BGH · KZR 36/14 vom 18.05.2015

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Leitsatz / Zusammenfassung

Mai 2015 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden Richter Prof. April 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 14. Der Senat hat die geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft und sie für nicht durchgreifend erachtet.

Schlagwörter

DeichfußBundesgerichtshofsAnhörungsrüge18BegründungLimperg

Volltext der Entscheidung

Abschrift BUNDESGERICHTSHOF KZR 36/14 BESCHLUSS vom 18. Mai 2015 in dem Rechtsstreit Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2015 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter Prof. Dr. Strohn und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers vom 30. April 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 14. April 2015 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft und sie für nicht durchgreifend erachtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW2004, 1371, 1372 m.w.N.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung grundsätzlich keiner eingehenden Begründung. Auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht erzwingen. Strohn Deichfuß Limperg Meier-Beck Raum