BGH · KZR 37/71 vom 26.06.1972

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Ende 1966 kamen der Kläger und die übrigen Händler, ausgenommen die Beklagten und ein weiteres Unternehmen, überein, den Vertrieb von in ihrem äußeren Erscheinungsbild durch andere Frontplatinen abgeänderten Geräten weiter zu betreiben und dazu die Bezeichnung "BE’V Büro für WflHHHHHIb" zu benutzen. Februar 1967 schloß der Kläger mit der Beklagten zu 1 - die Beklagte zu 2, eine GmbH, ist deren persönlich haftende Gesellschafterin - einen Vertrag über die Lieferung von 10.000 "BFU-HfllHIHHMÜ^" und Zubehör auf Abruf innerhalb von 2 Jahren. Seit 1967 verwendeten auch die beiden Beklagten die Bezeichnung "BFW" oder '‘Büro für Die Einzelteile der Meßgeräte ließ der Kläger von anderen Unternehmen hersteilen. Februar 1969 in Starnberg eine Besprechung zwischen dem Kläger, der Beklagten zu 1 und den übrigen Händlern stattgefunden. c) ein Vorvertrag oder Probevertrag, der mit solchen Firmen abgeschlossen wird, die sich um einen Vertriebsvertrag nach b) für ein noch nicht besetztes Gebiet bewerben. Januar 1970 an die Beklagte zu 1 (Anl. K 10/1) verlangte der Kläger unter der Behauptung mehrerer Gebietsverletzungen durch die Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe von insgesamt 30.000,— DM bis zu dem 28. Februar 1970 (Anl. K ll/l) ließ er den Beklagten die Führung der Bezeichnung “BFW” untersagen und mitteilen, daß er dem Hersteller untersagt habe, mit den ihm - dem Kläger - gehörenden Werkzeugen Geräteteile für die Beklagten herzustellen und an diese auszuliefern; ferner stellte 1 in die im Handelsregister eingetragenen Firmen der Beklagten verstießen gegen §§ 1 UWG, 826 BGB, weil die Beklagten sich nach Beendigung des Vertrages au grund der von ihm ausgesprochenen fristlosen Kündigung unberechtigterweise an die überregionale Werbung des Klägers und der mit ihm verbundenen Vertriebsfirmen anhingen. Ferner sei ein Verstoß gegen § 3 UWG gegeben, weil die Beklagten den Verkehr über die betrieblichen Zusammenhänge zwischen ihnen und dem Kläger und damit über die Herkunft der Geräte täusche. Hierzu beantragt der Kläger hilfsweise, den Beklagten zu verbieten, unter der Bezeichnung "BFW" oder "BFW-M^HMP” die im Klageantrag abgebildeten Heizkostenverteiler, Warmwasserverteiler oder Warmwasserzähler feilzuhalten oder in Verkehr zu bringen. Weiter begehrt er die Feststellung, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus den den Gegenstand des Antrages zu 3 bildenden Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird. Februar 1969 geschlossene Vertrag durch die vom Kläger ausgesprochene fristlose Kündigung sein Ende gefunden hat. Beide haben die Klage deshalb als unbegründet angesehen, weil der Vertrag wirksam sei und mangels eines zur fristlosen Kündigung berechtigenden wichtigen Grundes fortbestehe. Die Beklagten beziehen nicht mehr - wie dies im Vertrage vorgesehen ist - zur Fertigung der Geräte unmittelbar von den bisherigen Zulieferen des Klägers Einzelteile, die mit Hilfe der dem Kläger gehörenden Werkzeuge hergestellt worden sind. Ferner haben die Beklagten, abgesehen von den im Zeitpunkt der Kündigung nach Behauptung des Klägers rückständigen Monatspauschalen, jedenfalls seit der Kündigung keine weiteren Pauschalen mehr bezahlt und damit die einzige ihnen obliegende geldliche Gegenleistung eingestellt. Weder verlangt der Kläger Zahlung der Monats« pauschale noch richten sich