BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
KZR 36/85
Verkündet am 16. Dezember 1986 Walz,
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Taxiunternehmers Friedhelm
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Klägers und Revisionsklägers,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
gegen
die eG, gesetzlich vertreten durch
ihren Vorstand, dieser vertreten durct^die Vorstandsmitglieder Gustav wflBIKund Kurt KlMBKr Straße El
Beklagte und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1986 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v, Gamm und Lohmann und die Richter Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17, September 1985 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand
Der Kläger betreibt in Essen ein Taxi-Unternehmen mit zwei Kraftdroschken. Die Beklagte ist eine eingetragene Genossenschaft des GflIB Taxengewerbes mit dem satzungsmäßigen Zweck, ihre Mitglieder - selbständige Taxi-Unternehmer - wirtschaftlich zu fördern und zu betreuen. Zu diesem Zweck unterhält sie in Essen insbesondere eine Funk- und Telefonzentrale sowie Rufsäulen an Taxi-Standplätzen zur Vermittlung von Fahraufträgen an ihre Mitglieder. An die Funk- und Telefonzentrale sind ca. 480 bis 500 der etwa 570 in Essen zugelassenen Taxen angeschlossen, entweder als Mitglieder der Beklagten oder, was deren Satzung zuläßt, aufgrund entsprechender Teilnehmerverträge.
Der Kläger, der kein Mitglied der Beklagten ist, wa%r durch einen solchen Teilnehmervertrag seit dem 12. August 1977 an ihre Funk- und Telefonzentrale angeschlossen. Mit Schreiben vom 19. Juni 1979 kündigte die Beklagte den Vertrag fristgemäß zu dem 31. Dezember 1979. Wie sie dabei erklärte, verfolgte sie damit das Ziel, mit dem Kläger wie mit allen übrigen Teilnehmern zu dem
1. Januar 1980 einen neuen Teilnehmervertrag nach einem einheitlichen Formular zu schließen, dessen teilweise geänderte Bedingungen den Bestimmungen entsprechen, die nach ihrer ebenfalls neu gefaßten Satzung für ihre Mitglieder gelten. Das Vertragsformular enthält insbesondere folgende Klauseln:
4 -
S Is
1. - 3. ...
4, Dem Teilnehmer ist es nicht gestattet, mit anderen Miet-wagenfirmen bzw. Taxi-Unternehmen zusammenzuarbeiten.
§ 2:
1 • ...
2. Der Teilnehmer darf kein Mietwagengeschäft betreiben.
3. Er darf nicht mit anderen taxiähnlichen Vereinigungen zusammenar be i ten.
§ 5:
Der Teilnehmer ist verpflichtet,
a) jede Änderung der Rechtsform seines Unternehmens und dessen Inhaberverhältnisse der Taxi-Zentrale unverzüglich anzuzeigen ...
b) ...
c) Änderungen nach a) bedürfen der erneuten Zustimmung des Vorstandes und Aufsichtsrates. Die Änderung darf erst nach Zustimmung vollzogen werden.
§ 10;
1. ...
2. Die Taxi-Zentrale ist berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere gegeben, wenn
a) — c) ...
d) sich der Teilnehmer an einer anderen, die gleichen oder ähnlichen Zwecke verfolgenden Genossenschaft, Vereinigung oder Zusammenschluß beteiligt.
Der Kläger ist mit diesen Bedingungen nicht einverstanden, mit den in § 1 Nr. 4, § 2 Nr. 2 und 3 aufgeführten allerdings nur insoweit, als sie den Betrieb eines Mietwagengeschäfts und die Zusammenarbeit mit anderen Mietwagen- und Taxi-Unternehmen sowie mit anderen taxiähnlichen Vereinigungen auch außerhalb de Stadtgebietes von E^|^ verbieten. Nachdem Vermittlungsgespräct der Parteien erfolglos geblieben waren, schloß die Beklagte dei Kläger ab 1. Januar 1980 von ihren Einrichtungen aus.
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Der Kläger erblickt eine unbillige Behinderung im Sinne des § 26 Abs. 2 GWB darin, daß die Beklagte, die in EflHp bei der Vermittlung von Fahraufträgen für Taxen eine marktbeherrschende Stellung innehabe, seine Zulassung zu ihren Einrichtungen vom Abschluß eines Teilnehmerverträges zu den von ihr verlangten Bedingungen abhängig macht. Er meint, ihr Interesse an den genannten Verboten erstrecke sich nicht auf die Nachbarorte von Essen.
