BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
KZR 50/82 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
7. Februar 1984 Schwarz
Justi zangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Firma Rene
Strasse
'9
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.
gegen
Max Z führer Max
GmbH, vertreten durch den Geschäfts-
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1984 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer, die Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und Lohmann sowie die Richter Dr. Kellermann und Dr. Hesse
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. Juli 1982 aufgehoben .
Auf die Berufung des Beklagten wird das Teil-Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. November 1981 teilweise abgeändert.
Die Klage wird in vollem Umfange abgewiesen .
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin, eine im Januar 1978 gegründete GmbH, ist auf den Betrieb einer Schreinerei sowie den Handel mit und die Fertigung von Möbeln und Bankeinrichtungen gerichtet. Sie hat diesen Betrieb von der
(nachstehend: KG) übernommen, die als Vermögensgesellschaft fortbesteht. Mit Vertrag vom 16. Dezember 1977 übertrug diese dem Beklagten "die Alleinvertretung bzw. den Alleinverkauf" ihrer Erzeugnisse für das Gebiet Nordbayem (§2 Abs. 1 des Vertrages). Die KG sollte "zur Bestellung weiterer Handelsvertreter sowie zu Direktgeschäften" nicht berechtigt sein. Dem Beklagten war es während der Vertragsdauer verboten, für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu sein (§8).
Nach Gründung der Klägerin arbeitete der Beklagte mit dieser zusammen. Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Beklagte hierbei als Eigenhändler tätig geworden ist; er ist gegenüber den Auftraggebern im eigenen Namen und für eigene Rechnung tätig geworden und hat die für die einzelnen Bauprojekte erforderlichen Werkstücke und Waren im eigenen Namen von der Klägerin anfertigen lassen und bezogen. Im April 1980 kündigte die Klägerin den Vertrag aus wichtigem Grunde - unter anderem wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots - fristlos.
Mit der Behauptung, der Beklagte habe während der Vertragszeit in einer Vielzahl von Fällen unter Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot des § 8 des Vertrages
Kundenaufträge an Konkurrenzunternehmen der Klägerin gegeben, hat sie Stufenklage auf Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Leistung der eidesstattlichen Versicherung und auf Schadensersatz erhoben und zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung des weitergehenden Aus-kunfts- und Rechnungslegungsantrags verurteilt, einen Teil der geforderten Auskunft zu erteilen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag weiter, die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ent s ch e i dung s gründ e:
Die Revision führt zur Abweisung der Klage.
Das Berufungsgericht hält den Beklagten zur Auskunft über den Umfang der von ihm an Konkurrenzunternahmen vergebenen Aufträge verpflichtet. Der Beklagte habe gegen das Konkurrenzverbot des § 8 des Vertrages vom 16. Dezember 1977 verstoßen, der auch im Verhältnis zwischen den Parteien rechtswirksam geworden sei. Sie hätten den Vertrag nach Gründung der Klägerin stillschweigend übernommen.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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I. Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Revision meint, der Vertrag vom 16. Dezember 1977 den Beklagten sittenwidrig - durch einseitige Übertragung der Vertragsrisiken - beeinträchtigt und diese deshalb nach § 138 BGB nichtig ist. Die Nichtigkeit folgt jedenfalls aus §125 BGB, weil die Vereinbarung nicht der Schriftform des § 34 GWB i.V. mit § 126 BGB genügt.
1. Durch die Übernahme des Vertrages vom 16. Dezember 1977, auf dessen Nichterfüllung die geltend gemachten Auskunfts- und Schadensersatzansprüche allein gestützt werden, sollte der Beklagte einem Wettbewerbsverbot unterworfen und die Klägerin verpflichtet werden, ihre Erzeugnisse in Nordbayern weder selbst noch durch Dritte zu vertreiben. Es ging damit um die Begründung eines Vertragsverhältnisses mit Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB, für die § 34 GWB die Schriftform vorschreibt.
2. Die entsprechende Vereinbarung zwischen der KG und dem Beklagten erfüllte allerdings die Anforderungen des § 34 GWB. Im Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Klägerin als einem rechtlich selbständigen Unternehmen konnte sie jedoch keine Rechte und Pflichten begründen.