die Klageanträge - und zwar auch nicht mittelbar - gegen die Nichteinhaltung einer Bezugsverpflichtung der Beklagten. Vielmehr wendet der Kläger sich gegen die Benutzung von Bezeichnungen beim Vertrieb von Geräten, die nicht dem Vertrage gemäß unter Bezug von solchen Einzelteilen hergestellt worden sind, die ihrerseits mit Hilfe der dem Kläger gehörenden Werkzeuge angefertigt worden sind. Nach Ansicht des Klägers soll sich aus dem Vertrage die Verpflichtung der Beklagten ergeben, nach Vertragsbeendigung die Verwendung der Bezeichnungen zu unterlassen. Das Berufungsgericht wird nunmehr den von den Parteien geschlossenen Vertrag auszulegen haben, wobei auch die Begleitumstände zu berücksichtigen sind, nämlich die bis zu dem Abschluß des Vertrages vom 12. Dem Vorbringen des Klägers ist zu entnehmen, daß die Beklagte zu 1 - unter Umständen auch die Beklagte zu 2 aufgrund des Vertrages unter anderem berechtigt sein sollte, Heiz- und Warmwasserkostenverteiler, deren Einzelteile mit Hilfe der dem Kläger gehörenden Werkzeuge hergestellt worden sind und seitens der Beklagten von dessen bisherigen Lieferanten unmittelbar bezogen worden sind sowie vom Kläger bezogene Warmwasserzähler im Gebiet von Bayern unter der Bezeichnung "BFW" zu vertreiben und sich dabei der Bezeichnung "BFW Büro für zu bedienen. Nach Ermittlung des Inhalts des Vertrages ist zu prüfen, ob die Beklagten aufgrund einer nachvertraglichen Pflicht zur Unterlassung der Benutzung der Bezeichnungen in ihren Firmennamen, auf den Geräten und beim Vertrieb von nicht nach dem Vertrage gefertigten Heiz-und Warmwasserkostenverteilern bzw. Ansprüche aus § 3 UWG hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint (BU 23), die Beklagten hätten schon bevor sie sich anderweit eingedeckt hätten, die Kostenverteiler nicht mehr vom Kläger bezogen, sondern entsprechend dem Vertrage vom 12. Sollte die Vertragsauslegung ergeben, daß die Beklagten - ebenso wie die übrigen mit dem Kläger zusammenarbeitenden Vertriebsfirmen - berechtigt sein sollten, die Kostenverteiler, deren Einzelteile mit Hilfe der dem Kläger gehörenden Werkzeuge gefertigt worden sind, unter Verwendung der strittigen Bezeichnungen zu vertreiben, so käme eine Irreführung der beteiligten Verkehrskreise dann in Betracht, wenn diese annähmen, die Beklagten stünden in organisatorischen Beziehungen zu den unter Benutzung dieser Bezeichnungen auftretenden Firmen, während das infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr der Fall wäre. Eine Prüfung, ob der Hilfsantrag zu 3 wegen der Benutzung der Bezeichnung "BFW-MHmP auf den von den Beklagten vertriebenen Geräten in Verbindung mit dem den Beklagten vorgeworfenen identischen Nachbau gemäß § 1 UWG begründet ist, hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht im Rahmen der ihm gemäß § 139 ZPO obliegenden Aufklärungspflicht den Kläger darauf hinzuweisen haben, den Hilfsantrag dem Verletzungsfall durch Aufnahme von solchen Abbildungen der Geräte anzupassen, welche die Geräte mit dem Aufdruck ,,BFW-M>HB®n wiedergeben. Der Kläger begehrt Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, daß die Beklagten nach Vertragsbeendigung die streitigen Bezeichnungen verwendet haben. Januar 1970 eingetreten, so stellt sich - falls der Kläger diese Klageanträge nicht entsprechend ändern sollte - die Frage, ob der Vertrag in diesem Zeitpunkt aufgrund der vom Kläger ausgesprochenen Kündigung sein Ende gefunden hat.

