BGH · KZR 52/97 vom 29.09.1998

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß und die Richter Dr. v. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 26. Sie erfaßt grundsätzlich auch solche Vereinbarungen, bei denen der Vertragspartner in der inhaltlichen Gestaltung der Zweitverträge im Rechtssinn frei ist, bei denen aber vertragliche Bindungen bestehen, die den Gebrauch dieser Freiheit mit bestimmten wirtschaftlichen Nachteilen verknüpfen (BGH, Urt. v. 6.10.1992 - KZR 21/91, WuW/E 2819, 2822 = GRUR 1993, 137 - Zinssubvention, m.w.N.). zungen gegeben, weil die Wiederverkäufer nach den Verträgen über den Bezug der Werbepackungen verpflichtet waren, diese - gegenüber den Normalpak-kungen umfangreicheren - Packungen zu dem Preis der Normalpackung weiterzuverkaufen (vgl. Lediglich tatsächliche Rückwirkungen der Publikumswerbung eines Herstellers auf die Preisgestaltung der Wiederverkäufer, wie sie hier allein in Betracht kommen, genügen zur Erfüllung des Tatbestands des § 15 GWB nicht (vgl.

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KZRLandgerichtsGestaltungWuW/EVertragWiederverkäuferpreisenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 52/97 vom 29. September 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Goette, Dr. Melullis und Dr. Bornkamm am 29. September 1998 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 26. November 1997 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Vorschrift des § 15 GWB verbietet es, durch Verträge die Freiheit eines Vertragsbeteiligten in der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen in dessen Verträgen mit Dritten zu beschränken. Sie erfaßt grundsätzlich auch solche Vereinbarungen, bei denen der Vertragspartner in der inhaltlichen Gestaltung der Zweitverträge im Rechtssinn frei ist, bei denen aber vertragliche Bindungen bestehen, die den Gebrauch dieser Freiheit mit bestimmten wirtschaftlichen Nachteilen verknüpfen (BGH, Urt. v. 6.10.1992 - KZR 21/91, WuW/E 2819, 2822 = GRUR 1993, 137 - Zinssubvention, m.w.N.). Im Fall "4 zu dem Preis von 3" waren diese Vorausset- 3 zungen gegeben, weil die Wiederverkäufer nach den Verträgen über den Bezug der Werbepackungen verpflichtet waren, diese - gegenüber den Normalpak-kungen umfangreicheren - Packungen zu dem Preis der Normalpackung weiterzuverkaufen (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.1978 - KZR 7/76, WuW/E 1519, 1520 = GRUR 1978, 445, 446 re. Sp. oben - 4 zu dem Preis von 3; vgl. auch BGH, Urt. v. 25.3.1980 - KZR 9/79, WuW/E 1702, 1703 - Probier-Preis-Aktion). Nach den Feststellungen des Landgerichts fehlt es hier an einer vertraglichen Bindung der Einzelhändler. Lediglich tatsächliche Rückwirkungen der Publikumswerbung eines Herstellers auf die Preisgestaltung der Wiederverkäufer, wie sie hier allein in Betracht kommen, genügen zur Erfüllung des Tatbestands des § 15 GWB nicht (vgl. BGH WuW/E 2819, 2822 - Zinssubvention ). 4 Geiß Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 1.000.000,00 DM v. Ungern-Sternberg Goette Melullis Bornkamm