BGH · KZR 29/84 vom 11.03.1986

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Leitsatz / Zusammenfassung

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte sei verpflichtet, den Kläger als Mitglied aufzunehmen. Der Kläger erfülle auch die Voraussetzungen, an die nach der Satzung des Beklagten die Aufnahme als Mitglied gebunden sei. Abzustellen sei auf die Satzung von 1958/1973, da die in jüngerer Zeit entstandenen Satzungsentwürfe des Beklagten mangels Eintragung in das Vereinsregister nicht wirksam geworden seien. Durch die Verweigerung der Mitgliedschaft behandele der Beklagte den Kläger im Vergleich zu dem Verband der Pudelfreunde Deutschlands e.V. und zu dem Deutschen Pudel-Club e.V., die Mitglieder des Beklagten seien, ohne sachliche Rechtfertigung ungleich. Das Argument des Beklagten, durch die Aufnahme des Klägers werde die Führung der Zuchtbücher zersplittert, sei nicht überzeugend. warum auch die weiteren vom Beklagten vorgetragenen Gründe für die Verweigerung der Aufnahme des Klägers nicht stichhaltig oder unsubstantiiert seien. Ohne die Mitgliedschaft beim Beklagten werde er neue Mitglieder nicht gewinnen können, er laufe im Gegenteil Gefahr, auch die alten zu verlieren, weil sie bei der Veräußerung ihrer Welpen keine Zuchtbücher und Ahnentafeln vorweisen könnten, die vom Beklagten als dem Monopolverband für das deutsche Hundewesen anerkannt seien. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob der Beklagte zur Aufnahme des Klägers verpflichtet sei, auf die Satzung des Beklagten von 1958/1973 abgestellt und die von der Mitgliederversammlung des Beklagten beschlossenen Satzungsänderungen vom 21. Das Berufungsgericht habe berücksichtigen müssen, daß dem Kläger mehrfach eine Aufnahme auf der Grundlage der geänderten Satzung angeboten worden sei und die fehlende Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister allein darauf beruhe, daß einige "Zweitmitglieder in rechtsmißbräuchlicher Weise" dagegen Klage erhoben hätten. Das Berufungsgericht hat daher bei der Prüfung der Frage, ob der Kläger die satzungsgemäßen Aufnahmevoraussetzungen erfüllt, mit Recht allein auf die gültige Satzung des Beklagten von 1958/1973 abgestellt. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Kläger alle Voraussetzungen erfüllt, an die nach der gültigen Satzung des Beklagten von 1958/1973 eine Aufnahme als Mitglied geknüpft ist. Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, der Beklagte habe bis zur mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug nicht in Abrede gestellt, daß der Kläger die Pudelzucht nach den anerkannten Regeln und schriftlich festgelegten Bestimmungen (§ 4 A Nr. 3b der Satzung des Beklagten) betreibe. Daß der Kläger das Zuchtbuch ordnungsgemäß führt, hat das Berufungsgericht festgestellt; das pauschale Bestreiten der Ordnungsmäßigkeit des Zuchtbuchs durch den Beklagten sei unsubstantiiert. Soweit die Revision geltend macht, es müsse dem Beklagten gestattet sein, "auf das Fehlen der kynologischen Erfordernisse beim klagenden Verein hinzuweisen", trägt sie nicht vor, welches "kynologische Erfordernis" beim Kläger nicht erfüllt ist. Damit erfüllt der Kläger alle Voraussetzungen, die vom Beklagten selbst nach seiner gültigen Satzung an die Aufnahme eines Pudelzuchtvereins als ordentliches Mitglied geknüpft sind. Triftige