BUNDESGERICHTSHOF
KZR 42/08
BESCHLUSS
vom 7. April 2009
in dem Rechtsstreit
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2009 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Strohn und Dr. Grüneberg
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Dass in Fällen, in denen die Schadenshöhe von einer richterlichen Schätzung nach § 287 ZPO abhängt, ein unbezifferter Zahlungsantrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig sein kann, entspricht gefestigter Rechtsprechung (RGZ 140, 211, 213; BGHZ 4, 138, 141 f.; 45, 91, 92 f.; 165, 311, 314; BGH, Urt. v. 13.3.1967 - Ill ZR 8/66, NJW 1967, 1420; Urt. v. 13.10.1981 - VI ZR 162/80, NJW 1982, 340) und kann daher eine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht begründen.
Ebenso wenig besteht ein Revisionszulassungsgrund hinsichtlich der Frage, ob ein unbezifferter Klageantrag jedenfalls dann unzu-
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lässig ist, wenn die Schwierigkeiten, den Antrag zu beziffern, darauf beruhen, dass der Kläger eine unüberschaubare Anzahl von Einzelforderungen in einer Klagehäufung gebündelt hat. Allein die Fülle des Prozessstoffes führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage.
Das Berufungsgericht hat, anders als die Beschwerde meint, auch keinen unrichtigen Rechtssatz bei der Prüfung zugrunde gelegt, ob der Grund der erhobenen Ansprüche i.S. des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ausreichend angegeben ist. Das Erfordernis, Gegenstand und Grund des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs anzugeben, dient auf der Ebene der Zulässigkeit allein dazu, den Streitgegenstand festzulegen. Dafür kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig oder substantiiert dargelegt ist (BGH Urt. v. 18.7.2000 -XZR 62/98, NJW 2000, 3492, 3493; Urt. v. 17.7.2003 -1 ZR 295/00, NJW-RR 2004, 639, 640; Urt. v. 11.2.2004 - VIII ZR 127/03, NJW-RR 2005, 216).
Schließlich ist auch nicht klärungsbedürftig, ob eine Klage, mit der eine unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz abgetretene Forderung geltend gemacht wird, unzulässig ist. Dies ist ersichtlich nicht der Fall.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 972.157,46 € festgesetzt.
Tolksdorf
Bornkamm
Strohn
Grüneberg
Meier-Beck
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.02.2007 - 34 O (Kart) 147/05 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.05.2008 - VI U (Kart) 14/07 -