BGH · KZR 53/97 vom 05.02.2003
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Leitsatz / Zusammenfassung
Die Frage, ob der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist, Urteile oder Beschlüsse nach § 544 Abs.4 ZPO n.F. oder § 554b Abs.3 ZPO a.F. in entsprechender Anwendung der für erstinstanzliche Urteile geltenden Bestimmung des §321a ZPO n.F. aufheben und das Revisionsverfahren fortsetzen kann, bedarf im Streitfall keiner Klärung. Im übrigen hat die Beklagte die Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Verstoßes nicht dargetan; insbesondere hat sie nicht dargelegt, was sie vorgetragen hätte, wenn ihr - wie sie es für geboten erachtet - mitgeteilt worden wäre, daß der Senat nunmehr über die Annahme der Revision zu entscheiden beabsichtige. November 2000 mitgeteilt worden, daß mit einer Entscheidung der Kommission bis zu dem Ende des zweiten Quartals 2001 zu rechnen sei. September 2002 über die Annahme der Revision entschieden. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, daß sich die Beklagte über den Fortgang des Verfahrens vor der Kommission zu demindest aus den allgemein zugänglichen Quellen informiert. 2. Unabhängig davon hat die Beklagte nicht dargetan, inwieweit der behauptete Verstoß entscheidungserheblich hätte sein können. Hierfür wäre es erforderlich gewesen, daß sie dargelegt hätte, welche rechtlichen Erwägungen sie vorgebracht hätte, wenn sie auf einen nunmehr endgültig bevorstehenden Termin der Entscheidung über die Annahme der Revision hingewiesen worden wäre.