Der Kläger hat von der Beklagten Zulassung zu ihren Einrichtungen sowie Ersatz des Schadens verlangt, der ihm dadurch entstanden sei, daß sie ihm den Anschluß an ihre Einrichtungen vorenthalten habe, und zwar 10.518,02 DM für die Zeit vom 1. Januar 1980 bis zu dem 31. Januar 1981 und für die Folgezeit 33,82 DM je Arbeitstag. Das Landgericht hat den Kläger mit der Klage abgewiesen. Auf seine Berufung hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt, den Antrag des Klägers auf Abschluß eines Teilnehmerverträges zu den in ihrem Vertragsformular vorgesehenen Bedingungen anzunehmen, wobei jedoch § 5 Buchst, c entfällt und die übrigen beanstandeten Klauseln dahin eingeschränkt werden, daß dem Kläger nur im Stadtgebiet E^^B der Betrieb eines Mietwagengeschäfts und die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmungen und Vereinigungen untersagt ist. Hingegen hat das Oberlandesgericht die gegen die Abweisung des Schadensersatzanspruchs gerichtete Berufung zurückgewiesen, da die Beklagte in unverschuldetem Rechtsirrtum gehandelt habe. Mit
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seiner - vom Senat angenommenen - Revision verfolgt der Kläger diesen Teil seines Begehrens weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GWB kann der Kläger von der Beklagten Schadensersatz verlangen, wenn sie durch seinen Ausschluß von ihren Einrichtungen schuldhaft gegen eine seinen Schutz bezweckende Vorschrift des Gesetzes verstoßen hat. Die in Betracht kommende Vorschrift des § 26 Abs. 2 GWB ist ein solches Schutzgesetz (vgl. BGHZ 36, 91, 100 - GummiStrümpfe? st.Rspr.).
2. Die Beklagte hat gegen § 26 Abs, 2 GWB verstoßen. Sie ist vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verurteilt worden, den Antrag des Klägers auf Abschluß eines TeilnehmerVertrages zu den von ihm gewünschten Bedingungen anzunehmen, da er durch die von ihr verlangten Vertragsbedingungen im Sinne dieser Vorschrift unbillig behindert wird.
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a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte auf dem hier relevanten Markt, dem Vermitteln von Fahraufträgen an konzessionierte Taxen mit Hilfe von Funk- und Telefoneinrichtungen, ein marktbeherrschendes Unternehmen ist. Von dieser im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Beurteilung ist zugunsten des Klägers auch für die Revisionsinstanz auszugehen.
b) Dasselbe gilt für die Feststellung des Berufungsgerichts, der vom Kläger nachgesuchte Geschäftsverkehr mit der Beklagten sei gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich.
c) In seinem Beschluß vom 15. April 1986 (KVR 1/85 - WuW/E BGH 2271 = WM 1986, 1572 = NJW RR 1986, 1298) hat der Senat Satzungsbestimmungen einer Taxi-Genossenschaft, wonach ein Mitglied, das einen Mietwagenverkehr betreibt, nicht aufgenommen werden darf oder ausgeschlossen werden kann, als nach § 1 GWB unwirksam beurteilt. Die Wettbewerbsbeschränkungen, die solche Satzungsbestimmungen bewirken, sind nur insoweit von der Anwendung des § 1 GWB ausgenommen, wie sie genossenschaftsimmanent, insbesondere zur Sicherung des Zwecks oder der Funktionsfähigkeit der Genossenschaft erforderlich sind. Zwar darf eine Taxi-Genossenschaft zur Sicherung der vorgesehenen Nutzung ihrer Funkzentrale, deren Betrieb zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehört, grundsätzlich die geeigneten Vorkehrungen treffen, wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen jedoch nur, soweit diese notwen-
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dig sind. Das bedeutet auch, daß die Genossenschaft sich, wenn mehrere Möglichkeiten bestehen, jeweils mit der weniger wettbewerbsbeschränkenden Maßnahme begnügen muß. Diesen Maßstäben werden derartige Satzungsbestimmungen nicht gerecht? denn es ist nicht davon auszugehen, daß Taxi-Unternehmer, die zugleich Mietwagen betreiben, zur Verhinderung von Mißbräuchen, insbesondere der "Umleitung” von Fahraufträgen auf das eigene Mietwagenunternehmen, von vornherein generell ausgeschlossen werden müßten (Senatsbeschluß vom 15. April 1986 aaO). Da die Frage, ob eine Behinderung im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 1 GWB "unbillig" ist, durch Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes zu beurteilen ist (Senatsurteil BGHZ 38,
90, 102 - Treuhandbüro? st.Rspr.), folgt aus den Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 15. April 1986, daß dieses Merkmal hier erfüllt ist. Der Teilnehmervertrag, von dessen Abschluß die Beklagte die Zulassung des Klägers zu ihren Einrichtungen abhängig gemacht hat, hätte den Betrieb eines Mietwagengeschäfts (§ 2 Nr. 2) oder die Zusammenarbeit mit anderen Mietwagenfirmen (§ 1 Nr. 4) jedenfalls nicht - was der Kläger allein beanstandet - örtlich unbegrenzt, also auch außerhalb der Stadt Essen verbieten dürfen.
