BGH · KZR 44/95 vom 11.03.1997

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Leitsatz / Zusammenfassung

GWB § 34; BGB § 125 Auch wenn nur ein Teil der an einem wettbewerbsbeschränken-den Vertrag Beteiligten in einer gesonderten Urkunde ein Vertragsstrafeversprechen abgibt, das die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen gewährleisten soll, erfordert das Schriftformgebot des § 34 GWB, daß auch der wettbewerbsbeschränkende Vertrag eine Bezugnahme auf das Vertragsstrafeversprechen enthält. März 1997 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß und die Richter Dr. v. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Juli 1989, an dem neben dem in die Patentrolle eingetragenen Inhaber des Rechts weitere Personen beteiligt waren, räumte sie der Beklagten zu 1) eine Unterlizenz ein. Die Beklagte zu 1) übernahm in diesem Vertrag eine Reihe von Bezugspflichten gegenüber den verschiedenen Vertragspartnern und versprach, u.a. an die Klägerin eine Lizenzgebühr in Höhe von 5 % des Gesamtumsatzes der Beklagten zu 1) zu zahlen. In ihr gaben die Beklagte zu 1), die Klägerin sowie zwei weitere Partner des Unterlizenzvertrages Vertragsstraf eversprechen für den Fall ab, daß sie die in dem Unterlizenzvertrag jeweils eingegangenen Verpflichtungen nicht einhalten sollten. Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Während das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen hat, die Art und Weise, wie die Lizenzgebühr nach dem Vertrag zu berechnen sei, verstoße gegen § 20 GWB, hat das Berufungsgericht den Klageanspruch deswegen versagt, weil der Lizenzvertrag formnichtig (§§ 34 GWB, 125 BGB) sei. Rechtlicher Prüfung hält das angefochtene Urteil indessen nicht stand, weil das Berufungsgericht über die Aberkennung des Anspruchs auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Lizenzgebühr hinaus das Klagebegehren schlechthin abgewiesen hat. Mit Recht hat das Oberlandesgericht angenommen, daß der Lizenzvertrag, aus dem die Klägerin ihren Zahlungsanspruch herleitet, nach §§ 18, 20 GWB i.V. m. ge dem Formzwang, um den Kartellbehörden und Gerichten eine Überprüfung des gesamten Vertrages unter dem Blickwinkel der §§ 18, 20 GWB zu ermöglichen (BGHZ 53, 304, 306 f. 54 m.N.) unabhängig davon, ob die dem Lizenznehmer auferlegten Beschränkungen den Inhalt des Schutzrechtes nicht überschreiten oder von § 20 Abs. 2 GWB gedeckt sind. Ungeachtet der Mißbrauchsmöglichkeiten, die durch die Bestimmung im Einzelfall eröffnet sind, ist dem im öffentlichen Interesse angeordneten Formzwang jedenfalls soweit Geltung zu verschaffen, als nicht der mit der Vorschrift verfolgte Zweck unter keinen Umständen betroffen sein kann, etwa weil der Vertragsinhalt für die Kartellbehörden und Gerichte auch ohne schriftliche Niederlegung mit Rücksicht auf seinen Zweck oder im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben ohnehin zu Tage liegt (vgl. Zwar sind beide - am selben Tag geschlossenen - Verträge schriftlich abgefaßt und unterzeichnet worden, der Li-zenzvertrag läßt aber nicht erkennen, daß einige der Vertragspartner, u.a. die Beklagte zu 1) und ihr Bürge, der Beklagte zu 2) , zusätzlich zu den dort übernommenen Bindungen auch ein Vertragsstrafeversprechen abgegeben haben. In Über-einstimmung mit dem Berufungsgericht hätte es jedoch einer Bezugnahme oder eines Hinweises auf das Vertragsstrafeversprechen bedurft, wenn der oben genannte Zweck des § 34 GWB erfüllt werden