BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
KZR 39/85
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am 24. März 1987 Walz
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Firma S Dipl.-Ing.
GmbH/ vertreten durch ihren Geschäftsführer Alexander Vfl
Beklagten und Revisionsklägerin/
- Prozeßbevollmächtigtes
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
gegen
die Firma Warenhandelsgesellschaft mbH und Co. VM KG,
vertreten durch ihre Geschäftsführer Dietmar und
Lothar RflHHV' HHH'
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und
Will
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&
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1987 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer, den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Theune,
Dr. Mees und Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Oktober 1985 aufgehoben.
Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
Die Beklagte stellt Geräte der Unterhaltungselektronik (Fernseh-, Rundfunk-, Tonbandgeräte, Plattenspieler und Videorecorder nebst Zubehör) her. Sie vertreibt diese Geräte im Gebiet der Europäischen Gemeinschaften über ein selektives Vertriebsbindungssystem. Sie schließt dazu mit Facheinzelhändlern Vertriebsbindungsverträge ab, wobei als S^^-Facheinzelhändler nur diejenigen Betriebe zugelassen werden, welche die im £^^^*EG-Vertriebsbindungsvertrag festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Dieser S^^-EG-Ver-triebsbindungsvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen :
"2. Voraussetzungen für die Anerkennung als SABA-Facheinzelhändler.
2.1 erkennt im Vertragsgebiet alle Facheinzelhändler als S^^-Facheinzelhändler an, die
2.1.1 ein Fachgeschäft unterhalten, d.h. ihren Umsatz zu mehr als 50 % aus dem Verkauf von Erzeugnissen der Unterhaltungselektronik erzielen, oder eine Fachabteilung speziell für den Verkauf von Erzeugnissen der Unterhaltungselektronik eingerichtet haben, die mit dem Betrieb eines auf Unterhaltungselektronik spezialisierten Fachgeschäfts vergleichbar ist? diese Fachabteilung muß während der Geschäftszeiten mit jederzeit präsentem, zu Diensten stehendem Fachpersonal
' besetzt sein, das ausschließlich auf dem Sektor Unterhaltungselektronik für Kundenberatung, Vorführung und Verkauf dieser Erzeugnisse tätig ist, und
2.1.2 als Fachgeschäft bzw. Fachabteilung für Unterhaltungselektronik
- auch nach außen hin als Fachgeschäft bzw. Fachabteilung für Unterhaltungselektronik erscheinen, wobei die Verkaufsstelle, wenn im gleichen Gebäude untergebracht, räumlich von der Wohnung des Inhabers deutlich getrennt sein muß. Die Fachabteilung muß optisch und räumlich wirkungsvoll von anderen Abteilungen abgegrenzt sein, was voraussetzt, daß Produktangebot und Erscheinungsbild der anschließenden Abteilungen den repräsentativen Charakter der Fachabteilung nicht mindern, und
- im Innern einen der Bedeutung der Marke ent-
sprechenden repräsentativen und gepflegten Gesamtcharakter aufweisen, wie er für den Verkauf und die werbliche Darbietung der hochwertigen technischen SÄÄ-Erzeugnisse erforderlich ist, und
- für die Ausstellung wesentlicher Teile des S^^-Sortiments geeignet sind, und
- die Möglichkeit bieten, Sl^^-Geräte technisch einwandfrei und sachgerecht, frei von jeglichen störenden Einflüssen vorzuführen, und
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- während der üblichen Einzelhandelsöffnungszeiten für jedermann ohne Vorlage einer Einkaufslegi-timation oder anderer Papiere oder ohne sonstige Erschwernisse zugänglich sind, und
2.1.3 ...
2.1.4 bereit und in der Lage sind,
- regelmäßig S^^-Erzeugnisse zu beziehen und abzusetzen, und
- das jeweilige g^^-Verkaufsprogramm so vollständig wie möglich zu führen und repräsentativ auszustellen, und
- ein Lager an S^|^-Erzeugnissen zu halten, das prompte Belieferung der Abnehmer gewährleistet, und
- Endverbraucher durch fachlich geschultes Personal, das die erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt, fachgerecht zu beraten, zu betreuen und zu beliefern, und
2.1.5 einen fachgerechten technischen Kundendienst (Service) gewährleisten sowie gegenüber Endverbrauchern Garantie leisten (vgl. Ziff. 3), und
2.1.6 den gJ^-Fair-Service-Vertrag unterzeichnet haben, und
2.1.7 den gJ^J-EG-Vertriebsbindungsvertrag S^^-Fach-einzelhändler unterzeichnet haben.
