Vermerk: Im Nachgang zu dem bereits übersandten Urteil vom 6. Mai 1997 wird beiliegend der vom Senat formulierte Leitsatz überreicht.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
BGHR: nein
Solelieferung
NdsGemeindeO § 63 Abs. 2 a.F.
Auch bei der im Niedersächsischen Kommunalrecht angeordneten Gesamtvertretung von Ratsvorsitzendem und Gemeindedirektor kann ein Gesamtvertreter den anderen wirksam dazu ermächtigen, einen die Gemeinde verpflichtenden Vertrag al lein abzuschließen.
GWB §§ 1, 18
Eine Vereinbarung, mit der die Vertragsparteien Dritte von dem Bezug von Waren ausschließen, um die Eröffnung von im Wettbewerb zu einem der Vertragspartner stehenden Unterneh men unmöglich zu machen, verstößt regelmäßig wegen der damit bezweckten Erschwerung des Marktzutrittes für Dritte gegen § 1 GWB.
BGH, Urt. v. 6. Mai 1997 - KZR 43/95 - OLG Celle
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
KZR 43/95
Verkündet am:
6. Mai 1997 Walz
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
August-Wilhelm B
- Prozeßbevollmächtigte:
■kstraße 4P, Sa!
Kläger und Revisionskläger,
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
gegen
1
FPU Sa direktor Udo St Sa
, vertreten durch den Gemeinde-Rathaus, Hap^straße (p,
2. Dr. Gerd GflMk, Am MaHHP, HanMBV, als Konkursverwalter der Kurbetriebsgesellschaft mbH Sa! i. K. ,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter zu 1:
Rechtsanwalt Dr.
- Prozeßbevollmächtigter ZU 2:
Rechtsanwalt Prof. Dr.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1997 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Goette, Dr. Melullis und Dr. Bornkamm
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Mai 1995 aufgehoben, soweit darin die Klage gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte zu 1 ist eine politische Gemeinde in Niedersachsen. Der Kläger betreibt als Rechtsnachfolger seines Vaters im Gebiet des Beklagten zu 1 ein Badehaus für medizinische Anwendungen, in dem er unter anderem auf dem Gebiet des Beklagten zu 1 geförderte Sole einsetzt.
Das Grundstück mit dem Badehaus sowie eine benachbarte Fläche, auf der sich die Solequelle befindet, standen ursprünglich im Eigentum des Beklagten zu 1. Nachdem dieser sich einige Zeit vergeblich um einen neuen Betreiber für das Badehaus bemüht hatte, kamen er und der Vater des Klägers im Jahre 1975 überein, diese beiden Flächen gegen ein dem Vater des Klägers gehörendes, seinerzeit vom Beklagten zu 1 als Bauhof genutztes Grundstück zu tauschen. Von dem Tausch ausgenommen werden sollte eine Teilfläche mit der Solequelle, die bei dem Beklagten zu 1 verbleiben sollte.
Der Rat des Beklagten zu 1 stimmte diesem Tauschvertrag zu. Im Anschluß daran wurde im Verwaltungsausschuß des Beklagten zu 1 ein Vertragsentwurf beschlossen, dessen § 7 folgenden, von der ursprünglichen Vorlage abweichenden Wortlaut erhielt:
"Die Fleckengemeinde verpflichtet sich, die Sole aus den Schwefel- und Solequellen in dem Umfang zur Verfügung zu stellen, in dem Herr diese benötigt, um das Ba-
dehaus zu betreiben. Dies gilt auch für den Fall, daß Herr HflHfel seinen Betrieb erweitert. Die Sole wird kostenlos abgegeben. Diese Verpflichtung ist an die Person
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gebunden. Eine Erbfolge bleibt davon unberührt. Die Gemeinde wird von dieser Verpflichtung frei, wenn die Sole durch Umstände ausbleibt, .die die Gemeinde nicht zu vertreten hat.
Darüber hinaus ist die Fleckengemeinde berechtigt, über die weitere Sole aus den Schwefel- und Solequellen zu verfügen, ggf. auch entgeltlich oder unentgeltlich abzugeben. Die Fleckengemeinde verpflichtet sich jedoch, keine Sole im Bereich des Fleckens SaflHHHHHHi an Konkurrenzunternehmen des Herrn HflHMRHkzu liefern."
Am 30. Juni 1975 schlossen der Vater des Klägers einerseits und der Gemeindedirektor B-tflMMPI dieser zugleich mit Vollmacht des Bürgermeisters vom 26. Juni 1975, für den Beklagten zu 1 andererseits den notariell beurkundeten Tauschvertrag, dessen § 7 in den Abs. 1 bis 3 folgenden Wortlaut erhielt:
"Die F^BM&gemeinde verpflichtet sich, die Sole kostenlos aus den Schwefel- und Solequellen in dem Umfang zur Verfügung zu stellen, in dem Herr H||H|HV diese benötigt, um das Badehaus zu betreiben. Dies gilt auch für den Fall, daß Herr seinen Betrieb erweitert.
Diese Berechtigung ist an die Person des Herrn HWKttKt und für den Fall der Übergabe oder Erbfolge an seine Ehefrau und seinen Sohn August-Wilhelm gebunden.
Die F ■■■^gemeinde wird von der Verpflichtung frei, wenn die Sole durch Umstände ausbleibt, die sie nicht zu vertreten hat.
Darüber hinaus ist die FMBBfcgemeinde berechtigt, über die weitere Sole aus den Schwefel- und Solequellen zu verfügen, ggf. auch entgeltlich oder unentgeltlich abzugeben. Die FJBBHigemeinde verpflichtet sich jedoch, keine Sole im Bereich des FSBMHI SatfHHIHBi an Konkurrenzunternehmen des Herrn zu liefern."
Anschließend wurden das Grundstück mit der Solequelle aus der Tauschfläche abgeteilt, so daß ein selbständiges Grundstück mit der Quelle entstand. Die Tauschfläche mit dem Badehaus wurde an den Vater des Klägers übertragen, der in der Folge den Betrieb des Badehauses aufnahm.