Auch das Verbot einer "Doppelmitgliedschaft", also der Mitgliedschaft in einer konkurrierenden Genossenschaft oder des Betreibens und Unterstützens eines Konkurrenzbetriebes, hat der
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Senat in seinem Beschluß vom 15, April 1986 als nach § 1 GWB unwirksam angesehen, da es die Grenzen des zur Sicherung des Zwecks und der Funktion der Taxi-Genossenschaft Erforderlichen nicht einhalte. Hiernach hätte der von der Beklagten verlangte Teilnehmervertrag auch das vergleichbare Verbot, mit anderen Taxi-Unternehmen (§ 1 Nr. 4) und taxiähnlichen Vereinigungen (§ 2 Nr. 3) zusammenzuarbeiten, jedenfalls nicht örtlich unbegrenzt vorsehen dürfen.
Schließlich ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß die in § 5 Buchst, c des Teilnehmerverträges vorgesehene Bestimmung über das hinausgeht, was nach den vorgenannten Grundsätzen zur Sicherung des Zwecks und der Funktion der Beklagten erforderlich ist. Denn soweit ihre Interessen dadurch berührt werden können, daß der Kläger die Rechtsform seines Taxi-Unternehmens oder dessen Inhaberverhältnisse ändert, werden sie hinreichend dadurch geschützt, daß ein zwischen ihr und dem Kläger geschlossener Vertrag nicht ohne ihre Zustimmung auf andere Personen übertragen oder erstreckt werden kann.
3. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, die Beklagte habe bei der unbilligen Behinderung des Klägers nicht schuldhaft gehandelt, weil sie sich in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befunden habe, im wesentlichen auf folgende Gründe gestützt:
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Seit mehreren Jahren sei es ein bundesweites Problem, wie Taxi-Funkzentralen dem geschäftsschädigenden Mißbrauch der durch die Teilnahme am Taxi-Funkverkehr erlangten Geschäftsinformationen durch besondere Satzungs- und Vertragsklauseln Vorbeugen könnten. Die Landeskartellbehörden schienen Klauseln, wie die Beklagte sie verwandt habe, eher ablehnend gegenüberzustehen, doch hätten ihre Verfügungen bisher nicht durchweg Bestand ge- = habt. Das Bundeskartellamt und die Hessische Landeskartellbehörde erarbeiteten derzeit unter Beteiligung der anderen Landeskartellbehörden einen Vorschlag für eine effiziente Lösung. Angesichts kontroverser Äußerungen von sachverständigen Behörden und Oberlandesgerichten und solange eine klärende Entscheidung des Bundesgerichtshofs ausstehe, müßten die schwierigen Rechtsfragen, um die es sich handele, als ungeklärt bezeichnet werden. Bei außervertraglichen Verletzungstatbeständen mit rechtlich schwierigen Hintergrundfragen aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes einschließlich des Wettbewerbsrechts könne das Verschulden aufgrund eines Rechtsirr turns jedenfalls dann verneint werden, wenn der Bundesgerichtshof die Rechtsfragen noch nicht entschieden habe und der fehlerhafte Rechtsstandpunkt bei sachkundiger und sorgfältiger Beratung ernsthaft habe vertreten werden können. Das sei hier der Fall, zu demal das Landgericht zugunsten der Beklagten entschieden und der vom Oberlandesgericht bestellte Sachverständige es als für sie unzu demutbar bezeichnet habe, einen Teilnehmer zuzulassen, der in der näheren Umgebung einen Mietwagen unterhalte oder einer Mietwagenver-
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einigung angehöre. - Ob die Beklagte auch insoweit durch Rechtsirr turo entschuldigt sei, als sie auf der Klausel in § 5 Buchst, c des FormularVertrages bestanden hat, hat das Berufungsgericht dahinstehen lassen, weil der Kläger den Teilnehmer-Vertrag zu den von der Beklagten im übrigen gestellten Bedingungen auch dann nicht geschlossen hätte, wenn sie auf diese Klausel verzichtet hätte.
