BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN OES VOLKES
KZR 65/71
URTEIL
Verkündet am
6. November 1972 Zug,
JustizoberSekretär
als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
1. der
Vorstand,
in dem Rechtsstreit
AG, vertreten durch den
Klägerin,
- Prozeßbevollmächtigter II« Instanz: Rechtsanwalt Pr,
Fried?Lch-EHB-Straße 2. des Herrn Anton S Gasthof "Zum
Streithelfer der Klägerin und RevisionsfUhrer,
- Prozeßbevollmfichtigte: Rechtsanwälte Prof. Pr .1
und Prof. Pr.
1. Herrn Johann V
2. Frau Elsa V
Beklagte und Revisionsbeklagte ,
und!
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1972 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer und die Richter Dr. Sprenkmann» Ballhaus» Dr* Kellermann und Saiger
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10* Zivilsenats des Oberlandesgerlchts Stuttgart vom 11 • Juni 1971 wird auf Kosten des Streit heifers zurückgewlesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagende Brauerei macht gegen die beklagten Eheleute Schadensersatzansprüche wegen Vertragsverletzung geltend» well sie entgegen der Im Darlehens- und Bierile-ferungsvertrage vom 13./14. Dezember 1969 übernommenen Blerbezugsverpfllchtung diese beim Verkauf des Grundstücks an Anton dem Käufer nicht auf erlegt h&tten*
Die Dinge haben sich wie folgt entwickelt.
Bevor die Beklagten das Grundstück» auf dem sich die Gaststätte befindet» von den Erben nach Simon kauf-
ten» hatte die Klägerin die Gaststätte von der Witwe
durch Vertrag vom 9* Juli 1963 zu dem Zwecke der Weiterverpachtung an einen Unterpächter gepachtet. Das Pachtverhältnis sollte bis zu dem 1. November 1974 dauern (§ 2).
In § 9 des Vertrages heißt es» daß während der Pachtdauer
nur Biere und alkoholfreie Getränke der Klägerin ausgeschenkt werden dürften. Bei Abschluß dieses Pachtvertrages hatte die Klägerin die Gaststätte bereits durch Vertrag vom 3o. Mai 1963 an die Eheleute verpachtet 9 die sich
ebenfalls verpflichtet hatten» nur Biere der Klägerin auszuschenken (§9)* Im notariellen Kaufvertrag der Beklagten vom 19« November 1963 mit den Erben nach Simen G^HI heißt es unter Ziff. V a), der Erwerber trete in das bestehende Pachtverhältnis ein. Die Beklagten schlossen sodann mit der Klägerin am 13./14. Dezember 1963 den bereits genannten Darlehens- und Bierlieferungsvertrag. Nachdem die Beklagten am 23. Februar 1966 unter Verwendung eines von der Klägerin zur Verfügung gestellten Vertragsformulars einen Pachtvertrag mit den Eheleuten HäfH) geschlossen hatten» in dem diese sich ebenfalls verpflichteten» nur von der Klägerin gelieferte Biere auszuschenken» verkauften die Beklagten das Grundstück durch notariel len Vertrag vom 29. Januar 1968 an Anton S^^). Unter Ziff. 7 dieses Vertrages heißt es» der Käufer trete in das Pachtverhältnis mit den Eheleuten HäH ein. Der Vertrag enthält keine Bestimmung» daß Schepp die von den Beklagten gegenüber der Klägerin eingegangene Bezugsverpflichtung übernehme. Seit dem 12. Januar 1970 bezieht SflHI keine Getränke mehr von der Klägerin.
Die Klägerin beziffert den ihr entstandenen Schaden» zu dessen Ersatz sie die Beklagten aus Vertragsverletzung für verpflichtet hält» auf 33.024»30 DM. Sie begehrt die Verurteilung der Beklagten» als Gesamtschuldner diesen Betrag zu zahlen.
