BGH · KZR 34/71 vom 20.01.1972

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Leitsatz / Zusammenfassung

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12, März 1971 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte hat als Großhändler das Alleinvertriebsrecht in Südwestdeutschland für "Rolli'’-Eiskremerzeugnisse der Firma Eiswerke Ewald Der Kläger verkaufte die Ware ab 1956, später auch die Zeugen und im Namen und auf Rechnung des Beklagten als Untervertreter an die Einzelhändler, wobei der Beklagte Tiefkühltruhen zur Verwendung bei den Einzelhändlern zur Verfügung stellte. Nach Kündigung der Lieferverträge seitens des Klägers und der beiden anderen Händler im Herbst 1964 in der Absicht, Eiskrem in der nächsten Saison unmittelbar vom Hersteller zu beziehen, versuchte der Beklagte seinerseits ohne Erfolg, die drei Vertragshändler durch einstweilige Verfügung zur ausschließlichen Belieferung des bisherigen Kundenkreises mit "Rolli"-Eiskremerzeug-nissen anzuhalten. Danach war zwar dem Kläger, der sich zu dem Vertrieb der vom Beklagten gehandelten Eiskremerzeugnisse und Tiefkühlkost verpflichtete (§ 2), der Verkauf auf eigene Rechnung und im eigenen Namen und bei Unterhaltung eines Tief kühlhause s zusammen mit dem Zeugen KflHHHI gestattet, jedoch verboten, andere als die vom Beklagten gehandelten Waren zu verkaufen (§ 4). 1. Nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte dem Kläger im Vertrag vom 9. März 1965 nach anfänglichen Versuchen, ihn nach der Kündigung des früheren Vertrags wieder wie vor 1962 als Handelsvertreter zu dem Zwecke des Vertriebs bei den Einzelhändlern zu beschäftigen, die 1962 erworbene Stellung eines "selbständigen Großhändlers" wieder zugestanden. An sich bestehen jedoch gegen eine derartige enge Bindung der Geschäftstätigkeit eines Großhändlers im Dienst eines anderen Großhändlers, der sich den Alleinvertrieb einer Markenware gesichert hat, unter dem Gesichtspunkt des § 138 BGB keine Bedenken; und zwar auch nicht ohne weiteres dann, wenn eine solche Bindung auf fünf Jahre eingegangen ist und überdies eine Bindung für die Höhe des Verkaufspreises festgelegt sein sollte. Soweit das Berufungsgericht unter Hinweis darauf, daß der Hersteller Rd|seine dem Kläger gegebene Zusage, ihn direkt zu beliefern, zurückgezogen hat, feststellt, der Kläger sei damit bei Beginn der neuen Verkaufssaison auf die Weiterbelieferung durch den Beklagten "angewiesen" gewesen, so rechtfertigt dieser Umstand allein, wie die Revision zutreffend geltend macht, nicht den Schluß, der Kläger habe "unter AbSchlußzwang" (BU 16) gestanden, wie dies gegenüber einem Monopolisten der Fall ist. In diesem Zusammenhang ist erheblich, worauf die Revision ebenfalls hinweist, daß der zuvor bestehende Eigenhändlervertrag nicht etwa vom Beklagten gekündigt worden war, um alsbald dem Kläger unter dem Druck von Umstellungsverlusten eine stärkere Bindung an seinen Vertrieb abzuverlangen; vielmehr hatte der Kläger seinerzeit den Vertrag im Bestreben gekündigt, bei der erwarteten unmittelbaren Belieferung vom Hersteller als Großhändler die Großhandelsspanne im Wettbewerb mit dem Beklagten allein zu verdienen. Das Berufungsgericht wollte mit diesen Feststellungen offensichtlich dartun, daß sich der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, gleichgültig ob selbst verursacht oder nicht, in einer wirtschaftlichen Zwangslage befand, die seine Bereitschaft zu dem Abschluß eines Vertrags der vorliegenden Art erklärlich macht. 