BGH · KZR 48/11 vom 09.07.2013

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Leitsatz / Zusammenfassung

h.c. Bornkamm und Dr. Raum, die Richter Dr. Strohn, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

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DeichfußMünchenZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 48/11 vom 9. Juli 2013 in dem Rechtsstreit Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2013 durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und Dr. Raum, die Richter Dr. Strohn, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Juli 2011 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 25.000 € Bornkamm Raum Strohn Bacher Deichfuß Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 29.11.2010 - 14 HKO 9289/07 -OLG München, Entscheidung vom 28.07.2011 - U 274/11 Kart -