Gründe für die Verweigerung der Mitgliedschaft des Klägers hat die Revision nicht vorgetragen, es sind auch keine erkennbar. Das Berufungsgericht habe bei der Interessenabwägung dem Grundsatz der verfassungsrechtlich geschützten Verbandsautonomie des Beklagten nicht hinreichend Rechnung getragen, indem es den Aufnahmeanspruch des Klägers nur an der Satzung von 1958/1973 gemessen und die Satzungsänderungen von 1981 und 1983 unberücksichtigt gelassen habe. Das Berufungsgericht sei insbesondere rechtsfehlerhaft darüber hinweggegangen, daß der Beklagte dem Kläger mehrfach die Aufnahme auf der Grundlage der Diesem Vorbringen der Revision ist zunächst entgegenzuhalten, daß der Beklagte dem Hilfsantrag des Klägers, ihn als vorläufiges Mitglied für die Dauer von drei Jahren nach der am 7. Der Kläger brauchte sich auf eine ihm vom Vorstand des Beklagten angetragene, in der gültigen Satzung nicht vorgesehene vorläufige Mitgliedschaft nicht einzulassen (vgl. Der Kläger hätte sich bei einem Eingehen auf eine vorläufige Mitgliedschaft in die Gefahr begeben, daß Altmitglieder des Beklagten in Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaftsrechte die Einhaltung der gültigen Satzung erzwingen und er so nicht einmal faktisch in den Genuß der mit einer "vorläufigen Mitgliedschaft" verbundenen Vorteile gelangt wäre. Die Revision hat darüber hinaus auch nicht aufzeigen können, warum es für den Kläger zu demutbar sein sollte, sich gegenüber den beiden anderen Pudelzuchtvereinen, dem Verband der Pudelfreunde Deutschlands e.V. und dem Deutschen Pudel-Club e.V., die ordentliche Mitglieder des Beklagten sind, mit einer in der gültigen Satzung nicht vorgesehenen "vorläufigen Mitgliedschaft" zu begnügen. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei der Interessenabwägung nicht hinreichend gewürdigt, daß dem Beklagten die Möglichkeit verbleiben müsse, Splittervereine abzuweisen, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß auch insoweit in der gültigen Satzung von 1958/1973 weder eine bestimmte Mitgliederzahl noch ein bestimmtes Zuchtpotential zur Voraussetzung der Aufnahme als ordentliches Mitglied des Beklagten gemacht ist. Im übrigen hat das Berufungsgericht festgestellt, daß beim Beklagten 11 Hundezuchtvereine als ordentliche Mitglieder aufgenommen sind, deren Mitgliederzahl unter 100 liegt, wobei die beiden kleinsten Clubs nur 16 bzw. Anwachsen der Mitglieder zahl des Klägers erst nach seiner Aufnahme in den Beklagten zu rechnen ist. Wenn der Beklagte einen hohen Mitgliederbestand zur Voraussetzung der Aufnahme macht, schließt er neu gegründete Hundezuchtvereine von der Mitgliedschaft de facto aus und diskriminiert sie so gegenüber den Wettbewerbern, die bereits Mitglieder des Beklagten sind. Bei dieser Sachlage ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht unter Abwägung der Interessen beider Parteien zu der Auffassung gelangt ist, die Ablehnung der Aufnahme des Klägers auf der Grundlage der gültigen Satzung von 1958/1973 stelle sich als eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung dar, die den Kläger gegenüber seinen Wettbewerbern, insbesondere gegenüber den in den Beklagten bereits aufgenommenen Pudelzuchtvereinen, nämlich dem Verband der Pudelfreunde Deutschlands e.V. und dem Deutschen Pudel-Club e.V., unbillig benachteilige.