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2.3
3. Fachgerechter Service und Kundendienst
3.1 Der S^^-Facheinzelhändler muß über eine an
jedem Werktag Kundendienstleistungen erbringende Werkstatt verfügen, die mit dem zweckentsprechenden technischen Gerät (Prüf- und Meßgeräte) ausgestattet und mit geschulten Technikern in ausreichender Anzahl besetzt ist. Alternativ hierzu kann er den fachgerechten Kundendienst und Service durch Vereinbarungen mit einer qualifizierten, technisch und personell entsprechend aus-
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gestatteten Vertragswerkstatt sicherstellen, die an jedem Werktag Kundendienstleistungen erbringt.
Der Garantieservice (Ziff. 2.1.5) umfaßt - auf Kosten des Sj|^-Facheinzelhändlers - die Arbeitsleistung und sonstige erforderliche Nebenleistungen sowie den Ersatz des fehlerhaften Materials. Weiter gehört dazu das kostenlose Abholen und Zufahren des Gerätes, soweit es sich dabei um ein "nicht tragbares" Gerät handelt; ... (es folgt die Definition des "nicht tragbaren Gerätes")•
Zur sachgerechten kundendienstlichen Betreuung des Endverbrauchers im Sinne der S^^-EG-Ver-triebsbindung gehören in bezug auf "nicht tragbare" Geräte (Ziff. 3.2) insbesondere:
das fachgerechte Anliefern der S^Ä-Erzeugnisse an jedem Werktag zu dem vom Endverbraucher gewünschten Aufstellungsort, soweit sich dieser im üblichen Einzugsbereich des S^^-Facheinzel-händlers befindet, sowie das fachgerechte Aufstellen und Anschließen des Gerätes an die Antennenversorgung und/oder auch an andere Geräte ?
die Prüfung des Antennenanschlusses und der Antennenversorgung;
die Prüfung des Gerätes auf seine Funktionstüchtigkeit?
die optimale Empfangseinstellung, bei Plattenspielern der Zusammenbau der einzelnen Teile und die bestmögliche Einstellung von Tonarm und Tonabnehmer ?
die Inbetriebnahme und die Vorführung des Gerätes sowie die praktische Unterweisung des Endverbrauchers in der Bedienung seines neuen S|^^-Gerätes
• ♦ •
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Die EG-Kommission hat die zu diesem Vertrag nach Artikel 85 Abs. 3 EWG-Vertrag erforderliche Freistellung erteilt (GRUR Int. 1984, 355). Eine gegen diese Entscheidung gerichtete Anfechtungsklage hat der Europäische Gerichtshof abgewiesen (Urt. v. 22.10.1986 - Rs. 75/84).
Die Klägerin betreibt in e^n Selbstbedienungs-
Warenhaus, in dessem zweiten Obergeschoß sie auch Geräte der Unterhaltungselektronik anbietet. Sie ist der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, sie in ihre Vertriebsbindung aufzunehmen und mit ihren Geräten der Unterhaltungselektronik zu beliefern. Die Beklagte lehnt eine Belieferung der Klägerin ab.
Die Klägerin trägt vor, die Weigerung der Beklagten, sie mit deren Geräten der Unterhaltungselektronik zu beliefern stelle eine nach § 26 Abs. 2 GWB verbotene Diskriminierung dar. Die Beklagte gehöre mit den von ihr hergestellten und "vertriebenen S^^-Geräten zu den 8 stärksten Markenanbietern auf dem betreffenden Markt". Die Klägerin sei auf eine Belieferung durch die Beklagte angewiesen. Die Verkaufsabteilung für Unterhaltungselektronik in ihrem SB-Warenhaus entspreche den im 9^^-EG-Vertriebsbin-dungsvertrag aufgestellten Anforderungen.
Die Klägerin hat - soweit das für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung ist - beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin in ihre Vertriebsbindung aufzunehmen und sie zu den für die Belieferung des Einzelhandels jeweils geltenden Konditionen und Preisen der Beklagten mit den Sj^-Produkten der Beklagten zu beliefern.