sollte. Die Vertragschließenden haben den in dem Lizenzvertrag niedergelegten Pflichten durch das Vertragsstrafeversprechen Nachdruck verleihen und dadurch auf die Beteiligten einwirken wollen, sich Vertragstreu zu verhalten. Die Kenntnis, daß die Bindungen des Lizenzvertrages in dieser Weise verstärkt werden und die Ausschließlichkeitsbindungen wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen der hohen, bei einer Vertragsverletzung fälligen Beträge erhebliches Gewicht haben, wird den Kartellbehörden und Gerichten vorenthalten, wenn der Lizenzvertrag keine Bezugnahme auf das Vertragsstrafeversprechen enthält. Entgegen dem mit der Formvorschrift verfolgten Zweck sind das Ausmaß, die Tragweite und die Auswirkungen der abgesprochenen Wettbewerbsbeschränkungen nicht leicht feststellbar, und es fehlt damit eine sichere Grundlage für die kartellrechtliche Prüfung (vgl. c) Die Wahrung der Schriftform durch Bezugnahme des Unterlizenzvertrages auf das Vertragsstrafeversprechen war auch nicht deswegen entbehrlich, wie die Revision meint, weil hinsichtlich der Beteiligten der beiden Verträge nur eine teilweise Identität bestanden hat. Alle Vertragspartner des letztgenannten Vertrages sind auch an dem Unterlizenzvertrag beteiligt, so daß hinsichtlich der jeweils eingegangenen und auch von den Beteiligten als zusammengehörig angesehenen Verpflichtungen aus beiden Verträgen personelle Identität besteht. Daß auf der Seite der Unterlizenzgeber zwei weitere Personen am Vertragsschluß beteiligt waren, die das Vertragsstraf eversprechen nicht mit unterzeichnet haben, macht Vielmehr erfordert der genannte Schutzzweck des § 34 GWB, den Kartellbehörden und Gerichten eine sichere Prüfung der Art und des Gewichts der vereinbarten Wettbewerbsbeschränkungen möglich zu machen, daß auch bei einer nur teilweise bestehenden Identität der Partner beider Verträge die die Beschränkungen verstärkenden Abreden - hier: das Vertragsstrafeversprechen - wenigstens durch eine Bezugnahme auf den zweiten Vertrag offengelegt werden. Das Berufungsgericht hat den Umstand, daß der unwirksame Vertrag durchgeführt worden ist und die Beklagte zu 1) u.a. durch die wirtschaftliche Verwertung der Unterlizenz Umsätze in Höhe von mehr als 1,8 Mio.DM erzielt hat, außer acht gelassen und deswegen andere als vertragliche Ansprüche nicht geprüft. Das auf Verurteilung zur Zahlung einer Lizenzgebühr gerichtete Klagebegehren umschließt, wenn der zugrundeliegende Vertrag unwirksam, aber tatsächlich durchgeführt ist, zugleich den Anspruch auf Herausgabe der erlangten Bereicherung, weil beide Ansprüche aus demselben LebensSachverhalt hergeleitet werden. Die erhobene Klage betrifft den Anspruch auf Zahlung eines Entgelts für das ausschließliche Recht, ein bestimmtes Patent nutzen zu dürfen. 13.12.1989 - IVb ZR 19/89, LM Nr. 126 zu § 322 ZPO); der vertragliche Anspruch ist vielmehr aberkannt worden, weil die gesetzlich Da der Beklagten zu 1) die Benutzung des Patents nicht unentgeltlich erlaubt sein sollte, ergibt sich aus dem vorgetragenen Lebenssachverhalt, daß die Klägerin zu demindest den Wert des ohne Rechtsgrund Erlangten herauszugeben hat. Es wäre Aufgabe des Berufungsgerichts gewesen, ggfs, nach §§ 139, 278 Abs.3 ZPO auf eine Ergänzung des Sachvortrags hinzuwirken, um die Hohe der Bereicherung feststellen zu können. Es wird ferner ggfs, zu prüfen haben, ob die von dem Beklagten zu 2) übernommene Bürgschaft auch für den auf §§ 812 ff.

