BGH · KZR 31/81 vom 19.10.1982

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Leitsatz / Zusammenfassung

a) Eine Privatmolkerei, die nicht vom Erzeuger landwirtschaftlicher Urprodukte getragen wird, ist kein Erzeugerbetrieb im Sinne des § 100 Abs, 6 GWB. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird, zurückverwiesen. Alleinerbin ist die Beklagte zu 2, die Ehefrau des Beklagten zu 1.Der Beklagte zu 1 und seine Mutter waren ferner Genossen des Klägers, des Molkereiverbandes für Ostfriesland, der sich insbesondere mit der Verwertung und Verarbeitung von Molkereierzeugnissen befaßt. Im Hinblick auf die in der Zusatzvereinbarung angesprochene Formel zur Umrechnung des von der Molkerei E^^^ und der Zentralmolkerei gelieferten Konzentrats von Magermilch kam es zu Differenzen zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1, die sich im wesentlichen auf den Divisor (in der Zusatzvereinbarung 8,7) bezogen. 2. Für die Zeit ab 1.4.1970 erfolgt die Errechnung des Wertes der Milchmenge bis auf weiteres unter Anwendung eines Divisors von 8,75 %. Von diesem Zeitpunkt ab belieferten die Molkerei E und die Zentralmolkerei den Kläger nicht mehr Der Kläger hat vorgetragen. Dem Kläger sei infolge der vertragswidrigen Einstellung der Lieferung von Milchkonzentrat ein Schaden von 320.079,41 DM entstanden; für die - unter Verstoß gegen § 10 Nr. 6 des Statuts -unterbliebene Andienung von Butter und deren selbständige Verwertung schuldeten die Beklagten nach § 41 Abs. 1 des Statuts Strafgelder von 20,— DM pro 100 kg Butter, somit bei zugrundezulegenden 831.473 Sie berufen sich im übrigen auf die Kündigung, die aufgrund der vertragswidrigen einseitigen Abänderung des für die Abrechnung maßgebenden Divisors durch den Kläger gerechtfertigt sei. Die in § 10 Nr. 6 des Statuts festgelegte Verpflichtung zur Andienung von Butter halten die Beklagten wegen Verstoßes gegen § 1 GWB für unwirksam. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus der Einstellung der Milchkonzentratlieferungen für unbegründet erachtet, weil der Beklagte zu 1 - für sich und seine Mutter - die die Lieferungspflicht begründenden Verträge vom 1. Das Berufungsgericht hat darauf verwiesen, daß in § 2 Abs. 5 dieses Vertrags die Lieferung von Milchkonzentrat angesprochen worden sei; den Parteien sei demnach bewußt gewesen, daß die Molkereien der Beklagten ausnahmsweise nicht Magermilch, sondern Konzentrat zu liefern gehabt hätten; so sei dann auch verfahren worden. BGH NJW 1972, 246, 247; 1981, 679) als Sukzessivlieferungsvertrag ein Vertrag angesehen wird, in dessen Rahmen bei vorbestimmter Gesamtleistungsmenge die einzelnen Lieferungen in wechselseitiger Bindung nach Bedarf und auf Abruf erfolgen sollen, während hier - ähnlich einem DauerSchuldverhältnis (vgl. Auch bei einem DauerSchuldverhältnis entspricht es einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wie er in § 326 Abs. 1 BGB zu dem Ausdruck kommt, daß eine außerordentliche Kündigung erst in Betracht kommt, wenn der andere Vertragsteil zuvor auf die Folgen seiner Vertragswidrigkeiten hingewiesen worden ist (BGH WM 1976, 508, 510; WM 1981, Seinen Ausführungen, der Beklagte zu 1 habe - für sich und seine (von der Beklagten zu 2 beerbte) Mutter - das Vertragsverhältnis auf Grund der einseitigen Neufestsetzung des für die Abrechnung maßgebenden Divisors durch das Schreiben des Klägers vom 20. Letzteres könnte der Fall sein, wenn trotz an sich vertragswidriger einseitiger Festsetzung des Divisors durch den Kläger eine solche Neufestsetzung - etwa auf Grund der beschlossenen neuen Güteordnung für Magermilchlieferungen - sachlich geboten war, so daß die Beklagten einer solchen Neufestsetzung des Divisors hätten zustimmen müssen. Es ist insoweit auf die Revision des Klägers aufzuheben; die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Falls