BGH · KZR 37/75 vom 16.12.1976

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte unterhalte keinen Herstellungsbetrieb, sondern beziehe ihr gesamtes Sortiment als markenlose Ware von dritten Herstellern und biete sie zu überhöhten "Mondpreisen" an. Er hat beantragt, der Beklagten unter Strafandrohung zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere im Zusammenhang mit dem Verkauf von Schmuckwaren, unzulässig gebildete "Unverbindliche Richtpreise" anzukündigen, wenn es sich nicht um Preisempfehlungen des Herstellers und/oder preisempfohlene Markenware und/oder wenn es sich um Preisempfehlungen handle, die Mondpreise seien, hilfsweise, Das Landgericht hat durch Teilurteil der Beklagten untersagt, unverbindliche Richtpreise anzukündigen, soweit es sich nicht um Preisempfehlungen der Beklagten für solche Waren handelt, Der Kläger hat nicht verlangt, der Beklagten solle die Werbung unter Ankündigung unverbindlicher Richtpreise schlechthin verboten werden, und für dieses Begehren nur unterschiedliche Rechtsgründe angegeben. Er hat sein Unterlassungsbegehren vielmehr auf zwei voneinander abgegrenzte, nach ihren Tatbestandsmerkmalen unterschiedene Fälle der beanstandeten Werbung gerichtet: Einmal soll der Beklagten die Ankündigung der Richtpreise mit bestimmten Ausnahmen - Preisempfehlungen des Herstellers; preisempfohlene Markenware - verboten werden, zu dem anderen aber stets dann, also ohne Rücksicht auf die genannten Ausnahmen, wenn sie sogenannte Mondpreise ankündigt. Das in dem Teilurteil ausgesprochene Verbot der Richtpreiswerbung ist in seinem Bestand und seiner Tragweite nicht abhängig von der Entscheidung über das weitere Begehren des Klägers, der Beklagten die Richtpreiswerbung für den Fall der "Mondpreisempfeh-lung" zu verbieten. a) Von dem Verbot der Richtpreiswerbung will der Kläger zunächst die Ausnahme gelten lassen, daß es sich um "Preisempfehlungen des Herstellers" handle. Dieser Teil des Klageantrags ist so zu verstehen, daß der Kläger gegen die Richtpreiswerbung nichts einwenden will, sofern die Beklagte die Schmuckwaren selbst herstellt. Das Verhalten des Klägers im Rechtsstreit zeigt jedoch, daß er selbst - jedenfalls im zweiten Rechtszuge - diesen Teil des Antrags so hat verstanden wissen wollen, wie ihn der Senat auslegt: Das Landgericht hat die von dem Kläger gemachte Ausnahme von dem Verbot so auf gef aßt, daß damit Preisempfehlungen für selbst hergestellte Waren gemeint seien, und hat den Urteilsausspruch dementsprechend formuliert. Der Kläger hat dies im Berufungsrechtszuge nicht beanstandet, sondern das Teilurteil des Landgerichts uneingeschränkt verteidigt und darüber hinaus einen - in anderer Hinsicht eingeschränkten - neu gestellten Hilfsantrag in dem hier interessierenden Punkt an die Urteilsfassung angeglichen. zu verstehen, die die Beklagte als Großhändlerin erwirbt und mit einer Handelsmarke versieht und deren Lieferung in gleichbleibender oder verbesserter Güte sie selbst in ausreichender Weise gewährleistet. Zwar läßt sich nach dem Wortsinn unter preisempfohlener Markenware auch solche verstehen, die die Beklagte nicht von anderen Herstellern erwirbt, sondern selbst herstellt; da diese jedoch von dem ersten Teil des Klageantrags umfaßt wird, entspricht es dem Sinn des zweiten Teils, ihn nur auf Handelsware zu beziehen, die die Beklagte mit ihrer Handelsmarke versieht . In der weiteren Erläuterung, die das Landgericht dem ursprünglichen Klageantrag bei der Fassung seines Urteils hinzugefügt hat - Qualitätsgarantie - liegt keine Abweichung von dem Antrag des Klägers, sondern