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Die Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, sie gehöre nicht zur Spitzengruppe der Anbieter auf dem Gebiet der Unterhaltungselektronik. Die Klägerin führe in ihrem Angebot sowohl deutsche als auch zahlreiche ausländische Markengeräte und sei damit ausreichend sortiert. Ein Händler von der Größe der Klägerin müsse auf den Teilmärkten für Farbfern-sehgeräte und Videorecorder lediglich 2 bis 3 anerkannte Markenfabrikate führen, um wettbewerbsfähig zu sein. Auf die Geräte der Beklagten sei die Klägerin nicht angewiesen. Außerdem erfülle die Klägerin nicht die Voraussetzungen des S^^-EG-Vertriebsbindungsvertrages: Ihre Verkaufsräume seien von den anderen Abteilungen nur unzureichend abgegrenzt, eine sachgerechte und ungestörte Vorführung von Farbfernseh-geräten und Hifi-Anlagen sei nicht möglich, das Verkaufspersonal reiche nicht aus und sei fachlich unzureichend ausgebildet, schließlich genüge auch der Kundendienst der Klägerin nicht den Anforderungen, er arbeite nicht am Samstag.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens der Gesellschaft für Konsum-, Markt- und Absatzforschung e.V., die Einnahme eines richterlichen Augenscheins in den Geschäftsräumen der Klägerin und durch Zeugenvernehmung. Es hat dem wiedergegebenen Klageantrag stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten war erfolglos.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte sei gemäß §§ 35 Abs. 1, 26 Abs. 2 GWB verpflichtet die Klägerin mit S^|^-Produkten zu beliefern. Die Beklagte gehöre bei den meisten Geräten der Unterhaltungselektronik zu den Spitzenanbietern auf dem deutschen Markt, von denen der Einzelhandel abhängig sei (sog. Spitzengruppenabhängigkeit). Eine Darlegung der Abhängigkeit für alle Produktgruppen sei entbehrlich, weil die Beklagte ihre Abnehmer im Sj^-EG-Vertriebsbindungsvertrag verpflichte, das Verkaufsprogramm vollständig zu führen. Das rechtfertige einen auf das Vollsortiment der Beklagten gerichteten Belieferungsanspruch. Die sachliche und personelle Ausstattung der von de Klägerin in ihrem SB-Warenhaus eingerichteten Verkaufsabtei lung für Unterhaltungselektronik genüge den Anforderungen des S^^-EG-Vertriebsbindungsvertrages. Kundendienstleistungen an Samstagen (vgl. Ziff. 3.1 und 3.5 des S^^-EG-Vertriebsbindungsvertrages) könne die Beklagte nicht verlangen, denn Vertragswerkstätten und erst recht Warenhäuser führten heute im allgemeinen sonnabends keine Wartungs- und Reparaturarbeiten mehr durch. Schließlich sei der Einwand der Beklagten, im Falle der Belieferung der Klägerin entständen ihr erhebliche, unzu demutbare Vermögensnachteile durch Umsatzeinbußen beim Facheinzelhandel, wenn nicht bereits unerheblich, so jedenfalls nicht hinreichend konkret belegt.
Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
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II. 1. Das Berufungsgericht geht bei seiner rechtlichen Beurteilung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sog. Spitzengruppenabhängigkeit aus (BGH WuW/E 1567,
1569 = GRÜR 1979, 560, 561 - Nordmende; BGH WuW/E 1635 = GRÜR 1980, 180, 181 - Plaza SB-Warenhaus; BGH WuW/E 1814, 1817 = GRÜR 1981, 767, 768 - Allkauf-SABA). Eine solche Spitzengruppenabhängigkeit gegenüber Anbietern von Markenwaren besteht dann, wenn ein Händler zwar keine bestimmten, aber mehrere allgemein anerkannte Markenwaren führen muß, um wettbewerbsfähig zu sein, und andere Anbieter, deren Markenwaren die für die Wettbewerbsfähigkeit notwendige Sortimentsbreite hersteilen könnten, zur Belieferung nicht bereit sind (BGH WuW/E 1814, 1817 - Allkauf-SABA). Eine Spitzengruppenabhängigkeit scheidet mithin aus, wenn der Händler, der Belieferung beansprucht, bereits über ein ausreichendes Sortiment von anerkannten Marken verfügt (BGH WuW/E 2125, 2128 - Technics) oder er sich dieses unter zu demutbaren Bedingungen anderweit beschaffen kann (BGH WuW/E 1620, 1623
- Revell Plastics). Besteht eine Spitzengruppenabhängigkeit, ist der abhängige Nachfrager nicht verpflichtet, gleichzeitig alle zur Spitzengruppe gehörenden Anbieter im Wege der Klage in Anspruch zu nehmen oder diese in einer bestimmten Reihenfolge zu verklagen (BGH WuW/E 1635, 1636
- Plaza SB-Warenhaus).
Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen eine Spitzengruppenabhängigkeit der Klägerin von den Geräten der Beklagten für die vom Berufungsgericht allein untersuchten Teilmärkte "Farbfernsehgeräte", "Videorecorder", "Hifi-Geräte" und "Uhrenradios" nicht.
a) Die Feststellungen des Berufungsgerichts sind unzureichend, um eine Spitzengruppenabhängigkeit der Klägerin von den Produkten der Beklagten auf dem Teilmarkt "Farbfern-sehgeräte" zu begründen.
Zur Feststellung einer Spitzengruppenabhängigkeit muß untersucht werden, wieviele Marken der Spitzengruppe (Spitzenmarken) nach typischer Sortimentsgestaltung mindestens geführt werden müssen, damit ein Händler wettbewerbsfähig ist. Im Streitfall ist also zu prüfen, wieviel Spitzenmarken bei dem feilmarkt "Farbfernsehgeräte" ein der Klägerin vergleichbarer Fachhändler zugleich führen muß, um wettbewerbsfähig zu sein. Das setzt zunächst Feststellungen darüber voraus, welche Anbieter von Farbfernsehgeräten zur Spitzengruppe gehören und daß die Beklagte darunter ist. Ferner ist zu prüfen, wieviele dieser Spitzenmarken der Klägerin bereits zugänglich sind.
Das Berufungsurteil enthält keine ausdrückliche Feststellung darüber, welche Marken das Berufungsgericht der Spitzengruppe zuordnet. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich aus dem Gesamtzusammenhang der ürteilsgründe jedoch hinreichend deutlich entnehmen, daß das Berufungsgericht zur Spitzengruppe den Marktführer Grundig sowie die Marken Telefunken, Philips, ITT, Nordmende, Blaupunkt, Loewe-Opta und die Beklagte zählt. Die Revision rügt allerdings mit Recht, daß das Berufungsgericht das Beweisangebot der Beklagten übergangen hat, zur Spitzengruppe der Anbieter von Farbfernsehgeräten zählten mittlerweile auch eine Anzahl (im Beweisangebot GA Bd. I Bl. 36, 37 genannter) japanischer Marken. Nach dem derzeitigen Stand des
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Verfahrens kann daher nicht festgestellt werden, ob das Berufungsgericht die maßgebliche Spitzengruppe vollständig erfaßt hat. Da die Klägerin auch japanische Marken führt, die nach der unter Beweis gestellten Behauptung der Beklagten zur Spitzengruppe gehören, steht die maßgebliche Spitzengruppe nicht fest.
Unabhängig davon beanstandet die Revision ferner mit Recht, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen darüber getroffen, wieviel Marken der Spitzengruppe ein mit der Klägerin vergleichbarer Händler mindestens zugleich führen muß, um wettbewerbsfähig zu sein. Das Berufungsgericht hat lediglich - gestützt auf das vom Landgericht eingeholte Gutachten der Gesellschaft für Konsum-, Markt-und Absatzforschung e.V. - festgestellt, im Jahr 1982/1983 seien im Durchschnitt von allen Fachhändlern mit einem Jahresumsatz von mehr als 100.000,— DM sieben verschiedene Farbfernsehmarken geführt worden. Wie ein Blick in das gerichtliche Gutachten lehrt (vgl. Gutachten S. 7 oben), bezieht sich der Durchschnittswert von sieben verschiedenen Marken nicht auf Spitzenmarken, sondern auf sämtliche auf dem deutschen Markt befindliche Marken für Farbfernsehge-räte. Ein Händler führt jedoch auch dann sieben verschiedene Marken in seinem Verkaufsprogramm, wenn sich darunter nur eine oder zwei oder überhaupt keine Spitzenmarke befindet. Wieviel Spitzenmarken ein Händler durchschnittlich führt oder führen muß, ist dem Gerichtsgutachten nicht zu entnehmen •
Aus den Werten des gerichtlichen Gutachtens läßt sich lediglich ableiten, wieviel Marken ein Händler insgesamt
führen muß, um wettbewerbsfähig zu sein. Das war aber zwischen den Parteien im wesentlichen unstreitig, denn auch aus dem von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten des Dipl.-Kfm. Clevenz ergibt sich, daß in den von ihm erfaßten Fachgeschäften der Unterhaltungselektronik im Durchschnitt 6,1 verschiedene Farbfernsehmarken geführt wurden (vgl.