Anfang 1987 verkaufte der Kläger, der mittlerweile seinem Vater als Inhaber des Badehauses und Eigentümer der Grundstücke nachgefolgt war, das an das Badehaus angrenzende Grundstück an den Beklagten zu 1 zurück, der es gemeinsam mit dem Quellgrundstück als Sacheinlage in die inzwischen gegründete ursprüngliche Beklagte zu 2 einbrachte.
In § 3 dieses Veräußerungsvertrages heißt es u.a.:
"... Die Rechte und Nutzungsmöglichkeiten sowie Bestimmungen aus § 7 des Gründstückstauschvertrages vom 30. Juni 1975 ... geschlossen zwischen der Gemeinde SaiMHHHBBB und Herrn Otto HtflHBW zu 014HBHM, bleiben dem Veräußerer und dessen Rechtsnachfolger voll erhalten."
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In § 4 dieses Vertrages ist weiter bestimmt:
"Der SaflHMl verpflichtet sich, auf dem
erworbenen Flurstück keine Einrichtungen zuzulassen, die ambulante, physikalisch-therapeutische Maßnahmen verabreichen. Diese Beschränkung soll wirksam sein, solange der Verkäufer und dessen Rechtsnachfolger auf dem Flurstück 150/8 das Badehaus als ambulante, physikalisch-therapeutische Einrichtung betreiben. ..."
Die ursprüngliche Beklagte zu 2 errichtete auf dem von dem Beklagten zu 1 eingebrachten Grundstück neben einem Hotel mit Gastronomie eine eigene Therme, in der nach Fertigstellung medizinische Anwendungen unter Benutzung der auf dem Grundstück geförderten Sole angeboten werden sollten.
Nachdem infolge der Bauarbeiten auch die Einrichtungen zur Förderung der Sole verändert worden waren, beanstandete der Kläger mehrfach die Qualität der ihm weiterhin ohne Berechnung gelieferten Sole und forderte den Beklagten zu 1 auf, die Mängel abzustellen.
Der Kläger hat zunächst gegen den Beklagten zu 1 Klage erhoben mit dem Ziel, die" anderweitige Abgabe der Sole an die ursprüngliche Beklagte zu 2 zu unterlassen und ihn weiter zur Lieferung einwandfreier Sole zu verpflichten. Mit der Aufnahme des Badebetriebes durch die ursprüngliche Beklagte zu 2 hat er die Klage auf diese erweitert und insoweit in erster Linie begehrt, sie zu verpflichten, die Nutzung der Sole für im einzelnen bezeichnete Therapieanwendun-
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gen zu unterlassen. Daneben gestellte weitere Anträge hat er im Berufungs- und im Revisionsverfahren nicht weiterverfolgt .
Das Landgericht hat die Klage insgesamt mit der Begründung abgewiesen, die Verträge, aus denen der Kläger seine Rechte herleite, verstießen gegen § 1 GWB und seien daher unwirksam. -
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens ist die ursprüngliche Beklagte zu 2 in Konkurs gefallen. Der Konkursverwalter hat den Rechtsstreit aufgenommen. Im weiteren Verlauf hat er die Grundstücke der Gemeinschuldnerin einschließlich des Quell-grundstückes an einen Investor verkauft. Dieser hat für die weitere Belieferung des Klägers mit der Sole eine Vergütung verlangt. Daraufhin hat der Kläger seine Klage auf Freistellung von dieser Inanspruchnahme durch den Beklagten zu 1 erweitert. Der Beklagte zu 1 hat in der Folge die Verträge gekündigt, soweit sie seine Verpflichtung zur kostenlosen Lieferung der Sole und das Verbot anderweitiger Lieferung betreffen.
Im einzelnen hat der Kläger im Berufungsrechtszug folgende Anträge gestellt:
1. festzustellen, daß der Beklagte zu 1 ihm sämtlichen Schaden wegen Verletzung seines Alleinbezugsrechtes aus dem Vertrag vom 30. Juni 1975 zu ersetzen hat.
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2. festzustellen, daß der Beklagte zu 1 ihm sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der ihm, dem Kläger, entstehen wird, weil ihm Sole nicht mehr zur Verfügung steht,
3. den Beklagten zu 1 zu verurteilen, ihn von Ansprüchen seines derzeitigen Solelieferanten freizustellen,
4. dem Beklagten zu 1 zu verbieten, soweit er darüber verfügen kann, Sole zu Therapiezwecken an Dritte abzugeben,
5. festzustellen, daß der Rechtsstreit wegen des Antrages zu 3 aus der Berufungsbegründungsschrift vom 16. April 1992 in der Hauptsache erledigt ist.
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dem Beklagten zu 2 zu verbieten, Sole zu Therapiezwecken selbst zu verwenden oder an Dritte abzugeben,
hilfsweise zu 6.,
festzustellen, daß die ursprüngliche Beklagte zu 2 derartige Soleabgaben zu unterlassen hat.
Mit dem unter 5. aufgeführten Antrag zu 3. aus der Berufungsbegründungsschrift hatte der Kläger einen Anspruch auf Maßnahmen zur mangelfreien Lieferung von Sole geltend gemacht .
Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die ursprünglich im Verhältnis zu beiden Beklagten erhobene Revision. Im Verhältnis zu dem Beklagten zu 2 ist dieses Rechtsmittel mit Beschluß des V. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes, an den die Sache zunächst gelangt war, nicht angenommen worden. Die Revision gegenüber dem Beklagten zu 1 hat der Senat nach Übernahme des Verfahrens vom V. Zivilsenat angenommen. Mit diesem Rechtsmittel verfolgt der Kläger die zuletzt im Verhältnis zu dem Beklagten zu 1 gestellten Anträge weiter. Dieser tritt der Revision entgegen.
Entscheidunqsqründe:
Die zulässige Revision hat in dem noch anhängigen Umfang in der Sache Erfolg.