Zitierte Normen

Schlagwörter

MitgliedBerufungsgerichtVereinsregisterAufnahmeSatzungKlägerMitgliedschaftRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES KZR 29/84 URTEIL Verkündet am 11. März 1986 Walz, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Verbandes für das H durch seinen 1. Präsidenten Kurt D e.V., vertreten Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen den Pfli~*V sitzende Frau SigridK^IB^' A ., ver treten durch die 1. Vor-WegflK N Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Dr. 2 // Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Marz 1986 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Theune, Dr. Mees und Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn für Recht erkannt: Die Revision gegen das am 16. Oktober 1984 verkündete Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist ein 1982 gegründeter, in das Vereinsregister eingetragener Rassehunde-Zuchtverband zur Förderung der Pudelrasse. Satzungsgemäß will er unter Beachtung der Zuchtrichtlinien des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) und der Federation Cynologique Internationale (FCI) Pudel nach dem Rassestandard des Ursprungslandes züchten. Zu diesem Zweck hat er sich eine Zuchtordnung gegeben, in der zahlreiche Regeln für die Pudelzucht aufgestellt sind. Er führt ein Zuchtbuch, in 3 welches die zur Zucht tauglichen Hunde eingetragen werden. Der Beklagte ist die Nachfolgeorganisation des im Jahre 1906 gegründeten "Deutschen Kartells für Hundewesen e.V.". Er bezeichnet sich als "die berufene Vertretung des gesamten deutschen Hundewesens". Als deutscher Dachverband für das Hundewesen ist er Mitglied der Federation Cynologique Internationale (FCI). Als eine seiner "Hauptaufgaben" ist in der Satzung die "Zusammenschließung sämtlicher Rassezuchtvereine, Gebrauchshundverbände und Landesverbände für das Deutsche Hundewesen, insbesondere von Vereinen gleicher Hunderassen" herausgestellt (§ 2a der Satzung). Ordentliche Mitglieder des Beklagten können Rassehundezuchtvereine und Gebrauchshundverbände sowie Landesverbände des Beklagten sein ($ 4 Abs. 1 der Satzung). Der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist in § 4 A Abs. 3 der Satzung des Beklagten an die Voraussetzung geknüpft, daß a) die gleiche Hunderasse nicht im Verband vertreten ist (sog. Einplatzprinzip), wovon jedoch die Rasse der Pudelhunde ausgenommen ist? b) nach den anerkannten Regeln und schriftlich festgelegten Bestimmungen gezüchtet wird; c) ein Zuchtbuch ordnungsgemäß geführt wird. 4 Die Rasse der Pudelhunde wird im Beklagten durch zwei Verbände, den "Verband der Pudelfreunde Deutschlands e.V." und den "Deutschen Pudel-Club e.V.", vertreten. Mit Schreiben vom 30. August 1982 beantragte der Kläger die Aufnahme in den Beklagten. Dem Aufnahmeantrag waren ein Auszug aus dem Vereinsregister, die Satzung und die Zuchtordnung des Klägers, die Mitgliederliste und verschiedene Erklärungen beigefügt, deren Abgabe in der Satzung des Beklagten vorgesehen ist. Der Beklagte lehnte die Aufnahme des Klägers ab. Mit der daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger die Verurteilung des Beklagten begehrt, ihn als ordentliches Mitglied aufzunehmen, hilfsweise ihn als vorläufiges Mitglied für die Dauer von drei Jahren nach der am 7. Mai 1983 vom Beklagten verabschiedeten Satzung aufzunehmen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat der Klage nach dem Hauptantrag stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte die Abweisung der Klage. 5 Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision. Entsche idungsgründe I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte sei verpflichtet, den Kläger als Mitglied aufzunehmen. Wie der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 13. November 1979 (KVR 1/79 = Deutscher Landseer Club) entschieden habe, sei der Beklagte eine Wirtschaftsvereinigung im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 GWB. Der Kläger sei ein Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift, denn zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehöre es, auch die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern. Der Kläger überwache die Reinrassigkeit der von