BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
KZR 55/71 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
6. November 1972
Zug
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der OHHHI Luftverkehrsgesellschaft,
vertreten durch ihren Board of Directors, nämlich: Mr. Louis Jr*»Mr. John M. Mr. Daniel ¥. Lflfe,
Mr. Ne^TA. McCd^* Mr* Frederick A. MeBHB* GenJSmmett Jr., Mr. L^Iicholas R^|, Mr. John V. S^B*
Mr. Frederick S.
Büro für Mitteleuropa: FflBHBIHlliB*» •^m Direktor Norbert R. FrflBT^
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr
gegen
die Flughafen FfHHHHHHÜ Aktiengesellschaft, vertraten durch ihren Vorstand: Dr. Kurt von b(^B, Dr. Otto K||0und Rudolf Li Flughafen,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr.
und Prof. Dr. fliB -
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1972 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h. c. Fischer und die Richter Offterdinger, Ballhaus, Dr. Kellermann und Saiger
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des KartellSenats des Oberlan-desgerichts in Frankfurt (Main) vom 25. März 1971 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin betreibt den Verkehrsflughafen in I^Hnach der von ihr aufgestellten und von der Luftfahrtbehörde des Landes gemäß § 43 LuftverkehrsZulassungsordnung vom 19. Juni 1964 - LuftVZO - (BGBl I S. 370) genehmigten Flughafenbenutzungsordnung. Entgelte für das Starten und Landen der Flugzeuge sowie für die Benutzung der Fluggasteinrichtungen erhebt die Klägerin nach der für die Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik Deutschland (Bremen, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Hannover, Köln/Bonn, München, Nürnberg und Stuttgart) einheitlich festgesetzten und ebenfalls nach § 43 LuftVZO behördlich genehmigten MGebührenordnung für die Verkehrsflughäfen.w Die Beklagte ist ein ausländisches Luftfahrtunternehmen, das entsprechend den internationalen Abkommen über den Luftverkehr in der Bundesrepublik einen gewerblichen Luftverkehr betreibt und den Flughafen der Klägerin im Charterverkehr anfliegt. Sie ist nicht Mitglied der International Air Transport Association - IATA -.
Nach dem Inkrafttreten der Luftverkehrszulassungsordnung, die dem Flughafenunternehmer die Vorlage einer Benutzungsordnung und dem Unternehmer von Verkehrs f lughäf en außerdem eine Regelung der Entgelte für das Starten, Landen und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie für die Benutzung von Fluggasteinrichtungen an die Luftfahrtbehörde zu dem Zwecke ihrer Genehmigung vorschreibt (§43 LuftVZO), führten die deutschen Flughäfen im Jahre 1966 im grenzüberschreitenden Verkehr ein Entgelt in Höhe von 5,— DM je Fluggast für die Benutzung von Fluggasteinrichtungen ein. Dieses Entgelt wurde von den Flughäfen an Sonderschaltern von den Fluggästen kassiert. Ab November 1968 wurde im innerdeutschen Verkehr
(ausgenommen Berlin) für den gewerblichen Luftverkehr als Teil der "Landegebühr" neben der bisher festgelegten fixen Landegebühr, die sich nach dem Hochs tabfluggewicht eines Flugzeugs bemißt, ein nutzlas tabhängiger Teil der Landegebü entsprechend der Zahl der bei der Landung an Bord des Luftfahrzeugs befindlichen Fahrgäste in Höhe von 1,50 DM je Flui gast eingeführt.
