BGH · KZR 31/84 vom 25.06.1985

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die von dem Inhaber des Verlagsrechts eingeräumte Taschenbuchlizenz bleibt grundsätzlich bestehen, wenn der Verlagsrechtsinhaber nachträglich das Verlagsrecht weiterüberträgt. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien sind Verlage; sie streiten über die Berechtigung der Beklagten zur Herausgabe bestimmter Taschenbuchausgaben nach dem 31. November 1970 wurden in bezug auf das Werk "Der Pate" die Lizenz nunmehr für die Veröffentlichung "in der Taschenbuchreihe zu einem Ladenpreis von 5,80 DM" übertragen und die Garantieaufläge sowie das Honorar geändert; in dem Bestätigungsschreiben vom 13. Der Lizenzgeber erklärt, daß er zur Vergabe dieser Taschenbuch-Lizenz berechtigt ist und verpflichtet sich, während der Dauer der Lizenz keine Ausgabe zu veranstalten bzw. Sie halten diese Lizenzverträge außerdem wegen Verstoßes der darin enthaltenen Preisabstandsklauseln gegen § 15 GWB für nichtig und meinen, die bloß obligatorischen Rechte der Beklagten seien auf jeden Fall mit dem Erlöschen der Rechte ihrer Lizenzgeber untergegangen. Mit der Klage verlangen die Klägerinnen von der Beklagten, es ab dem 31. Vielmehr sei die nichtige Klausel nach § 140 BGB in die folgende Ersatzabrede umzudeuten, die nunmehr in Übereinstimmung mit dem Bundeskartellamt in Verlagsverträgen verwendet werde und die die Vertragsparteien bei Kenntnis von der Nichtigkeit der Preisabstandsklauseln an deren Stelle vereinbart hätten: Auch die Bestimmungen über den Ladenpreis der Taschenbuchausgaben führten nicht zur Gesamtnichtigkeit der Verträge, da sie keine gegen § 15 GWB verstoßende Preisbindung enthielten. Nach den Lizenzverträgen stehe den Klägerinnen ein ordentliches Kündigungsrecht nicht zu, da nach dem Willen der Parteien die Lizenzverträge bis zur Beendigung der Schutzfrist der Urheberrechte laufen sollten, sofern nicht die Beklagte vorher auf die Veranstaltung weiterer Auflagen verzichte. 1. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, daß die Lizenzverträge nicht wegen Verstoßes gegen § 15 GWB insgesamt nichtig sind. Zwar sind die darin enthaltenen Preisabstandsklauseln, die die Lizenzgeber zur Einhaltung eines bestimmten Mindestabstandes zu den Ladenpreisen der Taschenbuchausgaben der Beklagten verpflichten, wegen Verstoßes gegen § 15 GWB nichtig; denn sie beschränken die Lizenzgeber in der Gestaltung der Ladenpreise für sonstige Ausgaben der betreffenden Werke. Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat - die nichtigen Preisabstandsklauseln gemäß § 140 BGB in die genannte Ersatzklausel umzudeuten sind; denn auch ihr Fortfall würde nach § 139 BGB den Bestand der Lizenzverträge im übrigen nicht berühren. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist nämlich anzunehmen, daß die Vertragsbeteiligten die Lizenzverträge auch ohne die nichtigen Klauseln abgeschlossen hätten, da deren Zweck bereits anderweit erreicht wird. Ein Lizenzvertrag verpflichtet nämlich nach seinem Sinn und Zweck den Lizenzgeber dazu, dem Lizenznehmer die angemessene Ausnutzung der Lizenz zu ermöglichen (vgl. Die Lizenzverträge enthalten daher bereits 4nach Treu und Glauben, also ohne -ausdrückliche Vereinbarung, eine Verpflichtung des Lizenzgebers zur Einhaltung eines angemessenen preislichen Abstandes zu dem normalen Taschenbuchpreis. Vielmehr ist anzunehmen, daß die Vertragsbeteiligten bei Kenntnis der Unwirksamkeit dieser Klauseln sich mit der aus der vertraglichen Treuepflicht folgenden Preisabstandspflicht begnügt hätten, da bereits dadurch der verfolgte Zweck iin rechtlich zulässigen Rahmen abgesichert wird. 2. Das Berufungsgericht hat ferner ohne Rechtsverstoß angenommen, daß die Klägerinnen als Rechtsnachfolgerinnen der ursprünglichen Lizenzgeber ebenfalls an die Lizenzverträge mit der Beklagten gebunden sind. 3. Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsverstoß angenommen, daß die ordentliche Kündigung der Lizenzverträge durch die Klägerinnen nicht wirksam ist. Es hat die Verträge dahin ausgelegt, daß sie kein ordentliches Kündigungsrecht gewähren, sondern bis zur Beendigung der Schutzfrist der Urheberrechte laufen, sofern nicht die Beklagte vorher auf die Veranstaltung weiterer Auflagen verzichtet. Diese tatrichterliche Vertragsauslegung ist im Rahmen des Revisionsverfahrens nur beschränkt nachprüfbar; denn entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich hier nicht um die Auslegung einer in Taschenbuch-Lizenzverträgen allgemein gebräuchlichen und im gesamten Bundesgebiet gleichförmig verwendeten Vertragsklausel, die einer Regelung im Zunächst liegt nicht nur die Auslegung einer einzelnen Vertragsklausel, sondern, wie das Berufungsgericht ausdrücklich erklärt, eine "Auslegung der Lizenzverträge" vor. Das Berufungsgericht hat lediglich zur Ermittlung des hier relevanten Willens der Vertragsschließenden auf eine bestimmte Klausel, nämlich auf die Zubilligung des Rechts, nach der Garantieauflage Nachauflagen in beliebiger Höhe vorzunehmen, abgestellt. In Übereinstimmung mit den anerkannten Auslegungsregeln hat das Berufungsgericht für die Frage des Kündigungsrechts entscheidend auf den Zweck der Verträge abgestellt. Dabei durfte es aus dem der Beklagten eingeräumten Recht, nach der Garantieauflage weitere Nachauflagen in beliebiger Höhe vorzunehmen, auf den Willen der Vertragsparteien schließen, den Vertrag grundsätzlich bis zu dem Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist dauern zu lassen; denn nur durch diese Auslegung wird das der Beklag- Dieser Vertragszweck und das Fehlen anderweitiger Kündigungsklauseln rechtfertigen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Verträge kein ordentliches Kündigungsrecht enthalten, sondern bis zur Beendigung der Schutzfrist der Urheberrechte laufen, sofern nicht die Beklagte vorher auf die Veranstaltung weiterer Auflagen verzichtet. Eine andere Auslegung ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht deshalb geboten, weil die Beklagte zwar das Recht, nicht aber die Verpflichtung zur Veranstaltung weiterer Auflagen hat; denn der sich daraus ergebenden einseitigen Belastung des Lizenzgebers trägt die Auslegung des Berufungsgerichts Rechnung.

Schlagwörter

KlägerinnenLizenzverträgeLizenzgeberBerufungsgerichtRechtVertragAuslegungVerlag

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein - Preisabstandsklausel - GWB § 34; UrhG § 33 Zur kartellrechtlichen Wirksamkeit von Taschenbuch-Lizenzverträgen mit Preisabstandsklauseln. Die von dem Inhaber des Verlagsrechts eingeräumte Taschenbuchlizenz bleibt grundsätzlich bestehen, wenn der Verlagsrechtsinhaber nachträglich das Verlagsrecht weiterüberträgt. BGH, Urt. v. 25. Juni 1985 - KZR 31/84 - OLG Stuttgart LG Stuttgart BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 31/8^ URTEIL in dem Rechtsstreit 1. 2. Klägerinnen und - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt q e a e n Verkündet am: 25. Juni 1985 Walz JustizamtsInspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Revis ionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Revisionsbeklagte, 2 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1985 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer und die Richter Dr. Kellermann, Theune, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees für Recht erkannt: Die Revisionen der Klägerinnen gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. März 