das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung zu dem Ergebnis kommen sollte, daß sich die Beklagten nicht auf die Kündigung vom 24. Mai 1974 stützen können, stellt sich die Frage, ob in dieser Kündigung und in der gleichzeitigen Einstellung der vertraglich geschuldeten Lieferungen eine endgültige Ablehnung der Vertragserfüllung durch den Beklagten zu 1 - für sich und seine Mutter - liegt, so daß der Kläger seinerseits nach § 326 BGB - ohne Fristsetzung unter Ablehnungsandrohung - Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann. Der Revision ist dagegen der Erfolg zu versagen, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht dem geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Strafgeldes wie auch den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Andienungspflicht für Butter als unbegründet erachtet hat. Dabei kann unentschieden bleiben, ob wie das Berufungsgericht gemeint hat - dieses Strafgeld als Vereinsstrafe nur unter Beachtung des in der Satzung für die Festsetzung einer gleichzeitig verwirkten Geldbuße vorgesehenen Verfahrens und nur gleichzeitig mit dieser Geldbuße oder zu demindest bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine solche Geldbuße festgesetzt werden kann. Denn die Bestimmung des § 10 Nr. 6 des Statuts (Andienungspflicht für Butter für alle dem Kläger angeschlossenen Genossen), aus deren Verletzung der Kläger den Anspruch auf die Zahlung des Strafgeldes herleitet, verstößt jedenfalls insoweit gegen § 1 GWB und ist insoweit unwirksam, als sie auch für die Privatmolkereien der Beklagten, die nicht landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe sind, eine genossenschaftliche Andienungspflicht für Butter vorsieht. Die Anwendung des § 1 GWB wird hier nicht dadurch ausgeschlossen, daß die in Frage stehende Bestimmung über die Andienungspflicht der Privatmolkereien der Beklagten im Genossenschaftsstatut enthalten ist und nach dem Genossenschafttsgesetz als zulässig erscheint. Auch bei einem genossenschaftlichen Zusammenschluß und dem diesen regelnden Statut ist entscheidend, ob die in letzterem enthaltenen Bestimmungen geeignet sind, die Marktverhältnisse durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen (BGH Urteil vom 17. Das Statut der klagenden Genossenschaft ist, soweit es um die hier in Frage stehende Andienungspflicht für Butter geht, ein nach § 1 GWB zu beurteilender Vertrag; der genossenschaftliche Zusammenschluß, der nach § 2 des Statuts die Verwertung und Verarbeitung von Molkereierzeugnissen sowie den Einund Verkauf von Molkereibedarfsgegenständen und Hilfsstoffen sowie von landwirtschaftlichen Erzeugungsmitteln zur Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder zu dem Gegenstand hat, ist zu einem gemeinsamen Zweck im Sinn des § 1 GWB erfolgt (vgl. Die in §10 Nr. 6 des Statuts festgelegte Andienungspflicht für Butter schränkt den Wettbewerb der der Klägerin angeschlossenen Genossen ein; sie können insoweit nicht mehr als im Wettbewerb stehende Verkäufer am Markt auftreten; der weitaus größere Teil der Butterproduktion aller Genossen wird über den Kläger als gemeinsame Vertriebsorganisation abgewickelt. Produktion dem Kläger zur Verfügung zu stellen; ausgenommen I ist lediglich die Butter, welche die Molkereien zu dem eigenen I Bedarf der Milchlieferanten und des näheren Bezirks nötig I haben. vertraglichen Bindung von landwirtschaftlichen Erzeuger- I betrieben nach § 100 Abs. 1 GWB und fehlender Aufklärung I über die Anzahl der dem Kläger angeschlossenen Privat- I Bei den I Privatmolkereien der Beklagten handelte es sich nicht um I völlig unbedeutende Unternehmen; nach der vom Kläger vorge- I nommenen Berechnung des Strafgeldes geht es hier allein für I die Zeit vom 1. Eine Freistellung der Bestimmung des § 10 Nr. 6 des I Statuts des Klägers nach § 100 Abs. 1 GWB scheidet jeden- I falls bezüglich der Andienungspflicht des Beklagten zu 1 und I seiner verstorbenen Mutter für ihre Privatmolkereien aus. Die Privatmolkereien der Beklagten sind aber keine Erzeugerbetriebe im Sinne des § 100 Abs. 6 GWB. Da die Ausnahme nur für einen Vertrag privilegierter Vertragspartner gilt, kommt es, nachdem diese Voraussetzungen bei dem Beklagten zu 1 und seiner verstorbenen Mutter nicht Vorlagen, nicht mehr darauf an, ob die klagende Genossenschaft als Vereinigung von Erzeugerbetrieben angesehen werden kann oder ob ihr möglicherweise schon wegen der Mitgliedschaft des Beklagten zu 1 und seiner verstorbenen Mutter diese gegebenenfalls sonst bestehende Eigenschaft abzusprechen wäre. Dann kommt aber der Verpflichtungserklärung, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, keine eigenständige Bedeutung zu; sie enthält lediglich eine Wiederholung der in dem Vertragswerk bereits festgelegten Andienungspflicht; sie kann daher bei diesem engen wirtschaftlichen Zusammenhang rechtlich nicht anders gewürdigt werden als die im Statut selbst niedergelegte Andienungspflicht. Auf die Revision des Klägers ist danach das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als es den Klageanspruch in Höhe von 320.079,41 DM nebst Zinsen - Schadensersatz für die vertragswidrige Einstellung der Lieferung von Milchkonzentrat - für unbegründet erachtet und insoweit die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil zurückgewiesen hat.

Schlagwörter

GWBBerufungsgerichtAndienungspflichtMolkereiKlägerbuttern

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein GWB § 100 Abs, 1 und 6, § 1 Privatmolkerei a) Eine Privatmolkerei, die nicht vom Erzeuger landwirtschaftlicher Urprodukte getragen wird, ist kein Erzeugerbetrieb im Sinne des § 100 Abs, 6 GWB. b) Nur ein von nach § 100 Abs. 1 GWB privilegierten Partnern abgeschlossener Vertrag kann in den Bereich dieser Ausnahmebestimmung fallen. c) Eine im Genossenschaftsstatut eines MolkereiVerbandes festgelegte Andienungspflicht für Butter unterliegt jedenfalls insoweit § 1 GWB, als sie auch für ange-schlossene Privatmolkereien, die nicht landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe sind, eine genossenschaftliche Andienungspflicht vorsieht. BGH, Urt. v. 19. Oktober 1982 - KZR 31/81 - OLG Oldenburg LG Aurich BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES jczr 51/81 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 19. Oktober 1982 Schwarz Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Molker ei Verbandes für OBUHP eG vertreten durch die Vorstandsmitglieder Landwirt Heinrich und Direktor Dr. Werner in G^Sbtraßel Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. gegen 1 den Molkereikaufmann Christian Nr. 2. Frau Charlotte Nr. Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 1982 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und Lohmann und die Richter Dr. Kellermann und Frau Dr. Scholz-Hoppe für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird - unter ihrer Zurückweisung im übrigen - das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17. September 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es über den geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von DM 320.079,41 nebst Zinsen -aus der Einstellung der Lieferung von Milchkonzentrat - entschieden hat. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird, zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte zu 1 war Inhaber der Molkerei und ferner zusammen mit seiner Mutter persönlich haftender Gesellschafter der Zentralmolkerei SflHHHH K0/0 OHG. Die Mutter des Beklagten zu 1 ist 1978 verstorben. Alleinerbin ist die Beklagte zu 2, die Ehefrau des Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 1 und seine Mutter waren ferner Genossen des Klägers, des Molkereiverbandes für Ostfriesland, der sich insbesondere mit der Verwertung und Verarbeitung von Molkereierzeugnissen befaßt. In den Statuten des Klägers heißt es u.a.: "§ 10: Jedes Mitglied ... ist insbesondere verpflichtet: 1. - 5. ... 