Nach verschiedenen, in den zuständigen internationalen-Organisationen geführten Erörterungen über die seit 1967 voi gelegten Vorschläge und Empfehlungen und nach einer Besprechung im Februar 1968 über den Entwurf einer Neuregelung der Landegebühr im Bundesverkehrsministerium, bei der zwischen der Behörde und den Luftverkehrsunternehmen keine Einigving erzielt wurde, wurde eine Neuregelung des Entgelts euch für den grenzüberschreitenden Verkehr im Jahre 1968 behördlich genehmigt, am 8. August 1968 veröffentlicht und zu dem 1. April 1969 in Kraft gesetzt. Die hier maßgebenden Bestimmungen des Teils I (”Landegebühren”) dieser Gebührenordnung (Nachrichte) für Luftfahrer, Teil I, vom 8. August 1968; I - 205/68) laut«
”2. Die Landegebühr bemißt sich
nach dem in der Zulassungsurkunde eingetragenen Höchstabfluggewicht des Luftfahrzeuges
und im gewerblichen Luftverkehr zusätzlich nach der Zahl der bei der Landung an Bord des Luftfahrzeuges befindlichen Fluggäste, es sei denn, der vorausgegangene Start des Luftfahrzeuges erfolgte auf einem Flugplatz in Berlin (West).”
”4. Der Teil der Landegebühr, der sich nach der Zahl der bei der Landung des Luftfahrzeuges an Bord befindlichen Fluggäste bemißt, beträgt
- sofern der vorausgegangene Start des Luftfahrzeuges auf einem Flugplatz in der Bundesrepublik Deutschland ohne Berlin (West) erfolgt ist
m 1,5(
- sofern der vorausgegangene Start des Luftfahrzeuges auf einem außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) gelegenen Flugplatz erfolgt ist DM 5,—
je Fluggast.”
Der Teil II, der die "Fluggastgebühr” regelte, entfiel ab 1. April 1969.
Die Versuche der IATA, der Deutschen AG und
anderer Luftverkehrsunternehmen, die Einführung der variablen Landegebühr durch die deutschen Flughäfen im internationalen Verkehr zu verhindern, blieben ohne Erfolg. Auch ihr Angebot, statt dieser Gebühr für die Flughäfen die Fluggastgebühr an ihren eigenen Schaltern zu kassieren, wurde nicht angenommen. Die Beklagte bezahlte, wie alle andern Luftverkehrsunternehmen die weiter die deutschen Lufthäfen anflogen, die ab 1. April 1969 in Rechnung gestellte variable Luftlandegebühr nicht.
Die Weigerung begründeten sie damit, daß die Fluggasteinrichtungen nicht von ihnen, sondern von den Fluggästen in Anspruch genommen würden; die Beklagte berief sich ferner darauf, sie könnte die Gebührenerhöhung auch nicht an die Fluggäste weiter geben, da sie als Chartergesellschaft die Verträge mit den Charterern über einen Zeitraum von teilweise Über einem Jahr abschließe. Sie bliebe daher nach dem 1. April 1969 an bereits im Jahre 1968 abgeschlossene Verträge gebunden.
Mit vorliegender Klage macht die Klägerin die unter Zugrundelegung der neuen Gebührenordnung der Höhe nach nicht bestrittenen variablen Landegebühren für den von den Kontoauszügen der Klägerin vom 19. August 1969, vom 12. November 1969 und vom 18. März 1970 erfaßten Zeitraum (unter Berücksichtigung der Anschlußberufung) in Höhe von 238.168,90 DM nebst Verzugszinsen gegen das beklagte Luftfahrtunternehmen geltend.
Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Das Bundeskartellamt hat zu den kartellrechtlichen Fragen des Rechtsstreits Stellung genommen.
I. Grundlage des Klaganspruchs ist ein privat-rechtlicher Vertrag, auf den die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gemäß § 99 Abs. 1 dieses Gesetzes keine Anwendung finden.
Dagegen wendet sich die Revision vergeblich mit der Begründung, die Tätigkeit des Flughafens stelle keine Verkehrsleistung oder Verkehrsneben-leistung im Sinne des § 99 Abs. 1 GWB dar; abgesehen davon gehe die beschränktere Freistellung allein von §§ 1, 15-18 GWB gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 2 als speziellere Regelung der allgemeinen Freistellung in § 99 Abs. 1 vor.