1984 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin zu 1 zu 1/5 und der Klägerin zu 2 zu 4/5 auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien sind Verlage; sie streiten über die Berechtigung der Beklagten zur Herausgabe bestimmter Taschenbuchausgaben nach dem 31. März 1983. Der Verlag M^^^ war Inhaber der deutschsprachigen Verlagsrechte an den Werken "Der Pate" und "Mamma Lucia" von Puzo. Mit Lizenzverträgen vom 5. August 1969 und 30. Oktober 1970 übertrug er der Beklagten die Rechte zur Veröffentlichung dieser Werke in der rororo-Taschenbuchreihe. In diesen Verträ- 3 gen garantierte die Beklagte als Lizenznehmer eine Auflage von 100,000 bzw. 70.000 Exemplaren. Die Verträge enthalten u.a. noch folgende Bestimmungen: § 3: Der Lizenzgeber verpflichtet sich, eigene wohlfeile Ausgaben nur zu veranstalten bzw. über weitere deutschsprachige Ausgaben dieses Werkes mit anderen Verlagen abzuschließen unter der Voraussetzung, daß der Ladenpreis solcher Ausgaben nicht den 2 l/2fachen Ladenpreis der rororo-Taschen-buchausgabe unterschreitet; ausgenommen hiervon sind Buchgemeinschaftsausgaben. § 5: Der Lizenznehmer ist berechtigt, Nachauflagen in beliebiger Höhe zu den gleichen Bedingungen vorzunehmen, wobei jedoch jeweils die tatsächliche Höhe der Nachdrucke bei Erscheinen zu honorieren ist. Mit Zusatzvertrag vom 24. November 1970 wurden in bezug auf das Werk "Der Pate" die Lizenz nunmehr für die Veröffentlichung "in der Taschenbuchreihe zu einem Ladenpreis von 5,80 DM" übertragen und die Garantieaufläge sowie das Honorar geändert; in dem Bestätigungsschreiben vom 13. September 1978 wurde das Honorar für beide Taschenbuchausgaben als mit 7 % vom Ladenpreis ab einer bestimmten Auflagenhöhe angegeben. Der Verlag war aufgrund Lizenzvertrages mit dem Verlag Inhaber der deutschsprachigen Ver- lagsrechte an acht "Angelique"-Romanen von Anne Golon. Mit gleichlautenden Taschenbuchlizenzverträgen vom 4 10./19.04.1974 räumte der Blanvalet-Verlag der Beklagten das ausschließliche Recht ein, Taschenbuchausgaben dieser Werke zu veröffentlichen. Die Verträge enthalten u.a. folgende Bestimmungen: § 1 Lizenzrecht: 1 • ... 2. Der Lizenzgeber erklärt, daß er zur Vergabe dieser Taschenbuch-Lizenz berechtigt ist und verpflichtet sich, während der Dauer der Lizenz keine Ausgabe zu veranstalten bzw. keine entsprechende Lizenz zu vergeben, deren Ladenpreis weniger als das 2fache dieser Taschenbuchausgabe beträgt oder die nach ihrer Ausstattung Ähnlichkeit einer Taschenbuchausgabe besitzt. Buchgemeinschaftsausgaben sind von dieser Regelung nicht betroffen. § 2 Auflage: 1. Die Garantieauflage der Taschenbuchausgabe wird auf 100.000 Exemplare festgelegt. 2. Der Lizenznehmer ist berechtigt, Nachauflagen in beliebiger Höhe vorzunehmen . § 3 Vergütung: 1. Der Lizenznehmer zahlt dem Lizenzgeber ein Nettolizenzhonorar von 37 Pfennigen je Exemplar bei einem Ladenpreis von 7,80 DM. 5 Die Klägerinnen, die aufgrund Einzelrechtsnachfolge die Verlagsrechte der Verlage und in Anspruch nehmen, kündigten mit Schreiben vom 26. Mai 1982 der Beklagten gegenüber die Lizenzverträge zu dem 31. März 1983. Sie halten diese Lizenzverträge außerdem wegen Verstoßes der darin enthaltenen Preisabstandsklauseln gegen § 15 GWB für nichtig und meinen, die bloß obligatorischen Rechte der Beklagten seien auf jeden Fall mit dem Erlöschen der Rechte ihrer Lizenzgeber untergegangen. Mit der Klage verlangen die Klägerinnen von der Beklagten, es ab dem 31. März 1983 zu unterlassen, von den genannten Titeln Taschenbücher herzustellen, feilzuhalten, anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen, und zwar im Verhältnis zur Klägerin zu 1 bezüglich der Titel "Der Pate" und "Mamma Lucia" und im Verhältnis zur Klägerin zu 2 bezüglich der acht "Angelique-Titel". Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufungen der Klägerinnen hatten keinen Erfolg. Mit den Revisionen verfolgen die Klägerinnen ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revisionen. 6 / Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Lizenzverträge seien nicht wegen Verstoßes gegen § 15 GWB nichtig. Die Preisabstandsklauseln verstießen zwar gegen diese Bestimmung, dies habe aber nicht die Nichtigkeit der Lizenzverträge insgesamt zur Folge. Vielmehr sei die nichtige Klausel nach § 140 BGB in die folgende Ersatzabrede umzudeuten, die nunmehr in Übereinstimmung mit dem Bundeskartellamt in Verlagsverträgen verwendet werde und die die Vertragsparteien bei Kenntnis von der Nichtigkeit der Preisabstandsklauseln an deren Stelle vereinbart hätten: Falls der Verlag Maßnahmen beschließt, die geeignet sind, die Absatzmöglichkeiten des Taschenbuchverlags wesentlich zu beeinträchtigen, wird der Taschenbuchverlag zu dem frühest möglichen Zeitpunkt hiervon unterrichtet. In derartigen Fällen ist über eine angemessene Anpassung der garantierten Auflage an die veränderten Umstände neu zu verhandeln. Unbeschadet dieser Folgen ist der Verlag frei in der Festsetzung des Preises und der Konditionen. Der Verlag verpflichtet sich, während der Laufzeit des Vertrages diese Ausgabe nur als Originalausgabe anzubieten oder durch Dritte anbieten zu lassen. Das Schriftformerfordernis des § 34 GWB stehe dieser Umdeutung nicht entgegen. Die Verpflichtung des Lizenzgebers, das Buch nur noch als Originalausgabe anzubieten bzw. anbieten zu lassen, sei zwar eine Ausschließlichkeitsbindung im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB und unterliege damit dem 7 Schriftformerfordernis des § 34 GWB; dieses sei aber erfüllt, da sich die Ausschließlichkeitsbindung im Wege der Vertragsauslegung aus dem schriftlichen Vertrag ergebe. Auch die Bestimmungen über den Ladenpreis der Taschenbuchausgaben führten nicht zur Gesamtnichtigkeit der Verträge, da sie keine gegen § 15 GWB verstoßende Preisbindung enthielten. Der Ladenpreis sei nur als Bemessungsgrundlage für die Lizenzgebühr genannt, ohne die Beklagte zur Einhaltung dieser Ladenpreise zu verpflichten. Die Beklagte habe die ihr eingeräumten Nutzungsrechte nicht dadurch verloren, daß ihre Lizenzgeber ihre Nutzungsrechte weitergegeben hätten. Dies gelte auch dann, wenn die Beklagte nur einfache Nutzungsrechte erworben habe; denn nach dem hier entsprechend anzuwendenden § 33 UrhG bleibe mangels anderweitiger Vereinbarung eine einfache Lizenz bestehen, wenn der Lizenzgeber seine Rechte später auf einen Dritten übertrage. Die Taschenbuchlizenzen seien auch nicht durch ordentliche Kündigung seitens der Klägerinnen untergegangen. Nach den Lizenzverträgen stehe den Klägerinnen ein ordentliches Kündigungsrecht nicht zu, da nach dem Willen der Parteien die Lizenzverträge bis zur Beendigung der Schutzfrist der Urheberrechte laufen sollten, sofern nicht die Beklagte vorher auf die Veranstaltung weiterer Auflagen verzichte. Die hiergegen gerichteten Revisionen haben keinen Erfolg. II. 1. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, daß die Lizenzverträge nicht wegen Verstoßes gegen § 15 GWB insgesamt nichtig sind. Zwar sind die darin enthaltenen Preisabstandsklauseln, die die Lizenzgeber zur Einhaltung eines bestimmten Mindestabstandes zu den Ladenpreisen der Taschenbuchausgaben der Beklagten verpflichten, wegen Verstoßes gegen § 15 GWB nichtig; denn sie beschränken die Lizenzgeber in der Gestaltung der Ladenpreise für sonstige Ausgaben der betreffenden Werke. Hiervon wird jedoch die Wirksamkeit der Verträge im übrigen nicht berührt . Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat - die nichtigen Preisabstandsklauseln gemäß § 140 BGB in die genannte Ersatzklausel umzudeuten sind; denn auch ihr Fortfall würde nach § 139 BGB den Bestand der Lizenzverträge im übrigen nicht berühren. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist nämlich anzunehmen, daß die Vertragsbeteiligten die Lizenzverträge auch ohne die nichtigen Klauseln abgeschlossen hätten, da deren Zweck bereits anderweit erreicht wird. Die Preisabstandsklauseln sollen den Lizenznehmer davor schützen, daß die Ausnutzung der ihm eingeräumten Taschenbuchlizenz durch andere Billigausgaben des Lizenzgebers gestört wird. Damit konkretisieren sie eine ohnehin gegebene vertragliche Treuepflicht des Lizenzgebers. Ein Lizenzvertrag verpflichtet nämlich nach seinem Sinn und Zweck den Lizenzgeber dazu, dem Lizenznehmer die angemessene Ausnutzung der Lizenz zu ermöglichen (vgl. BGHZ 60, 312, 319). 9 Folglich hat derjenige, der eine ausschließliche Taschenbuchlizenz einräumt, grundsätzlich alles zu unterlassen, was den Absatz einer Taschenbuchausgabe unangemessen beeinträchtigt. Der Lizenzgeber darf daher nicht selbst oder über Dritte anderweitige Ausgaben herausgeben, die preislich in der Nähe des üblichen Taschenbuchpreises liegen. Die Lizenzverträge enthalten daher bereits 4nach Treu und Glauben, also ohne -ausdrückliche Vereinbarung, eine Verpflichtung des Lizenzgebers zur Einhaltung eines angemessenen preislichen Abstandes zu dem normalen Taschenbuchpreis. Die hier vereinbarten Preisabstandsklauseln sind also lediglich eine Konkretisierung der dem Taschenbuchlizenzvertrag bereits immanenten Preisabstandspflicht. Demnach sind sie nicht als unverzichtbare Vertragsbestandteile anzusehen. Vielmehr ist anzunehmen, daß die Vertragsbeteiligten bei Kenntnis der Unwirksamkeit dieser Klauseln sich mit der aus der vertraglichen Treuepflicht folgenden Preisabstandspflicht begnügt hätten, da bereits dadurch der verfolgte Zweck iin rechtlich zulässigen Rahmen abgesichert wird. Aus § 34 GWB ergeben sich insoweit keine Bedenken; denn Treuepflichten, die bereits aus dem Sinn und Zweck des schriftlich niedergelegten Vertrages offenbar werden, bedürfen selbst keiner ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung mehr (vgl. BGHZ 53, 304, 308). 2. Das Berufungsgericht hat ferner ohne Rechtsverstoß angenommen, daß die Klägerinnen als Rechtsnachfolgerinnen der ursprünglichen Lizenzgeber ebenfalls an die Lizenzverträge mit der Beklagten gebunden sind. Dies ergibt sich, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, aus 10 einer entsprechenden Anwendung von § 33 UrhG. Nach dieser Bestimmung bleibt ein einfaches Nutzungsrecht, das der Urheber vor Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts eingeräumt hat, gegenüber dem Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts wirksam, wenn nichts anderes zwischen dem Urheber und dem Inhaber des einfachen Nutzungsrechts vereinbart ist. Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, daß der Urheber nur noch die Rechte übertragen kann, die er selbst noch innehat. Entsprechendes muß aber gelten, wenn nicht der Urheber, sondern - wie hier - der Inhaber eines umfassenden Nutzungsrechts zunächst eine eingeschränkte Lizenz vergibt und später sein umfassendes Nutzungsrecht auf einen Dritten überträgt. Auch in diesem Fall kann er dem Dritten nur noch die ihm verbliebenen Rechte weitergeben; die zuvor ohne Vorbehalt eingeräumten Nutzungsrechte bleiben davon unberührt. 3. Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsverstoß angenommen, daß die ordentliche Kündigung der Lizenzverträge durch die Klägerinnen nicht wirksam ist. Es hat die Verträge dahin ausgelegt, daß sie kein ordentliches Kündigungsrecht gewähren, sondern bis zur Beendigung der Schutzfrist der Urheberrechte laufen, sofern nicht die Beklagte vorher auf die Veranstaltung weiterer Auflagen verzichtet. Diese tatrichterliche Vertragsauslegung ist im Rahmen des Revisionsverfahrens nur beschränkt nachprüfbar; denn entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich hier nicht um die Auslegung einer in Taschenbuch-Lizenzverträgen allgemein gebräuchlichen und im gesamten Bundesgebiet gleichförmig verwendeten Vertragsklausel, die einer Regelung im 11 Sinne von § 549 Abs. 1 ZPO gleichgestellt werden könnte. Zunächst liegt nicht nur die Auslegung einer einzelnen Vertragsklausel, sondern, wie das Berufungsgericht ausdrücklich erklärt, eine "Auslegung der Lizenzverträge" vor. Das Berufungsgericht hat lediglich zur Ermittlung des hier relevanten Willens der Vertragsschließenden auf eine bestimmte Klausel, nämlich auf die Zubilligung des Rechts, nach der Garantieauflage Nachauflagen in beliebiger Höhe vorzunehmen, abgestellt. Im übrigen hat es auch das Fehlen anderweitiger Vereinbarungen und damit den Vertragsinhalt insgesamt berücksichtigt. Es ist auch nicht hinreichend dargetan, daß es sich hier um allgemein gebräuchliche und im gesamten Bundesgebiet gleichförmig verwendete Verträge bzw. Klauseln handelte. Die Verträge über die Titel "Der Pate" und "Mamma Lucia" sind individuelle, nachträglich ergänzte Verträge. Bei den "Angelique"-Verträgen ist zwar ein Formular der Beklagten verwendet worden, dieses bedarf aber jeweils der Ausfüllung aufgrund individueller Vereinbarungen und kann im Einzelfall ergänzt und abgeändert werden. Die demnach gebotene beschränkte Überprüfung der Auslegung der Lizenzverträge durch das Berufungsgericht läßt keine Rechtsfehler erkennen. In Übereinstimmung mit den anerkannten Auslegungsregeln hat das Berufungsgericht für die Frage des Kündigungsrechts entscheidend auf den Zweck der Verträge abgestellt. Dabei durfte es aus dem der Beklagten eingeräumten Recht, nach der Garantieauflage weitere Nachauflagen in beliebiger Höhe vorzunehmen, auf den Willen der Vertragsparteien schließen, den Vertrag grundsätzlich bis zu dem Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist dauern zu lassen; denn nur durch diese Auslegung wird das der Beklag- 12 ten eingeräumte Recht zu Nachauflagen gewährleistet. Dieser Vertragszweck und das Fehlen anderweitiger Kündigungsklauseln rechtfertigen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Verträge kein ordentliches Kündigungsrecht enthalten, sondern bis zur Beendigung der Schutzfrist der Urheberrechte laufen, sofern nicht die Beklagte vorher auf die Veranstaltung weiterer Auflagen verzichtet. Eine andere Auslegung ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht deshalb geboten, weil die Beklagte zwar das Recht, nicht aber die Verpflichtung zur Veranstaltung weiterer Auflagen hat; denn der sich daraus ergebenden einseitigen Belastung des Lizenzgebers trägt die Auslegung des Berufungsgerichts Rechnung. Nach dieser Auslegung laufen die Verträge aus, wenn die Beklagte auf die Veranstaltung weiterer Auflagen verzichtet. Folglich können sich die Klägerinnen von den Verträgen lösen, wenn die Beklagte keine angemessene Bereitschaft zu weiteren Auflagen zeigt. III. Da die Lizenzverträge demnach fortbestehen, ist das Unterlassungsbegehren der Klägerinnen zu Recht abgewiesen worden. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Klägerinnen waren zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO. Pfeiffer Dr. Kellermann Scholz-Hoppe RiBGH Theune ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert. Pfeiffer Mees