BGH · KZR 1/61 vom 26.10.1961

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

März 1959 hat sie bei der Beklagten beantragt, ihre Filiale "Dr.Sj Dienst in für den Artikel Gummistrümpfe in die Liste der zur Belieferung von Mitgliedern der Beklagten zugelassenen Firmen auf-zunehmen. Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Beklagte durch ihre Ablehnung gegen das Diskriminierungsverbot in § 26 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verstoße Sie hat geltend gemacht, auf die Allgemeinen Qrtskranken-kassen in Hessen entfalle bei einem Mitgliederbestand von 61,1 $ aller Sozialversicherten ein Anteil von 76,7 $ am Sozialaufwand für Arznei- und Heilhilfsmittel. Lurch die Versagung der Zulassung und den daraus folgenden Ausschluß vom Handel mit Kassenstrümpfen habe die Beklagte sie, die Klägerin, im Geschäftsverkehr unbillig behindert und gegenüber den zugelassenen unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund ungleich behandelt. Als Unternehmen seien demgegenüber auf der Nachfrageseite nur solche Betriebe zu betrachten, von denen die gekaufte Ware in ver arbeitetem oder unverarbeitetem Zustande weiterveräußert werde Ferner seien wesentliche Merkmale des Unternehmensbegriffs,näm lieh geschäftliche Tätigkeit, Gewinnstreben und Dispositionsfreiheit, bei ihr, der Beklagten, nicht verwirklicht. Daher ständen sich nicht etwa ein Kassenmarkt und ein.freier Markt mit jeweils verschiedenen Gummistrumpferzeugnissen gegenüber, sondern es gebe nur einen einheitlichen Markt für Gummi st rümpfe, die in ihren verschiedenen Variationen je nach der ärztlichen Verordnung den Kassen- wie den Privatpatienten in gleicher Weise zur Verfügung ständen. So wenig, wie bei einer entsprechenden internen Mitteilung an die Versicherten ein nicht berücksichtigter Geschäftsinhaber die Kasse zu dem Abschluß von Kaufverträgen zwingen könne, so wenig sei dies bei der allein aus Vereinfachungsgründen eingeführten unmittelbaren Benachrichtigung der Lieferanten möglich. Ein etwaiger Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin sei nicht widerrechtlich, weil es außerhalb des kartclli’echtiichen Diskriminierungsverbots für marktbeherrschende oder preisbindende Unternehmen keinen gesetzlichen Kontrohierungszwang gebe. Die Revision bittet zunächst um Nachprüfung, ob für den Klageantrag, die Filiale der Klägerin zur Belieferung von Mitgliedern der Beklagten mit Gummi st rümpfen zuzulassen (Klageantrag zu 2), der Rechtsweg vor den ordentlichen Zivilgerichten gegeben sei. Bei der Zulassung von Gewerbetreibenden zur unmittelbaren Belieferung der Krankenkassenmitglieder mit kleineren Heilmitteln, so meint die Revision, handele es sich um eine Maßnahme zur Erfül-lung der öffentlich-rechtlichen Fürsorgepflicht der Krankenkasse gegenüber ihren Mitgliedern, nicht jedoch um ein privatrechtliches Hilfsgeschäft, wie es nach Ansicht der Revision vorläge, wenn die Krankenkasse die Heilmittel selbst vom Hersteller bezöge, um sie alsdann in eigenem Vertrieb an die Versicherten abzugeben. Die Revision folgert hieraus, daß der Klageantrag auf Zulassung der Klägerin zur Belieferung von Anspruchsberechtigten der Beklagten mit Gummistrümpfen nach § 51 Abs, 1 SGG vor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gehöre. Dezember I960 (in dem hier maßgebenden Teil abgedruckt in WuW E/BGH 419, 425, 424) dargelegt hat, gehören die Rechtsbeziehungen der Allgemeinen Ortskrankenkassen zu den Apothekern und den Lieferanten sonstiger Heilmittel anders als diejenigen zu den Ärzten, Zahnärzten und Hebammen, die im Hinblick auf die Funktion dieser Berufe im Gesundheitswesen durch gesetzliche Vorschriften öffentlich-rechtlich geregelt sind (Gesetz über das Kassenarztrecht vom 17. Die öffentlich-rechtliche Fürsorgepflicht gegenüber den Anspruchsberechtigten, die zwischen dem Anspruchsberechtig-^ ten und seiner Kasse ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis entstehen läßt, schließt nicht aus, daß die Kasse zur Beschaffung der Heilmittel, mit denen sie die Anspruchsberechtigten zu versorgen hat, mit Dritten, auf welche die öffentlich-rechtliche Fürsorgepflicht sich nicht erstreckt, privatrechtliche Hilfsgeschäfte eingeht (BGHZ 31, 24, 25)« Dabei macht es keinen rechtlichen Unterschied, ob die Kasse sich die zu beschaffenden Heilmittel zunächst anliefern läßt und sie dann selbst an die Anspruchsberechtigten abgibt oder ob sie die Aushändigung an die Anspruchsberechtigten auf Grund einer mit dem Lieferanten getroffenen allgemeinen Vereinbarung diesem überträgt und lediglich die Bezahlung übernimmt. Der Antrag eines Lieferanten wie der Klägerin auf Zulassung zur Belieferung von Anspruchsberechtigten einer Allgemeinen Ortskrankenkas-sc wie der Beklagten ist danach vom Berufungsgericht zutreffend als Angebot zu dem Abschluß eines bürgerlich-rechtlichen Vertrags mit der Kasse behandelt worden (BGH aaO und die dort raitgeteilte Rechtsprechung der Sozialgerichte). oich auf Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen stützt, sondern auch insoweit, als sie geltend macht, daß sie in ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) verletzt sei; denn der Streit über die Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines widerrechtlichen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 825 Abs. 1 BGB) oder wegen sittenv/idriger Schädigung (§ 826 BGB), welche die Klägerin mit dieser Verletzung begründen will, erhält nicht dadurch den Charakter einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit, daß bei der Prüfung dieser ihrem Wesen nach bürgerlich-rechtlichen Ansprüche eine Öffentlich-rechtliche Vorfrage, nämlich die Präge der Einwirkung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG auf die privatrechtlichen Beziehungen der Parteien zu untersuchen ist. Wenn darin angenommen worden ist, daß für den Anspruch eines Apothekers auf Verurteilung der Krankenkasse zur Genehmigung seines Beitritts zu einem Belieferungsvertrag der Rechtsweg nicht vor den ordentlichen Zivilgerichten, sondern vor den Sozialgerichten eröffnet sei, so beruhte dies darauf, daß in Berlin nach der nur dort geltenden Verordnung der Alliierten Kommandantura vom 8.April 1946 (BK-0 46-160, BerlVOBl 159) in Verbindung mit § 204 SGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entgegen der Regelung in § 51 SGG nicht nur für öffentlich-rechtliche, sondern auch für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zuständig sind, die s.ich auf Verträge der Versicherungsanstalten mit Ärzten, Dentisten, Apothekern, Krankenhäusern und dergl. Nach alledem sind die Klageansprüche, auch soweit die Klägerin ihre Zulassung zur Belieferung von Mitgliedern der Beklagten mit GummiStrümpfen begehrt, im Rechtsweg vor den ordentlichen Zivilgerichten zu verfolgen. 1. In der Sache selbst hat das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht auf die kartellrechtliche Anspruchsbegründung abgestellt, welche die Klägerin in den Vorder- Es ist der Meinung, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, das Angebot der Klägerin anzunehmen, weil die nur mit dem Pehlen eines Bedürfnisses begründete Verweigerung des Vertragsschlusses den Wesensgehalt des der Klägerin in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Grundrechts freier Berufsausübung antaste und damit gegen das in den Grundrechten normierte Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoße. In ihnen verkörpere sich aber zugleich eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechtes gelte und auch die Begriffe des Privatrechts wie den der Sitten- Auch der Gesetzgeber könne die den Herstellern und Vertreibern orthopädischer Heilmittel wie allen anderen Gewerbetreibenden eingeräumte Freiheit der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur so weit einschränken, als dies aus vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls zweckmäßig erscheine. Dagegen könne er im Rahmen einer etwaigen öffentlich-rechtlichen Zulassungsordnung nicht bestimmen, daß bei Pehlen eines Bedürfnisses auch an sich geeigneten Betrieben die Zulassung zu versagen sei oder von der darüber befindenden Krankenkasse versagt werden dürfe. Wenn die gesetzliche Krankenkasse hiernach bei hoheitlichem Handeln nicht berechtigt sei, die Zulassung vom Vorliegen eines Bedürfnisses abhängig zu machen, so sei sie dazu auch nicht befugt, wenn sie sich mangels einer ihr verliehenen Befugnis zu dem hoheitlichen Händeln auf privatrechtlichem Gebiet bewege. 2. a) Die Revision beanstandet zunächst, daß das Berufungsgericht die Parteien unter Verstoß gegen § 139 ZPO nicht zu einer Erörterung der seiner Entscheidung zugrunde gelegten Gesichtspunkte veranlaßt und sie daher mit diesem Entscheidungsgrunde überrascht habe. b) In sachlicher Hinsicht macht die Revision geltend, da3 Berufungsgericht habe mit der Aufstellung einer allgemeinen Verpflichtung der öffentlichen Hand, auch beim Abschluß fiskalischer Geschäfte jeden vorhandenen und geeigneten Betrieb in gleicher Weise zu berücksichtigen, das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 S. Bei der auf weite Zweige des Heilmittelgewerbes abgestellten Tätigkeit der Klägerin betreffe die Präge, ob die Klägerin Versicherte der Beklagten mit Gummistrümpfen beliefern könne, keinen wesentlichen oder gar entscheidenden Teil des Gewerbebetriebs, sondern lediglich eine Erweiterung des Warensortiments für einen ohnehin begrenzten Kundenkreis. Rach dem vom Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO nicht berücksichtigten Vorbringen der Beklagten hätten innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr, der sich auf die Jahre 1959 und I960 verteile, 37 Vertragsfirmen der Beklagten 1588 EinzuggummiStrümpfe und 5312 Zweizuggummistrümpfe an Versicherte geliefert. Denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, würde dem Berufungsgericht doch nicht darin gefolgt werden können, daß dieser Eingriff im vorliegenden Palle wegen einer damit von der Beklagten begangenen Grundrechtsverletzung widerrechtlich gewesen und daß die Beklagte deshalb nach § 823 Abs.l BGB schadensersatzpflichtig sei. Das Berufungsgericht, das für das fiskalische Handeln von Trägern öffentlicher Verwaltung eine solche Bindung annimmt, kann sich hierfür im übrigen nicht auf die von ihm herangezogene Entscheidung BGH& 29} 76 ff berufen. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Verwaltungsträger und demjenigen, in dessen Angelegenheit sie ergeht, ist daher ein öffentlich-rechtliches und als solches der unmittelbaren Bindung an die Gründrechtsnormen unterworfen. Auf diese Bindung ist es ohne Einfluß, ob der Verwal-tungsträger die Leistung, die er durch Verwaltungsakt bestimmt hat, dadurch bewirkt, daß er mit dem Empfänger ein entsprechendes Privatrechtsgeschäft abschließt. Mithin können sie nicht von der unmittelbaren Bindung an die Grundrechtsnormen erfaßt werden, die bei der unmittelbaren Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe im Verhältnis des Verwaltungsträgers zu der Person, der gegenüber er diese Aufgabe wahrzunehmen hat, unabhängig von der etwaigen privatrechtlichen Gestaltung des Vollzugsgeschäfts eintritt. Der Begriff ist nicht auf den handelnden Verwaltungsträger und seine Stellung innerhalb der Verwaltungsorganisation, sondern auf, den Charakter des von dem Verwaltungsträger vorgenommenen Geschäfts, nämlich darauf zu beziehen, ob durch dieses Geschäft eine Öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgäbe unmittelbar erfüllt, also etwa eine Maßnahme öffentlicher Fürsorge gegenüber dem Vertragsgegner vollzogen wird, oder ob das Geschäft, etwa als fiskalisches Hilfsgeschäft, solchen Aufgaben nur mittelbar dient, wie dies bei der Beschaffung der für die Tätigkeit des Verwaltungsträgers notwendigen Sachgüter der Fall ist. Nach dem Sachverhalt, der dem Berufungsurteil zugrundeliegt, hat die Beklagte nämlich durch die Ablehnung des Angebots der Klägerin vom 20, März 1959 das Grundrecht der Klägerin aus Art. 12 Abs.l Satz 1 GG nicht verletzt. b) Das Berufungsgericht hat sich damit begnügt, unter dem Gesiditspunkt der Freiheit der Berufswahl die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Bedürfnisklausel wie der des § 17 Abs. 1 des Rahmenvertrags zwischen dem Landesverband der Ortskrankenkassen in Hessen und den beteiligten Fachverbänden vom 7. Es hat hierbei aus I^eststellungen über das zahlenmäßige Verhältnis von Privat-und Kassenpatienten in der Bundesrepublik, die das Bundesverfassungsgericht anläßlich einer Prüfung der öffentlich-rechtlich geregelten Zulassungavorschriften für Kassenärzte getroffen hat - anscheinend ist an die allerdings im Berufungsurteil nicht zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Bei dieser Untersuchungsmethode ist zunächst unbeachtet geblieben, daß die Klausel im vorliegenden Falle nicht in einem für alle verbindlichen Gesetz, sondern in einem privatrechtlichen Vertrag zwischen einem Kassenverband und zwei Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen enthalten ist, der keine Rechtswirkungen gegen Dritte wie die Klägerin erzeugt. Außerdem hätte das Berufungsgericht.berücksichtigen müssen, daß die Beklagte auch dann, wenn in den erwähnten Rahmenvertrag keine Bedürfnisklausel aufgenommen worden wäre, nicht ohne weiteres jedes Angebot eines Lieferanten orthopädischer Heilmittel auf Abschluß eines privatrechtlichen Liefervertrags annehmen mußte; denn grundsätzlich kann jeder Teilnehmer am Privatrechtsverkehr seinen Vertragspartner frei auswählfen, ohne verpflichtet zu sein, die Ablehnung eines Angebots im Einzelfalle dem Anbieter gegenüber zu begründen. Vielmehr wäre ohne Rücksicht auf das Vorhandensein oder das Fehlen der Klausel zu prüfen gewesen, ob die privatrechtliche Handlungsfreiheit , die sich namentlich in der Freiheit der Wahl des Vertragspartners äußert, für die Träger öffentlicher Verwaltung durch grundrechtliche Normen beschränkt ist. Wenn alsdann aus der Grundrechtsnorm des Art. 12 Abs.l Satz 1 GG unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes eine Verpflichtung der Beklagten zur Annahme eines bestimmten privatrechtlichen Vertragsangebots wie desjenigen der Klägerin hergeleitet werden sollte, so hätte weiterhin dargelegt werden müssen, aus welchen Gründen die Ablehnung gerade dieses Angebots, also hier des Antrags der Klägerin vom 20.März 1959> für den Anbieter einer Berufsbeschränkung nahekam. Diese vom Ausgangspunkt des Berufungsgerichts aus entscheidende Präge ist nicht mit den allgemein gehaltenen Erwägungen beantwortet, die in dem angefochtenen Urteil angestellt werden, Erwägungen dieser Art können durchgreifen, wenn die Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Vorschriften auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts zu untersuchen ist, welche die Zulassung zu einem bestimmten Beruf schlechthin beschränken oder die Ausübung eines solchen Berufs doch zu demindest so erschweren, daß dadurch auch die Freiheit der Berufswahl beeintx’ächtigt wird, wie dies bei den vom Bundesverfassungsgericht geprüften Vorschriften des Kassenarzt-rechts der Fall war. Unterstellt man mit dem Berufungsgericht die Anwendbarkeit de^ Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG auf privatrechtliche Vertragsabschlüsse der öffentlichen Kanu, so würden jene Erwägungen möglicherweise auch zur Beurteilung der Rechtslage bei Verweigerung eines solchen Vertragsabschlusses ausreichen, sofern von dieser Verweigerung die berufliche Tätigkeit des abgelehnten Lieferanten im ganzen betroffen wäre, wie dies etwa bei einer Apotheke der Fall sein könnte, die auf diese Weise mit ihrem gesamten Geschäftsbetrieb und mit allen darin geführten Artikeln von der Belieferung der Sozialversicherten ausgeschlossen würde. Für die berufsmäßige Ausübung eines Handelsgewerbes mit diesen Artikeln kann aber dem Verkauf von Gummistrümpfen jedenfalls im begrenzten örtlichen Bereich einer Filiale wie derjenigen, die im Anträge der Klägerin genannt i3t, keine solche Bedeutung beigemessen werden, daß durch seine Beschränkung auf Umsätze mit nicht sozialversicherten Personen die Ausübung jenes Handelsgewerbes im ganzen in einer Weise behindert würde, die einer gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verstoßenden Beschränkung der Berufoaufnahme gleichgesetzt werden könnte. des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG erforderlich gev/esen wäre, in seiner Berufsfreiheit zu beschränken braucht, sondern daß os genügt, wenn einer der beiden Diskriminierungstatbestände für diejenige bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen dieses Unternehmens verwirklicht wird, für die das diskriminierende Unternehmen marktbeherrschend ist. Wenn die übrigen Merkmale der §§ 22 Abs.1, 26 Abs. 2 GWB vorliegen, würde daher der Umstand, daß der Ausschluß der Klägerin von der Belieferung der Sozialversicherten sich nur auf GummiStrümpfe und nur auf den Bereich einer Filiale ihres Unternehmens in Frankfurt am Main bezieht, der Anwendung dieser Vorschriften nicht entgegenstehen. Bei einem Verstoß gegen § 26 Abs. 2 GWB wäre ferner sowohl dem Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflieht der Beklagten für die Vergangenheit (Klageantrag zu 1) als auch dem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Annahme des Vertragsan- Hach der Amtlichen Begründung zu dem Regierungsentwurf (Abschnitt C 3 b zu § 1) erfaßt das Gesetz nur solche Leistungen nicht, die auf Grund hoheitlicher Bestimmungen gegeben und gefordert werden. Diese Begründung läßt keinen Zweifel darüber, daß die Vorschriften des GWB nur dort nicht für anv/endbar gehalten wurden, wo das Rechtsverhältnis des Sozialversicherungsträgers zu Dritten - wie z.B. das zu den Anspruchsberechtigten oder das zu anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften wie den kassenärztlichen Vereinigungen - öffentlich-rechtlicher Batur ist. Rechtsverhältnisse dagegen, die nicht auf dem öffentlichen Recht beruhen, deren Inhalt insbesondere nicht in den Öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze festge-lcgt iot, sondern durch frei vereinbarte privatrechtliche Verträge bestimmt wird, unterliegen der Regelung durch das GY/B nicht anders wie alle sonstigen bürgerlich-rechtlichen Rechtobcziehungen. diejenigen, die durch den Abschluß von Verträgen einer Allgemeinen Ortskrankenkasse mit Lieferanten medizinischer Hilfsmittel oder deren Verbänden begründet werden, Liese Verträge sind, wie schon ausgeführt, privatrechtlicher Natur. In der Erfüllung dieser Aufgaben werden die Sozialversicherungsträger durch die Anwendung des GWB, eines grundlegenden Gesetzes der Wirtschaftsverfassung, auf frei von ihnen vereinbarte privatrechtliche Verträge nicht beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung kann zu demal im Rahmen des § 26 Abs. 2 GWB nicht eintreten, auf den die Klägerin ihren Anspruch stützt; denn wenn es im Einzelfalle tatsächlich einmal so läge, daß die öffentlich-rechtliche Fürsorgeaufgäbe des Sozialversicherungsträgers ohne den Abschluß eines wettbewerbsbeschränkenden privatrechtlichen Vertrages nicht erfüllt werden könnte, so wäre eine etwaige Behinderung hiervon betroffener Unternehmen nicht als unbillig anzusehen oder eine unterschiedliche Behandlung dieser Unternehmen nicht ohne sachlichen Ground erfolgt. Die Sozialversicherungsträger, insbesondere die Krankenkassen sind ferner unbeschadet ihrer Öffentlich-rechtlichen Aufgabe und Struktur als Unternehmen im Sinne des GWB zu betrachten und daher im privatrechtlichen Verkehr regelmäßig denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes unterworfen, deren sachlicher Geltungsbereich, wie der des Ferner kann es nicht darauf ankommen, ob die Ergebnisse der Tätigkeit, zu denen auch eine auf Grund von Verträgen erlangte Rechtsstellung gehören kann, der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber Dritten dienen sollen, seien diese Verpflichtungen nun privatrechtlicher oder Öffentlich-rechtlicher Natur. Deshalb ist es unerheblich, daß die Sozialversicherungsträger die Heilmittel, auf deren Lieferung die von ihnen abgeschlossenen Verträge sich beziehen, nicht gegen Gewinn weiterveräußern, sondern für ihre Rechnung an die Versicherten abgeben lassen. Bei der gebotenen Berücksichtigung des Gesetzeszwecks, der für die Beurteilung den Ausschlag gibt, wäre es hiernach nicht vertretbar, die Sozialvers'ieherungsträger im Rahmen dieser nicht hoheitlichen Betätigung gleichwohl nicht als Unternehmen zu betrachten und sie daher insoweit von der Anwendung des GWB auszunehmen, obwohl sie in einer dem Unternehmenstypus der Versicherung entsprechenden Form am geschäftlichen Verkehr teilnehmen. Die Prüfung in der neuen Tatsacheninstanz wird sieh nach alledem im wesentlichen noch darauf zu erstrecken haben, ob die Beklagte für die hier in Betracht kommende Art von Waren für sich allein oder, sofern die in § 22 Abs.2 GWB au i’ge führten Merkmale vorliegen, zusammen mit anderen Krankenkassen marktbeherrschend, d.h. in dem in Betracht kommenden örtlichen Bereich als Nachfrager ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist (§22 Abc. 1 GWB), und, wenn dies der Fall sein sollte, ob die Beklagte die Klägerin durch die Ablehnung des Vertragsan- Darüber hinaus wird das Berufungsgericht sich erforderlichenfalls durch geeignete Auflagen an beide Parteien, wie sie zu dem Teil schon der nicht erschöpfte Auflagenbeschluß des Landgerichts vom 23. Auch wird zu erwägen sein, inwieweit das zahlenmäßige Verhältnis der Anspruchsberechtigten der Beklagten - im Falle der Anwendbarkeit des § 22 Abs. 2 GWB zuzüglich derjenigen der anderen öffentlich-rechtlichen Krankenkassen -zu den nicht sozialversicherten Privatkunden für eine beherrschende Stellung der Beklagten auch auf dem hier maßge- Daß die Verweigerung des Geschäftsverkehrs eine unterschiedliche Behandlung der Klägerin gegenüber anderen orthopädischen Fachhändlern darstellt, mit denen die Beklagte Lieferverträge abgeschlossen hat, ist offenkundig» Der Gesichtspunkt, des mangelnden Bedürfnisses ferner würde für sich allein als gerechtfertigter Grund für eine solche Behandlung nicht anerkannt werden können. Wenn der Tatbestand des § 26 Abs. 2 GWB vorliegen sollte, würde im Zweifel auch ein Verschulden auf Seiten der Beklagten, und zwar jedenfalls Fahrlässigkeit anzunehmen sein.