nur eine nähere Beschreibung dessen, was unter dem Begriff der Markenware zu verstehen ist. Auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Kläger den Urteilsausspruch des Landgerichts hingenommen und sich ihn im zweiten Rechtszuge durch seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung ohne Einschränkung zu eigen gemacht hat. Eine solche abweichende Auslegung verbietet sich auch deshalb, weil sie dem Klageziel, wie es sich aus dem Zusammenhang der Klagebegründung ergibt, nicht gerecht würde: Der Kläger hat seinen Antrag wesentlich darauf gestützt, daß die Beklagte die für eine Preisempfehlung für Waren anderer Hersteller erforderliche gleichbleibende oder verbesserte Qualität mangels geeigneter Überwachungsmaßnahmen nicht gewährleisten könne. Die erforderliche Bestimmtheit des Klageantrags und der von den Vorinstanzen darauf gestützten Verurteilung läßt sich weder aus dem Vorbringen des Klägers gewinnen, noch ergibt sie sich aus den ergangenen Urteilen: Der Kläger hat nicht ausgeführt, durch welche konkreten Maßnahmen die Beklagte die Qualität ausreichend garantieren kann. Auch das Landgericht hat, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, nicht eingehend begründet, unter welchen Bedingungen die Beklagte die Qualität gewährleisten könne; es hat vielmehr nur dargelegt, daß die von der Beklagten vorgetragenen Überwachung smaßnahmen nach seiner Ansicht keine genügende Qualitätsgarantie darstellen. Eine "Beschränkung" der Vereinbarung auf die erste Alternative des Klageantrags - Preisempfehlung für Waren aus eigener Herstellung - kommt nicht in Betracht, weil dadurch in Wahrheit über den Klageantrag hinausgegangen würde. Die Weglassung einer der beiden Alternativen würde daher die von der Verurteilung auszunehmenden Fälle verringern und damit die dem Verbot unterworfenen Fälle über das Klagebegehren hinaus vermehren (§ 308 ZPO).

Zitierte Normen

Schlagwörter

HerstellerVerbotZPOKlägerWareRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES KZR 37/75 URTEIL Verkündet am 16. Dezember 1976 Schnurr , Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma BJ" und Fabrik Emil W| Kommanditgesellschaft, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Emil ®, G| Straße®, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und gegen den Kaufmann und Juwelier Ernst Kl I, Inhaber der Firma itraße Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und V Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1976 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h. c. Fischer und die Richter Dr. Kellermann, Dr. Frhr. v. Gamm, Saiger und Dr. Hesse für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kaxnmergerichts vom 11. Juli 1975 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 1974 abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen, soweit das vorbezeichnete Teilurteil darüber entschieden hat. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Uhren, Gold- und Schmuckwaren. Die Beklagte nannte in ihrem "R^Jp international Katalog 74", den sie verschiedenen Händlern überließ, Preise für Schmuckwaren, die sie als "Unverbindl. Richtpr." kennzeichnete. Jedenfalls einen Teil der angebotenen Schmuckstücke bezog die Beklagte von deutschen und italienischen Herstellern. Der Kläger hat behauptet, die Beklagte unterhalte keinen Herstellungsbetrieb, sondern beziehe ihr gesamtes Sortiment als markenlose Ware von dritten Herstellern und biete sie zu überhöhten "Mondpreisen" an. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte verletze damit den § 38 a GWB und verstoße zugleich gegen die §§ 1 und 3 UWG. Er hat beantragt, der Beklagten unter Strafandrohung zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere im Zusammenhang mit dem Verkauf von Schmuckwaren, unzulässig gebildete "Unverbindliche Richtpreise" anzukündigen, wenn es sich nicht um Preisempfehlungen des Herstellers und/oder preisempfohlene Markenware und/oder wenn es sich um Preisempfehlungen handle, die Mondpreise seien, hilfsweise, "Unverbindliche Richtpreise" anzukündigen, die keine Preisempfehlung des Herstellers seien. Die Beklagte hat Klagabweisung 4 beantragt und behauptet, sie vertreibe nur mit ihrem Zeichen versehene Waren aus größtenteils eigener Herstellung. Das Landgericht hat durch Teilurteil der Beklagten untersagt, unverbindliche Richtpreise anzukündigen, soweit es sich nicht um Preisempfehlungen der Beklagten für solche Waren handelt, a) die sie selbst herstellt oder b) die sie als Großhändlerin erwirbt und mit einer Handelsmarke versieht und deren Lieferung in gleichbleibender Güte sie selbst in ausreichender Weise gewährleistet. Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (vgl. MA 1975, 494 = WRP 1975, 599 * WuW OLG 1663). Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. Der Kläger möchte die Revision zurückgewiesen haben. Er beantragt hilfsweise, das Verbot dahin zu fassen, daß der Beklagten verboten werde, "Unverbindliche Richtpreise" anzukündigen. Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Abweisung der Klage als unzulässig, soweit die VorInstanzen darüber entschieden haben. ^ vO 1. Entgegen der Auffassung der Revision verstößt der Erlaß des Teilurteils allerdings nicht gegen § 301 ZPO. Das Begehren, das der Kläger verfolgt, ist nicht einheitlich und unteilbar. Der Kläger hat nicht verlangt, der Beklagten solle die Werbung unter Ankündigung unverbindlicher Richtpreise schlechthin verboten werden, und für dieses Begehren nur unterschiedliche Rechtsgründe angegeben. Er hat sein Unterlassungsbegehren vielmehr auf zwei voneinander abgegrenzte, nach ihren Tatbestandsmerkmalen unterschiedene Fälle der beanstandeten Werbung gerichtet: Einmal soll der Beklagten die Ankündigung der Richtpreise mit bestimmten Ausnahmen - Preisempfehlungen des Herstellers; preisempfohlene Markenware - verboten werden, zu dem anderen aber stets dann, also ohne Rücksicht auf die genannten Ausnahmen, wenn sie sogenannte Mondpreise ankündigt. Beide Fallgestaltungen - das Fehlen der genannten Ausnahmen und das Vorhandensein der Verbotsvoraussetzung - können im Einzelfall Zusammentreffen; sie müssen es aber nicht und sollen nach dem Klagebegehren schon jede für sich zu dem angestrebten Verbot führen. Es ist deshalb ohne Abgrenzungsschwierigkeiten möglich, über die eine oder die andere dieser Verhaltensweisen zu befinden, ohne dadurch die Entscheidung über den noch offenen Rest des Klagebegehrens ganz oder teilweise vorwegzunehmen (vgl. BGH GRUR 1966, 333, 334 - Richtpreiswerbung II). Das in dem Teilurteil ausgesprochene Verbot der Richtpreiswerbung ist in seinem Bestand und seiner Tragweite nicht abhängig von der Entscheidung über das weitere Begehren des Klägers, der Beklagten die Richtpreiswerbung für den Fall der "Mondpreisempfeh-lung" zu verbieten. 