BUNDESGERICHTSHOF
IH NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
28. Juni 1983 Schwarz,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
KZR 52/81 URTEIL
in dem Rechtsstreit
des Landwirts Heiner Hl MI
straßel
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechts
Dr.
walte Dr.
und
gegen
die Firma vertreten durcl Ri
ihren Geschäftsführer Hermann
GmbH.
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1983 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer, die Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und Lohmann und die Richter Theune und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. September 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an den Kartellsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Landwirt, der wesentliche Teile seines Umsatzes aus den Einnahmen der in seinem Betrieb erzeugten Milch bezieht, die er seit vielen Jahren an die Beklagte, bzw. deren Rechtsvorgängerin liefert. Einen am 14. November 1969 -geschlossenen Milchlieferungsvertrag hatte der Kläger am 31. Dezember 1971 gekündigt, in der Folgezeit seine Milch aber zu den Bedingungen dieses Vertrages weiterhin an die Beklagte abgegeben.
Am 12. März 1980 kündigte die Beklagte an, sie werde ab Juni 1980 vom Kläger keine Milch mehr entgegennehmen.
Der Kläger erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten auf gegeben wurde, die vom Kläger gelieferte Milch bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens abzunehmen.
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, die auf seinem' Hof erzeugte Milch auch ab 1. Juli 1980 wie bisher abzunehmen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat die Ansicht vertreten, zwischen den Parteien bestehe ein Dauer Schuldverhältnis, das lediglich dann - aus wichtigem
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Grund - aufgelöst werden könne, wenn seine Fortsetzung der kündigenden Partei unzu demutbar sei. Ein solcher Kündigungsgrund habe aber nicht bestanden.
Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil abgeändert und festgestellt, daß die Beklagte (lediglich) verpflichtet sei, vom 1. Juli 1980 bis zu dem 31. Dezember 1982 die auf dem Hof des Klägers erzeugte Milch zu den Bedingungen des Vertrages zwischen den Parteien vom 14. November 1969 abzunehmen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt - soweit die Klage abgewiesen wurde -zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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Das Oberlandes ge rieht hält die Beklagte auf Grund des Vertrags vom 14. November 1969 für verpflichtet, die Milch weiter abzunehmen, da ein Grund für eine fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses nicht bestanden habe. Dieses bestehe zunächst bis zu dem 31. Dezember 1982 fort. Die als Kündigiang zu verstehende Erklärung der Beklagten vom März 1980 wirke gemäß § 5 des fortgeltenden Vertrags zu dem 31. Dezember 1982. Ob das Vertragsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus weiter bestehe, hänge davon ab, ob die Rechtsausübung der Beklagten zu diesem Zeitpunkt zulässig sei oder nicht. Dies könne der Senat Jetzt noch nicht beurteilen, weil dafür die späteren Verhältnisse - im Jahre 1982/1983 - maßgeblich seien. Gründe, die die Rechtsausübung der Beklagten schon heute als unzulässig erscheinen ließen, seien nicht feststellbar.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet.
Sie rügt mit Recht, daß das Oberlandesgerieht wesentlichen Klagevortrag unberücksichtigt gelassen habe, der einen Anspruch des Klägers aus § 26 Abs. 2 GWB begründen kann.
Die auf ihn gestützte Feststellungsklage ist auch insoweit zulässig, als sie auf eine Abnahmepflicht der Beklagten für die Zeit nach der letzten mündlichen Verhandlung gerichtet ist. Denn der behauptete Fortbestand der Abnahmepflicht hängt nicht vom Eintritt künftiger Tatsachen ab, sondern stützt sich darauf, daß auf Grund der - im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - bereits bestehenden Verhältnisse die Beklagte auch nach Kündigung des Vertrages zur Abnahme der Milch verpflichtet sei.
Es handelt sich auch nicht um die Feststellung eines nur hypothetischen Rechtsverhältnisses wie im Fall der Rossignol-Entscheidung (BGHZ 65, 269 = WuW/E BGH 1391 = GRUR 1976, 206, 209), in der es um die negative Feststellungsklage eines Herstellers über seine nicht bestehende Lieferpflicht für den (zunächst nur hypothetischen)
Fall einer etwaigen künftigen Warenbestellung durch den verklagten Händler ging (vgl, auch WuW/E BGH 1814, 1816 = GRUR 1981, 767 , 768 = NJW 1981, 2357 - Allkauf/Saba).
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte sei gegenüber den Milchlieferanten in ihrem Einzugsgebiet marktbeherrschend, Er habe keine Möglichkeit, die Milch an andere Abnehmer zu liefern. Die einzige Molkerei, die neben der Beklagten noch als Milchabnehmerin in Frage komme, habe es abgelehnt, zu ihm in Geschäftsbeziehungen zu treten.
Mit diesem Vortrag, der eine weitergehende Milchabnahmepflicht begründen konnte, hätte sich das Oberlandesgericht auseinandersetzen müssen,
Pfeiffer v. Gamm Lohmann
Theune
Scholz-Hoppe