Volltext der Entscheidung

liachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja GG Art. 12 Abs. 1 Satz 1; GWB §§ 98 ff, 22, 26 Abs.2 Gummi st rümpf e a) Der Grundsatz, daß die Grundrechtsnormen des Grundgesetzes die öffentliche Hand auch dort binden, wo sie sich zur Erfüllung einer ihr obliegenden Verwaltungsaufgabe privatrechtlicher Formen bedient, besagt nicht, daß diese Bindung ohne weiteres auch für sogenannte fiskalische Hilfsgeschäfte, insbesondere für privatrechtliche Verträge über die Beschaffung von Sachgütern gilt, die der Verwaltungsträger nicht zur unmittelbaren Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe gegenüber dem Vertragsgegner, sondern zur Durchführung anderweitiger Aufgaben abschließt (Abgrenzung gegen BGBZ 29, 76). b) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind auch auf Träger der Sozialversicherung wie die Allgemeinen Ortskrankenkassen anzuwenden. Die Träger der Sozialversicherung sind Unternehmen im Sinne dieser Vorschriften» BGH, Urt. v» 26. Oktober 1961 - KZR l/61 OLG Frankfurt a.M, LG Frankfurt a.M» J K2R 1/61 Verkundet am 26.Oktober 1961 Grunau, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der aMMHMV 01 durch ihren Vorstand, P, vertreten Beklagter und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: ■ Rechtsanwalt Br .MM in gegen die Firma sMB~'^er^e GmbH, FflHHHHHMIP) MMa^ee vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Ernst Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.l in hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Br .Heusinger und der Bundesrichter Br.Augustin, Br.Böscher, Jungbluth und Hill für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 10. November I960 aufgehoben. Bie Sache v/ird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den Kartellsenat des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main zurückverwiesen. % Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Am 7. Juni 1951 haben der Landesverband Hessen e.V, für das Bandagisten-, Orthopädie- und Chirurgie-Meehaniker-Hand-v/erk und der Einzelhandelsverband Frankfurt am Main und Umgebung e.V., Fachzv/eig "Sanitätsbedarf", mit dem Landesverband der Örtskrankenkassen in Hessen, dem die beklagte Allgemeine Ortskrankenkasse Frankfurt am Main angehört, einen Vertrag über die Belieferung der Kassenmitglieder und ihrer anspruchsberechtigten Familienangehörigen mit Heilmitteln, insbesondere mit Bandagen und ähnlichen Erzeugnissen abgeschlossen. Die Belieferung ist danach von einer Zulassung des Lieferanten durch die örtliche Krankenkasse abhängig (§4 des Vertrags). Zugeiassen werden nur Lieferanten - und zwar auch Nichtmitglieder der am Vertrage beteiligten Fachverbände -, die bestimmte fachliche Voraussetzungen erfüllen sowie über ausgebildetes Personal, ausreichende Verkaufs-und Probierräume und eine besonders eingerichtete Werkstatt verfügen. Die näheren Einzelheiten hierüber sind in § 2 des Vertrags geregelt. In § 17 Abs. 1 heißt es sodann: "Über die Zulassung entscheidet die örtliche Krankenkasse nach Prüfung der Bedürfnisfrage. Die Klägerin stellt Artikel für die Fußpflege her und unterhält außerdem eine Beihe von Einzelhandelsgeschäften, in denen solche Artikel, u.a. auch Gummistrümpfe, an Endverbraucher verkauft werden. Mit Schreiben vom 20. März 1959 hat sie bei der Beklagten beantragt, ihre Filiale "Dr.Sj Dienst in für den Artikel Gummistrümpfe in die Liste der zur Belieferung von Mitgliedern der Beklagten zugelassenen Firmen auf-zunehmen. Die Voraussetzungen des § 2 des Vertrags vom 7. Juni 1951 liegen, soweit es sich um Gummistrümpfe handelt. 4 bei dieser Filiale vor. Die Beklagte hat der Klägerin indessen am 10. April 1959 mitgeteilt, daß sie dem Zulas-sungsantrage nicht entsprechen könne, “da durch die zugelassenen Betriebe die Versorgung der Versicherten ..... ausreichend sichergestellt sei”. Auf Gegenvorstellungen der Klägerin erwiderte die Beklagte am 4. Mai 1959? bei der von ihr vorgenommenen eingehenden Prüfung der Sach-und Hechtslage habe sich ergeben, daß für die Zulassung eines weiteren Betriebes zur Lieferung von Gummistrümpfen an ihre Mitglieder kein Bedürfnis bestehe; andere Gründe seien für die Ablehnung nicht maßgebend gewesen; sie bedauere, ihre Auffassung nicht ändern zu können. Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Beklagte durch ihre Ablehnung gegen das Diskriminierungsverbot in § 26 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verstoße Sie hat geltend gemacht, auf die Allgemeinen Qrtskranken-kassen in Hessen entfalle bei einem Mitgliederbestand von 61,1 $ aller Sozialversicherten ein Anteil von 76,7 $ am Sozialaufwand für Arznei- und Heilhilfsmittel. Da die Beklagte eine der bestorganisierten Ortskrankenkassen in Hessen sei, müsse davon ausgegangen werden, daß ihr Anteil diesem Hundertsatz mindestens entspreche. Bei GummiStrümpfen sei darüber hinaus insofern eine besondere Marktlage entstanden, als sich die Gattung der sogenannten “Kassen-strünpfe" entwickelt habe. Es handele sich dabei um Gummist rümpfe in der von den Krankenkassen einheitlich vorge-eehriebenen Qualität und Preisklasse. Der Begriff des Kassenstrumpfs sei im Verkehr so eindeutig abgegrenzt, daß von einen besonderen Markt für diese Gattung von Gummistrümpfen gesprochen werden müsse. Auf diesem Markt liege das Schwergewicht des Umsatzes bei den Anspruchsbereehtig-ten der Sozialversicherung. Der Anteil der Krankenkassen und damit der Beklagten sei daher hier noch wesentlich größer als bei sonstigen Heilhilfsmitteln. Die Beklagte 4 A w sei mithin nach ihrer Stellung auf der Nachfrageseite keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt. Auch ein Wettbewerb von Seiten der in Frankfurt am Main ansässigen Betriebs- und Ersutzkassen scheide aus. Von diesen Kassen werde nämlich bei der Versorgung der Versicherten mit GummiStrümpfen nach denselben Grundsätzen verfahren, die auch die Beklagte anwende. Insbesondere werde auch dort die Zulassung neuer Lieferanten vom Bedürfnis abhängig gemacht. Zumindest die Gesamtheit der Versicherungsträger nehme hiernach auf dem in Betfacht kommenden Markt eine beherrschende Stellung ein. Lurch die Versagung der Zulassung und den daraus folgenden Ausschluß vom Handel mit Kassenstrümpfen habe die Beklagte sie, die Klägerin, im Geschäftsverkehr unbillig behindert und gegenüber den zugelassenen unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund ungleich behandelt. Abgesehen hiervon stelle die Ablehnung einen widerrechtlichen Eingriff in ihren Gewerbebetrieb, eine Verletzung des Grundrechts der freien Berufswahl und einen Verstoß gegen die guten Sitten dar. Aus allen diesen Rechtsgründen sei die Beklagte verpflichtet, ihr Schadensersatz zu leisten und sie in den Kreis der Lieferberechtigten aufzunehmen. Lie Klägerin hat beantragt: 1. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Klägerin, allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entsteht, daß ihr Antrag auf Zulassung der Filiale G^mmm^^straße^R zur Belieferung von Mitgliedern der Beklagten mit GummiStrümpfen durch die Beklagte abgelehnt wurde; 2. die Beklagte zu verurteilen, die Filiale der straße zur Belieferung von Mitgliedern der Beklagten mit Gummistrümpfen zuzulassen. U- £■ £§3 ras 8 s 3 3 i '' 1 * Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, sie sei nicht als Unternehmen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzusehen. Da sie bei den Einzelkäufen von ihren Versicherten lediglich vertreten werde, sei sie vielmehr im Verhältnis zu den Apotheken und sanitären Händlern Käuferin der an die Versicherten abgegebenen Heilmittel und damit Endabnehmerin. Als Unternehmen seien demgegenüber auf der Nachfrageseite nur solche Betriebe zu betrachten, von denen die gekaufte Ware in ver arbeitetem oder unverarbeitetem Zustande weiterveräußert werde Ferner seien wesentliche Merkmale des Unternehmensbegriffs,näm lieh geschäftliche Tätigkeit, Gewinnstreben und Dispositionsfreiheit, bei ihr, der Beklagten, nicht verwirklicht. Ihre Tätigkeit erschöpfe sich in der Erfüllung der ihr In der Sozialversicherung gestellten gesetzlichen Aufgaben. Sie sei auch nicht marktbeherrschend. Der auf ihre Versicherten entfallende Anteil am Umsatz von Gummistrümpfen betrage höchstens 25 Einen besonderen Markt für Kassenstrümpfe gebe es nicht. Welche Art von Gummistrumpf im Einzelfalle an ihre Anopruchsbereehtigten abzugeben und von ihr zu bezahlen sei, richte sich allein nach der Verordnung des Arztes, die wiederum ausschließlich von dem bei der Untersuchung erhobenen Befund abhänge. Daher ständen sich nicht etwa ein Kassenmarkt und ein.freier Markt mit jeweils verschiedenen Gummistrumpferzeugnissen gegenüber, sondern es gebe nur einen einheitlichen Markt für Gummi st rümpfe, die in ihren verschiedenen Variationen je nach der ärztlichen Verordnung den Kassen- wie den Privatpatienten in gleicher Weise zur Verfügung ständen. Sie, die Beklagte, sei,überdies im Frankfurter Kaum nicht die beherrschende Kasse. Ihre Mit-glicderzahl bleibe hinter der Gesamtraitgliederzahl der übrigen Kassen zurück. Eine zusammenfassende Beurteilung ihrer * i ! VJ Marktstellung und derjenigen