Anlage B 4 S. 15 und 19). Die Beklagte hatte aber durch Vorlage des Privatgutachtens Clevenz geltend gemacht und zusätzlich unter Beweis gestellt, der Facheinzelhandel beschränke sich im Rahmen der von ihm geführten Marken mittlerweile auf zwei bis drei Spitzenmarken (GA Band I,
Bl. 124 und 128), wobei zu den Spitzenmarken inzwischen auch japanische Farbfernsehgeräte zu zählen seien (GA Band I,
Bl. 36, 37).
Die Klägerin hält dem entgegen, die Angriffe der Revision seien im Streitfall deshalb unerheblich, weil der Klageanspruch bezüglich der Belieferung mit Farbfernseh-geräten bereits nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten gerechtfertigt sei. Die Beklagte habe nämlich vorgetragen, die Klägerin müsse lediglich zwei Marken der Spitzengruppe anbieten, um wettbewerbsfähig zu sein. Ohne Beschränkungen könne die Klägerin unter den Spitzenmarken aber nur die Marke Telefunken anbieten. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin könne uneingeschränkt auch die Spitzenmarke Blaupunkt anbieten, sei weder mit dem Urteil des Landgerichts noch mit dem Vortrag der Klägerin zu vereinbaren.
Das Landgericht, auf dessen Urteil das Berufungsgericht Bezug nehme (BU S. 5), habe festgestellt, die Firma Blaupunkt sei zu einer Belieferung der Klägerin nicht bereit. Die Klägerin habe darüberhinaus in der mündlichen Verhandlung
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vom 4. Juni 1984 zu Protokoll erklärt (GA Band I, Bl. 175), die Firma M^^^könne für sie bei der Firma nicht
mit einkaufen. Eine Aufklärung durch das Berufungsgericht sei nicht erfolgt? es sei daher nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage das Berufungsgericht die in Rede stehende Feststellung getroffen habe.
Es mag dahinstehen, ob die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne die Marke Blaupunkt uneingeschränkt anbieten, prozeßordnungsgemäß getroffen worden ist. Denn auch wenn man vom Vortrag der Klägerin ausgeht, sie könne aus der vom Berufungsgericht zugrundegelegten Spitzengruppe (Grundig, Telefunken, Philips, ITT,
Nordmende, Blaupunkt, Loewe-Opta, SABA) uneingeschränkt nur Telefunkengeräte anbieten, greift die Rüge der Revision durch. Es ist nämlich offen, ob der Klägerin nicht bereits jetzt japanische Marken der Spitzengruppe zu dem Vertrieb zur Verfügung stehen mit der Folge, daß sie insgesamt über eine ausreichende Sortimentsbreite verfügt. Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Die Beklagte hatte vorgetragen, zu diesen japanischen "Hauptmarken" seien insbesondere die Marken Sony und Panasonic zu rechnen (Privatgutachten Clevenz Anlage B 6). Die von der Klägerin in der Revisionserwiderung aufgestellte Behauptung, das von der Beklagten vorgelegte Privatgutachten Clevenz komme zu dem Ergebnis, die Facheinzelhändler führten im Durchschnitt mindestens zwei inländische Spitzenmarken, trifft nicht zu.
b) Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sind ebenfalls unzulänglich, um eine Spitzengruppenabhängigkeit der Klägerin von Produkten der Beklagten auf dem Teilmarkt "Videorecorder" zu begründen.
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Auch für den Teilmarkt "Videorecorder” hat das Berufungsgericht der Spitzengruppe der Anbieter nur europäische Markenhersteller zugerechnet und den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten, zur Spitzengruppe seien auch japanische Geräte (insbesondere Sony und Panasonic) zu zählen, übergangen.
Auch hier hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, wieviel Spitzenmarken ein Händler führen muß, um wettbewerbsfähig zu sein. Die dem gerichtlichen Gutachten entnommene Zahl, der Facheinzelhandel führe im Durchschnitt bei Videorecordern fünf verschiedene Marken bezieht sich auf sämtliche auf dem deutschen Markt angebotene Marken und erlaubt keine Aussage darüber, wieviel Spitzenmarken ein Händler im Angebot haben muß, um wettbewerbsfähig zu sein.