6. Mindestens 90 % seiner wöchentlichen Butterproduktion mit Ausnahme der Butter, welche die Molkerei zu dem eigenen Bedarf der Milchlieferanten und des näheren Bezirks nötig haben, dem Molkerei-verbande zu dem Verkauf zur Verfügung zu stellen ... § 41 Abs. 1: ... Außerdem ist für diejenige Butter, welche entgegen den Bestimmungen des § 10 Abs. 6 dieses Statuts ohne Wissen und Genehmigung des Vorstandes von den Molkereien selbständig verwertet wird, eine Strafe von DM 20,— für je 100 kg zu bezahlen. ...w Der Kläger und der Beklagte zu 1, dieser handelnd auch für die Zentralmolkerei Sschlossen am 1. August/ 21. September 1965 einen Milchlieferungs- und Arbeitsteilungsvertrag, ferner eine Zusatzvereinbarung vom 21. Sep-tember/2. Oktober 1965, nach der der Kläger sich verpflichtete, für die Zeit der Vertragsdauer, die für die Trocknung bestimmte Milch als Milchkonzentrat abzunehmen. Über die Vergütung heißt es in der Zusatzvereinbarung: "Neben dem jeweiligen Tagespreis für Magermilch vergütet der Molkereiverband der Molkerei _____ die Verdampfungskosten je Kilogramm verdampfte Milchmenge bis auf weiteres mit 1,5 DPf. Die Errechnung und Bezahlung der Milchmenge erfolgt nach folgender Formel: Konzentrat (kg) mal Trockenmasse (%) . ---- = Milchmense (ke) 9 n In einer Verpflichtungserklärung vom 15« November 1973 erklärte der Beklagte zu 1 ferner: "Hiermit verpflichte ich mich, ab sofort meine sämtlichen Rohstoffe und milchwirtschaftlichen Erzeugnisse ausschließlich an den Molkereiverband für Ostfriesland eGmbH, LflB, zu liefern« ..." Im Hinblick auf die in der Zusatzvereinbarung angesprochene Formel zur Umrechnung des von der Molkerei E^^^ und der Zentralmolkerei gelieferten Konzentrats von Magermilch kam es zu Differenzen zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1, die sich im wesentlichen auf den Divisor (in der Zusatzvereinbarung 8,7) bezogen. Der Kläger hatte mit Wirkung vom 1. April 1967 zunächst den Divisor auf 8,65, dann mit Schreiben vom 9. April 1970 auf 8,80 festgesetzt. Letzterer Festsetzung widersprach der Beklagte zu 1 schriftlich unter dem 10. April 1970, woraufhin es zu der mit Schreiben des Klägers vom 24. April 1970 bestätigten Einigung kam: n • • • 2. Für die Zeit ab 1.4.1970 erfolgt die Errechnung des Wertes der Milchmenge bis auf weiteres unter Anwendung eines Divisors von 8,75 %. Steigt in einzelnen Monaten zu dem Beispiel aus jahreszeitlichen und witterungsabhängigen Gründen die durchschnittliche Trockenmasse der Milchanlieferungen unserer Vertragsmolkereien über 8,8 wird dieser 6 höhere Divisor bei der Errechnung des Wertes ihrer Milchmenge angewendet. n Am 10. Dezember/28. Dezember 1970 beschloß der Kläger eine neue Güteordnung für Magermilchlieferungen und richtete am 20. Januar 1971 an den Beklagten zu 1 das nachstehend wiedergegebene Schreiben: "Mit obiger Güteordnung wurde die Dichte der Magermilch auf generell mindestens 1,033 g/ml festgelegt. Bei diesem Wert beträgt der Gehalt an Trockenmasse der Magermilch im Durchschnitt rund 8,95 %. Mit Wirkung vom 1.1.1971 werden wir deshalb in Angleichung an die Neuregelung für die Umrechnung Ihrer Konzentratlieferungen in Magermilch einen Trockenmassegehalt von 8,9 % je kg Magermilch in Ansatz bringen. Für die Zeit vom 1.4. bis 15.5.1971 beträgt der Umrechnungsfaktor 8,85 %. ..." Diesen Umrechnungsfaktor hielt der Beklagte zu 1 für unrichtig. Es kam deshalb wiederholt zu Gesprächen, deren Inhalt im einzelnen streitig ist. Die letzte diesbezügliche Unterredung fand am 