jener Kassen sei verfehlt, weil die Ersatzkassen in der Zubilligung von Heilmitteln und ärztlicher Versorgung freier seien als die Allgeme inen Ortskrankenkassen, v/enn auch ein gewisser Einfluß der letzteren Kassen vorhanden sein möge. Schließlich müsse der Anteil der PrivatkundSchaft berücksichtigt werden, der in der Großstadt Prankfurt am Main erheblich über den Durchschnittswerten für das ganze Land Hessen liege. Die Voraussetzungen des Diskriminierungsverbots, auf das die Klägerin sich berufe, seien hiernach nicht erfüllt. Die "Zulassung" von Lieferanten, die in dem Vertrage vom 7. Juni 1951 vorgesehen sei, bedeute im übrigen nichts anderes als die bloße Mitteilung, in welchen Geschäften die Versicherten in Vertretung und auf Kosten der Kasse Heilmittel erwerben könnten. Hur aus Gründen verwaltungsmäßiger Vereinfachung ergehe diese Mitteilung nicht an die Versicherten, sondern an die Geschäftsinhaber. So wenig, wie bei einer entsprechenden internen Mitteilung an die Versicherten ein nicht berücksichtigter Geschäftsinhaber die Kasse zu dem Abschluß von Kaufverträgen zwingen könne, so wenig sei dies bei der allein aus Vereinfachungsgründen eingeführten unmittelbaren Benachrichtigung der Lieferanten möglich. Von einem Eingriff in den Gewerbebetrieb oder in ein verfassungsmäßiges Grundrecht der Klägerin könne keine Hede sein, weil ein solcher Eingriff ein positives Tun er-, fordere, sie, die Beklagte jedoch keine Handlung vornehme, sondern lediglich etwas unterlasse, nämlich keine Lieferverträge mit der Klägerin abschließe. Ein Verstoß gegen die guten Sitten könne hierin ebenfalls nicht erblickt werden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat nicht als dargotan angesehen, daß die Beklagte den Markt für Gummistrümpfe beherrsche. Das Grundrecht der freien Berufswahl, so hat es weiterhin ausgeführt, sei nicht verletzt, weil es nicht das Recht auf Belieferung eines bestimmten Personen- \ kreiscs gewähre. Ein etwaiger Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin sei nicht widerrechtlich, weil es außerhalb des kartclli’echtiichen Diskriminierungsverbots für marktbeherrschende oder preisbindende Unternehmen keinen gesetzlichen Kontrohierungszwang gebe. Die Klageansprüche seien auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Boykotts zu rechtfertigen; denn Boykott mache nur schadensersatzpflichtig, wenn er mit einer Verrufserklärung verbunden sei. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte den Klageanträgen entsprechend verurteilt. Mit der hiergegen eingelegten Revision erstrebt die Beklagte die ¥/iederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Dem Bundeskartellamt ist in der Revisionsinstanz gemäß § 90 GUB von dem Rechtsstreit Mitteilung gemacht worden. Es hat zu den streitigen kartellrechtlichen Prägen schriftlich und durch seinen Vertreter in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen. Entscheidungsgründe: I. 1. Die Revision bittet zunächst um Nachprüfung, ob für den Klageantrag, die Filiale der Klägerin zur Belieferung von Mitgliedern der Beklagten mit Gummi st rümpfen zuzulassen (Klageantrag zu 2), der Rechtsweg vor den ordentlichen Zivilgerichten gegeben sei. Sie äußert Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht in dem Zulassungsantrag der Klägerin vom 20. Mürz 1959 ein Angebot zu dem Abschluß eines privatrechtlichen Vertrags, in dem Schreiben der Beklagten vom 10.April 1959 die Ablehnung dieses Angebots erblickt und dementsprechend angenommen hat, der erwähnte Klageantrag habe die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer privatrechtlichen Willenserklärung zu dem Gegenstände. Bei der Zulassung von Gewerbetreibenden zur unmittelbaren Belieferung der Krankenkassenmitglieder mit kleineren Heilmitteln, so meint die Revision, handele es sich um eine Maßnahme zur Erfül-lung der öffentlich-rechtlichen Fürsorgepflicht der Krankenkasse gegenüber ihren Mitgliedern, nicht jedoch um ein privatrechtliches Hilfsgeschäft, wie es nach Ansicht der Revision vorläge, wenn die Krankenkasse die Heilmittel selbst vom Hersteller bezöge, um sie alsdann in eigenem Vertrieb an die Versicherten abzugeben. Die Revision folgert hieraus, daß der Klageantrag auf Zulassung der Klägerin zur Belieferung von Anspruchsberechtigten der Beklagten mit Gummistrümpfen nach § 51 Abs, 1 SGG vor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gehöre. 2. Der Auffassung der Revision kann nicht beigetreten werden. Für beide Klageanträge ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Zivilgerichten gegeben. Der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist auf öffentlich-rechtliche Streitigkeiten beschränkt (§§ 1, 51 SGG; BGH LM § 51 SGG Nr. 1; BGHZ 23, 227, 229; BGH vom 15. Dezember I960 - KZR 2/60 * BGHZ 34, 53, 60). Der Streit der Parteien ist dagegen bürgerlich-rechtlicher Natur. Wie der Senat schon in der erwähnten Entscheidung vom 15. Dezember I960 (in dem hier maßgebenden Teil abgedruckt in WuW E/BGH 419, 425, 424) dargelegt hat, gehören die Rechtsbeziehungen der Allgemeinen Ortskrankenkassen zu den Apothekern und den Lieferanten sonstiger Heilmittel anders als diejenigen zu den Ärzten, Zahnärzten und Hebammen, die im Hinblick auf die Funktion dieser Berufe im Gesundheitswesen durch gesetzliche Vorschriften öffentlich-rechtlich geregelt sind (Gesetz über das Kassenarztrecht vom 17. August 1955 - BGBl I 513; § 376 a RVO), nicht dem öffentlichen Recht, sondern dem Privatrecht an. Die Verträge zwischen den Kranken- kassen einerseits und den Lieferanten von Heilmitteln oder ihren Verbänden andererseits werden auf der Grundlage rechtlicher Gleichordnung abgeschlossen und begründen bürgerlich-rechtliche Rechtsverhältnisse. Laß sie dem Zweck dienen, den Krankenkassen die Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Fürsorgepflicht gegenüber ihren Anspruchsberechtigten zu ermöglichen (§ 182 RVO), ändert hieran nichts. Die öffentlich-rechtliche Fürsorgepflicht gegenüber den Anspruchsberechtigten, die zwischen dem Anspruchsberechtig-^ ten und seiner Kasse ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis entstehen läßt, schließt nicht aus, daß die Kasse zur Beschaffung der Heilmittel, mit denen sie die Anspruchsberechtigten zu versorgen hat, mit Dritten, auf welche die öffentlich-rechtliche Fürsorgepflicht sich nicht erstreckt, privatrechtliche Hilfsgeschäfte eingeht (BGHZ 31, 24, 25)« Dabei macht es keinen rechtlichen Unterschied, ob die Kasse sich die zu beschaffenden Heilmittel zunächst anliefern läßt und sie dann selbst an die Anspruchsberechtigten abgibt oder ob sie die Aushändigung an die Anspruchsberechtigten auf Grund einer mit dem Lieferanten getroffenen allgemeinen Vereinbarung diesem überträgt und lediglich die Bezahlung übernimmt. Der rechtliche Charakter des Beschaffungsvertrags zwischen der Kasse und dem Lieferanten als Privatrechtsge-ochüft wird nicht davon berührt, in welcher organisatorischen Form seine Erfüllung sich abwickelt. Der Antrag eines Lieferanten wie der Klägerin auf Zulassung zur Belieferung von Anspruchsberechtigten einer Allgemeinen Ortskrankenkas-sc wie der Beklagten ist danach vom Berufungsgericht zutreffend als Angebot zu dem Abschluß eines bürgerlich-rechtlichen Vertrags mit der Kasse behandelt worden (BGH aaO und die dort raitgeteilte Rechtsprechung der Sozialgerichte). Der Streit über Ansprüche, die v/egen der Ablehnung dieses Angebots erhoben werden, ist mithin eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit. Dies gilt nicht nur insoweit, als die Klägerin oich auf Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen stützt, sondern auch insoweit, als sie geltend macht, daß sie in ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) verletzt sei; denn der Streit über die Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines widerrechtlichen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 825 Abs. 1 BGB) oder wegen sittenv/idriger Schädigung (§ 826 BGB), welche die Klägerin mit dieser Verletzung begründen will, erhält nicht dadurch den Charakter einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit, daß bei der Prüfung dieser ihrem Wesen nach bürgerlich-rechtlichen Ansprüche eine Öffentlich-rechtliche Vorfrage, nämlich die Präge der Einwirkung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG auf die privatrechtlichen Beziehungen der Parteien zu untersuchen ist. Die von der Revision angeführte Entscheidung des Kammergerichts vom 4. Dezember 1958 (9 W 854/58) besagt nichts Gegenteiliges. Wenn darin angenommen worden ist, daß für den Anspruch eines Apothekers auf Verurteilung der Krankenkasse zur Genehmigung seines Beitritts zu einem Belieferungsvertrag der Rechtsweg nicht vor den ordentlichen Zivilgerichten, sondern vor den Sozialgerichten eröffnet sei, so beruhte dies darauf, daß in Berlin nach der nur dort geltenden Verordnung der Alliierten Kommandantura vom 8.April 1946 (BK-0 46-160, BerlVOBl 159) in Verbindung mit § 204 SGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entgegen der Regelung in § 51 SGG nicht nur für öffentlich-rechtliche, sondern auch für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zuständig