I. 1. Ansprüche des Klägers aus dem zwischen dem Beklagten zu 1 und dem Vater des Klägers am 30. Juni 1975 geschlossenen Vertrag hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, diese Vereinbarung sei nicht wirksam zustande gekommen, da dem für den Beklagten zu 1 handelnden Gemeinde-direktor die erforderliche Vertretungsmacht gefehlt habe. Nach § 63 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der hier maßgebenden Fassung könne der Beklagte zu 1 nur gemeinsam durch den Gemeindedirektor und Ratsvorsitzenden vertreten werden. Für die danach erforderliche Gesamtvertretung genüge nicht, daß der Bürgermeister den Gemeindedirektor zu dem Abschluß des Geschäftes bevollmächtigt habe. Es erscheine bereits zweifelhaft, ob die erteilte Vollmacht den geschlossenen Vertrag erfasse, dessen § 7 von dem Wortlaut
des durch den Verwaltungsausschuß beschlossenen Entwurfs abweiche. Unbeschadet dessen genüge die Vollmacht jedoch deshalb nicht, weil sie ebenfalls nur in Gesamtvertretung hätte erteilt werden dürfen, da auch für das Geschäft selbst Gesamtvertretung bestehe. Daß die Niedersächsische Gemeindeordnung auf diese Weise eine wechselseitige Bevollmächtigung von Gemeindedirektor und Bürgermeister ausschließe, sei wegen der mit der Gesamtvertretung beabsichtigten Warn- und Kontrollfunktion hinzunehmen.
2. Diese Beurteilung greift die Revision mit Erfolg an.
a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, die Wirksamkeit des Tauschvertrages vom 30. Juni 1975 setze nach § 63 Abs. 2 NGO in der hier maßgeblichen Fassung eine Gesamtvertretung des Beklagten zu 1 durch den Gemeindedirektor und den Bürgermeister, der nach §31 Abs. 1 dieses Gesetzes Ratsvorsitzender ist, voraus. Nach § 63 Abs. 2 NGO können Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, nur durch den Gemeindedirektor gemeinsam mit dem Ratsvorsitzenden abgegeben werden. Darin liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Anordnung einer Gesamtvertretung (vgl. BGHZ 32, 375,
380; BGH, Urt. v. 4.12.1981 - V ZR 241/80, NJW 1982, 1036, 1037) .
Einer der Ausnahmefäile, in denen die Vertretung durch eines der genannten Organe genügt, liegt hier nicht vor. Ein Geschäft der laufenden Verwaltung, bei dem nach § 63 Abs. 4 NGO die Regelung über die Gesamtvertretung in Abs. 2 nicht gilt, stellt der Grundstückstauschvertrag nicht dar. Laufen-
de Geschäfte in diesem Sinne sind solche, die mehr oder weniger regelmäßig wiederkehrend nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der Gemeinde von sachlich weniger erheblicher Bedeutung sind (BGHZ 92, 164, 173 f.; BGH, Urt. v. 22.6.1989 - III ZR 100/87, WM 1990, 407, u. V. 6.12.1990 - VII ZR 98/89, NJW-RR 1991, 574). Das hat das Berufungsgericht für den hier in Frage stehenden Grundstücks-tausch verneint; die Revision greift das zu Recht nicht an. Für die Auffassung des Berufungsgerichts spricht schon der Umfang des Geschäftes, das bei einer Gemeinde von der Größe, wie sie der Beklagte zu 1 nach dem Berufungsurteil aufweist, eher ungewöhnlich ist. Die Einschätzung des Berufungsgerichts wird weiter bestätigt dadurch, daß der Vertrag Gegenstand einer Beschlußfassung der Gemeindevertretung gewesen ist (vgl. dazu BGHZ 32, 375, 378), die regelmäßig mit Geschäften der laufenden Verwaltung nicht befaßt wird.
b) Mit Recht beanstandet die Revision jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Gemeindedirektor des Beklagten zu 1 habe den Tauschvertrag auch aufgrund der Ermächtigung durch den Bürgermeister nicht wirksam für den Beklagten zu 1 abschließen können.
aa) Nach den an den unstreitigen Vortrag der Parteien anknüpfenden tatsächlichen Feststellungen in dem Berufungsurteil ist der Gemeindedirektor durch den Bürgermeister als den zweiten GesamtVertreter zu dem Abschluß des Geschäftes ermächtigt worden. Das steht im Einklang mit dem Inhalt der "Vollmachtsurkunde", die der Senat selbst auslegen kann, da das Berufungsgericht an einem auf eine solche Ermächtigung gerichteten Willen lediglich Zweifel geäußert, von einer ei-
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genen Auslegung also abgesehen hat, und weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Urt. v. 7.10.1994 - V ZR 58/93, ZIP 1994, 1685, 1686). Nach dem Inhalt der Erklärung des Bürgermeisters sollte der Gemeindedirektor den Beklagten zu 1 bei dem Abschluß des Tauschvertrages allein vertreten. Das schloß auch die Befugnis zu dem Abschluß der in § 7 des Vertrages niedergelegten Regelungen ein. Hiervon konnten sowohl der Vater des Klägers als auch der Gemeindedirektor ausgehen. Ihrem Wortlaut nach war die Ermächtigung nicht beschränkt. Der Bürgermeister hatte sie nach der Sitzung des Verwaltungsausschusses des Beklagten zu 1 erteilt, in der ein dem späteren Vertrag im Wortlaut weitgehend entsprechender Vertragsentwurf beschlossen worden war. Der Beschluß war ihm bei Erteilung der Vollmacht bekannt, da er an der Sitzung teilgenommen hatte. Dieser Ablauf ließ aus der Sicht der Beteiligten nur den Schluß zu, daß ein dem Beschluß entsprechender Vertrag von der Ermächtigung zu seinem Abschluß erfaßt werden sollte. Ein abweichender Wille hätte in der Urkunde zu dem Ausdruck gebracht werden müssen.