2. Das Berufungsgericht beurteilt den Vertrag nach seinem Gesamtcharakter (unter Hinweis auf LM BGB § 138 (Bb) Nr. 27 und (Cb) Nr. 6) als Knebelungsvertrag, weil der Kläger unter Ausnutzung der geschilderten Zwangslage durch die Festlegung der Folgen einer von ihm erklärten Kündigung (§ 12 des Vertrags) in seiner unternehmerischen und wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise eingeschränkt worden sei. 1. Beizupflichten ist dem Berufungsgericht im Ausgangspunkt: Wäre dem Kläger nach Ablauf der ersten fünf Jahre eine Lösung seiner Eingliederung in den Vertrieb des Beklagten nur bei Einbuße seines auf eine bestimmte Markenware aufgebauten Großhandelsbetriebs unter unzu demutbaren Bedingungen möglich, so stellte die vollständige Bindung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs an die Vertriebsinteressen des Beklagten als Händler unter Begebung der Möglichkeit, unmittelbar im Vertriebssystem des Herstellers tätig zu werden (§§ 1 und 4 des Vertrags) oder sonst eine Markttätigkeit mit einem selbständigen Sortiment zu betreiben, eine Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit dar, die der Vertragsfreiheit nach § 138 BGB gesetzten Grenzen überschritte. 2. Zu Unrecht sieht die Revision die Rechtfertigung der Bindung des Klägers und der beiden andern Händler schon darin, daß sie im Herbst 1964 versucht hatten, unter Aufhebung des Alleinbezugsrechts des Beklagten Markenware unmittelbar vom Hersteller zu beziehen. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem von der Revision angezogenen Fall (BGH NJW 1964, 351) schon dadurch, daß dort ein ausgeschiedener Angestellter des Herstellers nach seinem Ausscheiden mit einem Schlag nahezu den gesamten, und zwar in unselbständiger Tätigkeit für seinen Arbeitgeber geworbenen Kundenkreis mit den Erzeugnissen einer Konkurrenzfirma belieferte und damit die wirtschaftliche Grundlage seines früheren Geschäftsherrn vernichtete. Es ist schließlich nicht unter Beweis gestellt, daß das Bestreben des Klägers auf die Existenzvernichtung des Beklagten gerichtet gewesen wäre, oder daß er für sich ein Alleinvertriebsrecht angestrebt hätte. 3. Auf der anderen Seite kann dem Berufungsgericht jedoch insoweit nicht gefolgt werden, als es für den Fall eine Kündigung seitens des Klägers zu dem Ergebnis kommt, schon die durch eine Kündigung ausgelöste Verpflichtung zu der Übergabe der gesamten Kundschaft und zu-einem anschließenden zweijährigen Wettbewerbsverbot seien für einen selbständigen Kaufmann nahezu unerträglich. Hier ergänzen sich die Vertragspartner nicht wie der Hersteller und der in seine Vertriebsorganisation eingegliederte Eigenhändler in ihren Wirtschaftsfunktionen, sondern sie üben vielmehr dieselbe Funktion, nämlich den Großhandelsvertrieb, aus und stehen sich damit bei Beendigung des Vertragsverhältnisses in vollem Umfang als Wettbewerber gegenüber, und zwar nicht nur im Wettbewerb mit anderen Waren um den Absatz bei den Einzelhändlern, sondern auch im Wettbewerb gegenüber dem Lieferanten (Hersteller) um den Vertrieb der Vertragsware. Der Kläger hat sich als Eigenhändler zweiter Stufe durch den Vertrag in die Vertriebsorganisation des Beklagten eingegliedert und damit sich damit abgefunden, während der Vertragsdauer nicht als unabhängiger Händler mit selbständiger Markttätigkeit zu arbeiten. h. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts praktisch für die Aufgabe seines Geschäftsbetriebs zugunsten des Beklagten, hinreichend hoch war und ihm damit die Lösung der rechtsgeschäftlichen Bindung nicht auf unabsehbare Zeit wirtschaftlich unmöglich gemacht hat. Es ist nicht auszuschließen, daß die dem Berufungsgericht obliegende gesamte Würdigung des Vertrages durch den irrigen Ansatzpunkt, insbesondere bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Leistungen im Kündigungsfall, maßgeblich beeinflußt war. In Wirklichkeit kommt für den Fall der Vertragsbeendigung durch eine Kündigung des Klägers dem Verhältnis zwischen dem Wert seiner Leistungen und Beschränkungen einerseits und der vom Beklagten dafür zu leistenden Geldentschädigung andererseits die entscheidende Bedeutung zu. Ist diese Entschädigung im Verhältnis zu den dem Kläger auferlegten Opfern so gering, daß das Mißverhältnis eine Kündigung des Vertrags seitens des Klägers nachhaltig zu verhindern geeignet wäre, so schränkte der Vertrag insgesamt die Be-wegungs- und Wettbewerbsfreiheit des Klägers praktisch in einem Maße ein, die außerhalb der durch § 138 BGB der Vertragsfreiheit gezogenen Grenzen läge. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß das Wettbewerbsverbot dazu bestimmt war, den Kläger nicht nur vom Wettbewerb um die Einzelhändler, sondern auch vom Wettbewerb um den Vertrieb der Markenware gegenüber dem Hersteller auszuschließen. Entgegen der Meinung der Revision ließe sich allein aus dem Umstand, daß der Kläger selbst in einem von ihm vorgeschlagenen Vertragsentwurf seinerzeit eine Entschädigung von 25.000 DM vorgesehen hatte, noch nicht ohne weiteres entnehmen, daß eine Entschädigung in dieser Höhe nicht geeignet gewesen wäre, den Kläger von einer Kündigung als der Maßnahme, die ihm die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit gewährleistet hätte, auf unabsehbare Zeit abzuhalten. Die für die Beurteilung im vorliegenden Fall wesentliche Wirkung auf das zukünftige Verhalten des Klägers während der Vertragsdauer trat dort überhaupt nicht in Erscheinung, da der Vertrag durch den Vergleich Bei dieser Würdigung hat das Berufungsgericht jedoch nicht mit in Betracht gezogen, daß dem Beklagten als Eigenhändler erster Stufe eine besondere Treuepflicht (§ 242 BGB) gegenüber dem Kläger deshalb obliegt, weil dieser als Eigenhändler zweiter Stufe in den Vertrieb des Beklagten eingegliedert war. Das Berufungsgericht wird unter diesen Umständen zu prüfen haben, welche Bedeutung die Bestimmung des § 12 Abs.3 hat, nach der der Beklagte dem Kläger "entschädigungspflichtig werden" soll, wenn er mit anderen den Interessen des Klägers zuwiderhandelt.

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 138 Bb Zur Frage unter welchen Umständen ein zwischen Großhändlern geschlossener Eigenhändlervertrag wegen unzu demutbarer Behinderung der Auflösung des Vertrags durch Kündigung nichtig ist. BGH, Urt. v. 20. Januar 1972 - KZR 34/71 - OLG Koblenz LG Mainz BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 20. Januar 1972 Zug, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Erich An der F Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Kaufmann Hans L ßtraßel Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. 2 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1972 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer und der Bundesrichter Offterdinger, Dr. Sprenkmann, Dr. Kellermann und Saiger für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12, März 1971 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte hat als Großhändler das Alleinvertriebsrecht in Südwestdeutschland für "Rolli'’-Eiskremerzeugnisse der Firma Eiswerke Ewald Der Kläger verkaufte die Ware ab 1956, später auch die Zeugen und im Namen und auf Rechnung des Beklagten als Untervertreter an die Einzelhändler, wobei der Beklagte Tiefkühltruhen zur Verwendung bei den Einzelhändlern zur Verfügung stellte. Der Beklagte setzt neben diesem Verkauf mit Hilfe anderer Händler die Ware auch selbst an Kunden unmittelbar ab. Ab 1961 vertrieben der Kläger und die beiden andern Händler die vom Beklagten gekaufte Ware im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Nach Kündigung der Lieferverträge seitens des Klägers und der beiden anderen Händler im Herbst 1964 in der Absicht, Eiskrem in der nächsten Saison unmittelbar vom Hersteller zu beziehen, versuchte der Beklagte seinerseits ohne Erfolg, die drei Vertragshändler durch einstweilige Verfügung zur ausschließlichen Belieferung des bisherigen Kundenkreises mit "Rolli"-Eiskremerzeug-nissen anzuhalten. Nach Verhandlungen über eine weitere Zusammenarbeit kam, nach klägerischem Vortrag auf Grund der überlegenen wirtschaftlichen Machtstellung des Beklagten und unter Ausnutzung einer Zwangslage des Klägers, am 9. März 1965 ein schriftlicher Vertrag zwischen den Parteien, gleichlautend mit den beiden andern Händlern, zustande. Danach war zwar dem Kläger, der sich zu dem Vertrieb der vom Beklagten gehandelten Eiskremerzeugnisse und Tiefkühlkost verpflichtete (§ 2), der Verkauf auf eigene