schiedsvertrag erfüllt, weil die Parteien eine Vereinbarung über einen bereits entstandenen Rechtsstreit getroffen und die Klägerin sich auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache eingelassen habe. Die Entwicklung des Schiedsverfahrens lasse nur den Schluß zu, daß in dem (Permin vom 19.Oktober 1959 eine verbindliche Schiedsgerichtsvereinbarung zwecks Beilegung der in diesem Zeitpunkt bereits entstandenen Streitigkeiten zustandegekommen sei. Entgegen der Meinung des.Landgerichts habe sich die Klägerin auf die Verhandlung und Entscheidung der Kartellfrage vor dem Schiedsgericht eingelassen. Schiedsverträge über bereits entstandene Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen der in den §§ 1 bis 5 GWB bezeichneten Art bedürften zu ihrer Wirksamkeit keiner Alternativklausel im Sinne des § 91 Abs.l Satz 1 GWB; auf sie sei zwar nicht § 1027 Abs.2 und 3 ZPO, aber § 1027 Abs.l ZPO anzuv/enden, wie sich aus § 91 Abs.2 GWB ergebe. Hach Treu und Glauben sei die Klägerin als Beklagte im Schiedsverfahren aber verpflichtet gewesen» unverzüglich nach Erhebung der Klage vor dem Schiedsgericht eindeutig zu erklären, ob und gegebenenfalls inwieweit sie die Entscheidung durch das ordentliche Gericht verlange. Gleichwohl dürfe daraus aber nicht mit dem Landgericht gefolgert werden, daß die Kartellnichtigkeit des Vertrages von 1956 etwa nicht Gegenstand der Schiedsklage oder -widerklage gewesen sei und deshalb auch nicht dessen Entscheidung unterworfen worden sei: Folgerichtig habe die Klägerin die Frage zur Nachprüfung gestellt, ob der Vertrag nicht wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nichtig sei, und aus diesem Grund sei es sinnvoll und geradezu zwangsläufig gewesen, auch die kartellrechtliche Vorfrage von dem Schiedsgericht prüfen und entscheiden zu lassen. Mai I960, also nach dem Hinweis auf die ausschließliche Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts zur Entscheidung über die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages, erhoben worden sei. Sie trägt dazu vor: Die Begründung des Berufungsgerichts könne schon deshalb nicht durchgreifen, weil das vorliegende Verfahren andere Anträge und damit andere "Rechtsstreitigkeiten" zu dem Gegenstand habe als das Verfahren vor dem Schiedsgericht. Der Umstand, daß die Entscheidung über die Klagansprüche durch das Schiedsgericht notwendig eine solche über die Gültigkeit des Gesellschaftsvertrags voraussetze, und die Erwägung,, aus diesem Grund sei die kartellrechtliche Vorfrage vorn Schiedsgericht zu prüfen und zu entscheiden gewesen, könne nur für das Schiedsverfahren gültig sein, nicht aber für ein Verfahren vor dem ordentlichen Gericht. Die Einrede im Sinne des § .274 Abs.l Nr.3 ZPO kann im Prozeß erhoben werden, wenn und sov/eit die vor dem ordentlichen Gericht anhängige Hechtsstreitigkeit, gekennzeichnet nach Klagbegehren und dem Grund des Anspruchs (§ 253 Abs.2 Nr.2 ZPO), kraft einer wirksamen Vereinbarung unter den Prozeßparteien durch Schiedsrichter erfolgen soll, Bine Schiedsklausel ist zwar insofern mit prozessualer Wirkung ausgestattet, als ein vor dem ordentlichen Gericht erhobener Klaganspruch in dem Umfang, als er durch sie erfaßt ist, durch Prozeßurteil abzuweisen ist; gleichwohl stellt ihr Pehlen aber nicht eine von Amts wegen zu prüfen-de Prozeßvoraussetzuhg dar; sie ist vielmehr eine Partei-Vereinbarung, die vom Gericht nur zu beachten ist, wenn sich die beklagte Partei rechtzeitig auf sie beruft (§ 274 Abs>3 ZPO), Infolgedessen hat ihr das Revisionsgericht nicht von Amts wegen nachzugehen, es gilt vielmehr die allgemeine Regel, daß bindend durch den Tatrichter fest-gestellt wird, welchen Inhalt der Schiedsvertrag hat (§ 561 Abs,2 ZPO). 2. Zu billigen sind die Rechtsausführungen des'Berufungsgerichts , es sei möglich, durch schlüssiges Verhalten, etwa durch die Einlassung zur Hauptsache, gemäß §§ 91 Abs.2 GWB, 1027 Abs.l ZPO einen Schiedsvertrag auch über RechtsStreitigkeiten aus Verträgen der in § 1 GWB bezeichnet en Art wirksam abzuschließen, soweit es sich um eine Rechtsstreitigkeit handelt, die bereits entstanden ist. Bedenkenfrei ist nach den getroffenen Feststellungen schließlich, daß im vorliegenden Fall die durch die beiden Schiedsklaganträge gekennzeichneten Streitigkeiten um den Leistungs- und Feststellungsanspruch nach dem Willen beider Parteien durch das Schiedsgericht, nicht aber durch das ordentliche Gericht entschieden werden sollten und daß sich die Klägerin auf die schiedsgerichtliche Verhandlung dieser Sachanträge eingelassen hat. Der Ansicht der Revision, die Streitigkeit über die Unwirksamkeit des Gesellschaftsvertrages oder eines Teiles dieses Vertrages auf Grund des Kartellgesetzes könne im schiedsgerichtlichen Verfahren überhaupt nicht als eine bereits entstandene Streitigkeit in Betracht kommen, kann dagegen nicht beigepflichtet werden. Die Revision unterscheidet hier nicht die Frage, ob die Streitigkeit bereits entstanden ist, von der Frage, ob sie Gegenstand eines formlosen Schiedsvertrags geworden ist, und von der weiteren Frage, ob dieser Schiedsvertrag durch Einlassung auf die Hauptsache geheilt worden ist. Entgegen der Ansicht der Revision wäre schließlich auch das Ergebnis, daß nämlich das Schiedsgericht, falls ein wirksamer Schiedsvertrag zustande gekommen sein sollte, über diese Streitigkeit rechtskräftig unter den Parteien Mfür alle Zukunft” entscheiden könnte (abgesehen von einer Überprüfung gemäß § 1041 Abs.l Nr.2 ZPO), mit dem geltenden Recht durchaus vereinbar. . Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht auch darin mit dem Bundeskartellamt beizupfiich-ten, daß das Schiedsgericht nicht schon durch § 96 Abs.2 GWB gehindert ist, über die kartellrechtliche Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages zu entscheiden. a) Es könnte zwar sein, daß die Parteien im schiedsgerichtlichen Verfahren in dem stillschweigend zustande gekommenen Schiedsvertrag über die durch die Sachanträgo bestimmten RechtsStreitigkeiten hinaus auch die sachlichrechtliche Vorfrage der kartellrechtlichen Gültigkeit des Vertrages von 1956 einbezogen hätten. Der Schiedsvertrag entbehrt nämlich insgesamt der Form des § 1027 Abs.l Satz 1 ZPO, und dieser Mangel kann nur insoweit geheilt worden sein, als sich die Parteien auf die Schiedsgericht- Es würde aber mit Wortlaut und Sinn dieser Vorschrift nicht zu vereinbaren sein, wenn man, im vorliegenden Pall als Haupt Sache , auf die sich die Klägerin vor dem Schiedsgericht eingelassen hat, über die beiden Schiedsklaganträge hinaus zugleich auch die Itrage der kartellrechtlichen Gültigkeit des Vertrages von 1956 ansehen wollte. Ent-behrt ein Schiedsvertrag über bestimmte - hier bereits entstandene - Rechtsstreitigkeiten der in § 1027 Abs. 1 ZPO vorgeschriebenen Form, so kann eine Heilung des Formmailgels in der Regel und so auch hier nur insoweit atattfinden, als diese Rechtsstreitigkeiten in einem Bachantrag, möglicherweise im Antrag einer Zwischenfeststellungsklage, Ausdruck gefunden haben. b) Bas Berufungsgericht ist darüber hinaus der Ansicht, in der rügelosen Einlassung auf die Klaganträge liege nach £reu und Glauben ein Verzicht auf die Anrufung des ordentlichen Gerichts; durch diese Einlassung habe die Klägerin das Recht verloren, sich nachträglich noch auf eine Int- Bas Berufungsgericht geht hierbei davon aus, daß der Schiedsbe-klagte bei der Einlassung auf eine Schiedsklage sich gegen die Einbeziehung von Vorfragen in das Schiedsverfahren habe verwahren müssen. 2 ZPO regelmäßig keine Anwendung in der Art, daß die Einlassung eine Heilung des Formmangels über die Grenzen der Hauptsache hinaus zur Folge habe. auferlegt würde, sich gegen die Einbeziehung von Vorfragen in das Schiedsverfahren zu verwahren und wenn sein bloßes Schweigen nach Treu und Glauben es rechtfertigen würde, ihn so zu behandeln, als habe er einen formgültigen Schiedsvertrag auch über die Vorfragen abgeschlossen. 2 ZPO, die Heilung des Formmangels über die Hauptsache hinaus auf Vorfragen zu erstrecken, so können Gesichtspunkte von Treu und Glauben keineswegs ausreichen, gegenüber dieser GesetzesbestiLamung dem bloßen Schweigen diese vom Gesetz nicht gewollte Wir--, kung beizulegen. c) Das Berufungsgericht kommt nun allerdings hei der Prüfung der von der Klägerin im Schiedsverfahren erhobenen Widerklage zu der Feststellung, daß die Klägerin "auch die Nichtigkeitsfrage nach dem GWB zu dem Gegenstand ihrer 'Widerklage" habe machen wollene Selbst wenn ein solcher Wille Vorgelegen hätte und der durch schlüssiges Verhalten zustande gekommene Schiods-vertrag auch den Streit um den Einfluß des Gesetzes gegen We11bev;erbsbesehränkungen auf den faßt hätte und damit weiter eine um- Erhoben hat die Klägerin die ’Widerklage nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst in der mündlichen Verhandlung am 21, Mai I960* In diesem maßgebenden Zeitpunkt war durch die Erklärung vom 19» Marz I960 (Hinweis auf die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Mainz) klargestellt, daß die Frage über die Einwirkung dos Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach dem Willen der Klägerin überhaupt nicht, geschweige ausschließlich, durch das Schiedsgericht entschieden werden sollte. In der mündlichen Verhandlung am 21« Mai I960 hat die Klägerin nochmals ausdrücklich beantragt, das Schiedsverfahren bis zur Entscheidung über die von ihr beim Landgericht Mainz erhobene Klage auszusetzen. Die Widerklage war sonach unter dem Vorbehalt erhoben, daß jedenfalls zur Entscheidung über die Frage des Einflusses des Karte11-gesetzes auf den Gesellschaftsvertrag das Schiedsgericht Juni 1962 (KZB 6/60), eine vorbehaltlose Einlassung zur Hauptsache voraussetzt, konnte sonach der Formmangel eines stillschweigend abgeschlossenen Schiedsvertrags auch nicht durch Einlassung auf die Schiedswiderklage geheilt v/erden, soweit diese unter Vorbehalt erhoben war. 4. Da das angefochtene Urteil sonach mit der gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten werden kann und die von der Beklagten gegen die Klaganträge erhobene Einrede des Schiedsvertrages sich auch nicht aus anderen, von Amts wegen zu prüfenden Gründen rechtfertigen läßt, war die Beru-