Den Rahmen, der durch den Beschluß des Verwaltungsausschusses gesetzt wird, hält die durch den Gemeindedirektor getroffene Vereinbarung ein. Deren § 7 entspricht im wesentlichen der Fassung, die die Regelung im Beschluß des Verwaltungsausschusses gefunden hat. Die Verpflichtung des Beklagten zu 1 zur unentgeltlichen Lieferung der Sole und das Verbot ihrer anderweitigen Abgabe an Konkurrenten des Vaters des Klägers sind wörtlich aus dem Beschluß übernommen worden. Änderungen haben sich vor allem im Wortlaut der Regelung über die Konsequenzen einer Rechtsnachfolge auf seiten
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des Vaters des Klägers ergeben, in die einerseits über die Erbfolge hinaus auch eine Einzelrechtsnachfolge einbezogen und in der andererseits die Möglichkeit des Eintritts auf den Kläger bzw. seine Mutter beschränkt worden ist. Das sind im Verhältnis zu dem unverändert gebliebenen Regelungsgehalt eher unbedeutende Abweichungen.
bb) Aufgrund dieser Ermächtigung konnte der Gemeindedirektor des Beklagten zu 1 den Vertrag allein abschließen. Zwar wäre eine generelle Ermächtigung eines Gesamtvertreters durch die übrigen mit Sinn und Zweck der Anordnung einer Gesamtvertretung nicht zu vereinbaren (vgl. BGHZ 34, 27, 31); nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes begegnet jedoch eine entsprechende Ermächtigung für bestimmte einzelne Geschäfte grundsätzlich keinen Bedenken (BGH, Urt. v. 25.11.1985 - II ZR 115/85, WM 1986, 315, 316 = ZIP 1986-,
501, 502; vgl. auch BGHZ 64, 72, 74 u. BGHZ 91, 334, 336). Das gilt unabhängig von dem Rechtsgrund, aus dem die Gesamtvertreter ihre Vertretungsbefugnis herleiten (vgl.
MünchKomm./Schramm, BGB, 3. Aufl., § 164 BGB Rdn. 28).
Besonderheiten, die einer solchen Ermächtigung entgegenstehen, weist die Gesamtvertretung nach § 63 Abs. 2 NGO nicht auf. Die dafür erforderliche Auslegung der Vorschrift kann der Senat selbst vornehmen. Obwohl es sich um eine Vorschrift des niedersächsischen Landesrecht handelt, unterliegt sie als im Bezirk mehr als eines Oberlandesgerichts geltende Norm der uneingeschränkten Überprüfung im Revisionsverfahren (§ 549 Abs. 1 ZPO).
Die Gefahr eines Unterlaufens der Vorschriften über die Gesamtvertretung im Kommunalrecht (vgl. dazu RGRK/Steffen, 12. Aufl., § 167 BGB Rdn. 20 a.E.; Reinicke, Rechtsfolgen formwidrig abgeschlossener Verträge, 1969, S. 150) besteht jedenfalls dann nicht, wenn sich die Ermächtigung - wie hier - auf ein einzelnes inhaltlich im wesentlichen vorbestimmtes Geschäft bezieht. Bei einer Beschränkung auf diese Sachverhalte ist zugleich der Kontroll- und Warnfunktion genügt, die das Berufungsgericht zu Recht als den wesentlichen Zweck der Anordnung einer Gesamtvertretung in § 63 Abs. 2 NGO angesehen hat. Das gilt um so mehr, als die Vollmacht nur bei Einhaltung der in § 63 Abs. 3 NGO bestimmten Form wirksam ist (BGH, Urt. v. 13.10.1983 - III ZR 158/82, NJW 1984, 606). Damit wird dem die Ermächtigung aussprechenden Gesamtvertreter die Bedeutung seiner Erklärung nachdrücklich vor Augen geführt und so dem mit der Gesamtvertretung verbundenen Schutzzweck genügt.
Aufgrund dieser Interessenlage.ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei einer § 63 Abs. 2 NGO entsprechenden Vorschrift des Kommunalrechts über die Vertretung einer Gemeinde die nachträgliche Genehmigung für ein lediglich von einem Gesamtvertreter geschlossenes Geschäft durch den anderen als wirksam angesehen worden, soweit die Schriftform gewahrt wurde (BGH, Urt. v. 28.9.1966
- Ib ZR 141/64, MDR 1967, 103; Urt. v. 4.12.1981
- V ZR 241/80, NJW 1982, 1036, 1037; vgl. auch BGHZ 32, 375, 381 u. BGH, Urt. v. 2.3.1972 - VII ZR 143/70, NJW 1972,
940). Für die vorherige Ermächtigung kann nichts anderes
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gelten (vgl. MünchKomm./Schramm, BGB, § 164 BGB Rdn. 88; s. auch Soergel/Leptien, BGB, 12. Aufl., § 164 BGB Rdn. 27, 28 u. § 167 BGB Rdn. 9).
Der Wirksamkeit einer solchen Ermächtigung steht nicht - wie das Berufungsgericht meint - entgegen, daß sie ihrerseits nicht unter Einhaltung der Regeln über eine Gesamtvertretung in § 63 Abs. 3 NGO erteilt wurde. Bei verständiger Würdigung ist die Vorschrift nur auf den Fall zu beziehen, daß die Gesamtvertreter einen Dritten damit betrauen, für die Gemeinde tätig zu werden, nicht jedoch auf den hier vorliegenden Sachverhalt der Ermächtigung eines Gesamtvertreters durch den anderen. Auch Sinn und Zweck der Gesamtvertretung, nämlich der Schutz der öffentlichen Körperschaft und ihrer Mitglieder vor Übereilung sowie die Kontrolle des Gemeindedirektors fordern die gemeinsame Unterzeichnung der Vollmachtsurkunde zu demindest dann nicht, wenn - wie hier -ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Ermächtigung zur Alleinvertretung und deren Benutzung besteht. Die Gefahr einer Aushöhlung der Schutzvorschriften des kommunalen Vertretungsrechts wird hierdurch nicht größer als bei einer gemeinsamen Unterzeichnung der Vollmacht, die nicht notwendigerweise zeitgleich erfolgen muß.
II. 1. Nicht frei von Rechtsfehlern ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, aus dem Vertrag zwischen den Parteien aus dem Jahre 1987 über die Rückveräußerung des an das Badehaus angrenzenden Flurstücks ließen sich schon dem Inhalt nach Ansprüche des Klägers auf unentgeltliche und ausschließliche Lieferung der Sole nicht herleiten. Bei dieser Wertung hat sich das Berufungsgericht auf eine Auslegung
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des Vertrages zwischen den Parteien gestützt. Dessen eindeutiger Wortlaut zeige, daß neue Rechte nicht hätten begründet werden sollen. Vereinbart worden sei lediglich der Fortbestand der aus dem ursprünglichen Vertrag erwachsenen Ansprüche. Im Hinblick auf dessen Unwirksamkeit bestünden derartige Rechte jedoch nicht.