Rechnung und im eigenen Namen und bei Unterhaltung eines Tief kühlhause s zusammen mit dem Zeugen KflHHHI gestattet, jedoch verboten, andere als die vom Beklagten gehandelten Waren zu verkaufen (§ 4). Als Kaufpreis für Eiskremerzeugnisse wurde der Listenpreis des Einzelhandels abzüglich 24 % Großhandelsrabatt vereinbart. Nach Abreden über den Schutz der beiderseitigen Kundenkreise und Einhaltung des Einzelhandellistenpreises (§§ 8, 9) war in § 11 die Vertragsdauer auf 5 Jahre festgesetzt mit späterer Kündigungsmöglichkeit auf Jahresende. § 12 lautet: "Im Falle einer Kündigung dieses Vertrages durch Herrn verpflichtet sich dieser zur Über- gabe der gesamten Kundschaft an BQ|HB und verpflichtet sich weiter innerhalb der nächstfolgenden zwei Jahre nicht für ein Konkurrenzunternehmen im geschützten Gebiet des Herrn B^HliP tätig zu sein, weder in eigener noch durch beauftragte dritte Personen. Als Entschädigung dafür zahlt Bfm^än Limp einen Betrag von 50,— DM (Fünfzig) je Kunde. b Diese Entschädigung entfällt jedoch, sofern der Partner gegen dieses Vertrags Verhältnis verstößt und dieser Vertrag von fristlos gekündigt wird. Ein Grund zur fristlosen Kündigung dieses Vertrags durch BflHD wäre dann gegeben, wenn L|^^gegen einen der hier verankerten Paragraphen verstößt, weiterhin auch dann, wenn anderen Vertragspartnern von B^HHI e^n Übereinkommen erstreben würde, welches gegen die Interessen von verstößt und dadurch eine Existenzgefährdung angenommen werden kann. Dem Sinne nach würde Behlert auch dann entschädigungspflichtig werden, sofern er gemeinsam mit anderen den Interessen von zuwiderhandelt." Nach gerichtlichen Auseinandersetzungen des Beklagten mit dem Zeugen KflHÜ, in deren Verlauf das Bundeskartellamt den Vertrag auf Anzeige wegen Verdachts einer Ordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit §§ 1, 15 GWB überprüfte (vgl. Einstellungsbeschluß vom 15. April 1968) und im Revisionsverfahren am 18. August 1969 zu den kartellrechtlichen Fragen Stellung nahm, kündigte der Kläger den Vertrag am 7. April 1967. Er erhob schließlich 1968 vorliegende Klage mit dem Antrag, die Nichtigkeit des Vertrags vom 9. März 1965 festzustellen. Er stützt die Klage im Hinblick auf §§ 8 und 9 des Vertrags auf § 134 BGB i.V. mit §§ 1, 15 GWB und im Hinblick auf §§ 4, 12 des Vertrags auf § 138 BGB. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Das Bundeskartellamt bezieht sich auf die Stellungnahme vom 19. August 1969 im Rechtsstreit gegen Kt Entscheidungsgründe I. 1. Nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte dem Kläger im Vertrag vom 9. März 1965 nach anfänglichen Versuchen, ihn nach der Kündigung des früheren Vertrags wieder wie vor 1962 als Handelsvertreter zu dem Zwecke des Vertriebs bei den Einzelhändlern zu beschäftigen, die 1962 erworbene Stellung eines "selbständigen Großhändlers" wieder zugestanden. Ohne Erfolg will demgegenüber die Revision unter Hinweis auf den Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 21. März 1968 - Bl. 22 GA - darauf abstellen, daß der Kläger nur formell, nämlich aus steuerrechtlichen Gründen, eine selbständige Stellung hätte einnehmen sollen. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht diesen Sachvortrag bei der Auslegung des Vertrags unberücksichtigt gelassen hätte. Die Rechtsstellung des im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelnden Klägers entsprach daher angesichts der in den §§ 2 und 4 des Rahmenvertrags übernommenen Vertriebsbindung derjenigen eines Eigenhändlers zweiter Stufe, dessen Pflicht, ebenso wie die Pflicht des Beklagten als Eigenhändler erster Stufe gegenüber dem Hersteller, auf die Absatzförderung der Vertragswaren gerichtet war. Ihm war die Möglichkeit eingeräumt, durch den Absatz dieser Waren eigene Gewinne zu erzielen. Für die Eingliederung eines weiteren Großhändlers als Eigenhändler in die Vertriebsorganisation eines einen größeren Bezirk bearbeitenden Großhändlers beim Alleinvertrieb einer Markenware mag zwar im allgemeinen kein Bedürfnis bestehen und 6 daher eine solche Vertragsgestaltung zwischen Großhändlern kaum anzutreffen sein. An sich bestehen jedoch gegen eine derartige enge Bindung der Geschäftstätigkeit eines Großhändlers im Dienst eines anderen Großhändlers, der sich den Alleinvertrieb einer Markenware gesichert hat, unter dem Gesichtspunkt des § 138 BGB keine Bedenken; und zwar auch nicht ohne weiteres dann, wenn eine solche Bindung auf fünf Jahre eingegangen ist und überdies eine Bindung für die Höhe des Verkaufspreises festgelegt sein sollte. Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Soweit das Berufungsgericht unter Hinweis darauf, daß der Hersteller Rd|seine dem Kläger gegebene Zusage, ihn direkt zu beliefern, zurückgezogen hat, feststellt, der Kläger sei damit bei Beginn der neuen Verkaufssaison auf die Weiterbelieferung durch den Beklagten "angewiesen" gewesen, so rechtfertigt dieser Umstand allein, wie die Revision zutreffend geltend macht, nicht den Schluß, der Kläger habe "unter AbSchlußzwang" (BU 16) gestanden, wie dies gegenüber einem Monopolisten der Fall ist. Es ist nichts dafür dargelegt, daß der Kläger andere Eiskrem als diejenige der Firma nicht hätte erlangen können. In diesem Zusammenhang ist erheblich, worauf die Revision ebenfalls hinweist, daß der zuvor bestehende Eigenhändlervertrag nicht etwa vom Beklagten gekündigt worden war, um alsbald dem Kläger unter dem Druck von Umstellungsverlusten eine stärkere Bindung an seinen Vertrieb abzuverlangen; vielmehr hatte der Kläger seinerzeit den Vertrag im Bestreben gekündigt, bei der erwarteten unmittelbaren Belieferung vom Hersteller als Großhändler die Großhandelsspanne im Wettbewerb mit dem Beklagten allein zu verdienen. Der Kläger mußte sich darauf einrichten, daß bei einem Fehlschlag dieses Plans der Beklagte ihm nicht ohne weiteres wiederum seinen Vertrieb als Eigenhändler anvertrauen werde. Die Sittenwidrigkeit des Vertrags läßt sich sonach nicht aus einer Monopolstellung des Beklagten und einem darauf beruhenden Zwang des Klägers, sich unbilligen Bedingungen zu unterwerfen, ableiten. Das Berufungsgericht wollte mit diesen Feststellungen offensichtlich dartun, daß sich der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, gleichgültig ob selbst verursacht oder nicht, in einer wirtschaftlichen Zwangslage befand, die seine Bereitschaft zu dem Abschluß eines Vertrags der vorliegenden Art erklärlich macht. 2. Das Berufungsgericht beurteilt den Vertrag nach seinem Gesamtcharakter (unter Hinweis auf LM BGB § 138 (Bb) Nr. 27 und (Cb) Nr. 6) als Knebelungsvertrag, weil der Kläger unter Ausnutzung der geschilderten Zwangslage durch die Festlegung der Folgen einer von ihm erklärten Kündigung (§ 12 des Vertrags) in seiner unternehmerischen und wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise eingeschränkt worden sei. Die Möglichkeit, den Vertrag nach Ablauf von fünf Jahren zu kündigen, sei nur theoretisch gegeben gewesen. Praktisch sei dem Kläger diese Möglichkeit durch die Ausgestaltung der Kündigungsfolgen genommen gewesen. Des weiteren lasse § 12 in seiner Gesamtheit eine Auslegung dahin zu, daß die in § 12 dem Kläger auferlegten Beschränkungen selbst dann eintreten sollten, wenn der Kläger wegen eines vertragswidrigen Verhaltens des Beklagten zur fristlosen Kündigung berechtigt sei. Auch daraus sei zu entnehmen, daß der Kläger tatsächlich auf unabsehbare Zeit an die Bezugsverpflichtung des § k gebunden bleibe. 8 II. 1. Beizupflichten ist dem Berufungsgericht im Ausgangspunkt: Wäre dem Kläger nach Ablauf der ersten fünf Jahre eine Lösung seiner Eingliederung in den Vertrieb des Beklagten nur bei Einbuße seines auf eine bestimmte Markenware aufgebauten Großhandelsbetriebs unter unzu demutbaren Bedingungen möglich, so stellte die vollständige Bindung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs an die Vertriebsinteressen des Beklagten als Händler unter Begebung der Möglichkeit, unmittelbar im Vertriebssystem des Herstellers tätig zu werden (§§ 1 und 4 des Vertrags) oder sonst eine Markttätigkeit mit einem selbständigen Sortiment zu betreiben, eine Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit dar, die der Vertragsfreiheit nach § 138 BGB gesetzten Grenzen überschritte. 