Aus dem Umstand, daß die Parteien ihren GeschäftsbeZiehungen die Vereinbarung vom 16. Dezember 1977 auch tatsächlich zugrunde gelegt haben, folgt nichts anderes. Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug nimmt, haben sie den Vertrag nur Mstillschweigend übernommen”. Die Übernahme dieses Vertrages
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mit seinen wettbewerbsbeschränkenden Verpflichtungen hätte aber ebenfalls eines schriftlichen Vertrages bedurft (vgl. Sen.Urt. v. 1.12.1977 - KZR 5/76,
LM GWB § 34 Nr. 9).
Unabhängig von den Feststellungen der Vorins tanzen, daß die Klägerin nur "stillschweigend" in den Vertrag eingetreten sei, ist dem Vortrag der Parteien nichts dafür zu entnehmen, daß sie einen schriftlichen Neuabschluß des Vertrages vorgenommen oder eine schriftliche Vereinbarung über den Eintritt der Klägerin getroffen haben. Der Revisionserwiderung kann nicht in der Auffassung gefolgt werden, die Schriftform sei dadurch als gewahrt anzusehen, daß die KG in § 9 des Vertrages vom 16. Dezember 1977 die Verpflichtung übernommen hat, "bei eventuellen Änderungen, welche dieselbe in Bezug auf Fusion bzw. Zusammenarbeit mit anderen Firmen eingeht, sowie auch bei eventuellen Änderungen in der Gesellschaftsform der Firma den hier vereinbarten Vertrag zu übernehmen".
Auch wenn mit der Revisionserwiderung angenommen wird, daß diese Klausel die Verpflichtung der KG begründete, die neu gegründete Klägerin zur Übernahme des Vertragsverhältnisses mit dem Beklagten zu veranlassen (und die KG dieser Verpflichtung nachgekommen ist), ist der Schriftform des § 34 GWB nicht genügt. Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß dadurch nur die KG (einseitig) verpflichtet wurde und dem Beklagten freigestellt war,
ob er die Vereinbarung auch mit einem etwaigen Nachfolger der Kommanditgesellschaft eingehen wolle.
3. Da die Wahrung der Schriftform dem öffentlichen Interesse an der Prüfung wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen dient, kann in der Berufung auf den Formmangel keine unzulässige RechtsausÜbung gesehen werden (vgl. auch hierzu das o.a. Sen.Urt. v. 1.12.1977 zu II 2).
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bedarf ein Vertrag allerdings dann nicht der Schrift-forra, wenn sich die Wettbewerbsbeschränkung auch ohne Vereinbarung aus dem Vertragszweck oder aus Treu und Glauben ergibt (vgl. BGHZ 84, 125). Das ist hier aber schon deshalb nicht der Fall, weil sich auch die Verpflichtungen, die die Klägerin gegenüber dem Beklagten übernommen hat, als Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB darstellen. Der Vertrag bedurfte deshalb auch unter diesem Blickpunkt der Schriftform. Da diese nicht eingehalten wurde, sind die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nach § 125 Satz 1 BGB mit der Folge als nichtig anzusehen, daß sie auch nicht die Grundlage für das hier interessierende Wettbewerbsverbot des Beklagten bilden können.
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II. Aus der Nichtigkeit der getroffenen Vereinbarung und damit des Wettbewerbsverbots des Beklagten folgt, daß nicht nur der von den Vor ins tanzen zuerkannte Auskunftsanspruch unbegründet ist, sondern daß auch den weiteren mit der Stufenklage verfolgten Ansprüchen auf Leistung der eidesstattlichen Versicherung und auf Ersatz des Schadens, dessen Bezifferung sich die Klägerin bis zur Erfüllung des geltend gemachten Rechnungslegungs- und Auskunftsanspruchs Vorbehalten hat, die Rechtsgrundlage fehlt. Die Klage ist deshalb in vollem Umfange abzuweisen. Das Revisionsgericht ist befugt, die Abweisung auch hinsichtlich der Anträge auszusprechen, die noch beim Landgericht anhängig sind, wenn - wie hier - die mit der Stufenklage erhobenen Ansprüche auf Leistung der eidesstattlichen Versicherung und Schadensersatz auf dem Aus kunfts an Spruch auf bauen und mit dessen Verneinung auch die Rechtsgrundlage der weiteren Ansprüche entfällt (vgl. Stein/Jonas/ Schumann/Leipold, ZPO 19. Aufl. § 254 Anm. III 6 m.w.N.).
Die KostenentScheidung beruht auf § 91 ZPO.
Pfeiffer v. Gamm
Dr. Kellermann Hesse
Lohmann