BGH · KZR 45/09 vom 08.06.2010

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Kartellsenats des Kammergerichts vom 1. Oktober 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Tolksdorf Raum Meier-Beck Bergmann Grüneberg

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 45/09 vom 8. Juni 2010 in dem Rechtsstreit KG Berlin - Az. 2 U 10/03 Kart vom 01.10.2009; LG Berlin - Az. 102 O 129/02 Kart vom 23.05.2003; Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2010 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Bergmann und Dr. Grüneberg beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Kartellsenats des Kammergerichts vom 1. Oktober 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 645.221,92 € Tolksdorf Raum Meier-Beck Bergmann Grüneberg