2. Zu Unrecht sieht die Revision die Rechtfertigung der Bindung des Klägers und der beiden andern Händler schon darin, daß sie im Herbst 1964 versucht hatten, unter Aufhebung des Alleinbezugsrechts des Beklagten Markenware unmittelbar vom Hersteller zu beziehen. Eine solche Maßnahme ist kein unlauterer Wettbewerb. Es entspricht den Grundsätzen der Wettbewerbsfreiheit, daß Großhändler bei dem Bemühen, vom Hersteller ein Alleinvertriebsrecht für eine bestimmte Markenware zu erlangen, im Wettbewerb stehen. Dies gilt auch im Verhältnis der Großhändler zweiter Stufe zu den Großhändlern der ersten Stufe, soweit nicht etwa die vertragliche Treuepflicht im Einzelfall auch noch für die Zeit nach Vertragsende eine besondere Rücksichtnahme gebietet. Dafür ist im vorliegenden Fall nichts vorgetragen. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem von der Revision angezogenen Fall (BGH NJW 1964, 351) schon dadurch, daß dort ein ausgeschiedener Angestellter des Herstellers nach seinem Ausscheiden mit einem Schlag nahezu den gesamten, und zwar in unselbständiger Tätigkeit für seinen Arbeitgeber geworbenen Kundenkreis mit den Erzeugnissen einer Konkurrenzfirma belieferte und damit die wirtschaftliche Grundlage seines früheren Geschäftsherrn vernichtete. Der Kläger und die beiden anderen Händler versuchten hingegen nur das durch eine vertragliche Wettbewerbsbeschränkung für Südwestdeutschland erlangte Alleinbezugsrecht des Beklagten für den von ihnen bearbeiteten Raum aufzuheben und die vom Beklagten gehandelten Erzeugnisse unmittelbar vom Hersteller zu erwerben. Auch war nach dem unbestrittenen Sachverhalt nicht die gesamte Kundschaft des Beklagten in der Hand der Eigenhändler zweiten Grads. Es ist schließlich nicht unter Beweis gestellt, daß das Bestreben des Klägers auf die Existenzvernichtung des Beklagten gerichtet gewesen wäre, oder daß er für sich ein Alleinvertriebsrecht angestrebt hätte. 3. Auf der anderen Seite kann dem Berufungsgericht jedoch insoweit nicht gefolgt werden, als es für den Fall eine Kündigung seitens des Klägers zu dem Ergebnis kommt, schon die durch eine Kündigung ausgelöste Verpflichtung zu der Übergabe der gesamten Kundschaft und zu-einem anschließenden zweijährigen Wettbewerbsverbot seien für einen selbständigen Kaufmann nahezu unerträglich. Allerdings findet sich bei Verträgen, die Eigenhändler mit dem Hersteller abschließen, in aller Regel kein Wettbewerbsverbot für die Zeit nach Vertragsende, weil dafür im allgemeinen mit Rücksicht auf die Wirkung der Marke des Herstellers kein Bedürfnis besteht (vgl. dazu Ulmer, Der Vertragshändler, § 19, 10 II, 3 S. 357 f). Beim Eigenhändlervertrag zwischen Großhändlern, wie er hier vorliegt, liegen die Verhältnisse aber in diesem Punkt anders. Hier ergänzen sich die Vertragspartner nicht wie der Hersteller und der in seine Vertriebsorganisation eingegliederte Eigenhändler in ihren Wirtschaftsfunktionen, sondern sie üben vielmehr dieselbe Funktion, nämlich den Großhandelsvertrieb, aus und stehen sich damit bei Beendigung des Vertragsverhältnisses in vollem Umfang als Wettbewerber gegenüber, und zwar nicht nur im Wettbewerb mit anderen Waren um den Absatz bei den Einzelhändlern, sondern auch im Wettbewerb gegenüber dem Lieferanten (Hersteller) um den Vertrieb der Vertragsware. Der Beklagte hatte daher, so weit ist der Revision beizupflichten, nach den vorausgegangenen Erfahrungen ein berechtigtes Interesse an einer Übergabe der Kundschaft und an einem zweijährigen Wettbewerbsverbot, um dadurch sein Alleinvertriebsrecht und seinen Gewerbebetrieb zu sichern. Ob der Kläger demgegenüber das entsprechende Opfer auf sich nehmen wollte, richtete sich nach seinem Interesse, sich am