sind, die s.ich auf Verträge der Versicherungsanstalten mit Ärzten, Dentisten, Apothekern, Krankenhäusern und dergl. beziehen. Diese Ausnahmeregelung, die übrigens für Ansprüche aus dem GV/B wegen der in §§ 87 ff GWB enthaltenen ausdrücklichen Zuweisung bürgerlich-rechtlicher Streitigkeiten aus diesem Gesetz an die ordentlichen Zivilgerichte ohnehin % 11 nicht gelten würde (BGHZ 34, 53, 58 ff), greift im vorliegenden Palle nicht ein. Nach alledem sind die Klageansprüche, auch soweit die Klägerin ihre Zulassung zur Belieferung von Mitgliedern der Beklagten mit GummiStrümpfen begehrt, im Rechtsweg vor den ordentlichen Zivilgerichten zu verfolgen. Nie Zuständigkeit des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs für die Revision ergibt sich hierbei ohne Rücksicht darauf, daß in zweiter Instanz kein Kartellspruchkörper entschieden hat, aus § 95 Abs, 1 Nr. 3a, § 96 Abs. 1 GWB. II. 1. In der Sache selbst hat das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht auf die kartellrechtliche Anspruchsbegründung abgestellt, welche die Klägerin in den Vorder- _____A "U 4- -1 V-! ~ ~ -! *3 »VI J ~ „ g-L UHU ^Ci UUA. 1/ iidUVG. V XCJLÜ1CU1 JUCH» CO JUU UCX -MUXtCJUIiLUJ^ U C ö Vertragsangebots der Klägerin durch die Beklagte einen widerrechtlichen Eingriff in den Gewerbebetrieb (§ 823 Abs.l BGB) und eine sittenwidrige Schädigung der Klägerin (§ 826 BGB) erblickt. Es ist der Meinung, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, das Angebot der Klägerin anzunehmen, weil die nur mit dem Pehlen eines Bedürfnisses begründete Verweigerung des Vertragsschlusses den Wesensgehalt des der Klägerin in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Grundrechts freier Berufsausübung antaste und damit gegen das in den Grundrechten normierte Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoße. Zwar sei, so führt es aus, die unmittelbare Anwendung der Grundrechtsnormen auf privatrechtliche Rechtsbeziehungen wie die der Beklagten zu den Heilmittellieferanten entgegen der vom Bundesarbeitsgericht vertretenen Ansicht (BArbGE 1, 191- ff) zu verneinen. Die Grundrechte seien in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. In ihnen verkörpere sich aber zugleich eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechtes gelte und auch die Begriffe des Privatrechts wie den der Sitten- £ 12 A" \j v/ldrigkeit durchdringe. Daraus ergebe sich für die Beklagte die privatrechtliche Pflicht, alle Betriebe zur Belieferung ihrer Versicherten zuzulassen, bei denen die erforderlichen sachlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Auch der Gesetzgeber könne die den Herstellern und Vertreibern orthopädischer Heilmittel wie allen anderen Gewerbetreibenden eingeräumte Freiheit der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur so weit einschränken, als dies aus vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls zweckmäßig erscheine. Dagegen könne er im Rahmen einer etwaigen öffentlich-rechtlichen Zulassungsordnung nicht bestimmen, daß bei Pehlen eines Bedürfnisses auch an sich geeigneten Betrieben die Zulassung zu versagen sei oder von der darüber befindenden Krankenkasse versagt werden dürfe. Eine dahingehende Klausel komme vielmehr einer Beschränkung der Berufsaufnähme überhaupt nahe; denn der von der Belieferung der Kassenmitglieder, d.h. eines großen Kundenkreises ausgeschlossene Gewerbetreibende habe in aller Regel keine ausreichende Möglichkeit, seinen Beruf zweckdienlich und gewinnbringend auszuüben. Dies folge aus der vom Bundesverfassungsgericht allerdings für Ärzte getroffenen, für das orthopädische Heilgewerbe aber als Vergleichswert verwendbaren tatsächlichen Feststellung, daß das Einkommen aus der Betreuung von Privatpatienten heute nur etwa 25 c/o der Gesamteinkünfte ausmache. Wenn die gesetzliche Krankenkasse hiernach bei hoheitlichem Handeln nicht berechtigt sei, die Zulassung vom Vorliegen eines Bedürfnisses abhängig zu machen, so sei sie dazu auch nicht befugt, wenn sie sich mangels einer ihr verliehenen Befugnis zu dem hoheitlichen Händeln auf privatrechtlichem Gebiet bewege. Das Verhalten des fiskalisch handelnden Staates als des."alter ego" des hoheitlich handelnden Staates müsse hinsichtlich der Beachtung der Grundrechte schärfer als das Verhalten Privater beurteilt werden. -13- 2. a) Die Revision beanstandet zunächst, daß das Berufungsgericht die Parteien unter Verstoß gegen § 139 ZPO nicht zu einer Erörterung der seiner Entscheidung zugrunde gelegten Gesichtspunkte veranlaßt und sie daher mit diesem Entscheidungsgrunde überrascht habe. Diese Rüge kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Revision nicht angibt, was die Beklagte auf einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis an Tatsachen vorgebracht haben würde, die eine abweichende rechtliche Beurteilung gerechtfertigt hätten (vergl. RG JW 1931, 1795; BGH GRUR 1959, 488, 491 - Konsumgenossenschaft). Außerdem hatte die Klägerin sich bereits in der Klageschrift, wenn auch erst in zweiter Linie, auf jene Gesichtspunkte berufen und hierauf in der zweiten Instanz nochmals ausdrücklich Bezug genommen (Schriftsatz vom 10. Oktober I960 S, 3 unter III; GA Bl.94). Die Beklagte mußte deshalb damit rechnen, daß das Berufungsgericht auch die nicht-kartellrechtliche Anspruchsbegründung prüfen und gegebenenfalls für die Entscheidung heranziehen werde. Eines ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises nach dieser Richtung bedurfte es nicht. b) In sachlicher Hinsicht macht die Revision geltend, da3 Berufungsgericht habe mit der Aufstellung einer allgemeinen Verpflichtung der öffentlichen Hand, auch beim Abschluß fiskalischer Geschäfte jeden vorhandenen und geeigneten Betrieb in gleicher Weise zu berücksichtigen, das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG weit überschritten. Der Freiheit der BerufsausÜbung des Einzelnen stehe auch bei fiskalischen Geschäften der öffentlichen Hand die Freiheit gegenüber, auf privatrechtlichem Gebiet den Ver-tragsgogner auszuwählen. Sie schließe nicht den privatrechtlichen Anspruch ein, von einem bestimmten Großkunden als Lieferant zugezogen zu werden. Die Auffassung des Berufungsgerichts führe zu einer die Bedürfnisse des Auftrag- r -14- <r gebers erheblich übersteigenden und durch keine soziale Rücksicht gerechtfertigten Aufsplitterung des Auftragswesens, Rach dem festgestellten Sachverhalt könne im übrigen von einer Grundrechtsverletzung nicht gesprochen werden. Bei der auf weite Zweige des Heilmittelgewerbes abgestellten Tätigkeit der Klägerin betreffe die Präge, ob die Klägerin Versicherte der Beklagten mit Gummistrümpfen beliefern könne, keinen wesentlichen oder gar entscheidenden Teil des Gewerbebetriebs, sondern lediglich eine Erweiterung des Warensortiments für einen ohnehin begrenzten Kundenkreis. Bas Berufungsurteil enthalte keine Feststellung darüber, welcher Anteil am Gesamtumsatz der Klägerin, die zahlreiche Niederlassungen unterhalte, auf Gummistrümpfe entfalle. Rach dem vom Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO nicht berücksichtigten Vorbringen der Beklagten hätten innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr, der sich auf die Jahre 1959 und I960 verteile, 37 Vertragsfirmen der Beklagten 1588 EinzuggummiStrümpfe und 5312 Zweizuggummistrümpfe an Versicherte geliefert. Hieran hätte die Filiale GflHIHHHHH^traße^^ der Klägerin nur mit einem so geringen Bruchteil teilnehmen können, daß das Gewerbe der Klägerin durch den Ausfall dieser Beteiligung in keiner irgendwie beachtlichen Weise beeinträchtigt werde. Der Wesensgehalt des Grundrechts aus Art. 12 GG sei daher durch die Versagung der Zulassung nicht angetastet worden. Bas Berufungsgericht habe ferner versäumt, die Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen, insbesondere, die erhebliche büromäßige Mehrarbeit und die erhöhten Kosten zu berücksichtigen, die mit einer Ausdehnung des Lieferanten-kreiees über die 37 zugelassenen Betriebe hinaus für die Beklagte verbunden sei. Biese Abwägung sei erforderlich, weil nur überragende Gemeinsehaftsgüter durch die Grundrechte geschützt seien. Im übrigen könne die bloße Entschließung der Beklagten, mit einer bestimmten Filiale der Klägerin keine Geschäftsverbindung einzugehen, nicht als Ein- »- r- f.