BGH · KZR 40/07 vom 10.06.2008

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2008 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

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TolksdorfBundesgerichtshofsBornkammDüsseldorfZPOAz

Volltext der Entscheidung

rvuooi um BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 40/07 vom 10. Juni 2008 in dem Rechtsstreit OLG Düsseldorf - Az. Vl-U (Kart) 4/02 vom 20.06.2007; LG Köln - Az. 91 O 72/00 vom 12.09.2001; Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2008 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 4.251.711,49 € Tolksdorf Bornkamm Raum Strohn Kirchhoff