Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KZR 49/13
vom 8. April 2014 in dem Rechtsstreit
OLG Frankfurt am Main - Az. 11 U 95/12 (Kart) vom 11.06.2013; LG Frankfurt am Main - Az. 3-6 O 76/12 vom 18.09.2012
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Raum, die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 2013 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 50.000,00 €
Raum Strohn Kirchhoff
Bacher
Deichfuß