Vertrieb der Markenware in der zweiten Stufe mit zu beteiligen, für die sich der Beklagte das Alleinvertriebsrecht verschafft und gegen die Bestrebungen des Klägers aufrechterhalten hatte. Daß der Kläger solche Bindungen als selbständiger Kaufmann übernommen hat, sagt daher über die Unbilligkeit der Beschränkungen seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit an sich.noch nichts entscheidendes aus. Der Kläger hat sich als Eigenhändler zweiter Stufe durch den Vertrag in die Vertriebsorganisation des Beklagten eingegliedert und damit sich damit abgefunden, während der Vertragsdauer nicht als unabhängiger Händler mit selbständiger Markttätigkeit zu arbeiten. 11 Angesichts dieser Beurteilung kommt es entscheidend darauf an, ob die Entschädigung für die dem Kläger im Kündigungsfall auferlegten Leistungen, d. h. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts praktisch für die Aufgabe seines Geschäftsbetriebs zugunsten des Beklagten, hinreichend hoch war und ihm damit die Lösung der rechtsgeschäftlichen Bindung nicht auf unabsehbare Zeit wirtschaftlich unmöglich gemacht hat. Es ist nicht auszuschließen, daß die dem Berufungsgericht obliegende gesamte Würdigung des Vertrages durch den irrigen Ansatzpunkt, insbesondere bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Leistungen im Kündigungsfall, maßgeblich beeinflußt war. Anlaß zu dieser Annahme gibt, daß das Berufungsgericht die Höhe der Geldentschädigung (50 DM je Kunde) als eine Steigerung der Untragbarkeit der Kündigungsfolgen gewürdigt hat. In Wirklichkeit kommt für den Fall der Vertragsbeendigung durch eine Kündigung des Klägers dem Verhältnis zwischen dem Wert seiner Leistungen und Beschränkungen einerseits und der vom Beklagten dafür zu leistenden Geldentschädigung andererseits die entscheidende Bedeutung zu. Ist diese Entschädigung im Verhältnis zu den dem Kläger auferlegten Opfern so gering, daß das Mißverhältnis eine Kündigung des Vertrags seitens des Klägers nachhaltig zu verhindern geeignet wäre, so schränkte der Vertrag insgesamt die Be-wegungs- und Wettbewerbsfreiheit des Klägers praktisch in einem Maße ein, die außerhalb der durch § 138 BGB der Vertragsfreiheit gezogenen Grenzen läge. 4. Zur Endentscheidung ist die Sache nach dem festgestellten Sachverhältnis nicht reif. Die Geldleistung sollte dem Kläger für die zweijährige Beschränkung seiner Händlertätigkeit und die Offenbarung seiner Kunden 12 entschädigen. Ihre Angemessenheit richtet sich daher in erster Linie nach dem Wert des durch Kundenübergabe und Wettbewerbsverbot dem Beklagten zufallenden Geschäfts des Klägers unter Berücksichtigung der ihm anderweit zu demutbaren Beschäftigung. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß das Wettbewerbsverbot dazu bestimmt war, den Kläger nicht nur vom Wettbewerb um die Einzelhändler, sondern auch vom Wettbewerb um den Vertrieb der Markenware gegenüber dem Hersteller auszuschließen. Entgegen der Meinung der Revision ließe sich allein aus dem Umstand, daß der Kläger selbst in einem von ihm vorgeschlagenen Vertragsentwurf seinerzeit eine Entschädigung von 25.000 DM vorgesehen hatte, noch nicht ohne weiteres entnehmen, daß eine Entschädigung in dieser Höhe nicht geeignet gewesen wäre, den Kläger von einer Kündigung als der Maßnahme, die ihm die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit gewährleistet hätte, auf unabsehbare Zeit abzuhalten. Ohne Erfolg verweist die Revision ferner in diesem Zusammenhang auf die rechtliche Würdigung, die der vom Zeugen Kiesewetter mit dem Beklagten geschlossene gerichtliche Vergleich vom 24. Oktober 1966 durch den erkennenden Senat gefunden hat. In jenem Verfahren war u. a. zu prüfen, ob das im gerichtlichen Vergleich bis zur rechtskräftigen Entscheidung, längstens bis zu dem 9. Februar 1968, vereinbarte Wettbewerbsverbot wegen Gesetzes- oder Sittenverstoßes nichtig war. Die für die Beurteilung im vorliegenden Fall wesentliche Wirkung auf das zukünftige Verhalten des Klägers während der Vertragsdauer trat dort überhaupt nicht in Erscheinung, da der Vertrag durch den Vergleich einverständlich aufgehoben worden war und der Streit allein um die im Vergleich festgelegte Voraussetzung für die Zahlung von 25.000 DM ging. Daneben spielte bei den Verhältnissen zwischen KflHl und dem Beklagten die ausdrückliche Aufhebung der Bindung eines Familienangehörigen bei der gebotenen Gesamtwürdigung eine wesentliche Rolle. 