BGH · KZR 31/80 vom 26.05.1981

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung» auch über die Kosten der Revision» an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Für den Fall des Verzuges ist das Darlehen mit 6 % über dem jeweiligen Lombardsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Die Klägerin hatte bereits vor Abschluß des Vertrages mit den Beklagten mit dem Eigentümer der "P( einen Vertrag abgeschlossen, wonach dieser verpflichtet war, dem Jeweiligen Gaststättenpächter aufzuerlegen. Die Klägerin hat mit ihrer Klage wegen angeblicher Vertragsverletzung der Beklagten für die Monate Juni, Juli und August 1979 Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 1.339,30 DM geltend gemacht und zusätzlich die Feststellung begehrt, daß die Beklagten ihr den weiteren Schaden aus dem Vertragsbruch zu ersetzen haben. EntscheidungsgrUnde Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und ZurUckverweisung der Sache an das Berufungsgericht . März 1979 abgeschlossene Vertrag ist entgegen der vom Oberlandesgericht vertretenen Auffassung nicht wegen eines Verstoßes gegen die in § 34 GWB geforderte Schriftform nichtig. 1. Das Oberlandesgericht begründet seine Auffassung damit, dem Vertrag sei nicht einmal andeutungsweise zu entnehmen, welche Automaten aufzustellen seien, wenn die Beklagten anstelle der bisherigen eine andere Gaststätte bewirtschaften oder weitere Gastwirtschaften übernehmen würden. Zutreffend führt es weiter aus, daß auch eine Vereinbarung über Zahl und Art der vom Vertrag erfaßten Automaten dem Formzwang unterliege; es verkennt dabei aber, daß dies nur soweit gilt, als die Parteien sich überhaupt über Zahl und Art der Automaten geeinigt haben. 3. Per erkennende Senat hat wiederholt entschieden, daß § 34 GWB keine Anforderungen an den Inhalt eines Vertrages stellt, sondern nur fordert, daß die tatsächlich getroffenen Vereinbarungen schriftlich niedergelegt werden (Urteile vom 12. Im vorliegenden Falle ist in dem schriftlichen Vertrag ausdrücklich bestimmt, daß Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen und mündliche Abreden nicht getroffen wurden. 1. Das Oberlandesgericht hat die Frage, ob der Vertrag nach § 138 BGB nichtig ist9 offengelassen. 2. Ist der Vertrag nicht sittenwidrig, so kann der geltend gemachte Anspruch begründet sein* Auch wenn die Parteien sich nicht darüber geeinigt hatten, welche Automaten die Klägerin später in einer von den Beklagten neu übernommenen Gaststätte aufstellen sollte, so hatten sich die Beklagten doch verpflichtet, auch hier keine anderen Automaten als solche der Klägerin zu verwenden. Diese Verpflichtung ist nach den bisherigen Feststellungen nicht etwa deshalb unwirksam, weil sich die Parteien nicht über alle Punkte des Vertrages geeinigt hätten, über die eine Vereinbarung getroffen werden sollte (§ 154 BGB). Das Landgericht hat lediglich ausgeführt, aus dem Vertrag lasse sich nicht entnehmen, daß einem der Beteiligten ein Leistungsbestimmungsrecht im Sinne der § 315, 316 BGB eingeräumt worden sei. März 1979 ist bestimmt9 daß der Vertrag sich zunächst auf die Gaststätte beziehe und die Aufstellung eines Geldspielgeräts und einer Musikbox umfasse. Der Abschluß einer ergänzenden Vereinbarung über Art und Zahl der in einer anderen Gaststätte aufzustellenden Automaten stand aber nicht im Belieben der Beklagten.

