BGH · KZR 44/95 vom 11.03.1997
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Leitsatz / Zusammenfassung
GWB § 34; BGB § 125 Auch wenn nur ein Teil der an einem wettbewerbsbeschränken-den Vertrag Beteiligten in einer gesonderten Urkunde ein Vertragsstrafeversprechen abgibt, das die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen gewährleisten soll, erfordert das Schriftformgebot des § 34 GWB, daß auch der wettbewerbsbeschränkende Vertrag eine Bezugnahme auf das Vertragsstrafeversprechen enthält. März 1997 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß und die Richter Dr. v. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Juli 1989, an dem neben dem in die Patentrolle eingetragenen Inhaber des Rechts weitere Personen beteiligt waren, räumte sie der Beklagten zu 1) eine Unterlizenz ein. Die Beklagte zu 1) übernahm in diesem Vertrag eine Reihe von Bezugspflichten gegenüber den verschiedenen Vertragspartnern und versprach, u.a. an die Klägerin eine Lizenzgebühr in Höhe von 5 % des Gesamtumsatzes der Beklagten zu 1) zu zahlen. In ihr gaben die Beklagte zu 1), die Klägerin sowie zwei weitere Partner des Unterlizenzvertrages Vertragsstraf eversprechen für den Fall ab, daß sie die in dem Unterlizenzvertrag jeweils eingegangenen Verpflichtungen nicht einhalten sollten. Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Während das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen hat, die Art und Weise, wie die Lizenzgebühr nach dem Vertrag zu berechnen sei, verstoße gegen § 20 GWB, hat das Berufungsgericht den Klageanspruch deswegen versagt, weil der Lizenzvertrag formnichtig (§§ 34 GWB, 125 BGB) sei. Rechtlicher Prüfung hält das angefochtene Urteil indessen nicht stand, weil das Berufungsgericht über die Aberkennung des Anspruchs auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Lizenzgebühr hinaus das Klagebegehren schlechthin abgewiesen hat. Mit Recht hat das Oberlandesgericht angenommen, daß der Lizenzvertrag, aus dem die Klägerin ihren Zahlungsanspruch herleitet, nach §§ 18, 20 GWB i.V. m. ge dem Formzwang, um den Kartellbehörden und Gerichten eine Überprüfung des gesamten Vertrages unter dem Blickwinkel der §§ 18, 20 GWB zu ermöglichen (BGHZ 53, 304, 306 f. 54 m.N.) unabhängig davon, ob die dem Lizenznehmer auferlegten Beschränkungen den Inhalt des Schutzrechtes nicht überschreiten oder von § 20 Abs. 2 GWB gedeckt sind. Ungeachtet der Mißbrauchsmöglichkeiten, die durch die Bestimmung im Einzelfall eröffnet sind, ist dem im öffentlichen Interesse angeordneten Formzwang jedenfalls soweit Geltung zu verschaffen, als nicht der mit der Vorschrift verfolgte Zweck unter keinen Umständen betroffen sein kann, etwa weil der Vertragsinhalt für die Kartellbehörden und Gerichte auch ohne schriftliche Niederlegung mit Rücksicht auf seinen Zweck oder im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben ohnehin zu Tage liegt (vgl. Zwar sind beide - am selben Tag geschlossenen - Verträge schriftlich abgefaßt und unterzeichnet worden, der Li-zenzvertrag läßt aber nicht erkennen, daß einige der Vertragspartner, u.a. die Beklagte zu 1) und ihr Bürge, der Beklagte zu 2) , zusätzlich zu den dort übernommenen Bindungen auch ein Vertragsstrafeversprechen abgegeben haben. In Über-einstimmung mit dem Berufungsgericht hätte es jedoch einer Bezugnahme oder eines Hinweises auf das Vertragsstrafeversprechen bedurft, wenn der oben genannte Zweck des § 34 GWB erfüllt werden