seinen Mitgliedern gezüchteten Pudel, er führe ein Zuchtbuch und stelle auf dieser Grundlage Urkunden über die Abstammung der darin geführten Hunde aus und er veranstalte verkaufsfördernde Pudelschauen. Der Kläger erfülle auch die Voraussetzungen, an die nach der Satzung des Beklagten die Aufnahme als Mitglied gebunden sei. Abzustellen sei auf die Satzung von 1958/1973, da die in jüngerer Zeit entstandenen Satzungsentwürfe des Beklagten mangels Eintragung in das Vereinsregister nicht wirksam geworden seien. // 6 - Durch die Verweigerung der Mitgliedschaft behandele der Beklagte den Kläger im Vergleich zu dem Verband der Pudelfreunde Deutschlands e.V. und zu dem Deutschen Pudel-Club e.V., die Mitglieder des Beklagten seien, ohne sachliche Rechtfertigung ungleich. Das Argument des Beklagten, durch die Aufnahme des Klägers werde die Führung der Zuchtbücher zersplittert, sei nicht überzeugend. Es sei nicht einzusehen, warum für dieselbe Hunderasse nicht nebeneinander mehrere Vereinszuchtbücher sollten geführt werden können. Ein solches Nebeneinander schließe nicht die Einrichtung eines weiteren zentralen Zuchtbuches aus, sei es durch den Beklagten, sei es durch einen für die jeweilige Hunderasse zuständigen Zwischenverband. Wenn der Beklagte auf die Führung eines einheitlichen Zuchtbuches Wert lege, müsse er die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen treffen. Auch der Einwand des Beklagten, der Kläger sei als Verein zu klein, er verfüge nicht über die nötige breite Zuchtbasis, sei nicht überzeugend. Die geringe Mitglieder zahl könne kein Grund sein, die Aufnahme des Klägers zu verweigern. Es gehe nicht an, daß der Beklagte zur Voraussetzung der Aufnahme des Klägers mache, was erst als deren Folge erwartet werden könne. Im übrigen habe der Beklagte 11 Vereine zu Mitgliedern, deren Mitgliederzahl auch heute noch unter 100 liege, die kleinsten aufgenommenen Clubs zählten nur 16 bzw. 17 Mitglieder. Das Berufungsgericht hat sodann im einzelnen erörtert, 7 warum auch die weiteren vom Beklagten vorgetragenen Gründe für die Verweigerung der Aufnahme des Klägers nicht stichhaltig oder unsubstantiiert seien. Durch die Verweigerung der Mitgliedschaft im Beklagten sei der Kläger in seiner Existenz bedroht. Ohne die Mitgliedschaft beim Beklagten werde er neue Mitglieder nicht gewinnen können, er laufe im Gegenteil Gefahr, auch die alten zu verlieren, weil sie bei der Veräußerung ihrer Welpen keine Zuchtbücher und Ahnentafeln vorweisen könnten, die vom Beklagten als dem Monopolverband für das deutsche Hundewesen anerkannt seien. Damit fehle den Züchtungen der Mitglieder des Klägers zugleich auch die internationale Anerkennung. Die gebotene Interessenabwägung führe deshalb dazu, daß der Beklagte den Kläger als Mitglied aufnehmen müsse. II. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob der Beklagte zur Aufnahme des Klägers verpflichtet sei, auf die Satzung des Beklagten von 1958/1973 abgestellt und die von der Mitgliederversammlung des Beklagten beschlossenen Satzungsänderungen vom 21. November 1981 und 8 7. Mai 1983 unbeachtet gelassen habe. Das Berufungsgericht habe berücksichtigen müssen, daß dem Kläger mehrfach eine Aufnahme auf der Grundlage der geänderten Satzung angeboten worden sei und die fehlende Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister allein darauf beruhe, daß einige "Zweitmitglieder in rechtsmißbräuchlicher Weise" dagegen Klage erhoben hätten. Mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben. In $ 71 Abs. 1 Satz 1 BGB ist bestimmt, daß Änderungen der Satzung zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister bedürfen. Die von der Mitgliederversammlung des Beklagten am 21. November 1981 und 7. Mai 1983 beschlossenen Satzungsänderungen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in das Vereinsregister eingetragen, sie sind deshalb unwirksam geblieben. Das gilt sowohl für das Außenverhältnis wie für das Innenverhältnis (BGHZ 23, 122, 128). Das Berufungsgericht hat daher bei der Prüfung der Frage, ob der Kläger die satzungsgemäßen Aufnahmevoraussetzungen erfüllt, mit Recht allein auf die gültige Satzung des Beklagten von 1958/1973 abgestellt. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Kläger alle Voraussetzungen erfüllt, an die nach der gültigen Satzung des Beklagten von 1958/1973 eine Aufnahme als Mitglied geknüpft ist. Der Kläger ist ein Rassehundezuchtverein, dem nach ^ 4 A Nr. 1 der Satzung des Beklagten der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft beim Beklagten grundsätzlich eröffnet ist. Der Kläger erfüllt auch die besonderen Aufnahmevoraussetzungen des § 4 A Nr. 3 der Satzung des Beklagten. Der in § 4 A Nr. 3a der Satzung festgelegte Grundsatz des Einplatzprinzips gilt kraft ausdrücklicher Bestimmung der Satzung nicht für Vereine, die sich der Züchtung der Hunderasse der Pudel widmen. Der Kläger ist ein Pudel-Zuchtverein. Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, der Beklagte habe bis zur mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug nicht in Abrede gestellt, daß der Kläger die Pudelzucht nach den anerkannten Regeln und schriftlich festgelegten Bestimmungen (§ 4 A Nr. 3b der Satzung des Beklagten) betreibe. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 1984 habe der Beklagte die pauschale und unsubstantiierte Behauptung aufgestellt, der Kläger halte bei der Züchtung der Pudel die Regeln und festgelegten Bestimmungen nicht ein. Aus der unstreitigen Tatsache, daß der Kläger in der Einladung zur Sonderschau am 10. Juli 1984 die Ausstellung von Dissidenz-Hunden in den Farben black and tan und harlekin zugelassen habe, ergebe sich jedoch nicht, daß beim Kläger derartige Hunde gezüchtet würden. Gegen diese Feststellungen des Berufungsgerichts wendet sich die Revision nicht, sie 10 lassen auch keinen Rechtsfehler erkennen. Es ist mithin davon auszugehen, daß der Kläger die Pudelzucht regelgerecht betreibt. Die Behauptung, der Kläger führe kein Zuchtbuch (§ 4 A Nr. 3c der Satzung des Beklagten), hat der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aufrechterhalten, nachdem der Kläger sein Zuchtbuch vorgelegt hat. Daß der Kläger das Zuchtbuch ordnungsgemäß führt, hat das Berufungsgericht festgestellt; das pauschale Bestreiten der Ordnungsmäßigkeit des Zuchtbuchs durch den Beklagten sei unsubstantiiert. Soweit die Revision geltend macht, es müsse dem Beklagten gestattet sein, "auf das Fehlen der kynologischen Erfordernisse beim klagenden Verein hinzuweisen", trägt sie nicht vor, welches "kynologische Erfordernis" beim Kläger nicht erfüllt ist. Sie bezeichnet keine Tatsachen, deren Würdigung das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft unterlassen haben soll ($ 554 Abs. 3 Nr. 3b ZPO). Damit erfüllt der Kläger alle Voraussetzungen, die vom Beklagten selbst nach seiner gültigen Satzung an die Aufnahme eines Pudelzuchtvereins als ordentliches Mitglied geknüpft sind. Daß der Beklagte eine Wirtschaftsvereinigung und der Kläger ein Unternehmen im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 GWB 11 ist, hat das Berufungsgericht festgestellt (vgl. dazu BGH WuW/E 1725 - Deutscher Landseer Club). Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen und ist in der Revisionsbegründung auch nicht gerügt worden. Auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung der gegenseitigen Interessen ist rechtlich bedenkenfrei. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, daß Monopolverbände einen Aufnahmeantrag nicht ohne triftigen Grund ablehnen dürfen, wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Mitgliedschaft erfüllt sind (RGZ 106, 120; BGHZ 21, 1; BGH LM Nr. 3 zu § 38 BGB; vgl. auch BGH LM Nr. 5 zu § 38 BGB für den Idealverein). Triftige Gründe für die Verweigerung der Mitgliedschaft des Klägers hat die Revision nicht vorgetragen, es sind auch keine erkennbar. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die gebotene Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht umfassend vorgenommen. Das Berufungsgericht habe bei der Interessenabwägung dem Grundsatz der verfassungsrechtlich geschützten Verbandsautonomie des Beklagten nicht hinreichend Rechnung getragen, indem es den Aufnahmeanspruch des Klägers nur an der Satzung von 1958/1973 gemessen und die Satzungsänderungen von 1981 und 1983 unberücksichtigt gelassen habe. Das Berufungsgericht sei insbesondere rechtsfehlerhaft darüber hinweggegangen, daß der Beklagte dem Kläger mehrfach die Aufnahme auf der Grundlage der .L 12 geänderten Satzung angeboten habe. Das Verhalten des Klägers, der diese Angebote immer wieder abgelehnt habe, sei rechtsmißbräuchlich . Diesem Vorbringen der Revision ist zunächst entgegenzuhalten, daß der Beklagte dem Hilfsantrag des Klägers, ihn als vorläufiges Mitglied für die Dauer von drei Jahren nach der am 7. Mai 1983 vom Beklagten verabschiedeten Satzung aufzunehmen, mit dem Argument entgegengetreten ist, der Satzungsentwurf vom 7. Mai 1983 habe "mangels Eintragung zu dem keinen Zeitpunkt Wirksamkeit erlangt" (Klageerwiderungsschriftsatz vom 13. Oktober 1983 S. 3, Bl. 68 GA). Das ist rechtlich zutreffend, weil die Satzungsänderungen von 1981 und 1983 nicht in das Vereinsregister eingetragen und daher gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 BGB, wie eingangs der Entscheidungsgründe bereits dargelegt ist, sowohl für das Außen- als auch für das Innenverhältnis ohne Wirkung geblieben sind. Die gültige Satzung des Beklagten von 1958/1973 sieht aber für Rassehundezuchtvereine nur die ordentliche Mitgliedschaft vor ($ 4 A Nr. 1 der Satzung). Über die Aufnahme als Mitglied hat nach der gültigen Satzung allein die Mitgliederversammlung zu entscheiden. Dem Vorstand stehen in diesem Zusammenhang keine Befugnisse zu. Der Kläger brauchte sich auf eine ihm vom Vorstand des Beklagten angetragene, in der gültigen Satzung nicht vorgesehene vorläufige Mitgliedschaft nicht einzulassen (vgl. dazu BGHZ 21, 1, 7 - Darmimporteure). Ein rechtsmißbräuchliches Verhalten des Klägers kann darin ent- 13 gegen der Ansicht der Revision nicht gesehen werden. Der Kläger hätte sich bei einem Eingehen auf eine vorläufige Mitgliedschaft in die Gefahr begeben, daß Altmitglieder des Beklagten in Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaftsrechte die Einhaltung der gültigen Satzung erzwingen und er so nicht einmal faktisch in den Genuß der mit einer "vorläufigen Mitgliedschaft" verbundenen Vorteile gelangt wäre. Die Revision hat darüber hinaus auch nicht aufzeigen können, warum es für den Kläger zu demutbar sein sollte, sich gegenüber den beiden anderen Pudelzuchtvereinen, dem Verband der Pudelfreunde Deutschlands e.V. und dem Deutschen Pudel-Club e.V., die ordentliche Mitglieder des Beklagten sind, mit einer in der gültigen Satzung nicht vorgesehenen "vorläufigen Mitgliedschaft" zu begnügen. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei der Interessenabwägung nicht hinreichend gewürdigt, daß dem Beklagten die Möglichkeit verbleiben müsse, Splittervereine abzuweisen, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß auch insoweit in der gültigen Satzung von 1958/1973 weder eine bestimmte Mitgliederzahl noch ein bestimmtes Zuchtpotential zur Voraussetzung der Aufnahme als ordentliches Mitglied des Beklagten gemacht ist. Im übrigen hat das Berufungsgericht festgestellt, daß beim Beklagten 11 Hundezuchtvereine als ordentliche Mitglieder aufgenommen sind, deren Mitgliederzahl unter 100 liegt, wobei die beiden kleinsten Clubs nur 16 bzw. 17 Mitglieder zählen. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus festgestellt, daß mit einem 14 Anwachsen der Mitglieder zahl des Klägers erst nach seiner Aufnahme in den Beklagten zu rechnen ist. Wenn der Beklagte einen hohen Mitgliederbestand zur Voraussetzung der Aufnahme macht, schließt er neu gegründete Hundezuchtvereine von der Mitgliedschaft de facto aus und diskriminiert sie so gegenüber den Wettbewerbern, die bereits Mitglieder des Beklagten sind. Bei dieser Sachlage ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht unter Abwägung der Interessen beider Parteien zu der Auffassung gelangt ist, die Ablehnung der Aufnahme des Klägers auf der Grundlage der gültigen Satzung von 1958/1973 stelle sich als eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung dar, die den Kläger gegenüber seinen Wettbewerbern, insbesondere gegenüber den in den Beklagten bereits aufgenommenen Pudelzuchtvereinen, nämlich dem Verband der Pudelfreunde Deutschlands e.V. und dem Deutschen Pudel-Club e.V., unbillig benachteilige. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf $ 97 Abs. Pfeiffer Dr. Kellermann Mees Maltzahn 1 ZPO. Theune