Schlagwörter

vertragenFirmaBFW-GeräteBFWBezeichnungGerätKündigungKläger

Volltext der Entscheidung

2048 084 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES kzr 37/71 URTEIL Verkündet am 26. Juni 1972 Zug, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Werner van Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und gegen die Firma BFW Büro für Wj ^■■■iGmbH & Co. KG, vertreten durch die Beklagte zu 2, Ing. Jürgen traße( 2. die Firma BFV^ng. J. SlMMPGmbH Bür^für W| fm CHH|^|^traß4pH} gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Prof. Dr. i Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1972 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer Lind der Bundesrichter Offterdinger, Dr. Sprenkmann, Ballhaus und Saiger für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Kartellsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts München vom 15. April 1971 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien und andere im ganzen Bundesgebiet verstreute Unternehmen vertrieben bis Ende 1966 unter der Bezeichnung "Thermomess" Geräte zu dem Messen der in einzelnen Heizkörpern einer Sammelheizung verbrauchten Wärmeenergie. Ende 1966 kamen der Kläger und die übrigen Händler, ausgenommen die Beklagten und ein weiteres Unternehmen, überein, den Vertrieb von in ihrem äußeren Erscheinungsbild durch andere Frontplatinen abgeänderten Geräten weiter zu betreiben und dazu die Bezeichnung "BE’V Büro für WflHHHHHIb" zu benutzen. Der Kläger verwendet diese Bezeichnung seit Ende 1966. Am 21. Dezember 1966/ 1. Februar 1967 schloß der Kläger mit der Beklagten zu 1 - die Beklagte zu 2, eine GmbH, ist deren persönlich haftende Gesellschafterin - einen Vertrag über die Lieferung von 10.000 "BFU-HfllHIHHMÜ^" und Zubehör auf Abruf innerhalb von 2 Jahren. Seit 1967 verwendeten auch die beiden Beklagten die Bezeichnung "BFW" oder '‘Büro für Die Einzelteile der Meßgeräte ließ der Kläger von anderen Unternehmen hersteilen. Er selbst lieferte die fertigen Geräte an die Beklagten und an die übrigen Händler aus. In dieser Handhabung trat ab Februar 1969 eine Änderung ein. Zur Bereinigung aufgetretener Unstimmigkeiten schloß der Kläger mit der Beklagten zu 1 am 12. Februar 1969 einen Vertrag (Anlage K 6/1), durch den bestimmt wurde, daß die Beklagte zu 1 die für die Fertigung der Geräte erforderlichen Einzelteile auf eigene Rechnung unmittelbar von den Zulieferern beziehen und für die Benutzung der von den Zulieferern verwendeten, im Eigentum des Klägers stehenden Werkzeuge einen monatlichen Pauschalbetrag von 400,— DM bezahlen sollte (§ 5). Nach § 9 sollte der Kläger berechtigt sein, die Benutzung der Werkzeuge zu untersagen, wenn die Beklagte mit der Zahlung des Betrages länger als drei Monate in Verzug war. In § 6 hat die Beklagte zu 1 5 die durch eine Vertragsstrafe von 10.000,— DM gesicherte Verpflichtung übernommen, die BFW-Geräte nur im Bundesland Bayern zu vertreiben. Die Laufzeit des Vertrages sollte 5 Jahre dauern (§ 10). Ferner sind Vereinbarungen zur Abdeckung aufgelaufener Zahlungsrückstände der Beklagten getroffen worden. Kurz zuvor hatte am 31. Januar/I. Februar 1969 in Starnberg eine Besprechung zwischen dem Kläger, der Beklagten zu 1 und den übrigen Händlern stattgefunden. In dem hierüber aufgenommenen Protokoll heißt es unter anderem: "2. Die anwesenden Firmen stellen fest, daß sie gemeinsam BFW Büro für re- präsentieren. Ziel von BFW im jetzigen oder noch zu findenden Rahmen ist die Herstellung/Vertrieb, Montage und Betreuung von Wärmemeßgeräten. BFW-Geräte sind: Heizkostenverteiler, Warmwasserkostenverteiler und Warmwasserzähler. Die Firma van ]^HB(d. i- der Kläger) ist Urheber und alleiniger Hersteller der BFW-Geräte in der heutigen Form. Die Firma van HflÜB ist zwingend verpflichtet, die BFW-Geräte weiterzuentwickeln und dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen. Die übrigen anwesenden Firmen sind zu Verkauf, Montage und Betreuung (Ablesung und Heizkosten abrechnung) der BFW-Geräte berechtigt und verpflichtet. 