20. Mai 1974 statt. In der darauffolgenden VorstandsSitzung des klagenden MolkerelVerbandes vom 24. Mai 1974 erklärte der Beklagte zu 1, der Kläger habe die mit ihm geschlossenen Verträge gebrochen; er stelle alle Lieferungen ab sofort ein. Von diesem Zeitpunkt ab belieferten die Molkerei E und die Zentralmolkerei den Kläger nicht mehr Der Kläger hat vorgetragen. die Molkereien der Beklagten hätten vertragswidrig ihre Lieferungen eingestellt; das Vertragsverhältnis sei weder formgerecht gekündigt worden, noch liege ein Kündigungsgrund vor. Auf eine angeblich einseitige Festsetzung des für die Milchkonz ent rat-Abrechnung maßgebenden Divisors könnten sich die Beklagten nicht berufen; die Abänderung des Divisors sei einverständlich erfolgt. Die Beklagten seien daher schadensersatzpflichtig. Dem Kläger sei infolge der vertragswidrigen Einstellung der Lieferung von Milchkonzentrat ein Schaden von 320.079,41 DM entstanden; für die - unter Verstoß gegen § 10 Nr. 6 des Statuts -unterbliebene Andienung von Butter und deren selbständige Verwertung schuldeten die Beklagten nach § 41 Abs. 1 des Statuts Strafgelder von 20,— DM pro 100 kg Butter, somit bei zugrundezulegenden 831.473 kg einen Betrag von 166.348,— DM. Zumindest seien die Beklagten insoweit aus der Verletzung der Verpflichtungserklärung vom 15* November 1973, die auch die Lieferung von Butter erfasse, schadensersatzpflichtig. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 486.427,21 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Januar 1979 zu zahlen. Die Beklagten vertreten die Auffassung, daß der Vertrag vom 1. August/21. September 1965 als bloßer Scheinvertrag nichtig sei. Sie berufen sich im übrigen auf die Kündigung, die aufgrund der vertragswidrigen einseitigen Abänderung des für die Abrechnung maßgebenden Divisors durch den Kläger gerechtfertigt sei. Die in § 10 Nr. 6 des Statuts festgelegte Verpflichtung zur Andienung von Butter halten die Beklagten wegen Verstoßes gegen § 1 GWB für unwirksam. Die Verpflich- 1 tungserklärung des Beklagten zu 1 vom 15. November 1973 beziehe sich nicht auf Butter; ein etwaiger Anspruch hieraus sei im übrigen verjährt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg; mit seiner Revision verfolgt er seine Ansprüche weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. 1. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus der Einstellung der Milchkonzentratlieferungen für unbegründet erachtet, weil der Beklagte zu 1 - für sich und seine Mutter - die die Lieferungspflicht begründenden Verträge vom 1. August/21. September 1965 und vom 21. September/2. Oktober 1965 wirksam gekündigt habe. Der Kläger, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, habe mit Schreiben vom 20. Januar 1971 einseitig gegen den Willen der Beklagten zu deren Ungunsten den für die Abrechnung maßgebenden Divisor neu festgesetzt. Das stelle eine schwere Vertragsverletzung dar; der Kläger habe über Jahre hindurch vertragswidrig abgerechnet; mindestens im Mai 1974 hätten die Beklagten das nicht mehr hinzunehmen brauchen; ein Warten bis zu dem regulären Vertragsablauf (zu dem 31. Juli 1975) sei ihnen in Anbetracht des allein für 1973 behaupteten Verlustes von 213-784,59 DM und zu erwartender künftiger Verluste nicht zuzu demuten gewesen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg. 2. Das Berufungsgericht hat den Einwand der Beklagten, der Vertrag vom 1. August/21. September 1965 sei ein Scheingeschäft, weil von vornherein die dort angeführte Lieferung von Magermilch nicht beabsichtigt worden sei, als unbegründet erachtet. Das Berufungsgericht hat darauf verwiesen, daß in § 2 Abs. 5 dieses Vertrags die Lieferung von Milchkonzentrat angesprochen worden sei; den Parteien sei demnach bewußt gewesen, daß die Molkereien der Beklagten ausnahmsweise nicht Magermilch, sondern Konzentrat zu liefern gehabt hätten; so sei dann auch verfahren worden. Gegen diese ihr günstige Beurteilung wendet sich die Revision nicht; ein Rechtsfehler ist insoweit nicht erkennbar. 3. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellen sich beide Verträge vom 1. August/21. September 1965 und vom 21. September/2. Oktober 1965 als einheitlicher Sukzessivlieferungsvertrag dar. Diese rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses ist zwar nicht bedenkenfrei; da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1972, 246, 247; 1981, 679) als Sukzessivlieferungsvertrag ein Vertrag angesehen wird, in dessen Rahmen bei vorbestimmter Gesamtleistungsmenge die einzelnen Lieferungen in wechselseitiger Bindung nach Bedarf und auf Abruf erfolgen sollen, während hier - ähnlich einem DauerSchuldverhältnis (vgl. BGH WM 1981, 331, 332 = NJW 1981, 1264) - die Molkereien der Beklagten die Verpflichtung traf, alle etwa anfallenden Mengen von Milchkonzentrat zu liefern. Doch braucht dem nicht weiter nachgegangen werden. Die vorzeitige Auflösung des Vertragsverhältnisses (wegen vertragswidriger Abrechnung) setzt in jedem Fall grundsätzlich zunächst eine Abmahnung voraus. Entsprechend § 326 Abs. 1 BGB muß bei einem Sukzessivlieferungsvertrag die Partei, die wegen Vertragsverletzungen (? ihres Partners die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für unzu demutbar hält, grundsätzlich durch Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung eine klare Rechtssituation schaffen und dem Partner Gelegenheit geben, das Versäumte nachzuholen bzw. die künftige Vertragserfüllung zu sichern und dadurch dem angedrohten Rücktritt zu entgehen (BGH NJW 1981, 679, 680). Auch bei einem DauerSchuldverhältnis entspricht es einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wie er in § 326 Abs. 1 BGB zu dem Ausdruck kommt, daß eine außerordentliche Kündigung erst in Betracht kommt, wenn der andere Vertragsteil zuvor auf die Folgen seiner Vertragswidrigkeiten hingewiesen worden ist (BGH WM 1976, 508, 510; WM 1981, 331, 332 = NJW 1981, 1264, 1265). Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Seinen Ausführungen, der Beklagte zu 1 habe - für sich und seine (von der Beklagten zu 2 beerbte) Mutter - das Vertragsverhältnis auf Grund der einseitigen Neufestsetzung des für die Abrechnung maßgebenden Divisors durch das Schreiben des Klägers vom 20. Januar 1971 und auf Grund der Jahrelangen vertragswidrigen Abrechnung fristlos kündigen können, läßt sich auch nicht entnehmen, ob hier ausnahmsweise eine Abmahnung entbehrlich war. Hierauf kommt es Jedoch an, falls die Kündigung nicht bereits aus anderen Gründen als unbegründet oder Jedenfalls eine Berufung hierauf als Rechtsmißbrauch erscheint. Letzteres könnte der Fall sein, wenn trotz an sich vertragswidriger einseitiger Festsetzung des Divisors durch den Kläger eine solche Neufestsetzung - etwa auf Grund der beschlossenen neuen Güteordnung für Magermilchlieferungen - sachlich geboten war, so daß die Beklagten einer solchen Neufestsetzung des Divisors hätten zustimmen müssen. Auch hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. 10 - Das Berufungsurtei1 kann danach hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wegen vertragswidriger Verweigerung der Lieferung von Milchkonzentrat keinen Bestand haben. Es ist insoweit auf die Revision des Klägers aufzuheben; die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Falls das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung zu dem Ergebnis kommen sollte, daß sich die Beklagten nicht auf die Kündigung vom 24. Mai 1974 stützen können, stellt sich die Frage, ob in dieser Kündigung und in der gleichzeitigen Einstellung der vertraglich geschuldeten Lieferungen eine endgültige Ablehnung der Vertragserfüllung