Auch wenn man insoweit den Vortrag der Beklagten zugrundelegt, der Facheinzelhandel konzentriere sich bei Videorecordern im Durchschnitt auf zwei bis drei Spitzenmarken (Gutachten Clevenz S. 16, 17 Anlage B 4? vgl. die Einschränkung in Anlage B 6 zu dem im Privatgutachten verwendeten Begriff "Hauptmarke"), ist beim gegenwärtigen Stand der Aufklärung offen, ob die Klägerin nicht bereits über ein ausreichendes Sortiment von anerkannten Marken verfügt. Denn die Beklagte hatte vorgetragen und unter Beweis gestellt, sie habe in den Geschäftsräumen der Klägerin unter anderem Videogeräte der Firmen Toshiba, Hitachi, Mitsubishi, Panasonic, Orion, JVC, Sharp (GA Band I, Bl. 80) sowie NEC, Fisher, Sony und Visonic (Anlagen zu dem Schriftsatz vom 3. Oktober 1985 GA Band II, Bl. 305) vorgefunden. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob sich unter den
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genannten Marken solche der Spitzengruppe befinden, was die Beklagte unter Beweis gestellt hatte (GA Band I, Bl. 36, 37).
c) Ebenfalls fehlerhaft sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Spitzengruppenabhängigkeit der Klägerin von Produkten der Beklagten auf dem Teilmarkt "Radiorecorder". Auch hier hat das Berufungsgericht der Spitzengruppe der Anbieter nur europäische Markenhersteller zugeordnet ohne zu prüfen, ob dieser Gruppe nicht auch japanische, Hersteller zugerechnet werden müssen. Es fehlen weiter Feststellungen darüber, wieviel Spitzenmarken ein Händler führen muß, um wettbewerbsfähig zu sein. Die dem gerichtlichen Gutachten entnommene Angabe (Bü S. 7 unten), die Facheinzelhändler führten im Durchschnitt sechs bis acht verschiedene Fabrikate, besagt nichts zu der Frage, wieviel Spitzenmarken zu führen sind, damit ein Händler wettbewerbsfähig ist. Auch hier hatte die Beklagte vorgetragen, daß die Klägerin eine Vielzahl verschiedener Fabrikate führe
(GA Band I, Bl. 38? Anlagen zu GA Band II, Bl. 305). Es fehlen Feststellungen darüber, ob sich darunter Marken befinden, die zur Spitzengruppe der Anbieter zählen.
d) Fehlerhaft sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Teilmarkt "Hifi-Geräte". Auch hier sind die Feststellungen darüber, welche Marken zur Spitzengruppe der Anbieter zu zählen sind, unzulänglich. Gerade auf dem Teilmarkt für Hifi-Geräte sind "angesichts der ungewöhnlichen Vielzahl von Marken auf dem betreffenden inländischen Markt" (vgl. BGH WuW/E 2125, 2127 - Technics) sorgfältige Feststellungen unverzichtbar. Nur wenn die Spitzengruppe fest-
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steht, kann eine Aussage darüber getroffen werden, welche Spitzenmarken der Klägerin bereits zugänglich sind und ob das ausreicht, um wettbewerbsfähig zu sein. Auch hier hatte die Beklagte vorgetragen, die Klägerin führe eine Vielzahl von Marken (GA Band I, Bl. 37, 38 und Anlagen zu dem Schriftsatz vom 3. Oktober 1985 GA Band II, Bl. 305, 306), insbesondere die Marken Fisher, Sony, Dual und Schneider seien zur Spitzengruppe der Anbieter von Hifi-Geräten zu zählen. Außerdem hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, wieviel Spitzenmarken ein Händler führen muß, um wettbewerbsfähig zu sein. Die dem gerichtlichen Gutachten entnommene Zahl von zwei bis acht verschiedenen Marken bezieht sich auf sämtliche vom Facheinzelhandel geführten Fabrikate und läßt eine Aussage über geführte Spitzenmarken nicht zu. Die "Bandbreite" von zwei bis acht Geräten ist darüberhinaus zu unbestimmt. Sie rührt daher, daß der Teilmarkt für Hifi-Geräte im gerichtlichen Gutachten nach acht verschiedenen Warengruppen (vgl. Gutachten der GfK S. 5) näher aufgegliedert und festgestellt worden ist, daß der Facheinzelhandel z.B. bei Hifi-Tonbandgeräten im Durchschnitt nur zwei, bei Hifi-Lautsprecherboxen aber acht verschiedene Marken führt. Das Berufungsgericht wird deshalb der Frage nachgehen müssen* ob der unter dem Oberbegriff "Hifi-Geräte" gebildete Teilmarkt nicht weiter unterteilt werden muß.
e) Endlich sind auch die Feststellungen und Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Teilmarkt "ührenradios" unvollständig und fehlerhaft. Auch hier ist nicht festgestellt, wie sich die Gruppe der Anbieter vollständig zusammensetzt. Auch hier fehlen Feststellungen darüber.