3. Jede der Vertriebsfirmen betätigt sich grundsätzlich nur in einem genau festgelegten Vertriebsgebiet innerhalb des Bundesgebietes. Die genaue Form der Zusammenarbeit ist unter 4. und 5. geregelt. 4. + 5. BFW tritt nach außenhin als Einheit auf. Die anwesenden Firmen gründen einen BFW-Verein mit dem Namen "BFW Sitz K ’. Hauptaufgabe des Vereins ist es, mit seinen Mitgliedern Verträge abzuschließen, die die Zusammenarbeit regeln. Als Grundlage für die Arbeit des Vereins müssen ausgearbeitet werden a) ein Liefervertrag, der mit dem Hersteller der BFW-Geräte abgeschlossen wird, b) ein Vertriebsvertrag, der mit den Vertriebsfirmen abgeschlossen wird, c) ein Vorvertrag oder Probevertrag, der mit solchen Firmen abgeschlossen wird, die sich um einen Vertriebsvertrag nach b) für ein noch nicht besetztes Gebiet bewerben. Zu b) Mit dem Vertriebsvertrag wird der Vertriebsfirma die Alleinvertretung der BFW-Geräte und BFW-Dienstleistungen zugesichert.w Mit Schreiben vom 19. Januar 1970 an die Beklagte zu 1 (Anl. K 10/1) verlangte der Kläger unter der Behauptung mehrerer Gebietsverletzungen durch die Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe von insgesamt 30.000,— DM bis zu dem 28. Januar 1970 und erklärte für den Fall nicht fristgerechter Zahlung dieses Betrages und von fünf Monatsraten der für Werkzeugbenutzung vereinbarten Pauschale den Vertrag als ‘’gegenstandslos”. Mit Schreiben vom 5. Februar 1970 (Anl. K ll/l) ließ er den Beklagten die Führung der Bezeichnung “BFW” untersagen und mitteilen, daß er dem Hersteller untersagt habe, mit den ihm - dem Kläger - gehörenden Werkzeugen Geräteteile für die Beklagten herzustellen und an diese auszuliefern; ferner stellte er darin fest, daß - von der Vertragsstrafe abgesehen aus den beiderseitigen Geschäftsbeziehungen zu seinen Gunsten ein Betrag von 1.402,69 DM offenstand. Ungeachtet des Verbots nahmen die Beklagten die ihre Firmen auf und ließen sie ins Handelsregister eintragen; sie treten im Geschäftsverkehr weiterhin als hin solche Geräte, beziehen jedoch die zu deren Fertigung erforderlichen Einzelteile von anderer Seite. Diese tragen unter anderem den Aufdruck "BFW" bzw. "BFW-MflHI Der Kläger hat vorgetragen, die Weiterführung und 1 in die im Handelsregister eingetragenen Firmen der Beklagten verstießen gegen §§ 1 UWG, 826 BGB, weil die Beklagten sich nach Beendigung des Vertrages au grund der von ihm ausgesprochenen fristlosen Kündigung unberechtigterweise an die überregionale Werbung des Klägers und der mit ihm verbundenen Vertriebsfirmen anhingen. Ferner sei ein Verstoß gegen § 3 UWG gegeben, weil die Beklagten den Verkehr über die betrieblichen Zusammenhänge zwischen ihnen und dem Kläger und damit über die Herkunft der Geräte täusche. Da die Beklagten überdies die Geräte identisch nachbauten, liege jedenfalls aus diesem Grunde in Verbindung mit der Benutzung der Bezeichnungen eine den Hilfsantrag rechtfertigende unzulässige sklavische Nachahmung vor (§ 1 UWG). »BFVM- " auf. Sie produzieren und vertreiben weiter- die Aufnahme der Bezeichnungen "BFW" und "Büro für W Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zu verurr teilen, bei dem Amtsgericht München die Löschung ihrer Firmen zu beantragen (Anträge zu 1 und 2). Ferner begehrt er, den Beklagten unter Strafandrohung zu verbieten, sich im geschäftlichen Verkehr der Bezeichnung "BFW" oder "BFW-I lH oder ,fBFW Büro für f* zu bedienen, insbesondere unter diesen Bezeichnungen Warmwasserkostenverteiler, Heizkostenverteiler oder Warmwasserzähler feilzuhalten oder in Verkehr zu bringen (Antrag zu 3). Hierzu beantragt der Kläger hilfsweise, den Beklagten zu verbieten, unter der Bezeichnung "BFW" oder "BFW-M^HMP” die im Klageantrag abgebildeten Heizkostenverteiler, Warmwasserverteiler oder Warmwasserzähler feilzuhalten oder in Verkehr zu bringen. Weiter begehrt er die Feststellung, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus den den Gegenstand des Antrages zu 3 bildenden Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird. Schließlich beantragt der Kläger, die Beklagten