Zutreffend erblickt das Bundeskarteilamt, fußend auf dem Bericht des Bundestagsausschusses zu dem Anwendungsbereich des Gesetzes unter B zu § 74 des Entwurfs, Lit. b (Gemeinschaftskommentar, 1. Aufl., S. 1209 links), in seiner Äußerung vom
17. November 1970 den maßgebenden Grund der Befreiung nach Abs. 1 darin, daß die gesetzlich festgesetzten Entgelte und Bedingungen und die aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung genehmigten privatrechtlichen Maßnahmen nicht einer weiteren staatlichen Kontrolle im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterworfen werden sollten, während nach Abs. 2 (hier im besonderen Nr. 2) bestimmte Unternehmensarten wegen ihrer besonderen wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse (vgl. Ausschußbericht aaO S. 1210 links) auch für Verhaltensweisen, die keiner staatlichen Kontrolle unterliegen, beschränkt von der Anwendung des Kartellgesetzes, nämlich der §§ 1, 15 - 18, befreit seien. Die Befreiung nach § 99 Abs. 2 kann daher gegenüber derjenigen nach Abs. 1 nicht als die speziellere Regelung angesehen werden, die als solche die Anwendung des Absatzes 1 ausschlösse.
Die Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 GWB liegen hier vor, denn die streitige Entgeltsregelung bedarf aufgrund § 43 LuftVZO einer Genehmigung und die Einführung der variablen Landegebühr zu dem 1. April 1969 ist von der Luftaufsichtsbehörde genehmigt worden.
Zu billigen ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß als Unternehmen, die sich mit der Beförderung und Besorgung der Beförderung von Personen befassen, nicht nur die Unternehmen zu verstehen sind, die die Personen unmittelbar
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von einem Ort zu dem andern befördern oder diese Beförderung besorgen, sondern auch Unternehmen wie die Flughäfen, die die technischen Anlagen bereithalten und die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, deren die Träger der Luftverkehrsmittel und ihre Fluggäste notwendigerweise bedürfen, um die Aufnahme und den Abgang von den Luftfahrzeugen zu gewährleisten. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich jedenfalls um Verkehrsnebenleistungen, die durch die Entgeltordnung vertraglich geregelt werden.
Endlich sind nach § 99 Abs. 1 GWB nicht lediglich die von den Verkehrsunternehmen untereinander (horizontal) geschlossenen Verträge, sondern auch ihre Verträge mit den Partnern, die die Verkehrsleistung entgegennehmen, von der Anwendung des Kartellgesetzes befreit, wenn im übrigen die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. Die gegenteilige, einschränkende Ansicht der Revision, nach der nur die horizontalen Kartellverträge befreit sein sollen, findet im Gesetz keine Stütze. Entscheidend ist, daß es sich um Verträge der näher beschriebenen Unternehmen über Verkehrsleistungen oder -nebenleistungen handelt, und daß die auf diesen Verträgen beruhenden Entgelte einer behördlichen Genehmigung bedürfen und genehmigt sind (vgl. Rinck, Wirtschaftsrecht, 2. Aufl., Randnote 877; Immenga, Wettbewerbsbeschränkungen auf staatlich gelenkten Märkten, S. 17 f)*
II. 1. Die Revision wendet sich im Ergebnis wei ter ohne Erfolg gegen den Ausgangspunkt des Berufung gerichts. Danach beschränkt sich die dauernde vertragliche Beziehung zwischen den Parteien über die Benutzung des Flughafens mit Luftfahrzeugen, neben der noch andere, ausdrücklich abgeschlossene Verträge über bestimmte Dienstleistungen und Vermietung von Sachen bestehen, nicht nur auf die Benutzung der Startund Landeeinrichtungen; ausgeschlossen ist vielmehr nicht, im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses dem beklagten Luftfahrtunternehmen trotz seiner ausdrücklichen Verwahrung zu dem Gebrauch für seine Passagiere auch Fluggasteinrichtungen nach Maßgabe der Benutzungsordnung zur Verfügung zu halten und dafür entsprechend den Bestimmungen der Klägerin von_ihm als Gegenleistung ein Entgelt zu fordern.