Diese Beurteilung wird von der Revision zu Recht angegriffen. Zwar ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Beklagte sich für berechtigt gehalten hat, die Zulassung des Klägers zu ihren Einrichtungen vom Abschluß ihres Formularvertrages abhängig zu machen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dieser Rechtsirrtum sei unverschuldet, wird durch den bisher festgestellten Sachverhalt jedoch nicht getragen.
Der Einschränkung bedarf bereits die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Prüfung, ob die Beklagte die Zulassung des Klägers zu ihren Einrichtungen vom Abschluß ihres Formularvertrages habe abhängig machen dürfen, seien schwierige, bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden gewesen. Uneingeschränkt trifft dies nämlich nur für die Frage zu, ob eine Funktaxi-Zentrale wie die Beklagte ihren Mitgliedern und Teilnehmern den Betrieb eines Mietwagengeschäfts und die sogenannte Doppelmitgliedschaft überhaupt verbieten darf. Diese sicher nicht einfach zu beurteilende Frage ist erst durch den Senatsbeschluß vom
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15. April 1986 (KVR 1/85 aaO) einer Klärung zugeführt worden.
Der Kläger hat der Beklagten aber die Befugnis zu den genannten Verboten niemals schlechthin bestritten, sondern hat sich lediglich dagegen gewandt, daß sie ihm den Mietwagenbetrieb sowie die Zusammenarbeit mit Mietwagen-, Taxi- und taxiähnlichen Unternehmen ohne örtliche Begrenzung untersagen wollte. Daß sie dazu nicht befugt war, muß als von vornherein weniger zweifelhaft bezeichnet werden. Es ist nicht zu erkennen, daß die - so eingegrenzte - Streitfrage allgemein und für die Beklagte im besonderen auch nur annähernd die Schwierigkeit und Bedeutung hatte wie etwa diejenige, die der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem vom Berufungsgericht u.a. herangezogenen Urteil BGHZ 17, 266 zu entscheiden hatte. Die Erwägungen, die den I. Zivilsenat in jener Sache veranlaßt haben, die fehlerhafte Beurteilung der Streitfrage durch die auf Schadensersatz in Anspruch genommene Partei bis zur höchstrichterlichen Klärung als durch Rechtsirrtum entschuldigt anzusehen, lassen sich schon aus diesem Grunde auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragen.
Dem Berufungsgericht kann auch nicht gefolgt werden, soweit es für den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes einschließlich des Wettbewerbsrechts eine fehlerhafte Beurteilung höchstrichterlich noch nicht entschiedener Fragen schon dann entschuldigt, wenn der fehlerhafte Rechtsstandpunkt ernsthaft vertreten werden kann. Gewiß stellen sich gerade auf diesen Rechtsgebieten zuweilen Rechtsfragen von solcher Schwierigkeit und Komplexitätr
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daß die Einschätzung und Berücksichtigung der Rechtslage die Beteiligten vor ungewöhnliche Schwierigkeiten stellt, denen die Bewertung ihres Verhaltens unter Verschuldensgesichtspunkten Rechnung tragen muß. Das läßt sich aber nicht allgemein für jegliche Streitfragen aus den genannten Rechtsgebieten sagen. Auch die Kontroverse der Parteien stellte die Beklagte nicht vor eine rechtlich so ungewöhnlich komplizierte und schwer zu bewältigende Situation, wie sie dem Berufungsgericht anscheinend vorgeschwebt hat. Daher muß es auch hier bei dem gefestigten Grundsatz bleiben, daß ein Rechtsirrtum nur dann entschuldigt ist, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte (BGH Urteil vom 9. Februar 1951 - I ZR 35/50 - NJW 1951, 398 - LM BGB § 285 Nr. 1? BGH Urteil vom 11. April 1962 - VIII ZR 38/61 - DB 1962, 698? BGH Urteil vom 1. Oktober 1970 - VII ZR 171/68 - WM 1970, 1513, 1514; BGH Urteil vom 7. März 1972 - VI ZR 169/70 - NJW 1972, 1045, 1046; s. auch Senatsurteil vom 18. April 1974 - KZR 6/73 - NJW 1974, 1903, 1904 f). Bei zweifelhaften Rechtsfragen, in denen sich noch keine einheitliche Rechtsprechung gebildet hat und die insbesondere nicht durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärt sind, wie es hier bis zu dem Senatsbeschluß vom 15. April 1986 der Fall war, braucht dies nicht zu bedeuten, daß für den rechtsirrig Handelnden die Möglichkeit einer ihm ungünstigen gerichtlichen Entscheidung undenkbar gewesen sein müßte. Durch strenge Anforderungen an seine Sorgfalt muß indessen verhindert
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werden, daß er das Risiko der zweifelhaften Rechtslage dem anderen Teil zuschiebt (Senatsurteil vom 18. April 1974 aaO;
BGH Urteil vom 7. März 1972 aaO? BGH Urteil vom 1. Dezember 1981 - VI ZR 200/80 - NJW 1982, 635, 637? BGH Urteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 351/81 - FamRZ 1983, 352, 355 = NJW 1983, 2318, 2321).
