Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
KZR 46/97
VERSAUMNISÜRTEIL
Verkündet am:
29. September 1998 Walz
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Landkreis G Straße
vertreten durch den Landrat,
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
gegen
Waldfried Si
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
[Städter Straße V, Ni
Kläger und Revisionsbeklagter,
Rechtsanwälte Kollegen,
und
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1998 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Goette, Dr. Melullis und Dr. Bornkamm
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 1997 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 21. Januar 1997 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Geiß v. Ungern-Sternberg Goette
Melullis
Bornkamm