Volltext der Entscheidung
Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KZR 70/08
vom 29. September 2009 in dem Rechtsstreit
Denic Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG., vertreten durch den Vorstand Sabine Marcus S^m Carsten und Dr. Jörg
Beklagte und Beschwerdeführerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen Dr.
lund Dr. Gl
gegen
Volkswagen AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden rv RomH
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Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Fjrozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dipl.-Phys 9Mund
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm, die Richter Prof. Dr. Meier-Beck,
Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 25.000 €
Bornkamm Meier-Beck Bergmann
Kirchhoff
Löffler
Beglaubigt:
Führinger
Justizangestellte