BGH · KZR 43/08 vom 29.09.2009
Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.
Leitsatz / Zusammenfassung
1 Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23. In dem Verlangen der Beklagten, die für den Abschluss des Installateurvertrages und die Eintragung in das Installateurverzeichnis erforderliche fachliche Qualifikation durch eine erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang TRWI nachzuweisen, liegt kein Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung auf dem nachgelagerten Markt für die Versorgung der Endverbraucher mit Wasser oder für die Bereitstellung der entsprechenden Leitungsnetze. Denn dieses Verlangen beruht auf den Richtlinien für den Abschluss von Verträgen mit Installationsunternehmen zur Herstellung, Veränderung, Instandsetzung und Wartung von Gas- und Wasserinstallationen vom 3. Die Anforderungen für den Abschluss des Installateurvertrages und die Eintragung in das Installateurverzeichnis ergeben sich nicht aus dem Gesetz, sondern aus den erwähnten Richtlinien. Für einen danach anzunehmenden Kontrahierungszwang der Beklagten zu den von dem Kläger vorgegebenen Bedingungen sprechen indes keine Anhaltspunkte. Die Klage ist nämlich - und zwar sowohl hinsichtlich der Wasser- als auch hinsichtlich der Gasinstallationen -bereits deshalb unbegründet, weil sich der Kläger weigert, das für die Ausstellung des Installateurausweises erforderliche Lichtbild vorzulegen. Die mit der Anfertigung eines Lichtbildes verbundenen Kosten und Unannehmlichkeiten sind - auch wenn der Ausweis alle zwei Jahre verlängert werden muss - derart unerheblich, dass in dem Verlangen der Beklagten weder eine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung noch eine unbillige Behinderung des Klägers liegt.