Die Beklagten haben geltend gemacht» der Darlehensund Bierlieferungsvertrag sei wegen des auffälligen Miß-
Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung nichtig (§ 138 BGB). Auch sei der Vertrag von ihnen wegen Irrtums und wegen arglistiger Täuschung angefochten. Eine Vertragsverletzung liege nicht vor, da $HHI sich vor Abschluß des Kaufvertrages vom 29. Januar 1968 mündlich mit der Übernahme der Getränkebezugsverpflichtung einverstanden erklärt habe.
Beide Parteien haben S|BB den Streit verkündet.
Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat Berufung eingelegt
und ist dem Rechtsstreit auf seiten der Klägerin beigetreten.
Der Streithelfer hat vorgetragen9 er sei am Ausgang des Rechtsstreits unmittelbar interessiert. Würde die Klage rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, er habe die den Beklagten gegenüber der Klägerin obliegende Bierbezugsverpflichtung wirksam übernommen 9 so würde er die Verpflichtung aus dem Bierlieferungsvertrag zu erfüllen oder bei Nichterfüllung zu haften haben. Er habe mit den Beklagten auch mündlich keine Übernahme der Bezugsverpflichtung vereinbart. Wäre eine mündliche Vereinbarung zustandegekommen 9 so wäre sie gemäß § 125 BGB nichtig» weil ein Bierbezugsvertrag gemäß §§ 18, 34 GWB der Schriftform bedürfe. Auch fehle die nach § 415 Abs. 1 BGB erforderliche Genehmigung der Klägerin.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Streit-helfers zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Streithelfer den Antrag weiter, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die
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Beklagten nach dem Antrag der Klägerin zu verurteilen. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Das Bundeskartellamt hat zu den kartellrechtlichen Fragen des Rechtsstreits Stellung genommen.
Entscheidungsgründe
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der im Darlehens- und Bierlieferungsvertrag vom 13 ./14. Dezember 1963 enthaltenen Vereinbarung
"Diese Getränkebezugsverpflichtung ist etwaigen Rechtsnachfolgern im Eigentum oder Besitz aufzuerlegen bei eigener Haftung für Nichterfüllung. "
lediglich die Verpflichtung der Beklagten zu entnehmen, die von ihnen der Klägerin gegenüber eingegangene Getränke be zugsverpflichtung auf ihren Rechtsnachfolger wirksam weiterzuübertragen.
Diese Auslegung des Vertrages ist frei von Rechtsirrtum. Auch die Revision erhebt insoweit keine Beanstandungen.
II. Das Berufungsgericht verneint jedoch, daB die Beklagten diese vertragliche Verpflichtung verletzt haben.
Es gelangt zu dem Ergebnis, die Beklagten hätten ihre Bezugsverpflichtung wirksam auf den Streithelfer weiter^ übertragen.
1. Der Beweisaufnahme entnimmt das Berufungsgericht, die Beklagten und der Streithelfer seien sich vor Abschluß
des notariellen Kaufvertrages von 29. Januar 1968 mündlich darüber einig geworden, daß der Streithelfer die von den Beklagten gegenüber der Klägerin elngegängene Getränkebezugsverpflichtung übernehme.
Es könne offen bleiben, ob die Klägerin die Übernahme-Vereinbarung genehmigt habe, wofür sprechen könnte, daß die Klägerin die Verkaufsverhandlungen der Beklagten mit dem Streithelfer gekannt und keine Einwendungen gegen den Käufer erhoben habe. Jedenfalls könne die Klägerin sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sie jetzt diese Genehmigung verweigere. Denn dies würde gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen.
2. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
a) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten und der Streithelfer seien sich mündlich darüber einig geworden, daß der Streithelfer die Getränkebezugsverpflichtung der Beklagten übernehme, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat die von der Revision hiergegen gerichteten Verfahrensrügen geprüft und sie nicht für durchgreifend erachtet.
b) Die Weiterübertragung der Bezugsverpflichtung ist entgegen dem Vortrag der Revision nicht deshalb unwirksam , weil sie nicht schriftlich erfolgt ist.
Der Schriftform bedürfen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 34 GWB unter anderem Verträge zwischen Unternehmern Uber Waren oder gewerbliche Leistungen, die einen Vertragsbeteiligten darin beschränken, andere Waren oder gewerbliche Leistungen von Dritten zu beziehen.