5. Der Sachvortrag bedarf auch noch in anderer Richtung einer erneuten Prüfung durch den Tatrichter: Da nach der vom Berufungsgericht Jedenfalls für möglich erachteten Auslegung des § 12 die Kundenübergabe und das Wettbewerbsverbot selbst dann eintreten sollte, wenn der Beklagte dem Kläger einen wichtigen Grund zur Kündigung geben und der Kläger sonach zur fristlosen Kündigung berechtigt sein sollte, so könnte nach Meinung des Berufungsgerichts, der Beklagte es nach freiem Belieben auf eine nachhaltige Zerstörung der für eine langjährige Vertragsbindung unerläßlichen Vertrauensbasis ankommen lassen, ohne eine Kündigung des Klägers gewärtigen zu müssen. Dies Ergebnis, meint das Berufungsgericht, wäre aber mit den guten Sitten im geschäftlichen Leben schlechthin unvereinbar. Bei dieser Würdigung hat das Berufungsgericht jedoch nicht mit in Betracht gezogen, daß dem Beklagten als Eigenhändler erster Stufe eine besondere Treuepflicht (§ 242 BGB) gegenüber dem Kläger deshalb obliegt, weil dieser als Eigenhändler zweiter Stufe in den Vertrieb des Beklagten eingegliedert war. Diese Treuepflicht schließt die Möglichkeit einer solch weitgehenden Auslegung zu dem Nachteil des Klägers, 14 - zu der der Wortlaut des § 12 nicht ohne weiteres zwingt, aus. Das Berufungsgericht wird unter diesen Umständen zu prüfen haben, welche Bedeutung die Bestimmung des § 12 Abs. 3 hat, nach der der Beklagte dem Kläger "entschädigungspflichtig werden" soll, wenn er mit anderen den Interessen des Klägers zuwiderhandelt. Sollte diese Bestimmung dahin auszulegen sein, daß dem Kläger selbst bei schuldhaftem Verhalten des Beklagten (allein) keine Schadensersatzansprüche zustehen und daß der Kläger auch bei einer Kündigung aus wichtigem Grund, zu der ihn das schuldhafte Verhalten des Beklagten veranlaßt hatte, dem Wettbewerbsverbot unterliegen sollte, so könnte entgegen der Meinung der Revision diese Vertragsbestimmung nicht mit Hilfe der Arglisteinrede korrigiert und in der Weise zugunsten des Klägers eingeschränkt werden, daß sie mit § 138 BGB vereinbar werden würde. Denn unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit eines Vertrags ist sein Inhalt so zu würdigen, wie er von den Parteien gewollt und vereinbart ist (vgl. BGHZ 44, 158, 162). Einer solchen Anpassung widerspricht auch der Umstand, daß andernfalls das mit einem Rechtsstreit über den Vertragsinhalt verbundene Risiko vollständig der Gebundene zu tragen hätte. Schon dieses Risiko wäre geeignet, die Einschränkung des Gebundenen in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit weiter zu verfestigen. III. Sollte das Berufungsgericht bei der erneuten Prüfung nicht zu dem Ergebnis gelangen, daß der Vertrag vom 9. März 1965 schon wegen übermäßiger Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit nach § 138 BGB nichtig ist, so wäre weiter zu prüfen, ob die Wettbewerbsbeschränkungen und die Preisbindung nach §§ 8 und 9 sowie § 12 des Vertrages wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§§ 1, 15 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB) nach §13^ BGB nichtig wären (vgl. dazu die Äußerung des Bundeskartellamts vom 19. August 1969 in Sachen' Nr. 2 c, d und Nr. A) und weiter, ob die Nichtigkeit dieser Vertragsbestimmungen die Nichtigkeit des gesamten Vertrages bewirkte (§ 139 BGB). Die Entscheidung über die Kosten der Revision war, da vom Ausgang des Rechtsstreits abhängig, dem Berufungsgericht zu übertragen. gegen B KZR 16/68 unter II, insbesondere IV. Dr. Fischer Offterdinger Sprenkmann Dr. Kellermann Saiger