sollte. Die Vertragschließenden haben den in dem Lizenzvertrag niedergelegten Pflichten durch das Vertragsstrafeversprechen Nachdruck verleihen und dadurch auf die Beteiligten einwirken wollen, sich Vertragstreu zu verhalten. Die Kenntnis, daß die Bindungen des Lizenzvertrages in dieser Weise verstärkt werden und die Ausschließlichkeitsbindungen wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen der hohen, bei einer Vertragsverletzung fälligen Beträge erhebliches Gewicht haben, wird den Kartellbehörden und Gerichten vorenthalten, wenn der Lizenzvertrag keine Bezugnahme auf das Vertragsstrafeversprechen enthält. Entgegen dem mit der Formvorschrift verfolgten Zweck sind das Ausmaß, die Tragweite und die Auswirkungen der abgesprochenen Wettbewerbsbeschränkungen nicht leicht feststellbar, und es fehlt damit eine sichere Grundlage für die kartellrechtliche Prüfung (vgl. c) Die Wahrung der Schriftform durch Bezugnahme des Unterlizenzvertrages auf das Vertragsstrafeversprechen war auch nicht deswegen entbehrlich, wie die Revision meint, weil hinsichtlich der Beteiligten der beiden Verträge nur eine teilweise Identität bestanden hat. Alle Vertragspartner des letztgenannten Vertrages sind auch an dem Unterlizenzvertrag beteiligt, so daß hinsichtlich der jeweils eingegangenen und auch von den Beteiligten als zusammengehörig angesehenen Verpflichtungen aus beiden Verträgen personelle Identität besteht. Daß auf der Seite der Unterlizenzgeber zwei weitere Personen am Vertragsschluß beteiligt waren, die das Vertragsstraf eversprechen nicht mit unterzeichnet haben, macht Vielmehr erfordert der genannte Schutzzweck des § 34 GWB, den Kartellbehörden und Gerichten eine sichere Prüfung der Art und des Gewichts der vereinbarten Wettbewerbsbeschränkungen möglich zu machen, daß auch bei einer nur teilweise bestehenden Identität der Partner beider Verträge die die Beschränkungen verstärkenden Abreden - hier: das Vertragsstrafeversprechen - wenigstens durch eine Bezugnahme auf den zweiten Vertrag offengelegt werden. Das Berufungsgericht hat den Umstand, daß der unwirksame Vertrag durchgeführt worden ist und die Beklagte zu 1) u.a. durch die wirtschaftliche Verwertung der Unterlizenz Umsätze in Höhe von mehr als 1,8 Mio.DM erzielt hat, außer acht gelassen und deswegen andere als vertragliche Ansprüche nicht geprüft. Das auf Verurteilung zur Zahlung einer Lizenzgebühr gerichtete Klagebegehren umschließt, wenn der zugrundeliegende Vertrag unwirksam, aber tatsächlich durchgeführt ist, zugleich den Anspruch auf Herausgabe der erlangten Bereicherung, weil beide Ansprüche aus demselben LebensSachverhalt hergeleitet werden. Die erhobene Klage betrifft den Anspruch auf Zahlung eines Entgelts für das ausschließliche Recht, ein bestimmtes Patent nutzen zu dürfen. 13.12.1989 - IVb ZR 19/89, LM Nr. 126 zu § 322 ZPO); der vertragliche Anspruch ist vielmehr aberkannt worden, weil die gesetzlich Da der Beklagten zu 1) die Benutzung des Patents nicht unentgeltlich erlaubt sein sollte, ergibt sich aus dem vorgetragenen Lebenssachverhalt, daß die Klägerin zu demindest den Wert des ohne Rechtsgrund Erlangten herauszugeben hat. Es wäre Aufgabe des Berufungsgerichts gewesen, ggfs, nach §§ 139, 278 Abs.3 ZPO auf eine Ergänzung des Sachvortrags hinzuwirken, um die Hohe der Bereicherung feststellen zu können. Es wird ferner ggfs, zu prüfen haben, ob die von dem Beklagten zu 2) übernommene Bürgschaft auch für den auf §§ 812 ff.