-; griff in den Gewerbebetrieb der Klägerin betrachtet werden; denn die Beklagte habe diesen Betrieb völlig unverändert gelassen, 3. Die Angriffe der Revision sind gerechtfertigt. Dabei kann auf sich beruhen, ob die bloße Ablehnung geschäftlicher Beziehungen bereits einen unmittelbaren Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des betroffenen Unternehmens darstellt. Denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, würde dem Berufungsgericht doch nicht darin gefolgt werden können, daß dieser Eingriff im vorliegenden Palle wegen einer damit von der Beklagten begangenen Grundrechtsverletzung widerrechtlich gewesen und daß die Beklagte deshalb nach § 823 Abs.l BGB schadensersatzpflichtig sei. Aus demselben Grunde fehlt es an einer sittenwidrigen Schädigung der Klägerin, wegen deren ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB erhoben werden könnte. a) Es bedarf in diesem Rechtsstreit keiner abschließenden Entscheidung darüber, inwieweit und in welcher Weise grundrechtliche Normen, namentlich die des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, sei es unmittelbar, sei es mittelbar über die Generalklauseln des bürgerlichen Rechts wie etwa den Begriff der Sittenwidrigkeit, auch für den Privatrechtsverkehr verbindlich sind, insbesondere, ob und in welchem Umfange zu demindest der Staat oder sonstige Träger öffentlicher Verwaltung ebenso wie bei hoheitlichem Handeln auch bei privatrechtlicher Betätigung der Bindung an jene Normen unterliegen. Das Berufungsgericht, das für das fiskalische Handeln von Trägern öffentlicher Verwaltung eine solche Bindung annimmt, kann sich hierfür im übrigen nicht auf die von ihm herangezogene Entscheidung BGH& 29} 76 ff berufen. Diese Entscheidung betraf nicht den Abschluß eines fiskalischen L Ö Geschäfts, sondern den davon grundlegend verschiedenen Pall, daß ein Träger öffentlicher Verwaltung sich bei der unmittelbaren Erfüllung einer Öffentlichen Verwaltungsaufgabe - dort: bei der im Bereich öffentlicher Fürsorge vorzunehmenden Zuteilung von Siedlungsland an heimatlos gewordene Personen -privatrechtlicher Rechtsformen, beispielsweise der Form von IJiet- oder Pachtverträgen bedient. Die dem Vollzug zwangsläufig vorausgehende Entscheidung darüber, ob überhaupt eine Verwaltungsmaßnahme getroffen, also etwa, ob einem -Unterstützungsbedürftigen Fürsorge gewährt wird, gehört als hoheitliche Entscheidung dem öffentlichen Recht an und stellt einen Verv/altungsakt dar. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Verwaltungsträger und demjenigen, in dessen Angelegenheit sie ergeht, ist daher ein öffentlich-rechtliches und als solches der unmittelbaren Bindung an die Gründrechtsnormen unterworfen. Auf diese Bindung ist es ohne Einfluß, ob der Verwal-tungsträger die Leistung, die er durch Verwaltungsakt bestimmt hat, dadurch bewirkt, daß er mit dem Empfänger ein entsprechendes Privatrechtsgeschäft abschließt. Die Bindung ergreift vielmehr auch dieses Geschäft, durch das der Verwal-tungoträger unmittelbar die ihm dem Vertragsgegner gegenüber obliegende öffentliche Aufgabe erfüllt. Bei rein fiskalischem Handeln fehlt es demgegenüber an einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zwischen dem Verwaltungsträger und seinem Vertragsgegner, wie es bei der Entscheidung über die Gewährung von öffentlicher Fürsorge begründet wird. Wenn der Verwaltungsträger sieh entschließt, ob er mit einem Dritten zur Beschaffung von Sachgütern einen privatrechtlichen Vertrag eingeht, der in keinem Zusammenhang mit einer dem Dritten gegenüber zu erfüllenden öffentlichen Aufgabe steht, erläßt er dem Dritten gegenüber keinen Verwaltungsakt. Die Rechtsbeziehungen der Beteiligten tragen vielmehr von vornherein und ausschließlich privatrechtlichen -17- Charakter. Mithin können sie nicht von der unmittelbaren Bindung an die Grundrechtsnormen erfaßt werden, die bei der unmittelbaren Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe im Verhältnis des Verwaltungsträgers zu der Person, der gegenüber er diese Aufgabe wahrzunehmen hat, unabhängig von der etwaigen privatrechtlichen Gestaltung des Vollzugsgeschäfts eintritt. Das Berufungsgericht verkennt auch den Begriff der unmittelbaren Erfüllung von Verwaltungsaufgaben, wie er in BGHZ 29, 76, 80 im Anschluß an Siebert, Privatrecht im Bereich öffentlicher Verwaltung, in Festschrift für Nieder-meyer 1953» S. 213 ff» insbesondere S. 221, 240 verwendet wird, wenn es ihn (BTJ S.15 unten, 16 oben) so auffaßt , als sei damit die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch Träger unmittelbarer Staatsverwaltung im Gegensatz zu den öffentlich-rechtlichen Körperschaften als Trägern mittelbarer Staatsverwaltung gemeint. Der Begriff ist nicht auf den handelnden Verwaltungsträger und seine Stellung innerhalb der Verwaltungsorganisation, sondern auf, den Charakter des von dem Verwaltungsträger vorgenommenen Geschäfts, nämlich darauf zu beziehen, ob durch dieses Geschäft eine Öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgäbe unmittelbar erfüllt, also etwa eine Maßnahme öffentlicher Fürsorge gegenüber dem Vertragsgegner vollzogen wird, oder ob das Geschäft, etwa als fiskalisches Hilfsgeschäft, solchen Aufgaben nur mittelbar dient, wie dies bei der Beschaffung der für die Tätigkeit des Verwaltungsträgers notwendigen Sachgüter der Fall ist. In dem angefochtenen Urteil tritt der letztere Unterschied nicht hinreichend in Erscheinung. Es kann zweifelhaft sein, ob das Berufungsgericht bei Beachtung dieser Unterschiede gleichfalls zu der von ihn vertretenen Auffassung gelangt wäre, daß Träger öffent- 18 lichcr Verwaltung auch bei fiskalischen Hilfsgeschäften wie den erwähnten privatrechtlichen Belieferungsverträgen uneingeschränkt an die Gesamtheit der Grundrechtsnormen, insbesondere an die des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, gebunden seien. Auch wenn man diese Auffassung indessen als richtig unterstellt, würde die angefochtene Entscheidung damit nicht begründet werden können. Nach dem Sachverhalt, der dem Berufungsurteil zugrundeliegt, hat die Beklagte nämlich durch die Ablehnung des Angebots der Klägerin vom 20, März 1959 das Grundrecht der Klägerin aus Art. 12 Abs.l Satz 1 GG nicht verletzt. b) Das Berufungsgericht hat sich damit begnügt, unter dem Gesiditspunkt der Freiheit der Berufswahl die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Bedürfnisklausel wie der des § 17 Abs. 1 des Rahmenvertrags zwischen dem Landesverband der Ortskrankenkassen in Hessen und den beteiligten Fachverbänden vom 7. Juni 1951 zu untersuchen. Es hat hierbei aus I^eststellungen über das zahlenmäßige Verhältnis von Privat-und Kassenpatienten in der Bundesrepublik, die das Bundesverfassungsgericht anläßlich einer Prüfung der öffentlich-rechtlich geregelten Zulassungavorschriften für Kassenärzte getroffen hat - anscheinend ist an die allerdings im Berufungsurteil nicht zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März I960 (NJVJ I960, 715 * BVerfGE 11, 30, 43) gedacht gleichartige Folgerungen für das orthopädische Ileilgewerbo gezogen. Bei dieser Untersuchungsmethode ist zunächst unbeachtet geblieben, daß die Klausel im vorliegenden Falle nicht in einem für alle verbindlichen Gesetz, sondern in einem privatrechtlichen Vertrag zwischen einem Kassenverband und zwei Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen enthalten ist, der keine Rechtswirkungen gegen Dritte wie die Klägerin erzeugt. Durch die Klausel als solche konnte schon aus diesem Grunde in Grundrechte der Klägerin nicht eingegriffen werden. Die Frage, ob ein Eingriff in diese Rechte anzunehmen sei, konnte sich erst stellen, wenn die Beklagte der Klägerin gegenüber die Anknüpfung vertraglicher Beziehungen ab-lehnto und hierdurch der Klägerin die Belieferung sozialversicherter Personen praktisch unmöglich gemacht wurde. Außerdem hätte das Berufungsgericht.berücksichtigen müssen, daß die Beklagte auch dann, wenn in den erwähnten Rahmenvertrag keine Bedürfnisklausel aufgenommen worden wäre, nicht ohne weiteres jedes Angebot eines Lieferanten orthopädischer Heilmittel auf Abschluß eines privatrechtlichen Liefervertrags annehmen mußte; denn grundsätzlich kann jeder Teilnehmer am Privatrechtsverkehr seinen Vertragspartner frei auswählfen, ohne verpflichtet zu sein, die Ablehnung eines Angebots im Einzelfalle dem Anbieter gegenüber zu begründen. Mit dem Wegfall der Klausel war daher für die Entscheidung des Rechtsstreits noch nichts gewonnen. Vielmehr wäre ohne Rücksicht auf das Vorhandensein oder das Fehlen der Klausel zu prüfen gewesen, ob die privatrechtliche Handlungsfreiheit , die sich namentlich in der Freiheit der Wahl des Vertragspartners äußert, für die Träger öffentlicher Verwaltung durch grundrechtliche Normen beschränkt ist. Wenn alsdann aus der Grundrechtsnorm des Art. 12 Abs.l Satz 1 GG unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes eine Verpflichtung der Beklagten zur Annahme eines bestimmten privatrechtlichen Vertragsangebots wie desjenigen der Klägerin hergeleitet werden sollte, so hätte weiterhin dargelegt werden müssen, aus welchen Gründen die Ablehnung gerade dieses Angebots, also hier des Antrags der Klägerin vom 20.März 1959> für den Anbieter einer Berufsbeschränkung nahekam. £ 20 Diese vom Ausgangspunkt des Berufungsgerichts aus entscheidende Präge ist nicht mit den allgemein gehaltenen Erwägungen beantwortet, die in dem angefochtenen Urteil angestellt werden, Erwägungen dieser Art können durchgreifen, wenn die Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Vorschriften auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts zu untersuchen ist, welche die Zulassung zu einem bestimmten Beruf schlechthin beschränken oder die Ausübung eines solchen Berufs doch zu demindest so erschweren, daß dadurch auch die Freiheit der Berufswahl beeintx’ächtigt wird, wie dies bei den vom Bundesverfassungsgericht geprüften Vorschriften des Kassenarzt-rechts der Fall war. Unterstellt man mit dem Berufungsgericht