a) Die Revision wendet sich gegen die Inanspruchnahme der Beklagten unter Hinweis darauf,daß es sich im Streitfall, anders als in dem vom Berufungsgericht herangezogenen Senatsurteil vom 2. April 1964 (BGHZ 41, 271),nicht nur um einen Dissens über die Höhe des Kaufpreises handele; hier ermangele es vielmehr, da die Leistung nicht an die Beklagte, sondern an dritte Personen erbracht werde, an einem Leistungsaustausch zwischen den Parteien. Der hier in Rede stehende Sachverhalt werde daher vom Normzweck des § 315 Abs. 1 BGB gar nicht erfaßt. Es liege überhaupt keine der Regelung bedürftige Vertragslücke vor. Kernpunkt des
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Rechtsstreits sei die von der Klägerin einseitig verfügte Übernahme einer fremden Schuld. Zur Entrichtung einer von dritten Personen geschuldeten Vergütung für die an diese erbrachten Leistungen könne eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gefunden werden.
Im vorliegenden Fall bedarf es, was die Begründung des Rechts auf Bestimmung der Gegenleistung betrifft, keiner Heranziehung der in dem genannten Senatsurteil entwickelten Grundsätze. Das Recht der Klägerin auf Bestimmung des Entgelts für das Starten und Landen von Luftfahrzeugen sowie für die Benutzung von Fluggasteinrichtungen, und zwar auch auf Bestimmung des EntgeltSchuldners, ergibt sich vielmehr aus dem Gesetz, insbesondere aus § 43 Abs. 1 LuftVZO. Schon aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtungen (Art. 15 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt von Chicago vom 7. Dezember 1944, für die Bundesrepublik nach der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1956 in Kraft seit
8. Juni 1956, BGBl II, 934; Art. 7 des hier maßgebenden zweiseitigen Abkommens über den Luftverkehr zwischen der Bundesrepublik und den USA vom 7. Juli 1955, BGBl 1956, II, 403), aber auch aufgrund der Unterwerfung der Klägerin unter bestimmte verwaltungsrechtliche Grundsätze (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1969 - KZR 13/68, LM Vorbem. zu § 145 BGB (Nr. 13) = MDR 1970, 214 = BB 1969,
1239) ist die Klägerin nicht nur zu einheitlichen
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Bestimmungen über die Benutzung des Flughafens (Benutzungsordnung), sondern auch zur einheitlichen Bestimmung der in § 43 LuftVZO genannten Entgelte verpflichtet. Das Flughafenunternehmen steht als Partner einer Mehrzahl von Verkehrsunternehmen gegenüber, die sich ihrerseits in verschiedener Hinsicht, wie der Linienführung, Fahrplangestaltung und Tarife, aufeinander abzustimmen haben. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung, aber auch zur Gewährt ei stung eines reibungslosen Ablaufs des technisch nur einheitlich zu bewerkstelligenden Luftverkehrs in dem heute gegebenen Ausmaß ist dem Flughafen in die Hand gegeben, den in § 43 LuftVZO gekennzeichneten Vertragsinhalt in Form von allgemeinen Geschäftsbedingungen festzulegen, die nach Erteilung der Genehmigung für ihn selbst und für die Luftfahrtunternehmen, die den Flughafen benutzen, unter dem Vorbehalt, daß die Bestimmung der Billigkeit entspricht, verbindlich sind. Der Widerspruch eines den Flughafen anfliegenden Luftfahrtunternehmens gegen eine einzelne Bestimmung dieser Bedingungen ist unerheblich; er vermag bei Benutzung des Flughafens den Abschluß eines Vertrags einschließlich der abgelehnten Bestimmung der Entgeltregelung nicht zu hindern. Den Belangen der anderen Partei, die nicht willkürlichen Maßnahmen ausgesetzt sein darf, wird dadurch Rechnung getragen, daß ebenso wie bei der Leistungsbestimmung durch eine Partei kraft rechtsgeschäftlicher Vereinbarung (§ 315 Abs. 1 BGB) die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist und die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur
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verbindlich ist, wenn sie der Billigkeit entspricht (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB). Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB durch Urteil getroffen. Bei der gerichtlichen Überprüfung und Bestimmung durch Urteil sind die wirtschaftlichen Interessen beider Parteien in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der diesem Vertragsverhältnis eigenen Besonderheiten zu würdigen und unter Anlegung eines objektiven Maßstabs abzuwägen (zu § 315 Abs. 3 BGB vgl. BGHZ 41, 271 mit Nachweisen und LM BGB § 315 (Nr. 12) unter 2). Im vorliegenden Fall ist im Auge zu behalten, daß das Flughafenunternehmen auf der einen Seite Einrichtungen zur Verfügung halten muß, die den insgesamt anfallenden Verkehr sicher und rasch abzuwickeln gestatten, auf der anderen Seite aber die Luftfahrtunternehmen bei dem Verkehr in der Bundesrepublik wegen der Monopolstellung der Verkehrsflughäfen auf die Benutzung ihrer Einrichtungen angewiesen sind. Die Klagforderung ist daher ungeachtet des Widerspruchs der Beklagten gegen das geltendgemachte Entgelt aus Vertrag begründet, wenn die von der Klägerin getroffene und von der Luftfahrtbehörde genehmigte Regelung über die variable Landegebühr sich im Rahmen der Billigkeit hält.
b) Die Revision möchte in Anknüpfung an das erwähnte Urteil des Senats vom 10. Juli 1969 im vorliegenden Fall die öffentlich-rechtlichen Grundsätze heranziehen, die für das Gebührenrecht ent-
wickelt wurden, insbesondere den Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit. Sie führt aus, aus diesem Grundsatz lasse sich ableiten, wer Schuldner der von der Klägerin nach § 43 LuftVZO verlangten Entgelte sei, nämlich nur derjenige, der die dort genannten Leistungen der Klägerin unmittelbar in Anspruch nehme, also für die Inanspruchnahme der Start-, Lande-und Abstelleinrichtungen das Luftverkehrsunternehmen, für die Fluggasteinrichtungen die Fluggäste.
Die Revision verkennt bei diesen Erwägungen die Tragweite der in Jenem Urteil ausgesprochenen Bindung eines Flughafens unter anderem an bestimmte Grundsätze des Verwaltungshandelns. Diese Bindung führt nicht dazu, daß die erwerbswirtschaftlichen Interessen, wie etwa bei den öffentlich-rechtlich geregelten Leistungen einer Behörde oder einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, völlig in den Hintergrund treten müßten, und damit die Grundsätze zur Anwendung kämen, die für das Recht der (öffentlich-rechtlichen) Gebühren entwickelt worden sind. Ebensowenig läßt sich aus § 43 LuftVZO oder der seitherigen Handhabung ableiten, daß für das hier streitige Entgelt die Luftfahrtunternehmen nicht als Schuldner in Betracht kämen.
c) Die behördliche Genehmigung der einseitig festgelegten Entgeltsregelung schließt entgegen dem Vortrag der Revisionserwiderung ihre Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte nicht aus.
