BUNDESGERICHTSHOF
kzr 33/73 BESCHLUSS
in Sachen
des Kaufmanns Erich
An der
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
den Kaufmann Hans L •SflHB-Straße
I/Pfalz,
Kläger und Revisionsbeklagter,
Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte JR.
und Dr.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 3. Juni 1976 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h. c. Fischer und die Richter Offterdinger, Dr. Sprenkmann, Ballhaus und Dr, Kellermann
beschlossen:
1. Die Revision gegen das Urteil des 2. Ferienzivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3• Oktober 1975 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
2. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 16.650,72 DM festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger hat auf Feststellung der Nichtigkeit eines zwischen den Parteien am 9* März 1965 abgeschlossenen, von dem Kläger im April 1967 gekündigten Vertrags über den Absatz von Eiscreme geklagt, weil er bei Wirksamkeit des Vertrags auf Grund seiner Kündigung seine "gesamte Kundschaft” gegen eine Entschädigung in Höhe von 50,— DM je Kunden an den Beklagten hätte über geben müssen. Nach seinem Ausscheiden aus der Eiscremebranche und Beendigung der Vertragsbeziehungen des Beklagten zu seinem Lieferanten hat er (wegen Wegfalls des Feststellungsinteresses) in der Berufungsinstanz
die Hauptsache für erledigt angesehen und beantragt, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, da die Klage von Anfang an (zwar zulässig, jedoch) unbegründet gewesen und zwischenzeitlich angesichts der ihm zustehenden Schadensersatzansprüche nicht unzulässig geworden sei und der Rechtsstreit sich daher nicht erledigt habe.
Das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, da die Feststellungsklage "gegenstandslos geworden” sei. Es hat die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt. Der Beklagte verfolgt mit der Revision den Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
II. Die Revision ist nicht statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 25.000,— DM nicht übersteigt (Art. 1 Mr. 1 des Entlastungsgesetzes vom 15. August 1969 i.d.F. vom 7. August 1972). Das Rechtsmittel ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a ZPO).
Der Beklagte ist durch das in der Hauptsache ergangene (BGH NJW 1961, 1210; NJW 1963, 48; BGHZ 37,
137, 142; 57, 224) Urteil beschwert. Wie der Wert seiner Beschwer festzustellen und zu berechnen ist, wird nicht einheitlich beantwortet (vgl. zu dem Wert der Beschwer den Nachweis der Rechtsprechung bei Wieczorek, ZPO 2. Aufl., § 91 a Rdbem. B II; Hillach/Rohs: Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 4. Aufl., § 22 A VIII 4 c S. 118 f; Stein/Jonas/Pohle,
19. Aufl. unter III, 4; Habscheid JZ 1963, 624, 629'Äter 6 1
/8
zu dem Streitwert: Hillach/Rohs aaO § 66 C S. 331). Zweifelsfrei ist ein Kläger, der die Erledigung vorgebracht hat, jedoch auf Antrag des Beklagten mit der Klage abgewiesen und dementsprechend zu den Kosten verurteilt worden ist, allein in Höhe der damit verbundenen Kostenpflicht beschwert (BGH NJW 1959, 724;
1969, 1173, 1174). Sein Interesse vermindert sich auf jeden Fall insofern, als der ursprüngliche Feststellungsantrag nicht mehr gestellt und sein Antrag nur noch auf den Ausspruch gerichtet ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären.
Es kommt daher entgegen der Meinung des Beklagten nicht darauf an, ob dem Kläger ursprünglich nicht nur an der Abwehr des Herausgabeanspruchs, sondern auch an der Abwehr des bei Nichterfüllung daraus sich ergebenden Schadensersatzanspruchs gelegen war.
Ist, wie in vorliegendem Fall, auf Antrag des Klägers hin die Hauptsache für erledigt erklärt und dementsprechend die Kostenpflicht des Beklagten entgegen dessen Abweisungsantrag ausgesprochen, so mindert sich in der Regel auch die Beschwer des Beklagten auf das Kosteninteresse (LM ZPO § 91 a Nr. 13 = NJW 1961, 1210; BGH NJW 1969, 1173, 1174).
Zieht man hier ausnahmesweise mit Rücksicht auf die Inzidentwirkung des angefochtenen Urteils bei der Feststellung des Beschwerdewertes die vom Beklagten beanspruchten Schadensersatzansprüche mit in Betracht, so ist nicht glaubhaft gemacht, daß das Interesse des Beklagten unter diesem Gesichtspunkt den Betrag von 25.000,— DM übersteigt (§ 546 Abs. 3 ZPO in der früheren Fassung). Mangels besonderer Anhaltspunkte kann daher
unter diesem Gesichtspunkt ebenfalls nur der Betrag von höchstens 16,650,72 DM zugrundegelegt werden, der sich als Kostenbetrag nach. Abschluß des Berufungsrechtszuges ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr. Fischer Offterdinger Sprenkmann
Ballhaus
Kellermann