Beschluss
in dem Rechtsstreit
des Autcmatenaufstell Nr. A
l-Heins
• Proseßbevollaächtigterj
Antragstellers um Rftv1 fllon deX 8 g
Rechtsanwalt Dr.
»tellers und
gegen
1» Gisela
H
»
2« Jesei Brhm • beide wohnhaft Berliner
StraBe 103# Gütersloh 1»
- ProseBbevollmllchtlgte XX. Xnstanst
Antragsgegner und Revislonsbeklagte,
Rech* Br. in
htsanwdl
Jru
te Br. und Br.
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Oer Kartellsenat dee Bundeegeriehtshofs bat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof • Dr. Pfeiffer und die Richter Or. Kellermann, Or, Hesse, Theune und Dr. Scho^-Hoppe am 26. Mal 1981
beschlossen!
Oer Antrag des Antragstellers, Ihn gegen die Versäumung der Frist nur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Ober* landesgerlchts Hamm vom 27* Mal 1980 Wiedereinsetzung ln den vorigen Staad su gewähren, wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Gründe
1« Durch das am 27. Mal 1980 verkündete Berufungsurteil 1st das am 6. März 1980 gegen den Antragsteller ergangene Versäumnisurteil desselben Gerichts aufrechterhalten worden. Oie Revision 1st zugelassen worden. Oas Berufungsurteil 1st am 14* Juli 1980 den ProzeBbevoUmäohtlgtan des Antragstellers sugestellt worden. Durch einen am 29« September I960 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller Revision gegen das Berufungsurteil eingelegt. Br beantragt. Ihm gegen die Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
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Sr trägt vor» or habe an dor mündlichen Verfaand-lung vor d« Berufungsgericht an 27« Mai 1980 teilge-nonmen» nioht abor an dar Vorkilndung doa Urtoila. Sei-na ProseSbevollnächtigtcn hättan das BerufUngsurtell den erstinstanzlichen Prozeflbevollaächtigten weiter-galaitat» dia as ihn alt Schreiben von 21. JUli I960 nit dan Hinweis Ubarsandt hättan» ar «söge ihnan reoht-zeitig aittaiXan» ob Revision eingelegt werden soll a. Sr aal aber bereits etwa Mitte Juli I960 in Urlaub gefahren und erst Ende August 1980 zurückgekehrt. Bel Durchsicht dar während seines Urlaubs eiagegaaganan Post aal ar aa 10. September 1980 auf das Schreiben seines Rechtsanwalts gestoSen. Blasen habe ar aa 10. oder 15« Septeaber 1980 erreicht.
2. Bar Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 1st zulässig) ar 1st insbesondere fristgerecht. Die zweiwöchige Prist für das Viedereinsetzuagsgesuch war nach § 223 Abs. 1 ZPO durch die Oerichtsferlen gehemmt, da sie keine Notfrist 1st (vgl* BCMZ 26, 99» 101).
ln der Sache ist der Wiedereinsetzungsantrag Jedoch nicht begründet.
Nach § 233 ZPO 1st einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren» wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Revision einzUhalten. Diese Voraussetzung 1st Jedoch nach den eigenen Vorbringen des Antragstellers nioht erfüllt. Br hat vieinehr die ihn zur Wahrung seiner eigenen Angelegenheiten obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt.
Da der Antragsteller persönlich an der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht teilgenommen hatte, mußte er damit rechnen, daß alsbald ein Urteil ergehen würde, gegen das gegebenenfalls ein Rechtsmittel einzulegen war. Er durfte daher nicht auf eine etwa sechswöchige Urlaubsreise gehen, ohne Vorkehrungen gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist zu treffen. Entweder hätte er diese Frage im voraus regeln und sich vor Urlaubsantritt mit seinem Rechtsanwalt in Verbindung setzen müssen. Dann hätte er von dem noch am 27. Mai 1980 gegen ihn ergangenen Urteilsausspruch mit Revisionszulassung erfahren und hätte vorsorglich die Frage der Einlegung der Revision klären können. Andernfalls hätte er Vorkehrungen dafür treffen müssen# daß die während seiner langen Urlaubsreise eingehende Anwaltspost ihn erreichen konnte.
Auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 40, 88, 91 und 41, 332, 335 f), daß bei einer urlaubsbedingten Abwesenheit bis zu sechs Wochen noch keine besonderen Vorkehrungen zu treffen seien, kann sich der Beklagte demgegenüber nicht berufen. Diese Grundsätze betreffen nur die Fristversäumung für den "ersten Zugang" zu dem Gericht. In solchen Fällen, in denen noch kein Gerichtsverfahren schwebt, dürfen die Anforderungen an den Betroffenen nicht überspannt werden, da er sich noch nicht auf die Einhaltung gerichtlicher Fristen einzustellen braucht. Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 41, 332, 335) aber ebenfalls ausgesprochen hat, gilt dieser Grundsatz nicht für spätere Verfahrensabschnitte, und zwar insbesondere dann nicht, wenn der Betroffene mit einem ihm nachteiligen Urteil rechnen muß. Daher kann sich auch der Antragsteller nicht auf die für den "ersten Zugang" zu dem Gericht geltenden Grundsätze berufen. In sei-
nem Pall handaltaas sich um alnan von ihm angestreng-tan Rechtsstreit, dar zunächst zu alnan Verfahren betreffend eine einstweilige Verfügung und anschließend zu einem Hauptverfahren mit mehreren Zvischenantschel-düngen geführt hat. Zumindest auf Grund der daraus gewonnenen Erfahrungen und seiner Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht mußte er mit einer alsbaldigen rechtsaittelflihigen Entscheidung rechnen. Bei verständiger und zu demutbarer Wahrung seiner eigenen Belange bitte er daher vor Antritt seiner langen Urlaubsreise Verkehrungen gegen eine Fristversäumung treffen müssen.
Pfeiffer Kellermann Hesse
Theune Scholz-Hoppe