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GWBFirmaSchiedsvertragSchiedsgerichtZPOKlägerinEinlassungPartei

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein ZPO § 1027 Abs.l; GWB §§ 1, 91 Abs,2 1. Über bereits entstandene RechtsStreitigkeiten aus Verträgen der in § 1 GWB beseiohneten Art können Schieds-verträge auch formlos geschlossen werden, sofern der Formmangel durch Einlassung gemäß § 1027 Ahe, 1 Satz 2 ZPO geheilt wird«, 2, Entbehrt ein Schiedsvertrag über eine bestimmte Rechtsstreitigkeit der in § 1027 Absd Satz 1 ZPO vorgeschric benen Form, so kann eine Heilung des Formmangels gemäß § 1027 Abs,1 Satz 2 ZPO in der Regel nur insoweit statt finden, als diese Streitigkeit durch einen Bachantrag ihre nähere Bestimmung erfahren hat« BGH, Urt. v, 6, Dezember 1962 - KZR 1/62 OLG Koblenz LG Mainz Verkündet am 6. Dezember 1962 Grunau, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Matthias KG gesetzlich vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter 1. Diplom-Kaufmann Dr.rer.pol.Wilhelm in SfBHBB^Straße®^ _ 2. Bauingenieur Felix AiBin A^^straße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.| gegen die Firma Steinwerke J. & Oie. KG Mayen, gesetzTich vertreten durch den ^persön^ch haftenden Gesellschafter Direktor Carl Philipp HflHHV in ll AÄ^fcstraße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.fHH^- hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1962 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr.Heusinger und der Bundesrichter Dr*Fischer, Dr.Löscher, Hill und Offterdinger für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 3* November 1961 aufgehoben. - - 1 a - Bie Berufung der Beklagten gegen das Zwi-sehenurteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mains vom 22« Dezember I960 wird zurückgewiesen. Bie Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Mainz zurückverwiesen. Bie Kosten der Berufungen und Revisionsin-stanz fallen der Beklagten zur Last« Von Rechts wegen ■ Tatbestand: * Die Parteien stellen Schotter her. ’Sie kamen im «Jahre 1956 überein» zwecks Bationalisierung der Gewinnung des Rohmaterials (Basaltlava) gemeinsam Maschinen einzusetzen, und schlossen am 8. Juni 1956 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die diese Maschinen beschaffte. Die Bauer der Gesellschaft wurde auf 30 Jahre festgesetzt und als Zweck der Gesellschaft vereinbart (§ 3)* a) Aufteilung des Vorkommens an Basaltlava-Schott er rohmat er ial zu gleichen Teilen. b) Rationalisierung der Schotterrohmaterial-gewinnung. c) Gemeinsames Vorgehen auf dem Verkaufsmarkt für Schottermaterial (Verkaufsvcrmittlung, Preisabreden, gleichmäßige Auftragsverteilung). In §§ 7 bis 8 verpflichteten sich die Parteien zu gemeinsamer Preispolitik und legten Produktions- und Versandquoten fest. In § 10 ist unter "Gesehäftspolitik" heben anderen Verpflichtungen bestimmt: "Über die Zusammenarbeit der beiden Schotterwerke hinaus verpflichten sich die beiden Gesellschafter hinsichtlich der Grundstücksaufschlüsse, des Austauschs von Grundstücken sowie des Ankaufs von Grubengrundstücken sich gegenseitig zu unterstützen. Hinsichtlich der Beteiligung an der Firma F.X. MiflHHl GmbH, verpflichten sich die Gesellschafter zu gemeinsamem Vorgehen und gleicher Ausübung des Stimmrechts,rf Die Parteien besaßen je einen Geschäftsanteil der Firma F,X. MiflBMH* von etwa 30 Schließlich unterwarfen sie sich in § 11 des Vertrags “für alle aus dem Vertrag entspringenden Streitigkeiten1* einem Schiedsgericht» . Der maschinelle. Abbau des Rohmaterials mit Bagger und Siel erfüllte nicht die Erwartungen. Die Maschinen wurden später in beiderseitigem Einvernehmen wieder verkauft« Im Jahre 1957 planten die Parteien die Übernahme des HflpWerke, der Firma MiflBB, die in auch noch besaß« Es kam jedoch nach Erörterung verschiedener Möglichkeiten zu keiner Einigung; vielmehr verkaufte die Klägerin schließlich ihren Anteil an der Firma GmbH- KGr an andere Gesellschafter dieser Gesellschaft und erwarb von ihr die in gelegenen Grundstücke, darunter auch solche mit Basaltlavahalden. Die Beklagte erblickt in diesem Verhalten Verstöße gegen den Gesellschaftsvertrag von 1956 und hat, insbesondere gestützt auf die §§ 6 c, g, 7 b und 10 des Vertrags im April 1959 Schiedsklage erhoben mit den Anträgen, 1« die Klägerin zur Übertragung des hälftigen Miteigentums der :;von der Firma MiflBM erworbenen Grundstücke und Einrichtungen zu verurteilen und 2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr allen Schaden zu ersetzen, der sich aus dem Verkauf des Geschäftsanteils