die Anwendbarkeit de^ Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG auf privatrechtliche Vertragsabschlüsse der öffentlichen Kanu, so würden jene Erwägungen möglicherweise auch zur Beurteilung der Rechtslage bei Verweigerung eines solchen Vertragsabschlusses ausreichen, sofern von dieser Verweigerung die berufliche Tätigkeit des abgelehnten Lieferanten im ganzen betroffen wäre, wie dies etwa bei einer Apotheke der Fall sein könnte, die auf diese Weise mit ihrem gesamten Geschäftsbetrieb und mit allen darin geführten Artikeln von der Belieferung der Sozialversicherten ausgeschlossen würde. Demgegenüber hat der Antrag der Klägerin die Belieferung der Kassenmitglieder durch nur eine einzige Filiale eines größeren Unternehmens mit einem einzigen orthopädischen Artikel, nämlich mit Gummistrümpfen, zu dem Gegenstände. Der Verkauf von Gummistrümpfen stellt für sich allein keinen Conderberuf dar (vergl. dazu BVerfGE 9» 39 > 48), sondern betrifft ein Teilsortiment des Handels mit orthopädischen Heilmitteln überhaupt. Für die berufsmäßige Ausübung eines Handelsgewerbes mit diesen Artikeln kann aber dem Verkauf von Gummistrümpfen jedenfalls im begrenzten örtlichen Bereich einer Filiale wie derjenigen, die im Anträge der Klägerin genannt i3t, keine solche Bedeutung beigemessen 21 werden, daß durch seine Beschränkung auf Umsätze mit nicht sozialversicherten Personen die Ausübung jenes Handelsgewerbes im ganzen in einer Weise behindert würde, die einer gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verstoßenden Beschränkung der Berufoaufnahme gleichgesetzt werden könnte. Dem Händler entgeht lediglich eine Gelegenheit, innerhalb der ihm unver-wehrt bleibenden Berufstätigkeit durch Erweiterung seines Kundenkreises und - wenn die sogenannten "Kassenstrümpfe", wie die Klägerin behauptet, tatsächlich als abgrenzbare Warengattung gelten sollten - auch seines Warensortiments zusätzliche Gewinne zu erzielen. Darauf, daß ihm eine solche Gelegenheit geboten wird, kann der Händler im Bereich privatrechtlicher Beziehungen auch gegenüber den Trägern öffentlicher Verwaltung unter grundrecht1ieher. Gesichtspunkten keinen Anspruch erheben. Aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt sich nach alledem keine Verpflichtung der Beklagten, das Vertragsangebot der Klägerin anzunehmen. Durch die Ablehnung des Angebots ist daher diese Grundrechtsnorm nicht verletzt. Aus einer solchen Verletzung kann mithin auch keine Schadensersatzpflicht der Beklagten nach den §§ 823 Abs. 1, 826 BGB hergeleitet werden. Mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung läßt sich also die Verurteilung der Beklagten zu dem Schadensersatz nicht aufrechterhalten* Auf die weiteren Revisionsrügen, die sich gegen diese Begründung richten, braucht hiernach nicht mehr eingegangen zu werden. III. Dagegen bleibt zu untersuchen, ob die Klageansprü-cho nach den Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-gehrünkungen gerechtfertigt sind, auf welche die Klägerin golbst sio in erster Linie gestützt hat. Nach § 35 GWB ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes verstößt, sofern die Vorschrift » i £ - 22 den Schutz eines anderen bezweckt, diesem zu dem Ersatz des aus den Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet. Eine Vorschrift, die den Schutz eines anderen bezweckt, ist die des j § 26 Abs. 2 GWB, wonach marktbeherrschende Unternehmen ein j anderes Unternehmen.in einem Geschäftsverkehr, der gleichar- [ tigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, weder unmit- j telbar noch mittelbar unbillig behindern oder gegenüber | 1 i gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln dürfen. Marktbeherrschend ist nach § 22 Abs. 1 GWB ein Unternehmen, soweit es für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ohne Wettbewerber ist oder keinem \ wesentlichen Wettbev/erb ausgesetzt ist. Daraus folgt, daß j ■ i die Diskriminierung, d.h. die unbillige Behinderung oder I unterschiedliche Behandlung, die unter den sonstigen Voraus- 1 Setzungen des § 26 Abs. 2 GWB nach § 35 GWB zu dem Schadenser- j satz verpflichtet, den Inhaber des benachteiligten Unterneh- . I ,8 mens nicht, wie dies für die Anwendung der Grundrechtsnorm j des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG erforderlich gev/esen wäre, in seiner Berufsfreiheit zu beschränken braucht, sondern daß os genügt, wenn einer der beiden Diskriminierungstatbestände für diejenige bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen dieses Unternehmens verwirklicht wird, für die das diskriminierende Unternehmen marktbeherrschend ist. Wenn die übrigen Merkmale der §§ 22 Abs. 1, 26 Abs. 2 GWB vorliegen, würde daher der Umstand, daß der Ausschluß der Klägerin von der Belieferung der Sozialversicherten sich nur auf GummiStrümpfe und nur auf den Bereich einer Filiale ihres Unternehmens in Frankfurt am Main bezieht, der Anwendung dieser Vorschriften nicht entgegenstehen. Bei einem Verstoß gegen § 26 Abs. 2 GWB wäre ferner sowohl dem Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflieht der Beklagten für die Vergangenheit (Klageantrag zu 1) als auch dem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Annahme des Vertragsan- gebots der Klägerin (Klageantrag zu 2) stattzugeben (§ 249 BGB). Die Entscheidung hängt also davon ab, ob die Beklagte durch die Ablehnung des Vertragsangebots dem Diskriminie-rungsverbot jener Vorschrift zuwider gehandelt hat. Dazu iot in grundsätzlicher Hinsicht Folgendes zu bemerken: 1. Aus der Stellung der Beklagten als Sozialversicherungsträger ergeben sich gegen die Anwendung des GWB keine Bedenken. Die Träger der Sozialversicherung sind von der Regelung dieses Gesetzes nicht grundsätzlich befreit. In den Ausnahmevorschriften der §§ 100 ff GWB ist ihr Wirkungsbereich nicht erwähnt. Hach der Amtlichen Begründung zu dem Regierungsentwurf (Abschnitt C 3 b zu § 1) erfaßt das Gesetz nur solche Leistungen nicht, die auf Grund hoheitlicher Bestimmungen gegeben und gefordert werden. "Infolgedessen" - so heißt es an der betreffenden Stelle weiter - "fallen die auf den Sozialversicherungsgesetzen beruhenden Rechtsverhältnisse nicht unter das Gesetz; das gleiche dürfte N. für Versicherungsverhältnisse der Zwangs- oder Monopolversicherungsanstalten gelten, soweit diese Rechtsverhältnisse als öffentlich-rechtliche Gewalt- oder Fürsorgeverhältnisse anzusehen sind". Diese Begründung läßt keinen Zweifel darüber, daß die Vorschriften des GWB nur dort nicht für anv/endbar gehalten wurden, wo das Rechtsverhältnis des Sozialversicherungsträgers zu Dritten - wie z.B. das zu den Anspruchsberechtigten oder das zu anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften wie den kassenärztlichen Vereinigungen - öffentlich-rechtlicher Batur ist. Rechtsverhältnisse dagegen, die nicht auf dem öffentlichen Recht beruhen, deren Inhalt insbesondere nicht in den Öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze festge-lcgt iot, sondern durch frei vereinbarte privatrechtliche Verträge bestimmt wird, unterliegen der Regelung durch das GY/B nicht anders wie alle sonstigen bürgerlich-rechtlichen Rechtobcziehungen. Zu diesen Rechtsverhältnissen gehören - 24 diejenigen, die durch den Abschluß von Verträgen einer Allgemeinen Ortskrankenkasse mit Lieferanten medizinischer Hilfsmittel oder deren Verbänden begründet werden, Liese Verträge sind, wie schon ausgeführt, privatrechtlicher Natur. Lie danach von den Lieferanten zu erbringenden und ihnen zu gewährenden Leistungen ergeben sich mithin nicht aus hoheitlichen Bestimmungen. Laß die Sozialversicherungsträger öffentlich-rechtliche Aufgaben gegenüber ihren Mitgliedern zu erfüllen haben, ändert nichts an der privatrechtlichen Natur der Verträge mit den Lieferanten. In der Erfüllung dieser Aufgaben werden die Sozialversicherungsträger durch die Anwendung des GWB, eines grundlegenden Gesetzes der Wirtschaftsverfassung, auf frei von ihnen vereinbarte privatrechtliche Verträge nicht beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung kann zu demal im Rahmen des § 26 Abs. 2 GWB nicht eintreten, auf den die Klägerin ihren Anspruch stützt; denn wenn es im Einzelfalle tatsächlich einmal so läge, daß die öffentlich-rechtliche Fürsorgeaufgäbe des Sozialversicherungsträgers ohne den Abschluß eines wettbewerbsbeschränkenden privatrechtlichen Vertrages nicht erfüllt werden könnte, so wäre eine etwaige Behinderung hiervon betroffener Unternehmen nicht als unbillig anzusehen oder eine unterschiedliche Behandlung dieser Unternehmen nicht ohne sachlichen Ground erfolgt. Lamit wäre eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung des § 26 Abs.2 GWB nicht erfüllt. In diesem Zusammenhang darf ferner nicht außer acht gelassen werden, daß die Rechtsgrundsätze, nach denen die Verweigerung privatrechtlicher Vertragsbeziehungen schadensersatzpflichtig machen kann, von der Rechtsprechung ursprünglich gerade bei öffentlich-rechtlichen Monopolen entwickelt worden sind (vergl. dazu Benisch in Gemeinschaftskommentar zu dem GWB ? 26 Anuio 47). Las GWB hat diese Grundsätze im Interesse der '.