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KZRvertragenVertragsstrafeversprechenGWBZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ___________: nein 2047 038 Magic Print GWB § 34; BGB § 125 Auch wenn nur ein Teil der an einem wettbewerbsbeschränken-den Vertrag Beteiligten in einer gesonderten Urkunde ein Vertragsstrafeversprechen abgibt, das die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen gewährleisten soll, erfordert das Schriftformgebot des § 34 GWB, daß auch der wettbewerbsbeschränkende Vertrag eine Bezugnahme auf das Vertragsstrafeversprechen enthält. BGH, Urt. v. 11. März 1997 - KZR 44/95 - OLG Karlsruhe LG Mannheim BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES KZR 44/95 VERSÄUMNIS-URTEIL Verkündet am: 11. März 1997 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit D^BB Gesellschaft für Datenverarbeitung und Formularwesen mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Georges zBH' WBB^straße B' Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. und gegen 1. mBI PfBB GBB GmbH Drucktechnologie, vertreten durch den Geschäftsführer Engelbert uBI^^B* Straße 0, 2. Engelbert , DBHBHB Straße 0, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte gen, und Kolle- 2 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1997 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Ullmann, Dr. Goette und Dr. Melullis für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Juli 1995 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin war Hauptlizenznehmerin eines deutschen Patents, welches ein Verfahren zu dem Bedrucken von Textilien, z.B. T-Shirts, mit Motiven schützt. Durch Vertrag vom 17. Juli 1989, an dem neben dem in die Patentrolle eingetragenen Inhaber des Rechts weitere Personen beteiligt waren, räumte sie der Beklagten zu 1) eine Unterlizenz ein. Die Beklagte zu 1) übernahm in diesem Vertrag eine Reihe von Bezugspflichten gegenüber den verschiedenen Vertragspartnern und versprach, u.a. an die Klägerin eine Lizenzgebühr in Höhe von 5 % des Gesamtumsatzes der Beklagten zu 1) zu zahlen. Deren Geschäftsführer, der Beklagte zu 2), verbürgte sich in demselben Vertrag selbstschuldnerisch für alle von der Beklagten zu 1) eingegangenen Verpflichtungen. Ebenfalls am 17. Juli 1989 wurde von einem Teil der an dem Unterlizenzvertrag Beteiligten eine weitere Abrede unterzeichnet. In ihr gaben die Beklagte zu 1), die Klägerin sowie zwei weitere Partner des Unterlizenzvertrages Vertragsstraf eversprechen für den Fall ab, daß sie die in dem Unterlizenzvertrag jeweils eingegangenen Verpflichtungen nicht einhalten sollten. Auch in diesem Vertrag übernahm der Beklagte zu 2) die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Verpflichtungen der Beklagten zu 1). Der Unterlizenzvertrag nimmt auf das Vertragsstrafeversprechen nicht Bezug. Die Beklagte zu 1) hat im Jahr 1989 einen Umsatz von 1.822.279,04 DM erzielt. Die darauf entfallende Lizenzgebühr nebst Mehrwertsteuer (104.781,04 DM) fordert die Klägerin 4 von den Beklagten. Ihre Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter. Entscheidunqsqründe: Die Entscheidung ergeht als Versäumnisurteil (§§ 557, 331 ZPO), aber aufgrund sachlicher Prüfung (vgl. BGHZ 37, 79 ff.). Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Während das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen hat, die Art und Weise, wie die Lizenzgebühr nach dem Vertrag zu berechnen sei, verstoße gegen § 20 GWB, hat das Berufungsgericht den Klageanspruch deswegen versagt, weil der Lizenzvertrag formnichtig (§§ 34 GWB, 125 BGB) sei. Gegen diesen Ausgangspunkt wendet sich die Revision vergeblich. Rechtlicher Prüfung hält das angefochtene Urteil indessen nicht stand, weil das Berufungsgericht über die Aberkennung des Anspruchs auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Lizenzgebühr hinaus das Klagebegehren schlechthin abgewiesen hat. I. 1. Mit Recht hat das Oberlandesgericht angenommen, daß der Lizenzvertrag, aus dem die Klägerin ihren Zahlungsanspruch herleitet, nach §§ 18, 20 GWB i.V.m. § 34 GWB der Schriftform bedarf. Das Gesetz unterstellt derartige Verträ- r- ge dem Formzwang, um den Kartellbehörden und Gerichten eine Überprüfung des gesamten Vertrages unter dem Blickwinkel der §§ 18, 20 GWB zu ermöglichen (BGHZ 53, 304, 306 f. - Diskothek; BGH, Urt. V. 17.12.1985 - KZR 4/85, WuW/E 2221, 2224 - Rosengarten, je m.w.N.). Die Formbedürftigkeit besteht nach diesem Gesetzeszweck (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 24.2.1975 - KZR 3/74, WuW/E 1356 f. - Werkstück-Verbindungsmaschinen; zustimmend Emmerich in Immenga/Mestmäcker, GWB, 2. Aufl., § 20 Rdnr. 103; Bechtold, Kartellgesetz, § 20 Rdnr. 23; v. Gamm, Kartellrecht, 2. Aufl., § 20 Rdnr. 6; a.A. Vonne-mann in Frankfurter Kommentar zu dem GWB, 3. Aufl., § 34 Rdnr. 54 m.N.) unabhängig davon, ob die dem Lizenznehmer auferlegten Beschränkungen den Inhalt des Schutzrechtes nicht überschreiten oder von § 20 Abs. 2 GWB gedeckt sind. Ungeachtet der Mißbrauchsmöglichkeiten, die durch die Bestimmung im Einzelfall eröffnet sind, ist dem im öffentlichen Interesse angeordneten Formzwang jedenfalls soweit Geltung zu verschaffen, als nicht der mit der Vorschrift verfolgte Zweck unter keinen Umständen betroffen sein kann, etwa weil der Vertragsinhalt für die Kartellbehörden und Gerichte auch ohne schriftliche Niederlegung mit Rücksicht auf seinen Zweck oder im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben ohnehin zu Tage liegt (vgl. BGH, Urt. v. 29.10.1985 - KZR 3/85, WuW/E 2209 - Münzautomaten). Infolgedessen müssen alle Teile eines wirtschaftlich einheitlichen Vertrages schriftlich abgefaßt sein. Sofern dies nicht in einer einzigen Urkunde geschieht, ist zu demindest eine wechselseitige Bezugnahme erforderlich (vgl. BGHZ 84, 322 ff., 324 - Laterne; BGHZ 119, 112 ff., 114 - Änderungsvertrag) . 6 2. Diesen Anforderungen ist im vorliegenden Fall nicht genügt. Zwar sind beide - am selben Tag geschlossenen - Verträge schriftlich abgefaßt und unterzeichnet worden, der Li-zenzvertrag läßt aber nicht erkennen, daß einige der Vertragspartner, u.a. die Beklagte zu 1) und ihr Bürge, der Beklagte zu 2) , zusätzlich zu den dort übernommenen Bindungen auch ein Vertragsstrafeversprechen abgegeben haben. In Über-einstimmung mit dem Berufungsgericht hätte es jedoch einer Bezugnahme oder eines Hinweises auf das Vertragsstrafeversprechen bedurft, wenn der oben genannte Zweck des § 34 GWB erfüllt werden sollte. a) Es liegt ein wirtschaftlich einheitliches Geschäft vor. Die Vertragschließenden haben den in dem Lizenzvertrag niedergelegten Pflichten durch das Vertragsstrafeversprechen Nachdruck verleihen und dadurch auf die Beteiligten einwirken wollen, sich Vertragstreu zu verhalten. Die