Mit diesen Grundsätzen läßt sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, das ersichtlich von anderen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Beklagten ausgegangen ist, nicht vereinbaren.
Das Berufungsgericht hat selbst hervorgehoben, daß zur Zulässigkeit von Bedingungen, wie die Beklagte sie in ihrem Formularvertrag vorgesehen hat, "kontroverse Äußerungen" von Behörden und Gerichten Vorgelegen hätten. Schon bei einer solchen Situation ist aber nicht zu erkennen, ob und auf welcher Grundlage die Beklagte die Erwartung gehegt hat, die von ihr verlangten Vertragsklauseln würden in einem Rechtsstreit als rechtlich zulässig beurteilt werden. Außerdem sprechen die genannten Äußerungen insgesamt eher gegen die Zulässigkeit der Klauseln. Für die Stellungnahmen der Kartellbehörden hat das Berufungsgericht dies selbst eingeräumt. Für die von ihm herangezogenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 20. September 1982 und des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Januar 1985 (die dem Senatsbeschluß vom 15. April 1986 zu-
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gründe lag) gilt letztlich nichts anderes; Auch das Oberlandesgericht Frankfurt hat einen Verstoß gegen § 1 GWB angenommen, ebenso das Oberlandesgericht Stuttgart, soweit die Satzung der Taxi-Genossenschaft den Betrieb eines Mietwagengeschäfts untersagte. Überhaupt nicht zu erkennen ist schließlich, worauf die Beklagte ihre Überzeugung stützen konnte, sie dürfe ihren Mitgliedern und sonstigen Teilnehmern den Betrieb eines Mietwagengeschäfts sowie die Zusammenarbeit mit Mietwagen-, Taxi-und taxiähnlichen Unternehmen örtlich unbegrenzt untersagen.
Das Berufungsgericht hat einen fehlerhaften Rechtsstandpunkt bei ungeklärter Rechtslage dann als entschuldigt angesehen, wenn er "bei sachkundiger und sorgfältiger Beratung" ernsthaft vertreten werden konnte. Daran ist richtig, daß die Sorgfaltspflicht die Einholung geeigneten Rechtsrats gebieten kann (vgl. BGH Urteil vom 17. Dezember 1969 - VIII ZR 10/68 - NJW 1970, 463, 464). Es ist aber nicht festgestellt, daß die Beklagte sich durch solchen Rechtsrat der Richtigkeit ihres Rechtsstandpunkts vergewissert hat. Der Sachverständige Kranz, dessen Äußerung das Berufungsgericht der Beklagten zugute gehalten hat, ist erst im Berufungsverfahren als Gerichtsgutachter gehört worden; auch ist er als Kraftfahrzeug-Sachverständiger’für die hier zu beurteilenden Rechtsfragen nicht als rechtskundig zu bezeichnen. Im übrigen ergibt das Berufungsurteil, daß das Gutachten des Sachverständigen den Standpunkt der Beklagten nicht zu stützen vermochte. Das Berufungsgericht hat ihm entnommen.