2. Dem kann nicht beigetreten, werden. Zwar unterliegt die der Auffassung des Berufungsgerichts zugrundeliegende Vertragsauslegung in der Revisionsinstanz nur einer auf Rechtsfehler begrenzten Überprüfung. Diese beschränkt sich darauf, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind (BGH, Urt. v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968 = MDR 1992, 804; Urt. v. 5.1.1995 - IX ZR 101/94, NJW 1995, 959, u. v. 11.3.1996 - II ZR 26/95, NJW-RR 1996, 932) oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa indem der Tatrichter unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, Urt. v. 14.10.1994 - V ZR 196/93, NJW 1995, 45). Derartige Fehler macht die Revision hier jedoch mit Erfolg geltend.
Schon seinem Wortlaut’nach verweist § 3 Nr. 3 der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung nicht lediglich deklaratorisch auf die Klausel in § 7 des ursprünglichen Vertrages aus dem Jahre 1975. Durch die in der späteren Absprache getroffene Regelung wird der Zeitraum, in dem der Beklagte zu 1 zur ausschließlichen Lieferung der Sole verpflichtet sein sollte, vielmehr nicht unerheblich verlängert . Hinzu kommt weiter, daß nach § 7 des alten Vertrages
nur der Kläger oder seine Mutter in die dem Vertragspartner des Beklagten zu 1 eingeräumten Rechte aus dem Vertrag ein-treten konnten; diese hätten hingegen geendet, wenn beide aus dem Unternehmen äusgeschieden wären. Die Regelung in § 3 des neuen Vertrages erweitert demgegenüber das Alleinbezugs-recht auch auf einen Rechtsnachfolger des Klägers. Ist aber das Alleinbezugsrecht durch den neuen Vertrag ausgeweitet worden, kann dieser nur so verstanden werden, daß jedenfalls die ausschließliche Verpflichtung zur unentgeltlichen Lieferung von Sole unabhängig vom Schicksal des alten Vertrages weiterbestehen sollte. Andernfalls wäre diese Klausel zwar für den Zeitraum, in dem der Kläger den Betrieb führt, ohne Bedeutung, würde jedoch nach einem Übergang des Badehauses und einer Weiterführung durch dessen Rechtsnachfolger wieder aufleben. Dieses Ergebnis wäre mit dem Gebot der allseits interessengerechten Auslegung, das zu den allgemein gültigen Auslegungsregeln gehört (vgl. BGH, Ürt. v. 26.4.1994
- XI ZR 114/93, ZIP 1994, 857, 858; Urt. v. 11.5.1995
- VII ZR 116/94, NJW-RR 1995, 1201) nicht zu vereinbaren. Dieser Grundsatz verlangt vielmehr, daß die Abrede auf einen nach dem erkennbaren Parteiwillen vertretbaren Sinngehalt zurückgeführt wird (vgl. BGH, Urt. v. 6.6.1979
- VIII ZR 281/78, MDR 1980, 50). Das führt zwangsläufig zu einem Verständnis, nach dem durch die spätere Vereinbarung auch für den Kläger ein eigenes Recht auf ausschließliche unentgeltliche Lieferung der Sole begründet werden sollte.
III. Die klageabweisende Entscheidung erweist sich nach dem derzeitigen Verfahrensstand auch nicht als aus einem anderen Grunde richtig. Die getroffenen Feststellungen erlauben keine abschließende Beurteilung der Wirksamkeit der Ver-
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einbarung im Hinblick auf § 1 GWB. Ausreichende tatsächliche Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht - auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung folgerichtig - nicht getroffen. Die in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen lassen eine abschließende Entscheidung nicht zu.
1. Die Vereinbarungen mit dem Kläger bzw. dessen Vater beschränken den Beklagten zu 1 in seiner Freiheit, die von ihm gewonnene Sole abzugeben. Derartige Ausschließlichkeitsbindungen, die in Austauschverträgen über Waren oder gewerbliche Leistungen vereinbart wurden oder den Gegenstand von Rahmenvereinbarungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Austauschverträgen bilden (vgl. BGH, Urt. v. 25.11.1965 - KZR 11/64, WuW/E 712, 714 - Bierbezug) sind als "sonstige Verträge" im Sinne des 2. Abschnitts des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB grundsätzlich wirksam und nur der Mißbrauchsaufsicht der Kartellbehörden unterstellt. Sie können jedoch - je nach ihrer konkreten Ausgestaltung - ausnahmsweise auch nach § 1 GWB ganz oder teilweise unwirksam sein. Die Vorschriften des § 1 GWB und des § 18 GWB stehen zueinander nicht im Verhältnis von lex specialis zu lex generalis, sondern schließen einander tatbestandlich aus (vgl. Huber/Baums in Frankfurter Kommentar, 3. Aufl., § 1 GWB Rdn. 408; Schwarz, Kartellvertrag und sonstige wettbewerbsbeschränkende Verträge, 1984, S. 116 f.; Wolter in Frankfurter Kommentar, 3. Aufl., § 18 GWB Rdn. 18). Entscheidendes Abgrenzungskriterium, bei dessen Vorliegen ausschließlich § 1 GWB zur Anwendung kommt, ist das Tatbestandsmerkmal des "gemeinsamen Zwecks" (vgl. BGHZ 68, 6, 10 - Fertigbeton I; Peters, Ausschließlichkeitsbindungen und Kartellverbot, 1990, S. 59; Rittner, Wettbewerbs-
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und Kartellrecht, 5. Aufl., S. 182 f.). Auch eine dem Wortlaut nach unter § 18 GWB fallende Ausschließlichkeitsbindung kann ausnahmsweise, wenn und soweit sie "zu einem gemeinsamen Zweck" geschlossen worden ist, nach' § 1 GWB unwirksam sein.