an die Firma MiflÜ^ ergebe. Die Klägerin bestellte den von ihr zu benennenden Schiede- ' ''-'s ■' ■' . • richter und beantragte, die Klage abzuweisen. In der Begründung ihres Antrags stellte sie zur Nachprüfung, ob der Vertrag vom 8. Juni 1956 nicht schon wegen Verstoßes \ ■' -> 4 - gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unwirksam sei. In der mündlichen Verhandlung vor den 'beiden Schiedsrichtern am 19. Oktober 1959 ist protokolliert: "Beide Parteien sind sich über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts einig. Einwendungen gegen die derzeitige Besetzung des Schiedsgerichts werden nicht erhoben." In dem weiteren Schriftsatz vom 5. November 1959 trug die Klägerin vor, der Gesellschaftsvertrag sei beendigt, nachdem der vereinbarte Zweck sich nicht mehr erreichen lasse; die Klägerin kündigte vorsorglich die Gesellschaft aus wich tigern Grund und kündigte eine Zwischenfeststollungswider-klage mit dem Antrag an, festzustellen, daß die zwischen den Parteien mit Vertrag vom 8. Juni 1956 gegründete BGB-Gesellschaft beendet sei. Im selben Schriftsatz hielt sie ihre Bitte um Nachprüfung des Gesellschaftsvertrags unter kartellrechtliehen Gesichtspunkten aufrecht. Nachdem ein Obmann für das Schiedsgericht bestellt worden war, erklärten sich die Parteien am 19. März I960 . mit dem Vorschlag des Schiedsgerichts einverstanden, die Erörterung vorerst auf die Präge zu beschränken, ob die bestehenden vertraglichen Vereinbarungen den Klagantrag zu 1 und zu 2 rechtfertigten, während die Erörterung der Präge, ob der Vertrag gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen verstößt oder ob dieser Vertrag durch Erreichung des Gesellschaftszv/ecks oder durch fristlose Kündigung der Beklagten sein Ende erreicht habe, zurückgestellt werden solle. Gleichzeitig erklärte die Klägerin jedoch dazu, daß zur Entscheidung der Präge, ob der Vertrag gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen verstoße, die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Mainz gegeben ^ sei. In der Verhandlung vom 21. Mai I960 erhöh die Klägerin im Schiedsverfahren als Beklagte die angekünd igte Widerklage und stellte gleichzeitig den Antrag auf Aussetzung des Schiedsverfahrens bis zur Entscheidung über die vorliegende Klage. Biese Klage hat die Klägerin kurz zuvor beim Land ge-rieht Mainz eingereicht. Sie begehrt die Feststellung, daß a) § 7 a Satz 3 ("Die Preisabgabe erfolgt zu den festgesetzten Preisen"), b) § 8 a Sat2 1 (Bestimmung der Produktions- und Versandquoten), § 7 b (Aufteilung der eingehenden Aufträge), c) § 6 g (Pacht und Käufe von sowie Schotterrohmaterialgewinnung im Namen und für Rechnung der Gesellschafter) des Vertrages vom 8. Juni 1956 unwirksam sei. Die Beklagte hat vorab die Einrede der Rechtshängigkeit und die Einrede, daß der Rechtsstreit durch Schiedsrichter zu entscheiden sei, erhoben. Bas Landgericht hat durch Ewischenurteil beide Einrerden verwoi-fen; das Öberlandesgericht dagegen auf die Berufung der Beklagten die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter;, die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Bas Bundeskarteilamt hat hat an Hand des Schriftsatzes vom 27. August 1962 vor dem Revisionsgericht Stellung genommen. a Entscheidungsgründe; I. Das Berufungsgericht die Einrede, der Rechtsstreit sei durch Schiedsrichter zu entscheiden (§274 Abs«2 Hr. 3 ZPO), als begründet erachtete Zur Begründung führt es aus: Die in § 11 des Vertrags vom 8. Juni 1956 vereinbarte Schiedsklausel sei zwar gemäß §§ 1, 91 Abs.2, 106 Abs.4 GWB unwirksam. Gegenstand des Rechtsstreits sei nämlich ein Vertrag, der in den §§ 1 und 5 GWB bezeichneten Art (Preis- und Rationalisierungskartoll es handle sich sonach um einen Schiedsvertrag über künftige Rechtsstreitigkeiten aus einem Vertrag der in § 1 bezeichne ten Art, ohne daß je den Beteiligten das Recht eingoräumt sei, im Einzelfall statt der Entscheidung durch das Schiedsgericht eine solche des ordentlichen Gerichts zu verlangen. Im vorliegenden Fall seien jedoch die Voraussetzungen für einen neuen wirksamen Schiedsvertrag erfüllt, weil die Parteien eine Vereinbarung über einen bereits entstandenen Rechtsstreit getroffen und die Klägerin sich auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache eingelassen habe. Die Entwicklung des Schiedsverfahrens lasse nur den Schluß zu, daß in dem (Permin vom 19.Oktober 1959 eine verbindliche Schiedsgerichtsvereinbarung zwecks Beilegung der in diesem Zeitpunkt bereits entstandenen Streitigkeiten zustandegekommen sei. In der Bestellung der beiden Schiedsrichter und der wechselseitigen Erklärung, mit der Besetzung und Zuständigkeit des Schiedsgerichts einverstanden zu sein, liege zugleich die Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen dahin, daß der Rechtsstreit in vollem Umfang durch das Schiedsgericht entschieden werden solle. Entgegen der Meinung des.Landgerichts habe sich die Klägerin