durch den Beklagten zu 1 - für sich und seine Mutter - liegt, so daß der Kläger seinerseits nach § 326 BGB - ohne Fristsetzung unter Ablehnungsandrohung - Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann. II. 1. Der Revision ist dagegen der Erfolg zu versagen, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht dem geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Strafgeldes wie auch den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Andienungspflicht für Butter als unbegründet erachtet hat. Dabei kann unentschieden bleiben, ob wie das Berufungsgericht gemeint hat - dieses Strafgeld als Vereinsstrafe nur unter Beachtung des in der Satzung für die Festsetzung einer gleichzeitig verwirkten Geldbuße vorgesehenen Verfahrens und nur gleichzeitig mit dieser Geldbuße oder zu demindest bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine solche Geldbuße festgesetzt werden kann. Denn die Bestimmung des § 10 Nr. 6 des Statuts (Andienungspflicht für Butter für alle dem Kläger angeschlossenen Genossen), aus deren Verletzung der Kläger den Anspruch auf die Zahlung des Strafgeldes herleitet, verstößt jedenfalls insoweit gegen § 1 GWB und ist insoweit unwirksam, als sie J 11 auch für die Privatmolkereien der Beklagten, die nicht landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe sind, eine genossenschaftliche Andienungspflicht für Butter vorsieht. 2. Die Anwendung des § 1 GWB wird hier nicht dadurch ausgeschlossen, daß die in Frage stehende Bestimmung über die Andienungspflicht der Privatmolkereien der Beklagten im Genossenschaftsstatut enthalten ist und nach dem Genossenschafttsgesetz als zulässig erscheint. Auch bei einem genossenschaftlichen Zusammenschluß und dem diesen regelnden Statut ist entscheidend, ob die in letzterem enthaltenen Bestimmungen geeignet sind, die Marktverhältnisse durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen (BGH Urteil vom 17. Mai 1973 - KZR 2/72, WuW/E 1313 - BB 1974, 1221 -Stromversorgungsgenossenschaft; Beschluß vom 28. Juni 1977 -KVR 2/77, WuW/E 1495, 1496 - Autoruf-Genossenschaft). Das Statut der klagenden Genossenschaft ist, soweit es um die hier in Frage stehende Andienungspflicht für Butter geht, ein nach § 1 GWB zu beurteilender Vertrag; der genossenschaftliche Zusammenschluß, der nach § 2 des Statuts die Verwertung und Verarbeitung von Molkereierzeugnissen sowie den Einund Verkauf von Molkereibedarfsgegenständen und Hilfsstoffen sowie von landwirtschaftlichen Erzeugungsmitteln zur Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder zu dem Gegenstand hat, ist zu einem gemeinsamen Zweck im Sinn des § 1 GWB erfolgt (vgl. BGH aaO.). Die in §10 Nr. 6 des Statuts festgelegte Andienungspflicht für Butter schränkt den Wettbewerb der der Klägerin angeschlossenen Genossen ein; sie können insoweit nicht mehr als im Wettbewerb stehende Verkäufer am Markt auftreten; der weitaus größere Teil der Butterproduktion aller Genossen wird über den Kläger als gemeinsame Vertriebsorganisation abgewickelt. Allein der Umstand, daß die Andienungspflicht nicht die gesamte Butterproduktion der angeschlossenen Ge- 12 nossen erfaßt, nimmt der Wettbewerbsbeschränkung nicht I ihre Eignung zu einer spürbaren Beeinflussung der Markt- I Verhältnisse; denn nach § 10 Nr, 6 des Statuts haben die I Genossen mindestens 90 % ihrer wöchentlichen Butter- I Produktion dem Kläger zur Verfügung zu stellen; ausgenommen I ist lediglich die Butter, welche die Molkereien zu dem eigenen I Bedarf der Milchlieferanten und des näheren Bezirks nötig I haben. Auch soweit es - infolge einer Freistellung der I vertraglichen Bindung von landwirtschaftlichen Erzeuger- I betrieben nach § 100 Abs. 1 GWB und fehlender Aufklärung I über die Anzahl der dem Kläger angeschlossenen Privat- I molkereien - insoweit allein um die Beschränkung