Die Vereinbarung der Beklagten nit den Streithelfer, nach der dieser verpflichtet ist, in der Gaststätte nur von der Klägerin bezogene Getränke auszuschenken, ist als Vertrag zu Gunsten Dritter nach § 328 BGB anzusehen. Denn die Bindungen, die der Streithelfer zu Gunsten der Klägerin Übernonnen hat, begründen für diese nur Rechte. Der Bezugsverpflichtung des Streithelfers stehen keine Verbindlichkeiten der Klägerin, insbesondere keine Lieferverpflichtung gegenüber. Für die Beurteilung, ob die* gemäß § 34 BGB geforderte Schrift form gewahrt ist, kommt es allein auf das zwischen den Beklagten als Verkäufern und dem Streithelfer als Käufer bestehende Rechtsverhältnis an (vgl. BGHZ 34, 143» 147 * Biesenkate). Unter der Voraussetzung, daß die Beklagten dabei als "Unternehmen” in Sinne des GWB tätig geworden wären, hätte ihre.unter § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB fallende Vereinbarung mit dem Streithelfer daher an sich der Schriftform bedurft .
Gleichwohl ist die Vereinbarung nicht wegen Fehlens der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftfom nichtig.
Denn unter den in Streitfall gegebenen Voraussetzungen wurde sie von der Formvorschrift des § 34 GWB nicht erfaßt und bedurfte deshalb nicht der Schriftform.
Die Tragweite des § 34 GWB ist nach den Sinn und Zweck dieser Vorschrift zu Intimen. Der Zweck des Erfordernisses der Schriftforn besteht in erster Linie darin, für die Kartellbehörden und Gerichte die Möglichkeit zu schaffen, jeweils auf Grund des gesamten Inhalts des Vertrages die wettbewerbsbeschränkenden Verpflichtungen der an Vertrage Beteiligten zu prüfen (BGH GRUR 1968, 219» 221 - Getränkebezug). Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Übernahme einer schon
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bestehenden Getränkebezugsverpflichtung. Diese Bezugsverpflichtung ist in den, zwischen der Klftgerin und den Beklagten am 13./14. Dezember 1963 geschlossenen Darlehens- und Bierlieferungsvertrag enthalten. Dieser Vertrag ist schriftlich geschlossen. Bei einer Vereinbarung, derzufolge der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem die Gaststätte betrieben wird, die von ihm gegenüber einer Brauerei übernommene Getrftnkebezugsverpflichtung in Erfüllung des mit der Brauerei geschlossenen Vertrages beim Verkauf des Grundstücks dem Käufer auf erlegt, genügt es, wenn der die Bezugsbindung und die - an sich nicht der Schriftform bedürfende (BGH GRUR 1966, 277» 278 zu II 2 - Bierbezug) - Verpflichtung zu deren Weitergabe enthaltende Vertrag die nach § 34 GWB erforderliche Schriftform aufweist. Denn in diesem Falle ist die Kartellbehörde in der Lage, auf Grund des ihr vorgelegten Vertrages zwischen der Brauerei und dem früheren Grundstückseigentümer sowohl das Bestehen der Getränkebezugsverpflichtung als auch den jeweiligen Verpflichteten festzustellen. Diese Möglichkeit genügt, wie auch der Vertreter
des Bundeskartellamts ln der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, zur Wahrung der für die Ausübung der MiBbrauchsaufsicht erforderlichen Kontrollbefugnisse •
Demnach ist die mündiliche Weiterübertragung der Getränkebezugs Verpflichtung durch die Beklagten auf den Streithelfer nicht wegen Fehlens der Schrift form unwirksam.
c) Da auch die übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Rechtsfehler enthalten, hat das Berufungsgericht zu Recht eine Verletzung der den Beklagten nach dem mit der Klägerin geschlossenen Vertrage obliegenden Pflichten verneint.
III. Demnach ist die Revision des Streithelfers der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Fischer Sprenkmann
Dr.Keilermann
Saiger
Ballhaus