auf die Verhandlung und Entscheidung der Kartellfrage vor dem Schiedsgericht eingelassen. Zum Abschluß eines (neuen) Schiedavertrags genüge der erkennbare Wille der Parteien, die Entscheidung des Streits einem Schiedsgericht zu übertragen. Zwar müßten Schiedsver-träge ausdrücklich und schriftlich auf besonderer Urkunde abgeschlossen sein (§ 102? Abs.1 Satz 1 ZPO). Pas Y/ort Schiedsvertrag brauche aber bei der Vereinbarung nicht gebraucht zu werden. Es genüge, daß die eine Partei ein Schiedsgericht anrufe und die andere sich vorbehaltslos einlasse, wie es hier die Klägerin getan habe. Per Formmangel vierde durch Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt (§ 1027 Abs.l Satz 2 ZPO). Schiedsverträge über bereits entstandene Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen der in den §§ 1 bis 5 GWB bezeichneten Art bedürften zu ihrer Wirksamkeit keiner Alternativklausel im Sinne des § 91 Abs.l Satz 1 GWB; auf sie sei zwar nicht § 1027 Abs.2 und 3 ZPO, aber § 1027 Abs.l ZPO anzuv/enden, wie sich aus § 91 Abs.2 GWB ergebe. Zugleich liege in der rügelosen Einlassung der heutigen Klägerin in dem Schiedsgerichtsverfahren ein Verzicht auf die Anrufung des ordentlichen Gerichts. Pas Verfahren vor dem Schiedsgericht unterliege ebenso wie jedes andere Ver--fahren den Grundsätzen von Treu und Glauben. Hach Treu und Glauben sei die Klägerin als Beklagte im Schiedsverfahren aber verpflichtet gewesen» unverzüglich nach Erhebung der Klage vor dem Schiedsgericht eindeutig zu erklären, ob und gegebenenfalls inwieweit sie die Entscheidung durch das ordentliche Gericht verlange. Pies müsse umso mehr von ihr verlangt werden, als sie selbst bereits in ihrer Klag- erwiderung die Präge der Kartellwi drigke it zur Sprache gebracht habe. Durch ihre rügelose Einlassung habe sie das Recht verloren, sich nachträglich noch auf eine Entscheidung durch das ordentliche Bericht zu berufen* Illerdings habe die Beklagte im Schiedsgerichtsver-fahren Ansprüche auf bestimmte Leistungen und auf die Feststellung einer Schadensersatzpflicht erhoben, während die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit die Nichtigkeit bestimmter Vereinbarungen des Vertrags vom 8. Juni 1956 festgestellt haben möchte. Anzuerkennen sei auch, daß eine Unterwerfung unter das Schiedsgerichtsverfahren nur insoweit möglich sei, als der Anspruch dem Schiedsgericht unterbreitet sei. Gleichwohl dürfe daraus aber nicht mit dem Landgericht gefolgert werden, daß die Kartellnichtigkeit des Vertrages von 1956 etwa nicht Gegenstand der Schiedsklage oder -widerklage gewesen sei und deshalb auch nicht dessen Entscheidung unterworfen worden sei: Eine Entscheidung über diSchiedsklagansprüche habe notwendig eine solche über die Gültigkeit des Vertrags vorausgesetzt. Folgerichtig habe die Klägerin die Frage zur Nachprüfung gestellt, ob der Vertrag nicht wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nichtig sei, und aus diesem Grund sei es sinnvoll und geradezu zwangsläufig gewesen, auch die kartellrechtliche Vorfrage von dem Schiedsgericht prüfen und entscheiden zu lassen. Folgerichtig hätten ferner beide Parteien deshalb im ersten Termin am 19. Oktober 1959 ohne llnschränkung die Besetzung und Zuständigkeit des Schiedsgerichts anerkannt . Weiter habe die Klägerin im Schriftsatz vom 5. November 1959» in dem sie die Widerklage angekündigt habe, gleichwohl ihr gesamtes früheres Vorbringen, insbesondere ihre Bitte um Nachprüfung der Wirksamkeit des Vertrages aufrechterhalten. Die Ankündigung der Widerklage bei gleichzeitiger Wiederholung dieser Bitte wäre sinnlos gewesen, wenn die Klägerin nicht auch die Nichtigkeitsfrage nach dem Gesetz gegen V/ettbewerbsbeschränkungen habe zu dem Gegenstand ihrer Widerklage machen wollen. Daher sei es nicht erheblich, daß die Widerklage erst in der Verhandlung vom 21. Mai I960, also nach dem Hinweis auf die ausschließliche Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts zur Entscheidung über die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages, erhoben worden sei. II. Die Revision rügt vor allem die Feststellung, in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht sei ein neuer Schieds-vertrag durch Einlassung stillschweigend zustande gekommen. Wäre ein solcher zustande gekommen, so könnte bestenfalls die schiedsgerichtliche Zuständigkeit für den Anspruch auf Einräumung des Hälfteanteils und auf Feststellung eines Schadensersatzanspruchs durch eine vermeintliche Einlassung begründet worden sein. Sie trägt dazu vor: Die Begründung des Berufungsgerichts könne schon deshalb nicht durchgreifen, weil das vorliegende Verfahren andere Anträge und damit andere "Rechtsstreitigkeiten" zu dem Gegenstand habe als das Verfahren vor dem Schiedsgericht. Die im vorliegenden Verfahren zu entscheidenden Rechtsstreitigkeiten seien neu entstanden und könnten daher im schiedsgerichtlichen Verfahren nicht ’’bereits entstandene" Streitigkeiten