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wieviel Spitzenmarken ein Fachhändler führen muß; auch hier besagt der im gerichtlichen Gutachten festgestellte Durchschnittswert von fünf Marken (BU S. 7, Gutachten S. 7) nur, wieviel Marken auf dem Teilmarkt "Uhrenradios" vom Facheinzelhandel insgesamt geführt werden. Auch hier hatte die Beklagte vorgetragen, daß die Klägerin eine Vielzahl von Marken führt (GA Band I, Bl. 38 und Anlage zu GA Band II,
Bl. 305). Auch hier ist offen, ob sich darunter Spitzenmarken befinden und ob die Klägerin infolgedessen bereits über ein ausreichendes Sortiment von anerkannten Marken verfügt.
2. Bei dieser Sachlage kommt es für die Entscheidung im Revisionsverfahren nicht mehr darauf an, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, die Beklagte sei verpflichtet, die Klägerin mit ihrem gesamten Vertriebsprogramm zu beliefern, weil die Klägerin von der Belieferung mit einigen Produktgruppen der Beklagten abhängig im Sinne von § 26 Abs. 2 GWB sei und die Beklagte der Klägerin bei einem Vertragsschluß im S^^-EG-Vertriebsbindungsvertrag ohnehin auferlege, das jeweilige S^^-Verkaufsprogramm so vollständig wie möglich zu führen (BU S. 8). Es kommt für die Entscheidung auch nicht mehr darauf an, ob die Klägerin die im S^^-EG-Vertriebsbindungsvertrag (dort Ziff. 3.1) aufgestellte Voraussetzung erfüllt, an jedem Werktag Kundendienstleistungen anzubieten, wenn das von ihr beauftragte Kundendienstunternehmen an Samstagen weder Wartungs- noch Reparaturarbeiten durchführt und auch keine neuen Geräte anschließt, einstellt und in der Handhabung vorführt (BU S. 12).
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Das Berufungsurteil war aufzuheben und die Sache war, da noch weitere Feststellungen getroffen werden müssen, zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen .
III. Für die neue mündliche Verhandlung hält der Senat folgende Hinweise für erforderlich:
1. Das Berufungsgericht wird für jeden einzelnen Teilmarkt, für den die Klägerin eine Belieferung anstrebt, festzustellen haben,
a) welche Marken zur Spitzengruppe gehören und ob die Beklagte darunter ist. Dafür sind die Marktanteile der Anbieter ein wesentliches, aber nicht das einzige Kriterium (vgl. dazu BGH WuW/E 2125, 2127 - Technics);
b) wieviele Marken der Spitzengruppe ein mit der Klägerin vergleichbarer Einzelhändler führen muß, um über ein für seine Wettbewerbsfähigkeit ausreichendes Sortiment von anerkannten Marken zu verfügen;
c) welche und wieviele Marken der Spitzengruppe der Klägerin bereits zugänglich sind. In diesem Zusammenhang ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht sich dabei auf den von der Klägerin vorgelegten Schriftwechsel ihrer Einkaufsgesellschaft, der Pm^Warenhandelsgesellschaft mbH und Co. VM KG, dUHHUH1' stützt, aus dem sich ergibt, daß bestimmte Anbieter eine Belieferung abgelehnt haben. Es ist ferner nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht
den nur sporadischen, auf Umwegen erfolgenden Bezug von Spitzenmarken vertriebsgebundener Programme aus Reimporten oder über Schleichbezug weder für ausreichend noch für zu demutbar hält,
2. Im übrigen wird das Berufungsgericht die im Urteil des Senats vom 16. Dezember 1986 (KZR 25/85 - "Belieferungs-unwürdige Verkaufsstätten II") aufgestellten Grundsätze zu beachten haben.
Pfeiffer Kellermann Theune
Mees
Maltzahn