Die Funktion der Abgrenzung von Vereinbarungen, die - von den enumerativ in den §§ 2-7 GWB geregelten Ausnahmen abgesehen - als generell wettbewerbsschädlich grundsätzlich nach § 1 GWB verboten sein sollen, von solchen, die trotz der darin enthaltenen Wettbewerbsbeschränkungen wegen ihrer ambivalenten Wirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen der flexiblen Regelung des § 18 GWB unterstellt sind (vgl. Begründung zu dem Regierungsentwurf, BT-Drucks. II, 1158, S. 25 f.; s.a. Emmerich in Immenga/Mestmäcker, GWB, 2. Aufl., § 18 GWB Rdn.. 3 f.), kann das Tatbestandsmerkmal "zu einem gemeinsamen Zweck" jedoch nur dann erfüllen, wenn seine Auslegung eigenständig unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes erfolgt (vgl. BGHZ 68, 6, 10 - Fertigbeton I). Auf eine Verfolgung "gleichgerichteter Interessen" durch die Vertragspartner ist dabei nicht abzustellen. Für die Abgrenzung von Kartellverträgen gegenüber "sonstigen Verträgen" hat die Art und Weise, wie die Interessen der beteiligten Unternehmen in einer Vereinbarung mit wettbewerbsbeschränkender Wirkung miteinander verknüpft sind, keine entscheidende Bedeutung, weil sie nicht notwendig in innerem Zusammenhang mit der objektiven Wettbewerbsschädlichkeit des gemeinsam angestrebten Verhaltens steht. Der Verzicht auf das Erfordernis "gleichgerichteter Interessen" bei der Anwendung des Tatbestandsmerkmals "zu einem gemeinsamen Zweck" bedeutet indes nicht, daß eine
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Vielzahl von wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen in Austauschverträgen tatbestandlich von § 1 GWB erfaßt würde, die zur Vermeidung wirtschaftlich verfehlter Ergebnisse im Wege der Tatbestandsrestriktion vom Kartellverbot wieder ausgenommen werden müßte. Vielmehr erfordert und ermöglicht eine an der Zielsetzung des Gesetzes orientierte funktionale Auslegung schon im Rahmen des Tatbestandes, auf die durch den Inhalt des Vertrages begründete Wettbewerbsbeschränkung und ihre Wirkung auf den relevanten Markt abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 27.5.1986 - KZR 32/84, WuW/E 2285, 2287 - Spielkarten). Ein gemeinsamer Zweck im Sinne des § 1 GWB liegt danach bei Austauschverträgen vor, wenn für die Wettbewerbsbeschränkung bei wertender Betrachtungsweise im Hinblick auf die Freiheit des Wettbewerbs ein anzuerkennendes Interesse nicht besteht (BGH, Urt. v. 14.1.1997 - KZR 35/95; Urt. v. 14.1.1997 - KZR 41/95 - Druckgußteile, zur Veröffentlichung bestimmt). Das ist nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend zu entscheiden.
2. Allerdings werden sich die hier vereinbarten Beschränkungen nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht mit einem im Hinblick auf die Zielsetzungen des Kartellrechts grundsätzlich unbedenklichen arbeitsteiligen Zusammenwirken bei dem Vertrieb der Sole rechtfertigen lassen. Danach spricht vielmehr alles dafür, daß die vereinbarten Beschränkungen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht das zulässige Maß überschreiten. Offen ist jedoch, ob sie zu einer spürbaren Beschränkung des Wettbewerbs führen können.
a) Nach den vorliegenden Vereinbarungen und dem Vorbringen der Parteien war eigentliches Anliegen der Absprachen zwischen dem Beklagten zu 1 und dem Vater des Klägers nicht der Tausch der der jeweiligen Vertragspartei gehörenden Grundstücke, sondern die Wiedereröffnung von Kur- und Bade-haus. Die weiter getroffenen Absprachen dienten in erster Linie dazu, die von dem Beklagten zu 1 gewünschte Wiedereröffnung durch den Vater des Klägers zu bewirken und zu sichern. Dafür wurden ihm mit dem Grundstückstausch die erforderlichen Räumlichkeiten verschafft und durch die Verpflichtung zur kostenlosen Bereitstellung der benötigten Sole die Führung des Betriebes erleichtert. Die in diesem Zusammenhang übernommene Verpflichtung, die Sole nicht auch an Wettbewerber des Vaters des Klägers zu liefern, diente dessen weiterer wirtschaftlicher Absicherung und sollte das nach Darstellung des Klägers erhebliche wirtschaftliche Risiko mildern. Dabei geht diese letzte Verpflichtung über die üblicherweise anläßlich der Überlassung eines Geschäftes vereinbarten Wettbewerbsverbote hinaus. Insoweit hat der Senat es allerdings als im Einzelfall auch im Hinblick auf § 1 GWB hinnehmbar angesehen, wenn der Veräußerer eines Unternehmens selbst für einen begrenzten Zeitraum ein Wettbewerbsverbot übernimmt, sofern nur so die notwendige Konsolidierung des Erwerbs erreicht werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.1984
- KZR 11/83, WuW/E 2085, 2086 - Strohgäu-Wochenjournal; vgl. auch BGH, Urt. v. 6.3.1979 - KZR 4/78, WuW/E 1597, 1599
- Erbauseinandersetzung u. v. 19.10.1993 - KZR 3/92,
NJW 1994, 384 f. = ZIP 1994, 61, 62 f. - Ausscheidender Gesellschafter) . Maßgebend dafür ist die Überlegung, daß sich eine derartige Beschränkung regelmäßig auch ohne ausdrückliche Vereinbarung als Nebenpflicht aus dem Erwerbsgeschäft
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ergibt. Mit dessen Sinn und Zweck wäre nicht zu vereinbaren, wenn der Veräußerer den Erfolg des Verkaufsgeschäftes dadurch in Frage stellen könnte, daß er mit einer zeitnahen Eröffnung von Wettbewerb die Kunden von dem veräußerten Unternehmen abziehen könnte.
