BGH · KZR 31/01 vom 16.04.2002

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Hirsch Goette Ball Bornkamm Raum

Schlagwörter

gemäßBundesgerichtshofesProfessorBornkammZPOHirschballenRaum

Volltext der Entscheidung

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. April 2002 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raum beschlossen: Nachdem der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen und ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wirkungslos (§ 269 Abs. 3 Satz 1, 3 ZPO in der gemäß § 26 Nr. 2 EGZPO maßgeblichen, am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung). Streitwert des Revisionsverfahrens: 80.170,57 * (156.800 DM). Hirsch Goette Ball Bornkamm Raum