gewesen seih. Der Umstand, daß die Entscheidung über die Klagansprüche durch das Schiedsgericht notwendig eine solche über die Gültigkeit des Gesellschaftsvertrags voraussetze, und die Erwägung,, aus diesem Grund sei die kartellrechtliche Vorfrage vorn Schiedsgericht zu prüfen und zu entscheiden gewesen, könne nur für das Schiedsverfahren gültig sein, nicht aber für ein Verfahren vor dem ordentlichen Gericht. Die Auffassung des Berufungsgerichts würde zu dem Ergehn: führen, daß die Kartellnichtigkeit durch ein Verfahren für alle Zukunft beseitigt werde; dies könne, aber nicht richtig sein, weil es sich um zukünftige Hechtsstreitigkeiten vom Standpunkt des Schiedsgerichtsverfahrens aus handle, : v :: v ■ ■ Ferner sei gleich zu Anfang im Schiedsverfahren schriftlich die Unzuständigkeit gerügt worden. Es liege sonach keine widerspruchslose Einlassung vor. Dies gelte erst recht für die Widerklage. Sei das Schiedsgericht aber nicht für die Widerklage zuständig, so könnte seine Zuständigkeit bestenfalls für die im Schiedsverfahren erhobenen Klagansprüche selbst vereinbart worden sein. Selbst wenn aber das Schiedsgericht für die Widerklage zuständig wäre, so wäre dies unerheblich, weil die Schiedswiderklage und die vorliegende Klage entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts völlig verschiedene Klaggrundlagen hätten, III. 1. Die Einrede im Sinne des § .274 Abs.l Nr.3 ZPO kann im Prozeß erhoben werden, wenn und sov/eit die vor dem ordentlichen Gericht anhängige Hechtsstreitigkeit, gekennzeichnet nach Klagbegehren und dem Grund des Anspruchs (§ 253 Abs.2 Nr.2 ZPO), kraft einer wirksamen Vereinbarung unter den Prozeßparteien durch Schiedsrichter erfolgen soll, Bine Schiedsklausel ist zwar insofern mit prozessualer Wirkung ausgestattet, als ein vor dem ordentlichen Gericht erhobener Klaganspruch in dem Umfang, als er durch sie erfaßt ist, durch Prozeßurteil abzuweisen ist; gleichwohl stellt ihr Pehlen aber nicht eine von Amts wegen zu prüfen-de Prozeßvoraussetzuhg dar; sie ist vielmehr eine Partei-Vereinbarung, die vom Gericht nur zu beachten ist, wenn sich die beklagte Partei rechtzeitig auf sie beruft (§ 274 Abs>3 ZPO), Infolgedessen hat ihr das Revisionsgericht nicht von Amts wegen nachzugehen, es gilt vielmehr die allgemeine Regel, daß bindend durch den Tatrichter fest-gestellt wird, welchen Inhalt der Schiedsvertrag hat (§ 561 Abs,2 ZPO). Dem Tatrichter obliegt insbesondere die Auslegung des Schiedsvertrags (BGHZ 24, 15). Eine Nachprüfung der durch das Berufungsgericht getroffenen Auslegung ist sonach darauf beschränkt, oh gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder die gesetzlichen Voraussetzungen eines Schiedsvertrags verkannt worden sind. 2. Zu billigen sind die Rechtsausführungen des'Berufungsgerichts , es sei möglich, durch schlüssiges Verhalten, etwa durch die Einlassung zur Hauptsache, gemäß §§ 91 Abs.2 GWB, 1027 Abs.l ZPO einen Schiedsvertrag auch über RechtsStreitigkeiten aus Verträgen der in § 1 GWB bezeichnet en Art wirksam abzuschließen, soweit es sich um eine Rechtsstreitigkeit handelt, die bereits entstanden ist. Richtig ist ferner, daß der Formmangel eines mündlich oder durch schlüssiges Verhalten abgeschlossenen Schiedsvertrags über eine Rechtsstreitigkeit dieser Art gemäß § 102? Abs.l Satz 2 ZPO geheilt werden kann. Bei einem Schiedsvertrag über bereits entstandene Streitigkeiten verbleibt es, abgesehen von der Unanwendbarkeit des § 1027 Abs.2 und 3 ZPO, bei den allgemeinen Vorschriften, sonach auch bei der Anwendbarkeit des § 1027 Abs.l Satz 2 ZPO. Bedenkenfrei ist nach den getroffenen Feststellungen schließlich, daß im vorliegenden Fall die durch die beiden Schiedsklaganträge gekennzeichneten Streitigkeiten um den Leistungs- und Feststellungsanspruch nach dem Willen beider Parteien durch das Schiedsgericht, nicht aber durch das ordentliche Gericht entschieden werden sollten und daß sich die Klägerin auf die schiedsgerichtliche Verhandlung dieser Sachanträge eingelassen hat. Der Ansicht der Revision, die Streitigkeit über die Unwirksamkeit des Gesellschaftsvertrages oder eines Teiles dieses Vertrages auf Grund des Kartellgesetzes könne im schiedsgerichtlichen Verfahren überhaupt nicht als eine bereits entstandene Streitigkeit in Betracht kommen, kann dagegen nicht beigepflichtet werden. Die Revision unterscheidet hier nicht die Frage, ob die Streitigkeit bereits entstanden ist, von der Frage, ob sie Gegenstand eines formlosen Schiedsvertrags geworden ist, und von der weiteren Frage, ob dieser Schiedsvertrag durch Einlassung auf die Hauptsache geheilt worden ist. Die beiden 'letzten Fragen haben mit der ersten Frage nichts zu tun. Die Streitigkeit über die Unwirksamkeit des Gesellschaftsvertrages war als Vorfrage jedenfalls beiden Parteien erkennbar geworden. Sie war, wie die Klagbeantwortung zeigt, insbesondere auch von der Klägerin (Schiedsbeklagten) als maßgebende Vorfrage für die Entscheidung über die Schieds-klagansprüche erkannt worden, mögen auch die einschlägigen Rechtsvorschriften erst in dem Gutachten von Prof„ Br.Erman zutage getreten sein. Entgegen der Ansicht der Revision wäre schließlich auch das Ergebnis, daß nämlich das Schiedsgericht, falls ein wirksamer Schiedsvertrag zustande gekommen sein sollte, über diese Streitigkeit rechtskräftig unter den Parteien Mfür alle Zukunft” entscheiden könnte (abgesehen von einer Überprüfung gemäß § 1041 Abs.l Nr.2 ZPO), mit dem geltenden Recht durchaus vereinbar. . Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht auch darin mit dem Bundeskartellamt beizupfiich-ten, daß das Schiedsgericht nicht schon durch § 96 Abs.2 GWB gehindert ist, über die kartellrechtliche Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages zu entscheiden. Die Zuständig-keitsregelung in § 96 Abs.l GWB kann im Hinblick auf § 91 GWB nicht für Schiedsgerichte, sondern nur für staatliche Gerichte Geltung beanspruchen. Basselbe muß auch für § 96 Abs.2 GWB gelten. 3. Bas angefochtene Urteil hält jedoch aus anderen Gründen der Nachprüfung nicht stand. a) Es könnte zwar sein, daß die Parteien im schiedsgerichtlichen Verfahren in dem stillschweigend zustande gekommenen Schiedsvertrag über die durch die Sachanträgo bestimmten RechtsStreitigkeiten hinaus auch die sachlichrechtliche Vorfrage der kartellrechtlichen Gültigkeit des Vertrages von 1956 einbezogen hätten. Die Frage, ob die ' Ausführungen des Berufungsgerichts hierüber rechtsirrtumsfrei sind, kann dahingestellt bleiben. Der Schiedsvertrag entbehrt nämlich insgesamt der Form des § 1027 Abs.l Satz 1 ZPO, und dieser Mangel kann nur insoweit geheilt worden sein, als sich die Parteien auf die Schiedsgericht- 14 liehe Verhandlung zur Hauptsache eingelassen haben (§1027 Abs. 1 Satz 2 ZPO)« Bine Einlassung zur Hauptsache hat aber nur insoweit stattgefunden, als die entstandenen Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien durch die erhobenen zivilprozessualen Ansprüche, also durch die Klag- ihre nähere Bestimmung gefunden haben; in der Ein- lassung auf die Sachanträge (Hauptsache) kann dagegen nicht zugleich eine Einlassung auf eine oder mehrere streitige Vorfragen als Hauptsache erblickt werden* Die Vorschrift des § 1027 Abs.1 Satz 2 ZPO findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, daß der Schiedsbeklagte, wenn er sich auf die Schiedsklage in der Hauptsache eingelassen hat, nicht mehr das Schiedsgerichtsverfahren als solches durch einen Angriff auf die Formgültigkeit des Schiedsvertrages soll in Frage stellen dürfen« Bas Schiedsgerichtsverfahren, das hier zwischen den Parteien schwebt, wird als solches aber nicht dadurch.in Frage gestellt, daß der Kläger Vorfragen, auf die sich die Rechtskraft des Schiedsspruchs nicht erstrecken würde, dem ordentlichen Gericht unterbreitet* Es kann auch im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten Vorkommen, daß das ordentliche Gericht incidenter, ohne Rechtskraftwirkung, über Vorfragen zu entscheiden hat, über die in einem Verfahren vor anderen Behörden oder Gerichten möglicherweise abweichend entschieden wird. Es wäre für den Schiedsbeklagten außerdem von oft unübersehbaren Folgen, wenn sich die formheilende Wirkung seiner Einlassung zur Hauptsache auf mehr als den durch den Klagantrag gekennzeichneten Streitgegenstand erstreckte. Bie Umgrenzung der ''Hauptsache” im Sinne des § 1027 Abs, 1 S. 2 mag nicht immer allein aus dem Wortlaut des Klagantrages zu gewinnen sein (vgl* RGZ 8, 377, 379; BGH LM BGB § 139 Nr.6). Es würde aber mit Wortlaut und Sinn dieser Vorschrift nicht zu vereinbaren sein, wenn man, im vorliegenden Pall als Haupt Sache , auf die sich die Klägerin vor dem Schiedsgericht eingelassen hat, über die beiden Schiedsklaganträge hinaus zugleich auch die Itrage der kartellrechtlichen Gültigkeit des Vertrages von 1956 ansehen wollte. Die Vorschrift des § 1027 Abs.1 So 2 2P0 würde, so verstanden - statt ausschließlich der alsbaldigen Klarheit über die Zulässigkeit des durch die Anträge um-rissenen schiedsgerichtlichen Verfahrens zu dienen - den Keim für Unklarheiten bilden, da der Kreis der in einem Prozeß auftauchenden Vorfragen schwer abzusehen ist. Ent-behrt ein Schiedsvertrag über bestimmte - hier bereits entstandene - Rechtsstreitigkeiten der in § 1027 Abs. 1 ZPO vorgeschriebenen Form, so kann eine Heilung des Formmailgels in der Regel und so auch hier nur insoweit atattfinden, als diese Rechtsstreitigkeiten in einem Bachantrag, möglicherweise im Antrag einer Zwischenfeststellungsklage, Ausdruck gefunden haben. Hie Schiedsklaganträge umfaßten im vorliegenden Fall nur den Anspruch der Beklagten auf die Übereignung von bestimmten Grundstücken und auf Feststellung eines Schadensersatzanspruchs gegenüber der Klägerin. Der Schiedsvertrag ist daher nur insoweit wirksam geworden, als er diese Rechtsstreitigkeiten betrifft. b) Bas Berufungsgericht