BGH · KZR 35/96 vom 07.10.1997

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß und die Richter Dr. v. Das Berufungsgericht hat die angegriffene Re-mailing-Tätigkeit des Beklagten auch unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts zu Recht als rechtswidrig angesehen (vgl. Diese Tätigkeit ist kein Kurierdienst von Person zu Person und stellt auch in dem Bereich, in dem sie in das Beförderungsmonopol der Klägerin eingreift, keine spezifische Dienstleistung dar, die der herkömmliche Postdienst nicht anbietet. Entgegen der Ansicht der Revision setzt die Beurteilung, daß der Beförderungsvorbehalt bei der ausgehenden Auslandspost mit Art. 90 Abs. 2 EGV vereinbar ist, nicht voraus, daß andernfalls die wirtschaftliche Existenz des Universalpostdienstes, mit dem die Klägerin betraut ist, gefährdet wäre. Nach der Auslegung des Art. 90 Abs. 2 EGV durch die Entscheidung des EuGH (Slg. 1993, 1-2563, 2569 Tz. 16 f. - Corbeau) kommt es darauf an, daß die Wettbewerbsbeschränkung erforderlich ist, um dem Inhaber des ausschließlichen Rechts zu ermöglichen, seine im allgemeinen Interesse liegende Aufgabe unter wirtschaftlich tragbaren, ausgewogenen Bedingungen zu erfüllen. Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut ist, obliegt dem nationalen Gericht (EuGH Slg. 1993, 1-2563, 2569 Tz. 20 - Corbeau; Urt. v.

Schlagwörter

InteresseDienstleistungerforderlichwirtschaftlichKlägerinSlgRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 35/96 vom 7. Oktober 1997 in dem Rechtsstreit 2 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Goette, Dr. Melullis und die Richterin Dr. Tepperwien am 7. Oktober 1997 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. August 1996 wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 255.000,— DM Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die angegriffene Re-mailing-Tätigkeit des Beklagten auch unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts zu Recht als rechtswidrig angesehen (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 19.5.1993 - Rs. C-320/91, Slg. 1993, 1-2563 - Corbeau). Diese Tätigkeit ist kein Kurierdienst von Person zu Person und stellt auch in dem Bereich, in dem sie in das Beförderungsmonopol der Klägerin eingreift, keine spezifische Dienstleistung dar, die der herkömmliche Postdienst nicht anbietet. 3 Der Beförderungsvorbehalt zugunsten der Klägerin gemäß § 2 PostG ist nach den getroffenen Feststellungen auch hinsichtlich der ausgehenden Auslandspost erforderlich, weil sonst das wirtschaftliche Gleichgewicht bei den Dienstleistungen, mit denen die Klägerin bei der einund ausgehenden Auslandspost als komplementären Tätigkeiten (vgl. dazu auch § 8 PostG) im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse betraut ist, in Frage gestellt würde. Entgegen der Ansicht der Revision setzt die Beurteilung, daß der Beförderungsvorbehalt bei der ausgehenden Auslandspost mit Art. 90 Abs. 2 EGV vereinbar ist, nicht voraus, daß andernfalls die wirtschaftliche Existenz des Universalpostdienstes, mit dem die Klägerin betraut ist, gefährdet wäre. Nach der Auslegung des Art. 90 Abs. 2 EGV durch die Entscheidung des EuGH (Slg. 1993, 1-2563, 2569 Tz. 16 f. - Corbeau) kommt es darauf an, daß die Wettbewerbsbeschränkung erforderlich ist, um dem Inhaber des ausschließlichen Rechts zu ermöglichen, seine im allgemeinen Interesse liegende Aufgabe unter wirtschaftlich tragbaren, ausgewogenen Bedingungen zu erfüllen. Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei für die Dienstleistung der Klägerin bei der einund ausgehenden Auslandspost festgestellt. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften kommt nicht in Betracht. Die Entscheidung darüber, ob eine Wettbewerbsbeschränkung zugunsten eines Unternehmens erforderlich ist, das mit einer 4 Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut ist, obliegt dem nationalen Gericht (EuGH Slg. 1993, 1-2563, 2569 Tz. 20 - Corbeau; Urt. v. 27.4.1994 - Rs. C-393/92, Slg. 1994, 1-1508, 1521 - Almelo; vgl. im übrigen auch Art. 7 Abs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts (EG) Nr. 25/97, vom Rat festgelegt am 29. April 1997 ABI. v. 19.6.1997 Nr. C 188/9). Der Beklagte ist, wie sich aus dem Berufungsurteil deutlich ergibt, wegen seines eigenen wettbewerbswidrigen Handelns als früherer Geschäftsführer der I. Speditionsgesellschaft mbH zur Unterlassung verurteilt worden. Auf diese Handlungen beschränkt sich, wie eine Auslegung des Berufungsurteils ergibt, seine Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz. Geiß v. Ungern-Sternberg Goette Melullis Tepperwien