BGH · KZR 46/97 vom 29.09.1998

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Leitsatz / Zusammenfassung

[Städter Straße V, Ni Kläger und Revisionsbeklagter, Rechtsanwälte Kollegen, und Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1998 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß und die Richter Dr. v. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11.

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BundesgerichtshofesProfessorStraße29GeißStuttgartKlägerUngern-Sternberg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES KZR 46/97 VERSAUMNISÜRTEIL Verkündet am: 29. September 1998 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Landkreis G Straße vertreten durch den Landrat, Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen Waldfried Si - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: [Städter Straße V, Ni Kläger und Revisionsbeklagter, Rechtsanwälte Kollegen, und Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1998 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Goette, Dr. Melullis und Dr. Bornkamm für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 1997 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 21. Januar 1997 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittel. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Geiß v. Ungern-Sternberg Goette Melullis Bornkamm