Kenntnis, daß die Bindungen des Lizenzvertrages in dieser Weise verstärkt werden und die Ausschließlichkeitsbindungen wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen der hohen, bei einer Vertragsverletzung fälligen Beträge erhebliches Gewicht haben, wird den Kartellbehörden und Gerichten vorenthalten, wenn der Lizenzvertrag keine Bezugnahme auf das Vertragsstrafeversprechen enthält. Entgegen dem mit der Formvorschrift verfolgten Zweck sind das Ausmaß, die Tragweite und die Auswirkungen der abgesprochenen Wettbewerbsbeschränkungen nicht leicht feststellbar, und es fehlt damit eine sichere Grundlage für die kartellrechtliche Prüfung (vgl. BGHZ 119, 112, 114 f. - Änderungsvertrag). 7 b) Der Umstand, daß die jeweils übernommenen Verpflichtungen nicht in einem, sondern in zwei Verträgen niedergelegt worden sind, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Insbesondere gelten, anders als die Revision meint, die Grundsätze nicht, die der Senat für nachträgliche, die Formvorschrift mißachtende Vertragsänderungen aufgestellt hat (vgl. BGHZ 119, 112 ff. - Änderungsvertrag). Vielmehr ist entscheidend, daß alle Abreden an ein und demselben Tag getroffen worden sind und nach der Vorstellung der Parteien erst in ihrer Gesamtheit die Rechte und Pflichten enthielten, die für die Unterlizenzgeber und den eingetragenen Patentinhaber einerseits und für die Unterlizenznehmerin und ihren Bürgen andererseits gelten sollten (vgl. BGHZ 84, 322, 324 - Laterne). c) Die Wahrung der Schriftform durch Bezugnahme des Unterlizenzvertrages auf das Vertragsstrafeversprechen war auch nicht deswegen entbehrlich, wie die Revision meint, weil hinsichtlich der Beteiligten der beiden Verträge nur eine teilweise Identität bestanden hat. Wie oben ausgeführt, läßt sich das wirtschaftliche Gewicht der in dem Unterlizenzvertrag übernommenen jeweiligen Pflichten nur ermessen, wenn die Bindungen aus dem Vertragsstrafeversprechen in die Beurteilung einbezogen werden. Alle Vertragspartner des letztgenannten Vertrages sind auch an dem Unterlizenzvertrag beteiligt, so daß hinsichtlich der jeweils eingegangenen und auch von den Beteiligten als zusammengehörig angesehenen Verpflichtungen aus beiden Verträgen personelle Identität besteht. Daß auf der Seite der Unterlizenzgeber zwei weitere Personen am Vertragsschluß beteiligt waren, die das Vertragsstraf eversprechen nicht mit unterzeichnet haben, macht 8 die hier zu beurteilende Fallgestaltung nicht derjenigen vergleichbar, für die der Senat die Anwendbarkeit des § 34 GWB mit der Begründung verneint hat, daß die zu beurteilenden, in einem gewissen wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verträge mit unterschiedlichen Vertragspartnern geschlossen worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 30.6.1987 - KZR 7/86, WuW/E 2414 - Gas-Zug) . Vielmehr erfordert der genannte Schutzzweck des § 34 GWB, den Kartellbehörden und Gerichten eine sichere Prüfung der Art und des Gewichts der vereinbarten Wettbewerbsbeschränkungen möglich zu machen, daß auch bei einer nur teilweise bestehenden Identität der Partner beider Verträge die die Beschränkungen verstärkenden Abreden - hier: das Vertragsstrafeversprechen - wenigstens durch eine Bezugnahme auf den zweiten Vertrag offengelegt werden. II. Das Berufungsgericht hat den Umstand, daß der unwirksame Vertrag durchgeführt worden ist und die Beklagte zu 1) u.a. durch die wirtschaftliche Verwertung der Unterlizenz Umsätze in Höhe von mehr als 1,8 Mio. DM erzielt hat, außer acht gelassen und deswegen andere als vertragliche Ansprüche nicht geprüft. Dies greift die Revision mit Recht an. Nach dem Vortrag der Klägerin, dessen Richtigkeit revisionsrechtlich zu unterstellen ist, kommen Bereicherungsansprüche wegen Eingriffs der Beklagten zu 1) in ein ihr zustehendes Ausschließlichkeitsrecht in Betracht. 