Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4. April 2006
in dem Rechtsstreit
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2006 durch den
Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Ball,
Prof. Dr. Bornkamm, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Strohn
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen, da die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die angefochtene Entscheidung wird durch die Erwägung des Landgerichts getragen, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er in zwei Dritteln aller Landkreise und kreisfreien Städte mit demokratisch legitimierten Vorständen vertreten sei; der Kläger habe nur die jeweiligen Kreisverbände und ihre Vorsitzenden benannt, aber nicht belegt, dass die jeweiligen Vorstände demokratisch legitimiert seien. Da das Berufungsgericht keine abweichenden Feststellungen getroffen hat und die Beschwerde insoweit auch keine Rügen ankündigt, hätte die revisionsrechtliche Prüfung davon auszugehen, dass die betreffende satzungsmäßige Aufnahmevoraussetzung nicht erfüllt ist. Die (auch) hiermit begründete Ablehnung der Aufnahme des Klägers stellt weder eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung noch eine unbillige Benachteiligung dar. Gerade angesichts der Bedenken, die sich mit Rücksicht auf § 28 Abs. 9 Satz 3 BDSG gegen das Erfordernis des Nachweises einer bestimmten Mitgliederzahl ergeben, ist - wie
nicht ernsthaft zweifelhaft ist und daher einer Klärung in einem Revisionsverfahren nicht bedarf - eine demokratisch organisierte Präsenz in den Landkreisen und kreisfreien Städten ein geeignetes und erforderliches Kriterium zu dem Beleg eines landesweit hinreichend wirksamen politischen Jugendverbands.
Streitwert: 70.000 €
Hirsch
Ball
Bornkamm
Meier-Beck
Strohn
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 17.12.2004 -90 190/03 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.07.2005 - 11 U 13/05 (Kart) -