Das Erfordernis der behördlichen Genehmigung sichert neben der Einhaltung internationaler Verpflichtungen vor allem die Wahrung öffentlicher Verkehrsinteressen. Die entsprechende behördliche Prüfung kann zwar mittelbar auch eine Abwägung der sich widerstreitenden wirtschaftlichen Interessen des Flughafens und des Luftfahrtunternehmens zu dem Inhalt haben. Eine solche Abwägung erfolgt jedoch in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des öffentlichen Interesses und läßt im übrigen der privatautonomen erwerbswirtschaftlichen Entscheidungsbefugnis der Vertragspartner freien Raum. Abgesehen davon ist zweifelhaft,ob die Abwägung der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen schon im voraus im Rahmen der allgemeinen Überprüfung in einem Genehmigungsverfahren vorgenommen werden kann. Selbst wenn in einem solchen Verfahren, wie hier, Verbände der betroffenen Unternehmen gehört werden, ist ein weiterer verwaltungsgerichtlicher Schutz der einzelnen Betroffenen doch nicht verbürgt (vgl. BVerwG VersR 1969, 25)*
Eine Prüfung des Inhalts der von einer Partei einseitig festgelegten Vertragsordnung durch das ordentliche Gericht ist nicht wegen seiner Bindung an rechtswirksame Verwaltungsakte ausgeschlossen. Die Überprüfung der von einer Partei einseitig festgelegten Entgeltsordnung durch das ordentliche Gericht stellt keine Rechtskontrolle der Genehmigung dar. Eine unter anderen Gesichtspunkten erfolgte Mißbilligung einzelner vertraglicher Bestimmungen läßt die behördliche Genehmigung in
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ihrer öffentlich-rechtlichen Wirkung, die sich auf das Verhältnis der Behörde zu dem Genehmigungsempfänger beschränkt, unberührt. Die Genehmigung ihrerseits ändert nicht den privatrechtlichen Charakter der einseitigen Bestimmung des Unternehmens als Vertragsangebot und schließt die richterliche Inhaltskontrolle dieser Geschäftsbedingungen mit Blick auf die Wahrung elementarer Vertragsgerechtigkeit nicht aus.
Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 52, 86, 91; vgl. auch zur Überprüfung unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes BGHZ 52, 325, 333 f und Urteil vom 2. Juli 1959 -VII ZR 157/57).
2. Das Berufungsgericht hat die nach der Zahl der Fluggäste variabel gestaltete und der Höhe nach der früheren Fluggastgebühr entsprechende "Lande-gebühr" unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft. Es kommt zu dem Ergebnis, dieses zusätzliche Entgelt für die Benutzung des Flughafens hielte sich auch unter den Verhältnissen, wie sie in den Jahren 1968 und 1969 gegeben waren, im Rahmen der Grenzen, die dem Flughafenunternehmen unter dem hier maßgebenden Gesichtspunkt der Billigkeit gezogen sind.
Die Revision erhebt dagegen mehrfache Einwendungen, Jedoch ohne Erfolg.
a) Sie hebt auch in diesem Zusammenhang in erster Linie als entscheidend hervor, im vorliegenden Fall handele es sich nicht um die Angemes-
senheit einer Gegenleistung, die für eine der Beklag ten erbrachte Leistung zu erbringen sei; es stelle sich vielmehr die Frage, wer die Fluggasteinrichtun-gen in Anspruch nehme und wer daher Schuldner des dafür angemessenen Entgelts sei. Die Beklagte werde durch die einseitige Bestimmung der Klägerin zur Vergütung für eine Leistung herangezogen, die die Klägerin nicht an sie, sondern unmittelbar und ausschließlich an dritte Personen, nämlich die Fluggäste, erbringen würde. Die Inanspruchnahme der Beklagten zur Entrichtung einer von dritten Personen geschuldeten Vergütung für die an diese erbrachten Leistungen widerspräche aber den Regeln des gegenseitigen Vertrags.
Diese Rügen, mit denen sich die Revision aus vertragsrechtlichen Erwägungen gegen die Inanspruchnahme der Beklagten wendet, sind nicht begründet .