Auf eine derartige Regelung beschränken sich die hier vorliegenden Vereinbarungen nicht. Sie betreffen nicht allein den Beklagten zu 1 .als Anbieter von Sole. Nach ihrem Inhalt haben sie auch nicht lediglich ein Zusammenwirken der Vertragsparteien bei deren Absatz und in diesem Zusammenhang und zu dessen Umsetzung getroffene Ausschließlichkeitsbindungen zu dem Gegenstand, wie sie bei der arbeitsteiligen Gestaltung eines Vertriebs nicht ungewöhnlich sind und auch vom Kartellrecht grundsätzlich hingenommen werden. Nach ihrem Wortlaut und der von den Parteien geschilderten Vorgeschichte dienten beide Verträge vielmehr auch und gerade dem Zweck, im Gemeindegebiet des Beklagten zu 1 andere Anbieter von Badeleistungen, wie sie der Kläger auf den Markt brachte, vom Bezug der Sole auszuschließen und so die Eröffnung eines im Wettbewerb zu dem Betrieb des Klägers bzw. dessen Vaters stehenden Unternehmens unmöglich zu machen. Eine derartige Absprache ist grundsätzlich schon wegen der Erschwerung des Marktzütrittes für Dritte als potentielle Wettbewerber im Hinblick auf die Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht zu rechtfertigen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10.4.1984 - KZR 14/83, WuW/E 2088, 2090 - Korkschrot) . Sie kann allenfalls unter besonderen Umständen und ausnahmsweise zulässig sein, wenn sie trotz dieser weitreichenden Folgen für Dritte zur Durchsetzung eines auch unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs ge-
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richteten Zielsetzung des Kartellrechtes schützwürdigen Interesses geboten erscheint. Für das Vorliegen eines solchen Sachverhalts sind nach den bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen hinreichende Anhaltspunkte nicht zu erkennen; insbesondere kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, daß die hier vorliegenden besonderen auf die Eröffnung eines lange Zeit leerstehenden Badehauses gerichteten Absprachen einen zeitlich unbegrenzten Ausschluß Dritter von dem Bezug der für den Betrieb eines im Wettbewerb zu dem Unternehmen des Klägers stehenden Badehauses notwendigen Sole rechtfertigen können.
Das Berufungsgericht ist - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - den Gründen nicht nachgegangen, auf denen hier die Vereinbarung der Wettbewerbsbeschränkung beruht. Damit fehlt eine tatsächliche Grundlage für die Beurteilung, ob und in welchem Umfang die besondere Situation der Beteiligten eine auch im Hinblick auf die Zielsetzung des GWB durchgreifende Rechtfertigung für die vereinbarten Wettbewerbsbeschränkungen ergeben kann. Für eine, allerdings zeitlich begrenzte Zulässigkeit dieser Absprache könnte etwa die - von den Beklagten allerdings zu dem Teil bestrittene - Darstellung des Klägers sprechen, daß sich der Beklagte zu 1 über einen längeren Zeitraum vergeblich um einen neuen Betreiber für das Badehaus bemüht hatte. Das könnte dafür sprechen, daß ohne die Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechtes die Eröffnung des Badehauses nicht zu erreichen gewesen ist und diese daher schon im Interesse einer Erweiterung des Angebots und damit der Begründung von Wettbewerb jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum hinzunehmen war.
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b) Der Anwendung des § 1 GWB sind die Absprachen zwischen dem Beklagten zu 1 einerseits und dem Vater des Klägers bzw. diesem selbst andererseits nicht schon deshalb entzogen, weil sie zwischen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts einerseits und Angehörigen der freien Berufe andererseits abgeschlossen wurden. Auch in dieser Eigenschaft sind beide Vertragsparteien hier jeweils als Unternehmen im Sinne des § 1 GWB tätig geworden.. Körperschaften des öffentlichen Rechts unterliegen nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats jedenfalls bei der - hier vorliegenden -privatwirtschaftlichen Tätigkeit grundsätzlich den Bindungen des Kartellrechts (vgl. BGHZ 119, 93, 101 - Selbstzahler; 110, 371, 380 - Sportübertragungen; 114, 218, 229 f. - Einzelkostenerstattung; BGH, Urt. V. 22.3.1994 - KZR 9/93,
WuW/E 2919, 2921 - Orthopädisches Schuhwerk; Beschl. v. 16.12.1976 - KVR 5/75, WuW/E 1474, 1476 - Architektenkammer) .
Ebensowenig steht der Anwendung des § 1 GWB entgegen, daß der Kläger sich bzw. seinen Vater als Angehörigen der sog. freien Berufe versteht. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes, die Freiheit des Wettbewerbs sicherzustellen, erfüllt den Unternehmensbegriff, jedwede Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr (BGHZ 36, 91, 103' - Gummistrümpfe; 67, 81, 84 - Au-toanalyzer). Er schließt daher insbesondere die Angehörigen der freien Berufe ein (BGH, Beschl. v. 16.12.1976 - KVR 5/75, WuW/E 1474, 1476 - Architektenkammer). Die freien Berufe der Gesundheitspflege von dieser Regelung auszunehmen, besteht kein Anlaß (im Ergebnis ebenso BGH, Urt. v. 1.6.1977 - KZR 3/76, WuW/E 1493, 1494 - Medizinischer Badebetrieb) .
c) Nicht abschließend zu beurteilen ist derzeit, ob die in beiden Verträgen vereinbarten Wettbewerbsbeschränkungen geeignet sind, den Wettbewerb auf den relevanten Märkten spürbar zu beeinträchtigen. Zwar wird grundsätzlich davon auszugehen sein, daß eine auch den Marktzutritt Dritter hindernde Absprache eine solche spürbare Beeinträchtigung zur Folge hat. An einer Spürbarkeit kann es gleichwohl etwa dann fehlen, wenn die wechselseitige Ausschließlichkeitsbindung Dritte an der Eröffnung von Wettbewerb allenfalls in unbedeutendem Umfang hindert, weil sie leicht auf andere Lieferanten ausweichen können. Denkbar erscheint ferner, daß ausnahmsweise und unter besonderen Umständen eine Spürbarkeit auch* dann zu verneinen ist, wenn es nach den wirtschaftli-chen Verhältnissen auf dem konkreten Markt als ausgeschlossen erscheint, daß Dritte an der Aufnahme entsprechender Tätigkeiten interessiert sind. Dazu bedarf es der Feststellung der Verhältnisse auf dem jeweiligen relevanten Markt, die hier schon deshalb fehlt, weil die getroffenen Feststellungen zwar eine Bestimmung des sachlich relevanten Marktes, nicht jedoch dessen räumliche Begrenzung zulassen. Maßgebend ist für diese Bestimmung das sog. Bedarfsmarktkonzept, nach dem einem bestimmten relevanten Markt alle Produkte oder Dienstleistungen zuzurechnen sind, die aus der Sicht der Nachfrager nach Eigenschaft, Verwendung und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs austauschbar sind (vgl.