6 2. Dagegen scheitert die Klage daran, daß der Antrag nicht hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). a) Von dem Verbot der Richtpreiswerbung will der Kläger zunächst die Ausnahme gelten lassen, daß es sich um "Preisempfehlungen des Herstellers" handle. Dieser Teil des Klageantrags ist so zu verstehen, daß der Kläger gegen die Richtpreiswerbung nichts einwenden will, sofern die Beklagte die Schmuckwaren selbst herstellt. Der Klageantrag läßt seinem Wortlaut nach zwar nicht erkennen, wer mit "Hersteller" gemeint sein soll; auch die Begründung, die der Kläger für sein Begehren gegeben hat, bringt hierüber keine Klarheit. Das Verhalten des Klägers im Rechtsstreit zeigt jedoch, daß er selbst - jedenfalls im zweiten Rechtszuge - diesen Teil des Antrags so hat verstanden wissen wollen, wie ihn der Senat auslegt: Das Landgericht hat die von dem Kläger gemachte Ausnahme von dem Verbot so auf gef aßt, daß damit Preisempfehlungen für selbst hergestellte Waren gemeint seien, und hat den Urteilsausspruch dementsprechend formuliert. Der Kläger hat dies im Berufungsrechtszuge nicht beanstandet, sondern das Teilurteil des Landgerichts uneingeschränkt verteidigt und darüber hinaus einen - in anderer Hinsicht eingeschränkten - neu gestellten Hilfsantrag in dem hier interessierenden Punkt an die Urteilsfassung angeglichen. Dieser Teil des Antrags ist hinreichend bestimmt, über den Begriff der eigenen Herstellung können nennenswerte Meinungsverschiedenheiten in der Zwangsvollstreckung nicht entstehen. b) Als zweite Ausnahme von dem Verbot bezeichnet der Kläger "preisempfohlene Markenware". Darunter sind Waren 0 4j zu verstehen, die die Beklagte als Großhändlerin erwirbt und mit einer Handelsmarke versieht und deren Lieferung in gleichbleibender oder verbesserter Güte sie selbst in ausreichender Weise gewährleistet. Zwar läßt sich nach dem Wortsinn unter preisempfohlener Markenware auch solche verstehen, die die Beklagte nicht von anderen Herstellern erwirbt, sondern selbst herstellt; da diese jedoch von dem ersten Teil des Klageantrags umfaßt wird, entspricht es dem Sinn des zweiten Teils, ihn nur auf Handelsware zu beziehen, die die Beklagte mit ihrer Handelsmarke versieht . In der weiteren Erläuterung, die das Landgericht dem ursprünglichen Klageantrag bei der Fassung seines Urteils hinzugefügt hat - Qualitätsgarantie - liegt keine Abweichung von dem Antrag des Klägers, sondern nur eine nähere Beschreibung dessen, was unter dem Begriff der Markenware zu verstehen ist. Auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Kläger den Urteilsausspruch des Landgerichts hingenommen und sich ihn im zweiten Rechtszuge durch seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung ohne Einschränkung zu eigen gemacht hat. Schon nach dem Prozeßverhalten des Klägers kommt daher eine andere Auslegung des Klageantrags nicht in Betracht. Eine solche abweichende Auslegung verbietet sich auch deshalb, weil sie dem Klageziel, wie es sich aus dem Zusammenhang der Klagebegründung ergibt, nicht gerecht würde: Der Kläger hat seinen Antrag wesentlich darauf gestützt, daß die Beklagte die für eine Preisempfehlung für Waren anderer Hersteller erforderliche gleichbleibende oder verbesserte Qualität mangels geeigneter Überwachungsmaßnahmen nicht gewährleisten könne. Würde man seinen Klageantrag so verstehen, daß er von dem Verbot der Richtpreiswerbung sämtliche Ware aus fremder Herstellung 8 ausgenommen wissen wolle, sofern sie nur mit einer Marke versehen sei, dann würde dadurch die Ausnahme von dem erstrebten Verbot beträchtlich erweitert, und zwar gerade auf die Fälle, die nach dem in den Klagegründen erläuterten Begehren unter das Verbot fallen sollen. Dieser Teil des Antrags ist jedoch nicht hinreichend bestimmt. Er umschreibt den Begriff der Markenware auf die gleiche Weise wie das Gesetz. Damit wird nicht die konkret beanstandete Handlung gekennzeichnet, sondern nur das gesetzliche Verbot