(Cttbewerbsfreiheit gesetzlich ausgestaltet und dabei 25 - auf alle marktbeherrschenden und preisbindenden Unternehmen ausgedehnt. Es stände im Widerspruch mit dieser Rechtsent-wicklung, v/enn nunmehr von der gesetzlichen Regelung gerade öffentlich-rechtliche Körperschaften ausgenommen wären, deren bevorzugte Stellung die Wettbev/erbsfreiheit und damit die Grundlage der Wirtschaftsverfassung in besonders hohem Maße beeinflussen und erschüttern kann. 2. Die Sozialversicherungsträger, insbesondere die Krankenkassen sind ferner unbeschadet ihrer Öffentlich-rechtlichen Aufgabe und Struktur als Unternehmen im Sinne des GWB zu betrachten und daher im privatrechtlichen Verkehr regelmäßig denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes unterworfen, deren sachlicher Geltungsbereich, wie der des R <~1 r *!._ O J J _ TT_-L._»_T_____ „ _"U ~ ,£>-1- XtT-i ^ § co auö. c, uxt; uiibcxacmucaiacxgGuauiJiax u vuiauocouziu« «j-c der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Amtlichen Begründung zu dem Regierungsentwurf bereits in einer früheren Entscheidung ausgeführt hat (BGHZ 319 105 - Gasglühkörper), läßt der Begriff des Unternehmens sich nicht einheitlich festlegen. Die Unternehmenseigenschaft muß vielmehr im Einzelfalle ermittelt werden. Dabei ist von dem Zweck des Gesetzes aüszugehen, die Freiheit des Wettbewerbs sieherzu-stollen, und der zu beurteilende wirtschaftliche Vorgang in seiner Gesamtheit zu würdigen. Nach der Amtlichen Begründung (Abschn. C 3 c zu § 1 GWB) genügt jedwede Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr. Bestimmte Formen der rechtlichen oder wirtschaftlichen Organisation sind dafür nicht zu fordern. Ebensowenig ist von Bedeutung, ob die Tätigkeit von Privatpersonen oder von der öffentlichen Hand ausgeübt wird (§ 9ö Abs. 1 GWB). Ferner kann es nicht darauf ankommen, ob die Ergebnisse der Tätigkeit, zu denen auch eine auf Grund von Verträgen erlangte Rechtsstellung gehören kann, der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber Dritten dienen sollen, seien diese Verpflichtungen nun privatrechtlicher oder Öffentlich-rechtlicher Natur. Schließlich kann die Untornehmenseigenschaft auf der Nachfrageseite auch nicht, wie die Beklagte dies anniramt, auf Betriebe beschränkt werden, welche die gekaufte Ware in verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustande weiterveräußern. Die Deckung der für Leistungen aufzuwendenden Mittel aus den Leistungserlösen ist zwar ein sicheres Anzeichen, nicht aber eine notwendige Voraussetzung für die Unternehmenseigenschaft. Deshalb ist es unerheblich, daß die Sozialversicherungsträger die Heilmittel, auf deren Lieferung die von ihnen abgeschlossenen Verträge sich beziehen, nicht gegen Gewinn weiterveräußern, sondern für ihre Rechnung an die Versicherten abgeben lassen. Ss wäre lebensfremd, die Sozialversi-cherungsträger aus diesem Grunde den Endverbrauchern gleich-zusteilen, die sich allerdings als solche nicht unternehmerisch am geschäftlichen Verkehr beteiligen. Diese Gleichstellung würde den wirtschaftlichen Gesamtvorgang verkennen, in dessen Rahmen die Krankenkasse mit Gewerbetreibenden Vereinbarungen darüber trifft, ob sie die Sozialversicherten beliefern dürfen und zu welchen Bedingungen dies geschehen soll. Der hier sich aufdrängende Vergleich ist vielmehr der mit der Tätigkeit privater Versicherungsunternehmen. Diese Unternehmen gewähren ebenso wie die Beklagte gegen Beiträge, die unabhängig von den tatsächlich erbrachten Leistungen gezahlt und zu deren Ausgleich verwendet werden, Schutz vor den versicherten Risiken. Es wird aber mit Recht nirgends in Zweifel gezogen, daß sie im Sinne des GWB Unternehmen sind. Ihre ausdrückliche Befreiung von den Vorschriften der §§ 1 und 15 GWB (§ 102) erklärt sich aus ihrer Unterstellung unter die Versicherungsauf-sicht. Dagegen sind die übrigen Vorschriften des GWB, namentlich die der Abschnitte 3, 4 and 5 des Ersten Teiles und damit auch § 26 Abs.2 GWB auf sie anzuwenden. Die Stellung im geschäftlichen Verkehr, welche die Sozialversiche- rungsträger durch Vertragsabschlüsse mit den Lieferanten von medizinischen Hilfsmitteln erlangen, ist in rechtlicher und wirtschaftlicher Beziehung derjenigen gleichartig,die für private Versicherungsunternehmen mit einem vergleichbaren Kreis von Versicherten durch etwaige Vertragsabschlüsse entsprechenden Inhalts begründet werden würde. Dies zeigt sich namentlich dann, wenn die Vereinbarungen, wie dies für die §§ 4, 17 Abs. 1 des Hessischen Rahmenvertrages vom 7.Juni 1951 gilt, durch die Möglichkeit des Ausschlusses von Anbietern wettbewerbsbeschränkende Wirkungen auf den Einzelhandel mit den darunter fallenden Heilmitteln zur Folge haben. Unter den Gesichtspunkten, unter denen das GWB solchen Wirkungen entgegentritt, besteht also zwischen den Trägern der Sozialversicherung und den privaten Versicherungsunternehmen beim Abschluß von Verträgen der vorliegenden Art kein Unterschied. Bei der gebotenen Berücksichtigung des Gesetzeszwecks, der für die Beurteilung den Ausschlag gibt, wäre es hiernach nicht vertretbar, die Sozialvers'ieherungsträger im Rahmen dieser nicht hoheitlichen Betätigung gleichwohl nicht als Unternehmen zu betrachten und sie daher insoweit von der Anwendung des GWB auszunehmen, obwohl sie in einer dem Unternehmenstypus der Versicherung entsprechenden Form am geschäftlichen Verkehr teilnehmen. 3. Die Prüfung in der neuen Tatsacheninstanz wird sieh nach alledem im wesentlichen noch darauf zu erstrecken haben, ob die Beklagte für die hier in Betracht kommende Art von Waren für sich allein oder, sofern die in § 22 Abs.2 GWB au i’ge führten Merkmale vorliegen, zusammen mit anderen Krankenkassen marktbeherrschend, d.h. in dem in Betracht kommenden örtlichen Bereich als Nachfrager ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist (§22 Abc. 1 GWB), und, wenn dies der Fall sein sollte, ob die Beklagte die Klägerin durch die Ablehnung des Vertragsan- 28 trags vom 20. März 1959 in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist,unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt hat. Die Auffassung des Landgerichts, daß es bereits an der Marlttbeherrschung fehle, ist durch den zweitinstanzlichen Tatsachenvortrag der Klägerin überholt. Wenn dieser - von der Beklagten weitgehend bestrittene - Vortrag zutrifft, würden die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 GWB, soweit sie noch der Klärung bedürfen, voraussichtlich zu bejahen sein. Ob es allerdings möglich ist, den maßgebenden gegenständlichen Markt für Gummistrümpfe entsprechend dem Klagevortrag weiterhin noch auf sog. "Kassenstrümpfe” als eine bestimmte Warenart im Sinne des § 22 Abs. 1 GWB zu beschränken, erscheint zweifelhaft. Immerhin können die dahingehenden Be-weiserbieten der Klägerin nicht übergangen werden. Darüber hinaus wird das Berufungsgericht sich erforderlichenfalls durch geeignete Auflagen an beide Parteien, wie sie zu dem Teil schon der nicht erschöpfte Auflagenbeschluß des Landgerichts vom 23. Oktober 1959 enthielt, und durch die Einholung von Auskünften nähere Aufschlüsse über die Marktstruktur verschaffen müssen. Namentlich aber wird dem Bundeskarteilamt, dessen Benachrichtigung nach § 90 GWB in den Vorinstanzen versäumt worden ist, nunmehr die im Gesetz vorgesehene Gelegenheit zu geben sein, sich zu diesem Punkte wie überhaupt zu den entscheidungserheblichen tatsächlichen Fragen zu äußern. Auch wird zu erwägen sein, inwieweit das zahlenmäßige Verhältnis der Anspruchsberechtigten der Beklagten - im Falle der Anwendbarkeit des § 22 Abs. 2 GWB zuzüglich derjenigen der anderen öffentlich-rechtlichen Krankenkassen -zu den nicht sozialversicherten Privatkunden für eine beherrschende Stellung der Beklagten auch auf dem hier maßge- benden Markt sprechen könnte. Dies wird hauptsächlich von den betreffenden Verhältniszahlen abhängen. Außerdem kann eine Holle spielen, in welchem Umfange die Sozialversicherungsträger durch Anforderungen an Produktion, Warenbeschaffenheit und Preisgestaltung bestimmend auf den Gummistrumpfmarkt einv/irken. Daß die Verweigerung des Geschäftsverkehrs eine unterschiedliche Behandlung der Klägerin gegenüber anderen orthopädischen Fachhändlern darstellt, mit denen die Beklagte Lieferverträge abgeschlossen hat, ist offenkundig» Der Gesichtspunkt, des mangelnden Bedürfnisses ferner würde für sich allein als gerechtfertigter Grund für eine solche Behandlung nicht anerkannt werden können. Wenn der Tatbestand des § 26 Abs. 2 GWB vorliegen sollte, würde im Zweifel auch ein Verschulden auf Seiten der Beklagten, und zwar jedenfalls Fahrlässigkeit anzunehmen sein. IV. Nach dem Vorhergehenden war das angefoehtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Prüfung der kartellrechtlichen Anspruchsbegründung nach § 565 Abs. 1 ZPO an die Vorinstanz, und zwar in Anwendung des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO an den nach § 92 GWB zuständigen Kartellsenat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen. Dem Berufungsgericht war dabei auch die - 30 Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen, da sie vom Ergebnis der neuen Tatsacheninstanz abhängt. Heusinger Dr.Augustin Löscher Jungbluth Hill