ist darüber hinaus der Ansicht, in der rügelosen Einlassung auf die Klaganträge liege nach £reu und Glauben ein Verzicht auf die Anrufung des ordentlichen Gerichts; durch diese Einlassung habe die Klägerin das Recht verloren, sich nachträglich noch auf eine Int- Scheidung des ordentlichen Gerichts zu berufen. Bas Berufungsgericht geht hierbei davon aus, daß der Schiedsbe-klagte bei der Einlassung auf eine Schiedsklage sich gegen die Einbeziehung von Vorfragen in das Schiedsverfahren habe verwahren müssen. Biese Ansicht kann nicht gebilligt werden. Wie oben dargelegt» gestattet § 1027 Abs.l S. 2 ZPO regelmäßig keine Anwendung in der Art, daß die Einlassung eine Heilung des Formmangels über die Grenzen der Hauptsache hinaus zur Folge habe. Bas Erfordernis der Klarheit, dem diese Auslegung dient, würde aber noch schlimmer verletzt, wenn dem Schiedsbeklagten. auferlegt würde, sich gegen die Einbeziehung von Vorfragen in das Schiedsverfahren zu verwahren und wenn sein bloßes Schweigen nach Treu und Glauben es rechtfertigen würde, ihn so zu behandeln, als habe er einen formgültigen Schiedsvertrag auch über die Vorfragen abgeschlossen. Verbietet es schon der richtig verstandene § 1027 Abs.l S. 2 ZPO, die Heilung des Formmangels über die Hauptsache hinaus auf Vorfragen zu erstrecken, so können Gesichtspunkte von Treu und Glauben keineswegs ausreichen, gegenüber dieser GesetzesbestiLamung dem bloßen Schweigen diese vom Gesetz nicht gewollte Wir--, kung beizulegen. Ber Schiedsbeklagte hat keine prozessuale Handhabe, sich gegen Inzidententscheidungen des Schiedsgerichts zu verwahren; ein "Verzicht1’ auf das Hecht, eine Vorfrage durch das ordentliche Gericht entscheiden zu lassen, oder eine Verwirkung dieses Rechts wird allein durch das Schweigen des Schiedsbeklagten regelmäßig nicht herbe igeführt. c) Das Berufungsgericht kommt nun allerdings hei der Prüfung der von der Klägerin im Schiedsverfahren erhobenen Widerklage zu der Feststellung, daß die Klägerin "auch die Nichtigkeitsfrage nach dem GWB zu dem Gegenstand ihrer 'Widerklage" habe machen wollene Selbst wenn ein solcher Wille Vorgelegen hätte und der durch schlüssiges Verhalten zustande gekommene Schiods-vertrag auch den Streit um den Einfluß des Gesetzes gegen We11bev;erbsbesehränkungen auf den faßt hätte und damit weiter eine um- des F durch Einlassung auf diese Widerklage möglich gewesen r/äre, so fehlt es doch auch hier an einer vorbehaltlosen Einlassung auf die Widerklage im Sinne dos § 1027 lbs.1 So 2 ZV0, Diese Einlassung war nicht möglich, solange die Widerklage nicht erhoben 'war. Erhoben hat die Klägerin die ’Widerklage nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst in der mündlichen Verhandlung am 21, Mai I960* In diesem maßgebenden Zeitpunkt war durch die Erklärung vom 19» Marz I960 (Hinweis auf die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Mainz) klargestellt, daß die Frage über die Einwirkung dos Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach dem Willen der Klägerin überhaupt nicht, geschweige ausschließlich, durch das Schiedsgericht entschieden werden sollte. In der mündlichen Verhandlung am 21« Mai I960 hat die Klägerin nochmals ausdrücklich beantragt, das Schiedsverfahren bis zur Entscheidung über die von ihr beim Landgericht Mainz erhobene Klage auszusetzen. Die Widerklage war sonach unter dem Vorbehalt erhoben, daß jedenfalls zur Entscheidung über die Frage des Einflusses des Karte11-gesetzes auf den Gesellschaftsvertrag das Schiedsgericht ■■oiSiaiMk s. nicht zuständig sein sollte. Da die Heilung des Porraman-gels durch Einlassung nach § 1027 Abs,1 Satz 2 ZPO, ebenso wie die Einlassung im Sinne des § 106 Abs,4 GWB - vgl» Urteil des Senats vom 7. Juni 1962 (KZB 6/60), eine vorbehaltlose Einlassung zur Hauptsache voraussetzt, konnte sonach der Formmangel eines stillschweigend abgeschlossenen Schiedsvertrags auch nicht durch Einlassung auf die Schiedswiderklage geheilt v/erden, soweit diese unter Vorbehalt erhoben war. Abgesehen davon war mit diesen Erklärungen der Klägerin in dem Zeitpunkt, in dem eine Heilung in Betracht kam, ausdrücklich klargestellt, daß der hier fragliche Inzidentstreitpunkt nach dem Willen der Klägerin nicht durch das Schiedsgericht entschieden werden sollte. Es ist daher nicht erheblich, ob etwa auch die kartellrechtliche Wirksamkeit des Gcsellschaftsvortrages Streitgegenstand der von der Klägerin erhobenen Zwischenfeststellungsklage sein sollte. 4. Da das angefochtene Urteil sonach mit der gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten werden kann und die von der Beklagten gegen die Klaganträge erhobene Einrede des Schiedsvertrages sich auch nicht aus anderen, von Amts wegen zu prüfenden Gründen rechtfertigen läßt, war die Beru- fung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen und dementsprechend der Revision der Klägerin stattzugeben« Heusinger Br« Fischer Löscher Offterdinger Hill