BGH · KZR 52/97 vom 29.09.1998
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Leitsatz / Zusammenfassung
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß und die Richter Dr. v. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 26. Sie erfaßt grundsätzlich auch solche Vereinbarungen, bei denen der Vertragspartner in der inhaltlichen Gestaltung der Zweitverträge im Rechtssinn frei ist, bei denen aber vertragliche Bindungen bestehen, die den Gebrauch dieser Freiheit mit bestimmten wirtschaftlichen Nachteilen verknüpfen (BGH, Urt. v. 6.10.1992 - KZR 21/91, WuW/E 2819, 2822 = GRUR 1993, 137 - Zinssubvention, m.w.N.). zungen gegeben, weil die Wiederverkäufer nach den Verträgen über den Bezug der Werbepackungen verpflichtet waren, diese - gegenüber den Normalpak-kungen umfangreicheren - Packungen zu dem Preis der Normalpackung weiterzuverkaufen (vgl. Lediglich tatsächliche Rückwirkungen der Publikumswerbung eines Herstellers auf die Preisgestaltung der Wiederverkäufer, wie sie hier allein in Betracht kommen, genügen zur Erfüllung des Tatbestands des § 15 GWB nicht (vgl.