BGH, Beschl. V. 24.10.1995 - KVR 17/94, WuW/E 3026, 3028 - Backofenmarkt; Urt. v. 19.3.1996 - KZR 1/95, WuW/E 3058, 3062 - Pay-TV-Durchleitung). In sachlicher Hinsicht ist betroffen zu dem einen der Markt für Abgabe und Bezug von Sole. Mit dem Ausschluß möglicher Konkurrenten des Klägers bzw.
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seines Vaters von dem Bezug der Sole wird darüber hinaus entscheidend der Markt für medizinische Anwendungen unter Verwendung dieser Sole berührt.
Wie diese Märkte räumlich abzugrenzen sind, kann nach den aus dem angefochtenen Urteil ersichtlichen tatsächlichen Feststellungen nicht entschieden werden. Danach bleibt unklar, ob Nachfrager nach der Sole-und Anbieter medizinischer Anwendungen Kunden im Gebiet des Beklagten zu 1 auch dann erreichen können, wenn sie sich außerhalb des Gemeindegebietes ansiedeln. Nicht zu entscheiden ist weiter auch, inwieweit im Gemeindegebiet des Beklagten zu 1 ansässige Wettbewerber des Klägers auf außerhalb dieses räumlichen Bereichs geförderte Sole zurückgreifen können. Damit fehlt zugleich eine ausreichende tatsächliche Grundlage für die Beurteilung der Spürbarkeit der zwischen den Parteien vereinbarten Wettbewerbsbeschränkung.
3. Nach den bisher getroffenen Feststellungen ist nicht zu erkennen, daß die zwischen den Parteien getroffenen bzw. auf den Kläger übergegangenen Vereinbarungen gegen § 138 BGB verstoßen. Das gilt auch dann, wenn - was nach dem festgestellten Sachverhalt nicht abschließend zu entscheiden ist -ein Recht zur ordentlichen Kündigung für die jeweiligen Vertragsparteien und insbesondere für den Beklagten zu 1 als dem zur unentgeltlichen Lieferung der Sole und zur Wahrung der Ausschließlichkeit Verpflichteten nicht bestehen sollte. Der das Schuldrecht bestimmende Grundsatz der allgemeinen Vertragsfreiheit eröffnet grundsätzlich auch die Möglichkeit rechtsgeschäftliche Verpflichtungen über einen langen Zeitraum einzugehen, so daß die Verpflichtung zu einer zeitlich
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unbegrenzten Lieferung per se weder gegen die guten Sitten (§138 BGB) noch gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt (vgl. BGHZ 64, 288, 290). Die Gesichtspunkte, die die Rechtsprechung beim Bierlieferungsvertrag (vgl. BGH, Urt. v. 7.10.1970 - VIII ZR 202/68, WM 1970, 1042), bei Internatsund Direktunterrichtsverträgen (vgl. BGHZ 120, 108, 115,
118, sowie Urt. v. 28.2.1985 - IX ZR 92/84, WM 1985, 780,
781) oder bei Tankstellenverträgen (BGHZ 83, 313, 317) zur Ablehnung unbegrenzter Bindungen bewogen haben, können nicht ohne weiteres auf jede andere Sachverhaltsgestaltung übertragen werden. Maßgebend ist vielmehr vor allem, ob der Ausschluß der Kündigung vor dem Hintergrund der von den Parteien mit ihrer Vereinbarung verfolgten Zweckbestimmung eine unzu demutbare Beschränkung der wirtschaftlichen Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit zur Folge hat (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.1995 - VIII ZR 124/94, Der Betrieb 1995, 1560 = NJW 1995, 2350). Das ist nach dem im Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt nicht zu entscheiden, da das Berufungsgericht den Motiven der Parteien'bei Vertragsschluß und den von ihnen verfolgten Zwecken sowie zur weiteren Interessenlage keine Feststellungen getroffen hat. Aus dem gleichen Grund ist auch eine abschließende Beurteilung des weiteren Vorbringens des Beklagten zu 1, er habe sich durch die Verträge mit dem Kläger bzw.'dessen Vater über Gebühr gebunden, nicht möglich.
IV. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sofern das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, daß die vereinbarten Beschränkungen von den §§ 1 GWB, 138 BGB erfaßt werden und nicht oder nicht vollen Umfangs durch den
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Vertragszweck gerechtfertigt sind, wird weiter zu prüfen sein, in welchem Umfang sich die Unwirksamkeit auf die getroffenen Absprachen auswirkt. Das schließt gegebenenfalls auch die Prüfung der Frage ein, in welchem Umfang sich etwa ein in zeitlicher oder räumlicher Hinsicht zu weit gehendes Verbot auf einen unbedenklichen Inhalt zurückführen läßt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 3.11.1981 - KZR 33/80, WuW/E 1898, 1900 - Holzpaneele; Urt. v. 29.5.1984 - KZR 28/83, WuW/E 2090, 2095 - Stadler-Kessel) oder ob es sich insgesamt als unwirksam erweist. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht weiter erörtern müssen, inwieweit die hier vorliegenden Verträge durch die von dem Beklagten zu 1 ausgesprochenen Kündigungen beendet sind und damit die Grundlage für die geltend gemachten Ansprüche entfallen ist. Dabei wird durch Auslegung der Vereinbarungen zu klären sein, inwieweit ein Recht zur ordentlichen Kündigung bestanden hat. Der reine Wortlaut dieser Vereinbarungen gibt für ein solches Kündigungsrecht nichts her.
Soweit der Beklagte zu 1 sich auf eine außerordentliche Kündigung beruft, wird gegebenenfalls ferner zu bedenken sein, daß der dafür erforderliche wichtige Grund nicht darin gesehen werden kann, daß der Beklagte zu 1 sich durch die Einbringung des Quellengründstückes in die ursprüngliche Beklagte zu 2 selbst außerstande gesetzt hat, seinen vertraglichen Verpflichtungen zu genügen. Demgemäß wird auch der anschließende Vermögensverfall der Beklagten zu 2 und die Veräußerung von deren Betriebsgrundstücken nicht als ein solcher wichtiger Grund angesehen werden können; durch sie
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wird lediglich der bereits mit der Einbringung des Grundstückes in die frühere Beklagte zu 2 von dem Beklagten zu 1 zurechenbar gesetzte Grund verfestigt.
Geiß v. Ungern-Sternberg Goette
Melullis Bornkamm