des Wett- I bewerbs der Privatmolkereien der Beklagten gehen sollte, I läßt sich die Eignung der Wettbewerbsbeschränkung zu einer I spürbaren Marktbeeinflussung nicht in Abrede stellen. Bei den I Privatmolkereien der Beklagten handelte es sich nicht um I völlig unbedeutende Unternehmen; nach der vom Kläger vorge- I nommenen Berechnung des Strafgeldes geht es hier allein für I die Zeit vom 1. Juni 1974 bis zu dem 25. Februar 1975 um eine I andienungspflichtige Buttermenge von 831.743 kg. | 3. Eine Freistellung der Bestimmung des § 10 Nr. 6 des I Statuts des Klägers nach § 100 Abs. 1 GWB scheidet jeden- I falls bezüglich der Andienungspflicht des Beklagten zu 1 und I seiner verstorbenen Mutter für ihre Privatmolkereien aus. I Die Freistellung beschränkt sich auf bestimmte Verträge von I landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von I Erzeugerbetrieben und Vereinigungen von Erzeugervereinigungen.I Die Privatmolkereien der Beklagten sind aber keine Erzeugerbetriebe im Sinne des § 100 Abs. 6 GWB. Hierunter fallen nur Betriebe, die die in Abs. 5 Nr. 1 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse als Urprodukte erzeugen oder gewinnen; die - nicht vom Erzeuger getragenen - be- oder verarbeitenden 1^ Betriebe, wie die Privatmolkereien der Beklagten, fallen nicht unter § 100 Abs. 6 GWB, sind also auch nicht durch die Ausnahme des § 100 Abs. 1 GWB begünstigt. Da die Ausnahme nur für einen Vertrag privilegierter Vertragspartner gilt, kommt es, nachdem diese Voraussetzungen bei dem Beklagten zu 1 und seiner verstorbenen Mutter nicht Vorlagen, nicht mehr darauf an, ob die klagende Genossenschaft als Vereinigung von Erzeugerbetrieben angesehen werden kann oder ob ihr möglicherweise schon wegen der Mitgliedschaft des Beklagten zu 1 und seiner verstorbenen Mutter diese gegebenenfalls sonst bestehende Eigenschaft abzusprechen wäre. 4. Damit entfällt die Grundlage für die Geltendmachung eines Strafgeldes für die unterbliebenen Butteranlieferungen der Privatmolkereien der Beklagten; die eine Andienungspflicht festlegenden Bestimmungen des Statuts sind jedenfalls, soweit es sich um die Verpflichtungen von Privatmolkereien handelt, nach § 1 GWB unwirksam. Unwirksam ist danach aber auch die Verpflichtungserklärung des Beklagten zu 1 vom 15. November 1973, auf die sich insoweit der Kläger hilfsweise zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs stützt. Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang mit Recht ausführt, kann diese Verpflichtungserklärung nicht isoliert von dem gesamten Vertragswerk und von dem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem über den Zusammenschluß durch die Genossenschaft herbeigeführten gemeinsamen Vertrieb gesehen werden. Dann kommt aber der Verpflichtungserklärung, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, keine eigenständige Bedeutung zu; sie enthält lediglich eine Wiederholung der in dem Vertragswerk bereits festgelegten Andienungspflicht; sie kann daher bei diesem engen wirtschaftlichen Zusammenhang rechtlich nicht anders gewürdigt werden als die im Statut selbst niedergelegte Andienungspflicht. III. Auf die Revision des Klägers ist danach das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als es den Klageanspruch in Höhe von 320.079,41 DM nebst Zinsen - Schadensersatz für die vertragswidrige Einstellung der Lieferung von Milchkonzentrat - für unbegründet erachtet und insoweit die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil zurückgewiesen hat. In diesem Umfang ist die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandln! und Entscheidung zurückzuverweisen. Im übrigen ist die Revision zurückzuweisen. Dem Berufungsgericht ist ferner die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen. Pfeiffer v. Gamm Lohmann Dr. Kellermann Scholz-Hoppe