in seinem Wortlaut wiederholt. Dieser Antrag kann nicht zu einer Verurteilung führen, die eine geeignete Grundlage für eine Zwangsvollstreckung ist. Ein solches Urteil würde es vielmehr für jeden Einzelfall dem Vollstreckungsgericht überlassen, die tatbestand-lichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung zu ermitteln. Es bliebe offen, was unter einer "ausreichenden" Gewährleistung gleichbleibender oder verbesserter Güte zu verstehen ist. Die erforderliche Bestimmtheit des Klageantrags und der von den Vorinstanzen darauf gestützten Verurteilung läßt sich weder aus dem Vorbringen des Klägers gewinnen, noch ergibt sie sich aus den ergangenen Urteilen: Der Kläger hat nicht ausgeführt, durch welche konkreten Maßnahmen die Beklagte die Qualität ausreichend garantieren kann. Auch das Landgericht hat, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, nicht eingehend begründet, unter welchen Bedingungen die Beklagte die Qualität gewährleisten könne; es hat vielmehr nur dargelegt, daß die von der Beklagten vorgetragenen Überwachung smaßnahmen nach seiner Ansicht keine genügende Qualitätsgarantie darstellen. Durch welche Kontrollmaß-nahmen den Anforderungen genügt werde, hat das Berufungsgericht ebensowenig ausgeführt, vielmehr gemeint, es 9 bedürfe keiner abschließenden Entscheidung, wie solche Maßnahmen beschaffen sein müßten. Dem Vollstreckungsgericht bliebe daher nur übrig, den Begriff der ausreichenden Gewährleistung durch eigene Erwägungen mit einem bestimmten Sinn zu erfüllen und damit erst Inhalt und Tragweite der Verurteilung zu bestimmen. Dies zu tun, ist aber Aufgabe des Prozeßgerichts, darf dagegen nicht dem Vollstreckungsgericht überlassen bleiben. Ebensowenig könnte die Beklagte dem Urteilsausspruch entnehmen, welche Maßnahmen von ihr verlangt werden, wie sie sich also künftig zu verhalten hat, um eine Zwangsvollstreckung zu vermeiden. Mit einem derart unbestimmten Antrag kann die Klage keinen Erfolg haben; sie muß vielmehr der Abweisung als unzulässig verfallen. Eine "Beschränkung" der Vereinbarung auf die erste Alternative des Klageantrags - Preisempfehlung für Waren aus eigener Herstellung - kommt nicht in Betracht, weil dadurch in Wahrheit über den Klageantrag hinausgegangen würde. Denn die beiden Alternativen sind nicht als Voraussetzungen für ein Verbot formuliert, sondern als Ausnahmen davon. Die Weglassung einer der beiden Alternativen würde daher die von der Verurteilung auszunehmenden Fälle verringern und damit die dem Verbot unterworfenen Fälle über das Klagebegehren hinaus vermehren (§ 308 ZPO). 3. Der von dem Kläger erstmals im Revisionsrechtszuge gestellte Hilfsantrag vermag der Klage ebensowenig zu dem Erfolg zu verhelfen. Der Hilfsantrag geht über den bisher verfolgten Antrag hinaus, da der Beklagten die Richtpreiswerbung ohne jede Ausnahme untersagt werden soll. 10 - Der Hilfsantrag stellt somit eine Klageerweiterung dar. Im Revisionsrechtszuge ist aber die Erweiterung des in den Tatsacheninstanzen verfolgten Klagebegehrens nicht zulässig (BGH LM § 561 ZPO Nr. 40 m.w.N.), und zwar auch dann, wenn die Erweiterung nach § 268 ZPO nicht als eine Klageänderung anzusehen wäre (Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. 1972 § 561 ZPO Anm. II) . Das ergibt sich daraus, daß der Beurteilung durch das Revisionsgericht nur der Streit Stoff unterliegen kann, über den das zur Überprüfung gestellte Urteil des Berufungsgerichts entschieden hat. Der Hilfsantrag ist daher unzulässig. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Dr. Fischer Dr. Kellermann v. Gamm Saiger Hesse