Auch das Berufungsgericht geht davon aus, dai3 die "Landegebührenn der neuen Regelung nicht nur ein Entgelt für die Inanspruchnahme der Lande-und Starteinrichtungen, sondern auch ein solches für die Bereitstellung der Fluggasteinrichtungen sind. Zutreffend stellt das Berufungsgericht darauf ab, daß die Fluggasteinrichtungen nicht nur unmittelbar den Fluggästen dienen, sondern gleichzeitig auch für das Beförderungsgeschäft der Luft-fahrtuntemehmen notwendig sind. Diese Auffassung ist für die hier gebotene Prüfung, ob der Flug-
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hafen das Entgelt für das Bereithalten der Einrichtungen, die zur Betreuung der Fluggäste auf dem Flughafen erforderlich sind, von den Luftfahrtunternehmen oder von den einzelnen Fluggästen beanspruchen darf, maßgebend und frei von Rechtsirrtum. Insbesondere läßt sich aus der gesetzlichen Regelung (§43 LuftVZO) und aus Teil II der Flughafenbenutzungsordnung ("Benutzungsvorschriften") nichts anderes entnehmen. Bedarf es zur Aufnahme der ankommenden Passagiere und zur Versammlung und Abfertigung der abfliegenden Passagiere aufwendiger Anlagen, so wäre zwar nicht ausgeschlossen, das entsprechende Entgelt gesondert zu veranschlagen und unmittelbar von den Flugreisenden einzufordem, wie dies zeitweise vor dem 1. April 1969 gehandhabt worden ist. Diese Regelung schließt aber entgegen der Meinung der Revision nicht aus, Kosten der notwendigen Anlagen anteilig den Flugunternehmen in Rechnung zu stellen, die den Flughafen nicht nur zu dem Landen und Starten der Flugzeuge, sondern auch zu dem Absetzen und zur Aufnahme ihrer Passagiere benutzen. Die Luftfahrtunternehmen können sich gegenüber dem Lufthafen, der durch seine Einrichtungen das Starten und Landen der Passagierflugzeuge ermöglicht, daher nicht darauf berufen, sich nur mit der reinen Beförderung der Passagiere zu befassen, dem Lufthafen jedoch die Betreuung der Flugreisenden in dem Teil ihrer Reise überlassen zu wollen,der sich unmittelbar daran anschließt oder davorliegt. Unter diesem Gesichtspunkt ist es unerheblich, daß die Fluggasteinrichtungen von den Luftfahrtunter-
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nehmen oder ihrem Personal nicht selbst unmittelbar in Anspruch genommen werden. Es widerspricht insbesondere auch nicht der gebotenen Rücksichtnahme auf die Belange der Beklagten, daß die Klägerin den unmittelbaren Einzug vom Fluggast wieder aufgibt und stattdessen von der Beklagten nach Maßgabe der Zahl der gelandeten Fluggäste eine zusätzliche "Landegebühr u fordert. Für eine solche Regelung sprechen, wie das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß festgestellt hat, sachliche Gründe: Der Einzug einer Fluggastgebühr von den Fluggästen und die Kontrolle der Bezahlung im Flughafen hemmt, und zwar mit der Einführung von Großraumflugzeugen zunehmend, den Verkehrsfluß, der im Interesse eines reibungslosen Flugverkehrs und damit auch im Interesse der Beklagten und ihrer Passagiere möglichst rasch und reibungslos vonstatten gehen muß.
Daß nicht der Einzug von jedem einzelnen Fluggast, sondern eine zusammenfassende bestimmte Belastung der Luftfahrtunternehmen als Ausgleich für Aufwendungen, die für die Fluggasteinrichtungen erforderlich sind, bei dem zunehmenden Luftverkehr nicht nur zweckmäßig, sondern auch sachgerecht ist, ergibt sich aus verschiedenen Resolutionen und Empfehlungen internationaler Ausschüsse. Die Heranziehung der Luftfahrtunternehmen als Schuldner des Entgelts für die Bereitstellung der erforderlichen Einrichtungen hat schließlich unter Wegfall einer gesonderten Fluggas tgebühr ab 1. April 1971 im internationalen Verkehr, wenn auch in verschiedenen rechtlichen Ausformungen, Anerkennung gefunden.
Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft; sie sind nicht begründet.
b) Die Interessen des Flughafens rechtfertigen es nach den Feststellungen des Tatrichters sonach, die durch die Einführung der Fluggastgebühr verursachten Behinderungen des Verkehrsflusses zu dem 1. April 1969 zu Lasten der Beklagten zu beheben. Der Klägerin war eine weitere Hinnahme dieser Behinderung zur Schonung der Beklagten nicht zuzu demuten, da die Beklagte nach den weiteren Feststellungen die durch die neue Entgeltsregelung bedingten Mehrkosten durch Erhöhung der Flugpreise um die variable Landegebühr auf die Fluggäste bzw. die Charterer hätte abwälzen können. Die Beklagte gehört der IATA nicht an und ist daher nicht an die Tarifabreden und -beschlüsse dieser internationalen Vereinigung der Linienflugunternehmen gebunden. In dem von der Beklagten betriebenen Charterverkehr werden die Flugpreise zwischen Luftfahrtunternehmen und Charterern frei ausgehandelt. Eine solche Flugpreiserhöhung war der Beklagten auch zuzu demuten, denn durch diese Maßnahme wäre ihr bisheriger Gewinn erhalten geblieben und im Endergebnis auch eine finanzielle Mehrbelastung der Fluggäste - abgesehen von dem geringen Betrag der der variablen Landegebühr zugeschlagenen Mehrwertsteuer - vermieden worden, da diese nunmehr von der Zahlung der bisherigen Fluggastgebühr befreit wurden.
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Das Berufungsgericht mißt im Rahmen der Billigkeit sprüfung dem Umstand, daß die Beklagte bei dem Inkrafttreten der neuen Entgeltsregelung an Charterverträge gebunden war, die durchschnittlich auf ein Jahr abgeschlossen waren, und insofern an einer Erhöhung der Flugpreise in dieser Zeitspanne gehindert war, keine Bedeutung zu. Die Beklagte habe nämlich, führt das Berufungsgericht zur Begründung aus, so frühzeitig die zu dem 1, April 1969 vorgesehene Rege-lung gekannt, nach den gegebenen Verhältnissen allenfalls fahrlässigerweise davon keine Kenntnis genommen, daß sie ihre langfristigen Verträge, etwa durch Aufnahme von Vorbehaltsklauseln, auf eine entsprechende Erhöhung der Flugpreise zu diesem Zeitpunkt hätte einrichten können. Das Inkassoangebot der betroffenen Fluggesellschaften hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang geprüft. Es kommt zu dem Ergebnis, die Klägerin sei im Hinblick auf die festgestellte Möglichkeit, die Flugpreise ab 1. April 1969 in Höhe der variablen Landegebühr zu erhöhen, nicht zur Annahme dieses Angebots für eine gewisse Übergangszeit verpflichtet gewesen. Diese Abwägung der Interessen beider Parteien im Rahmen der Billigkeit ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
c) Unbegründet ist die Revision einschließlich der in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrüge schließlich, soweit sie sich gegen die unterschiedliche Bemessung des variablen Teils der Landegebühr bei Inlands- und Auslandsflügen
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wendet. Die im Inlands- und Auslandsverkehr verschieden gelagerten Wettbewerbsverhältnisse, wie sie vom Berufungsgericht näher dargelegt sind, sind geeignet, verschieden hohe Entgelte zu rechtfertigen.
III. Da auch im übrigen kein Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten festgestellt werden kann, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Fischer Offterdinger Ballhaus
Dr. Kellermann
Saiger