Schlagwörter

KZRvertragenGaststätteAutomatParteiDarlehensnehmerDarlehenVereinbarungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES KZR 31/80 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 26. Mai 1981 Schnurr Justizhauptsekretärin all Urknndsbeamter der Geachiffcaatelle der Firma Heinrich P KG, Münzautomaten, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Heinrich W< Istraße^ Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechts anvi und Dr. fl gegen die Eheleute Claude und Margarete C traße Beklagte und Revisionsbeklagte, Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1981 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer und die Richter Dr. Kellermann, Dr. Hesse» Theune und Dr. Scholz-Hoppe für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. August 1980 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung» auch über die Kosten der Revision» an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Am 14. März 1979 schlossen die Beklagten als Pächter der Gaststätte in und die Klägerin als gewerbliche Automatenaufstellerin einen formularmäßigen Darlehens- und Automatenaufstellvertrag» in dem die Klägerin als Darlehensgeberin» die Beklagten als Darlehensnehmer bezeichnet werden und der unter anderem folgendes bestimmt: Darlehensnehmer erhalten von der Darlehensgeberin zu einem jährlichen Zinssatz von 2»5 % über dem jeweiligen Lombardsatz der Deutschen Bundesbank bei Konzessionserteilung ein einmaliges Darlehen in Höhe von DM 3.000 (i.W. dreitausend). Die Zinsen und das Darlehen werden mit den Wirteanteilen des Automatenerlöses verrechnet. Bis zur Tilgung des Darlehens treten die Darlehensnehmer den ihnen zustehenden Wirteanteil an die Darlehensgeberin in voller Höhe ab. Darlehensgeberin nimmt diese Abtretung an. Für den Fall des Verzuges ist das Darlehen mit 6 % über dem jeweiligen Lombardsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Darlehensnehmer bestätigen durch ihre Unterschrift den Empfang des Darlehens. Darlehensnehmer verpflichten sich, in der von ihnen bewirtschafteten Gaststätte wie auch in allen anderen und weiteren von ihnen bewirtschafteten Gaststätten Geldspielgeräte, Musikboxen und Unterhaitungsgeräte ausschließlich nur von der Darlehensgeber in aufzustellen, und zwar auf die Dauer von fünf Jahren nach Tilgung der letzten Darlehensrate. Diese Verpflichtung bleibt auch dann bestehen, wenn Darlehensnehmer vorübergehend keine Gaststätte bewirtschaften und später die Bewirtschaftung einer oder mehrerer Gaststätten wieder aufnehmen. Wenn diese Aufstellungsvereinbarung nicht sechs Monate vor Ablauf gekündigt wird, verlängert sie sich stillschweigend für weitere fünf Jahre. Die Wahrung der Schriftform ist Bedingung für die Wirksamkeit der Kündigung. Dieser Vertrag bezieht sich zunächst auf die Gaststätte R^((®3traße und umfaßt die Aufstellung von 1 Geldspielgerät - 1 Musikbox. Darlehensgeberin ist berechtigt, die auf gestellten Automaten wegen mangelnder Rentabilität, nach einer Anzeigefrist von vier Wochen abzuräumen, Jedoch nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Darlehens-hergabe. In diesem Falle oder bei Aufgabe der Gaststätte vor Rückzahlung des Darlehens wird das gesamte Restdarlehen sofort fällig. .•• Ersatzansprüche der Darlehensnehmer und ein vorzeitiges Kündigungsrecht im Falle von Betriebsstörungen oder bei Einbruch/Diebstahl sind ausgeschlossen. ... Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Abreden wurden nicht getroffen und sind ungültig.** Ende Mai 1979 schlossen die Beklagten die Gaststätte "P^^N wieder und übernahmen am 9« Juni 1979 die Gaststätte ”P14lHiB,i* Hier gewährten sie einem anderen Automatenaufsteiler das alleinige Recht, "an den gemeinsam festgelegten Plätzen" Spiel-, Musik-, Unterhaitungs- und sonstige Automaten aufzustellen und vereinbarten mit diesem zunächst auch die Aufstellung zweier Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten und eines Musikautomaten. Gleichzeitig weigerten sie sich, Geräte der Klägerin aufzustellen. Die Klägerin hatte bereits vor Abschluß des Vertrages mit den Beklagten mit dem Eigentümer der "P( einen Vertrag abgeschlossen, wonach dieser verpflichtet war, dem Jeweiligen Gaststättenpächter aufzuerlegen. mit der Klägerin einen Automatenaufstellvertrag abzuschließen. Die wurde nach dem Auszug der Beklagten aber nicht mehr als Gastwirtschaft weiterbetrieben. Die Klägerin entfernte deshalb die Automaten aus dieser Gaststätte. Sie erwirkte einen rechtskräftigen Titel auf Rückzahlung des Darlehensrestbetrages; diesen haben die Beklagten aber bisher nicht bezahlt. Die Klägerin hat mit ihrer Klage wegen angeblicher Vertragsverletzung der Beklagten für die Monate Juni, Juli und August 1979 Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 1.339,30 DM geltend gemacht und zusätzlich die Feststellung begehrt, daß die Beklagten ihr den weiteren Schaden aus dem Vertragsbruch zu ersetzen haben. Die Beklagten haben geltend gemacht, der Automatenaufstellvertrag sei sittenwidrig und daher nichtig. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Das Landgericht hält den Vertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB für nichtig, das Oberlandesgericht meint, der Vertrag ermangle der in § 34 GV/B vorgeschriebenen Form und sei deshalb gemäß § 125 BGB nichtig. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen. 4 EntscheidungsgrUnde Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und ZurUckverweisung der Sache an das Berufungsgericht . I. Der zwischen den Parteien am 14. März 1979 abgeschlossene Vertrag ist entgegen der vom Oberlandesgericht vertretenen Auffassung nicht wegen eines Verstoßes gegen die in § 34 GWB geforderte Schriftform nichtig. 1. Das Oberlandesgericht begründet seine Auffassung damit, dem Vertrag sei nicht einmal andeutungsweise zu entnehmen, welche Automaten aufzustellen seien, wenn die Beklagten anstelle der bisherigen eine andere Gaststätte bewirtschaften oder weitere Gastwirtschaften übernehmen würden. Er könne auch nicht dahin ausgelegt werden, daß einem der Vertragsbeteiligten insoweit ein Leistungsbestimmungsrecht im Sinne der §§ 315, 316 BGB eingeräumt worden sei. 2. Diese dem Tatrichter obliegende Auslegung des Vertrages ist zwar rechtlich nicht zu beanstanden. Die auf der Grundlage dieser Auslegung gezogenen Schlußfolgerungen halten jedoch einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Oberlandesgericht geht zwar zu Recht davon aus, daß der Darlehens- und Automatenaufstellvertrag wegen der in ihm enthaltenen Ausschließlichkeitsklausel der Schriftform des § 34 GTO bedurfte. Zutreffend führt es weiter aus, daß auch eine Vereinbarung über Zahl und Art der vom Vertrag erfaßten Automaten dem Formzwang unterliege; es verkennt dabei aber, daß dies nur soweit gilt, als die Parteien sich überhaupt über Zahl und Art der Automaten geeinigt haben. 3. Per erkennende Senat hat wiederholt entschieden, daß § 34 GWB keine Anforderungen an den Inhalt eines Vertrages stellt, sondern nur fordert, daß die tatsächlich getroffenen Vereinbarungen schriftlich niedergelegt werden (Urteile vom 12. Februar 1980 - KZR 8/79 -BGHZ 77, 1, Preisblätter; 25. März 1980 - KZR 17/79 -WuW/E BGH 1700, Schloßbrauerei; 14. Juli 1980 - KZR 19/79 -und 24. März 1981 - KZR 18/80, Fernsicht, zur Veröffentlichung bestimmt). Im vorliegenden Falle ist in dem schriftlichen Vertrag ausdrücklich bestimmt, daß Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen und mündliche Abreden nicht getroffen wurden. Es ist auch nichts dafür vorgetragen, daß die Parteien entgegen dieser Bestimmung mündlich mehr oder etwas anderes vereinbart hätten als im vorliegenden Vertrag niedergelegt worden ist. II. Die Abweisung der Klage kann nach den bisherigen Feststellungen auch nicht auf andere Gründe gestützt werden; andererseits kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob die Klage begründet ist. 1. Das Oberlandesgericht hat die Frage, ob der Vertrag nach § 138 BGB nichtig ist9 offengelassen. Der Senat kann sie nicht entscheiden. Ihre Prüfung erfordert weitere Tatsachenfeststellungen , eine umfassende Würdigung des Vertragsinhalts und eine ebenfalls grundsätzlich dem Tatrichter vorbehaltene Abwägung (vgl. BGH9 Urteil vom 13. Juli 1979 - V ZR 122/77 - WM 1979, 1153, 1154; Senatsurteil vom 25. März 1980 - KZR 17/79 - WuW/E BGH 1700, Schloßbrauerei). 2. Ist der Vertrag nicht sittenwidrig, so kann der geltend gemachte Anspruch begründet sein* Auch wenn die Parteien sich nicht darüber geeinigt hatten, welche Automaten die Klägerin später in einer von den Beklagten neu übernommenen Gaststätte aufstellen sollte, so hatten sich die Beklagten doch verpflichtet, auch hier keine anderen Automaten als solche der Klägerin zu verwenden. Bereits eine Verletzung dieser Ausschließlichkeitsverpflichtung kann die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche begründen. Diese Verpflichtung ist nach den bisherigen Feststellungen nicht etwa deshalb unwirksam, weil sich die Parteien nicht über alle Punkte des Vertrages geeinigt hätten, über die eine Vereinbarung getroffen werden sollte (§ 154 BGB). Das Landgericht hat lediglich ausgeführt, aus dem Vertrag lasse sich nicht entnehmen, daß einem der Beteiligten ein Leistungsbestimmungsrecht im Sinne der § 315, 316 BGB eingeräumt worden sei. Nicht geprüft hat es aber z. B., ob die Parteien die nähere Bestimmung von Art und Zahl später aufzustellender Automaten einer ergänzenden Vereinbarung zu gegebener Zeit Vorbehalten wollten. In der Vereinbarung vom 14. März 1979 ist bestimmt9 daß der Vertrag sich zunächst auf die Gaststätte beziehe und die Aufstellung eines Geldspielgeräts und einer Musikbox umfasse. Dies deutet darauf hin9 daß die Parteien später eine weitere Regelung treffen wollten. Der Abschluß einer ergänzenden Vereinbarung über Art und Zahl der in einer anderen Gaststätte aufzustellenden Automaten stand aber nicht im Belieben der Beklagten. Sie mußten der Klägerin vielmehr auf der Grundlage der Vereinbarung vom 14. März 1979 wenigstens anbieten9 die für die neu übernommene Gastwirtschaft benötigten und gewünschten Automaten aufzustellen. Das Oberlandesgericht hätte die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche jedenfalls auch unter diesen Gesichtspunkten prüfen müssen. > Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung» auch über die Kosten der Revision» an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Pfeiffer Kellermann Hesse Scholz-Hoppe Theune