BGH · KZR 32/02 vom 30.09.2003

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Leitsatz / Zusammenfassung

September 2003 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und Dr. Meier-Beck beschlossen: Hirsch Goette Bornkamm Raum Meier-Beck

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WertBundesgerichtshofsProfessor30Anschlußrevision€StreitwertHirsch

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 32/02 30. September 2003 in dem Rechtsstreit Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2003 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und Dr. Meier-Beck beschlossen: Der Streitwert für das Revisions- und Anschlußrevisionsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: Der Streitwert der Revision des beklagten Landes beträgt dabei für sich allein 30.000 €, der Streitwert der Anschlußrevision der Klägerinnen beträgt 50.000 €. Von den beiden Werten der wechselseitig eingelegten Rechtsmittel war nur der Wert des höheren Anspruchs der Anschlußrevision maßgebend, weil beide denselben Streitgegenstand betreffen und eine Zusammenrechnung damit ausscheidet (§ 19 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 S. 3 GKG). Hirsch Goette Bornkamm Raum Meier-Beck