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daß die vom Kläger beanstandeten Klauseln nicht erforderlich waren, um der "Abzweigung" von Einzelfahraufträgen entgegenzutreten. Soweit der Sachverständige dies für Dauer- und Stammkundenaufträge anders beurteilt hat, ist das Berufungsgericht ihm nicht gefolgt, nachdem er - mit dem Abrechnungsverfahren der Beklagten bekanntgemacht - die "Abzweigung" von Daueraufträgen selbst als "schwierig" bezeichnet und nachdem sich herausgestellt hatte, daß er die Taxifahrer zu Unrecht für verpflichtet gehalten hatte, Kundenwünsche nach Wiederholungsfahrten an die Beklagte zu melden und weiterzugeben.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts erweist sich der Rechtsirrtum der Beklagten auch nicht deshalb als entschuldigt, weil das Landgericht die Klage abgewiesen hat. Der zu § 839 BGB - aber auch dort nur als "allgemeine Richtlinie" - entwickelte Gedanke, daß einem Beamten kein Schuldvorwurf zu machen ist, wenn sein Verhalten von einem Kollegialgericht als rechtmäßig beurteilt worden ist (vgl. BGHZ 73, 161, 164 f; BGH Urteil vom 7. Februar 1980 - III ZR 153/78 - NJW 1980, 1679? BGB-RGRK/ Kreft 12. Aufl. § 839 Rdn. 296 ff), läßt sich auf andere Bereiche nicht in gleicher Weise übertragen (vgl. Senatsurteil vom 18. April 1974 aaO S. 1905; BGH Urteil vom 4. November 1975 - VI ZR 226/73 - NJW 1976, 363; BGH Urteil vom 1. Dezember 1981 aaO; BGH Urteil vom 20. März 1984 - VI ZR 154/82 - VersR 1984, 658, 660? BGH Urteil vom 26. Januar 1983 aaO).
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Sind somit die bisher vom Berufungsgericht festgestellten und gewürdigten Umstände nicht geeignet, den Rechtsirrtum der Beklagten zu entschuldigen, so fällt andererseits zu ihren Lasten ins Gewicht, daß sie versucht hat, durch die Kündigung des ursprünglichen TeilnehmerVertrages einseitig die Einführung der von ihr gewünschten Vertragsklauseln durchzusetzen (vgl. dazu BGH Urteil vom 1. Oktober 1970 aaO? Senatsurteil vom 18. April 1974 aaO)• Wer seine Interessen trotz zweifelhafter Rechtslage auf Kosten fremder Rechte wahrnimmt, trägt grundsätzlich das Risiko einer unzutreffenden rechtlichen Beurteilung und handelt, wenn seine Beurteilung nicht zutrifft, im Zweifel schuldhaft (vgl. BGHZ 89, 296, 303? s. auch BGH Urteil vom 1. Dezember 1981 aaO? MünchKomm/Hanau BGB 2. Aufl. § 276 Rdn. 120? ähnlich BGB-RGRK/Steffen aaO § 823 Rdn. 416). Sein Rechtsirr tum kann in diesen Fällen allenfalls dann entschuldigt sein, wenn ihm nach sorgfältiger Prüfung der Sachund Rechtslage auch unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des anderen Teils nicht zugemutet werden kann, eine Klärung der Rechtslage herbeizuführen oder abzuwarten, ehe er seine Interessen durchzusetzen versucht. Derartiges käme hier etwa in Betracht, wenn es unter der Geltung der früheren Vertragsbestimmungen zu ernstlichen Schwierigkeiten gekommen und es der Beklagten aus besonderen Gründen nicht zuzu demuten gewesen wäre, den Kläger einstweilen zu den von ihm akzeptierten Bedingungen zuzulassen, bis - etwa durch eine Feststellungsklage - die Zulässigkeit der Verbotsklauseln, soweit sie Gebiete außerhalb der Stadt
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Essen betreffen, geklärt war. Hierzu sind bisher indessen Fest' Stellungen nicht getroffen.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil insoweit keinen Bestand haben. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, so daß die Sache an das Berufungsgericht zurück* verwiesen werden muß. Dieses wird gegebenenfalls auch ein Mitverschulden des Klägers an dem ihm entstandenen Schaden zu prüfen haben, wie es etwa in Betracht käme, wenn er eine einstweilige Regelung der vorgenannten Art vereitelt oder erschwert hätte.
Pfeiffer v, Gamm Lohmann
Scholz-Hoppe Mees