KZR 83/07
Berichtigt durch Beschluss vom 18. Februar 2011 Bürk
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 3. März 2009 in dem Rechtsstreit
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2009 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm sowie die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob das Berufungsurteil mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere mit dem Urteil vom 9. Juli 2007 (BGHZ 173, 155) in Einklang steht, kommt es nicht mehr an, nachdem die
gegen die Klägerin zu 3 gerichtete Abstellungsverfügung des Bundeskartellamts durch die Senatsentscheidung vom 4. März 2008 (BGHZ 176, 1 - Soda-Club II) bestandskräftig geworden ist. Nach dieser Entscheidung kommt auch für die Klägerinnen zu 1 und 2 das der Klägerin zu 3 untersagte Verhalten nicht mehr in Betracht.
Tolksdorf Bornkamm Raum
Meier-Beck
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 17.05.2006 - 1 HKO 21826/04 OLG München, Entscheidung vom 01.02.2007 - U (K) 3622/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KZR 83/07
vom 18. Februar 2011 in dem Rechtsstreit
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2011 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Dr. Raum, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler
beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 3. März 2009 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit auf der Seite 3 nach dem letzten Absatz um folgende Kostenentscheidung ergänzt:
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe:
Die Kostenentscheidung ist bei der Formulierung des Tenors infolge eines Versehens unterblieben. Da an diesem für alle Beteiligten offenkundigen Versehen kein Zweifel bestehen kann, ist der Beschluss zu berichtigen (vgl.
BGH, Beschl. v. 8. Juli 1993 - IX ZR 192/91, BGHR ZPO § 319 Nichtannahmebeschluss 1).
Tolksdorf
Meier-Beck
Raum
Kirchhoff
Löffler
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 17.05.2006 - 1 HKO 21826/04 -OLG München, Entscheidung vom 01.02.2007 - U (K) 3622/06 -