zu verurteilen, ihm Auskunft über ihre Handlungen gemäß Ziff. 3 des Antrages zu erteilen. Die Beklagten haben in erster Linie geltend gemacht, die vom Kläger erklärte Kündigung sei mangels eines wichtigen Grundes nicht wirksam. Sei aber der Vertrag unwirksam, weil die darin enthaltene Gebietsabsprache gegen § 1 GWB verstoße oder sei der Vertrag zwar wirksam, jedoch durch die Kündigung beendet, so sei die Klage gleichwohl unbegründet. Denn dem Kläger stehe weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher Anspruch zu, ihnen den Gebrauch der Bezeichnungen zu untersagen. Ihren Bedarf hätten sie deshalb anderweitig decken müssen, weil der Kläger widerrechtlich die Liefersperre veranlaßt habe. 8 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Während des zweiten Rechtszuges hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in einem Schreiben vom 9. Oktober 1970 (Anl. K 48/93) an den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die Kündigung vorsorglich wiederholt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine .Klageanträge weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels. Das Bundeskartellamt hat von einer Stellungnahme zu den kartellrechtlichen Fragen des Rechtsstreits abgesehen. Entscheidungsgründe I. Die Parteien haben in den beiden ersten Rechtszügen darüber gestritten, ob der von ihnen am 12. Februar 1969 geschlossene Vertrag durch die vom Kläger ausgesprochene fristlose Kündigung sein Ende gefunden hat. Ferner haben sie erörtert, ob der Vertrag gemäß § 1 GWB unwirksam ist. Hiermit haben sich auch das Landgericht und das Berufungsgericht auseinandergesetzt. Beide haben die Klage deshalb als unbegründet angesehen, weil der Vertrag wirksam sei und mangels eines zur fristlosen Kündigung berechtigenden wichtigen Grundes fortbestehe. Dabei ist übersehen, daß der Vertrag, wie dem Verhalten beider Parteien zu entnehmen ist und wie sich auch im Revisionsrechtszug bestätigt hat, unstreitig bereits seit längerer Zeit sein Ende gefunden hat. Die Beklagten beziehen nicht mehr - wie dies im Vertrage vorgesehen ist - zur Fertigung der Geräte unmittelbar von den bisherigen Zulieferen des Klägers Einzelteile, die mit Hilfe der dem Kläger gehörenden Werkzeuge hergestellt worden sind. Ferner haben die Beklagten, abgesehen von den im Zeitpunkt der Kündigung nach Behauptung des Klägers rückständigen Monatspauschalen, jedenfalls seit der Kündigung keine weiteren Pauschalen mehr bezahlt und damit die einzige ihnen obliegende geldliche Gegenleistung eingestellt. Das Berufungsgericht hat ferner verkannt, daß auch die Klageanträge an die Beendigung des Vertrages anknüpfen. Weder verlangt der Kläger Zahlung der Monats« pauschale noch richten sich die Klageanträge - und zwar auch nicht mittelbar - gegen die Nichteinhaltung einer Bezugsverpflichtung der Beklagten. Vielmehr wendet der Kläger sich gegen die Benutzung von Bezeichnungen beim Vertrieb von Geräten, die nicht dem Vertrage gemäß unter Bezug von solchen Einzelteilen hergestellt worden sind, die ihrerseits mit Hilfe der dem Kläger gehörenden Werkzeuge angefertigt worden sind. Nach Ansicht des Klägers soll sich aus dem Vertrage die Verpflichtung der Beklagten ergeben, nach Vertragsbeendigung die Verwendung der Bezeichnungen zu unterlassen. Unter diesen Umständen hängt die Entscheidung über die Klageanträge zu 1 und 2 und den Hauptantrag s - io - zu 3 davon ab, ob nach Inhalt und Zweck des Vertrages die Beklagten auch nach Vertragsbeendigung die streitigen Bezeichnungen verwenden dürfen. Da es insoweit an den erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen fehlt, ist das Revisionsgericht nicht in der Lage, hierüber zu entscheiden. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird nunmehr den von den Parteien geschlossenen Vertrag auszulegen haben, wobei auch die Begleitumstände zu berücksichtigen sind, nämlich die bis zu dem Abschluß des Vertrages vom 12. Februar 1969 bestehenden Beziehungen zwischen den Vertragspartnern und der Inhalt der dem Vertragsabschluß vorangegangenen Starnberger Besprechung, wie er sich aus dem darüber aufgenommenen Protokoll ergibt (Anl. B 17/19). Dem Vorbringen des Klägers ist zu entnehmen, daß die Beklagte zu 1 - unter Umständen auch die Beklagte zu 2 aufgrund des Vertrages unter anderem berechtigt sein sollte, Heiz- und Warmwasserkostenverteiler, deren Einzelteile mit Hilfe der dem Kläger gehörenden Werkzeuge hergestellt worden sind und seitens der Beklagten von dessen bisherigen Lieferanten unmittelbar bezogen worden sind sowie vom Kläger bezogene Warmwasserzähler im Gebiet von Bayern unter der Bezeichnung "BFW" zu vertreiben und sich dabei der Bezeichnung "BFW Büro für zu bedienen. 11 Nach Ermittlung des Inhalts des Vertrages ist zu prüfen, ob die Beklagten aufgrund einer nachvertraglichen Pflicht zur Unterlassung der Benutzung der Bezeichnungen in ihren Firmennamen, auf den Geräten und beim Vertrieb von nicht nach dem Vertrage gefertigten Heiz-und Warmwasserkostenverteilern bzw. nicht vom Kläger bezogenen Wasserzählern verpflichtet sind (vgl. BGH GRUR 1967, 533, 536 - Myoplastic) oder ob dem Kläger kraft Gesetzes ein Unterlassungsanspruch zusteht. II. Ansprüche aus § 3 UWG hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint (BU 23), die Beklagten hätten schon bevor sie sich anderweit eingedeckt hätten, die Kostenverteiler nicht mehr vom Kläger bezogen, sondern entsprechend dem Vertrage vom 12. Februar 1969 auf eigene Rechnung von Dritten hersteilen lassen. Auch dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sollte die Vertragsauslegung ergeben, daß die Beklagten - ebenso wie die übrigen mit dem Kläger zusammenarbeitenden Vertriebsfirmen - berechtigt sein sollten, die Kostenverteiler, deren Einzelteile mit Hilfe der dem Kläger gehörenden Werkzeuge gefertigt worden sind, unter Verwendung der strittigen Bezeichnungen zu vertreiben, so käme eine Irreführung der beteiligten Verkehrskreise dann in Betracht, wenn diese annähmen, die Beklagten stünden in organisatorischen Beziehungen zu den unter Benutzung dieser Bezeichnungen auftretenden Firmen, während das infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr der Fall wäre. Sollten solche Vorstellungen in den beteiligten Verkehrskreisen bestehen, so dürfte auch die Verwendung der Bezeichnung "BFW” bzw. "BFW-MBBB®" auf dem Wasserzähler die Gefahr einer Irreführung begründen können• III. Eine Prüfung, ob der Hilfsantrag zu 3 wegen der Benutzung der Bezeichnung "BFW-MHmP auf den von den Beklagten vertriebenen Geräten in Verbindung mit dem den Beklagten vorgeworfenen identischen Nachbau gemäß § 1 UWG begründet ist, hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Dies wird es gegebenenfalls nachzuholen haben. Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht im Rahmen der ihm gemäß § 139 ZPO obliegenden Aufklärungspflicht den Kläger darauf hinzuweisen haben, den Hilfsantrag dem Verletzungsfall durch Aufnahme von solchen Abbildungen der Geräte anzupassen, welche die Geräte mit dem Aufdruck ,,BFW-M>HB®n wiedergeben. IV. Der Kläger begehrt Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, daß die Beklagten nach Vertragsbeendigung die streitigen Bezeichnungen verwendet haben. Dabei geht er ausweislich der Klageanträge zu Ziff. 4 und 5 davon aus, daß der Vertrag infolge der von ihm mit Schreiben vom 19. Januar 1970 ausgesprochenen Kündigung am 28. Januar 1970 sein Ende gefunden habe. 13 - Ist der Vertrag aus den vorstehend unter Ziff. I angegebenen Gründen bereits am 28. Januar 1970 tatsächlich beendet gewesen, so könnte wegen der seit diesem Zeitpunkt erfolgten Benutzung der streitigen Bezeichnungen ein Schadensersatzanspruch begründet sein, sofern auch dessen weitere Voraussetzungen gegeben sind. Ist dagegen die tatsächliche Beendigung des Vertrages erst nach dem 28. Januar 1970 eingetreten, so stellt sich - falls der Kläger diese Klageanträge nicht entsprechend ändern sollte - die Frage, ob der Vertrag in diesem Zeitpunkt aufgrund der vom Kläger ausgesprochenen Kündigung sein Ende gefunden hat. Dr. Fischer Offterdinger Sprenkmann Ballhaus Saiger