9 Der formunwirksame, aber durchgeführte Vertrag ist nach Bereicherungsrecht abzuwickeln (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 24.2.1975 - KZR 3/74, WuW/E 1356 f. - Werkstück-Verbindungsmaschinen; Hennig in Langen/Bunte, Kartellrecht, 2. Aufl., § 34 Rdnr. 26 m.N.; v. Gamm a.a.O. § 34 Rdnr. 12; Emmerich a.a.O. § 34 Rdnr. 110; Jesch, Das kartellrechtliche Schriftformgebot, 1990, S. 210). Das auf Verurteilung zur Zahlung einer Lizenzgebühr gerichtete Klagebegehren umschließt, wenn der zugrundeliegende Vertrag unwirksam, aber tatsächlich durchgeführt ist, zugleich den Anspruch auf Herausgabe der erlangten Bereicherung, weil beide Ansprüche aus demselben LebensSachverhalt hergeleitet werden. Eine Abweisung der Klage enthielte deswegen die Feststellung, daß die begehrte Rechtsfolge unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.1989 - IVb ZR 19/89, LM Nr. 126 zu § 322 ZPO; ferner BGH, Urt. v. 22.5.1981 - V ZR 111/80, LM Nr. 90 zu § 322 ZPO; BGH, Urt. V. 19.9.1985 - VII ZR 15/85, LM Nr. 109 zu § 322 ZPO; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., § 322 Rdnr. 108; Gottwald in MünchKomm z. ZPO § 322 Rdnr. 163; Thomas/Putzo, ZPO, 19. Aufl., § 322 Rdnr. 31 und Einl. II Rdnr. 31; Vollkommer in Zöller, ZPO, 20. Aufl., Vor § 322 Rdnr. 41 i.V.m. Einl. Rdnr. 70). Die erhobene Klage betrifft den Anspruch auf Zahlung eines Entgelts für das ausschließliche Recht, ein bestimmtes Patent nutzen zu dürfen. Die Klägerin hat geglaubt, dieses Entgelt aufgrund der getroffenen vertraglichen Abreden fordern zu können. Damit ist sie nicht deswegen erfolglos geblieben, weil es überhaupt an übereinstimmenden Willenserklärungen gefehlt hat (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.1989 - IVb ZR 19/89, LM Nr. 126 zu § 322 ZPO); der vertragliche Anspruch ist vielmehr aberkannt worden, weil die gesetzlich 10 vorgeschriebene Form nicht eingehalten worden ist. Da der Beklagten zu 1) die Benutzung des Patents nicht unentgeltlich erlaubt sein sollte, ergibt sich aus dem vorgetragenen Lebenssachverhalt, daß die Klägerin zu demindest den Wert des ohne Rechtsgrund Erlangten herauszugeben hat. Daß dieser Wert nicht mit der vereinbarten Lizenzgebühr übereinstimmen muß, steht der Annahme eines einheitlichen Streitgegenstandes nicht entgegen. Es wäre Aufgabe des Berufungsgerichts gewesen, ggfs, nach §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO auf eine Ergänzung des Sachvortrags hinzuwirken, um die Hohe der Bereicherung feststellen zu können. III. Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht die Gelegenheit - ggfs, nach Ergänzung des Sachvortrags durch die Parteien - die fehlenden Feststellungen nachzuho- 11 len. Es wird ferner ggfs, zu prüfen haben, ob die von dem Beklagten zu 2) übernommene Bürgschaft auch für den auf §§ 812 ff. BGB gestützten Anspruch der Klägerin gilt. Geiß v. Ungern-Sternberg Ullmann Goette Melullis