Volltext der Entscheidung
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
KZR 61/07
BESCHLUSS
vom 10. Juni 2008 in dem Rechtsstreit
Franz
Ltd., vertreten durch die Managing Directors Hartwig Z( TMHflmi, TWHHR GW, Malta,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I
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gegen
Bundesland Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten Dr. Jürgen RflHK Stadttor 1, Düsseldorf,
Beklagter und Beschwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2008 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. August 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 150.000 €
Tolksdorf Bornkamm Raum
Strohn
Kirchhoff