BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
KZR 28/84 URTEIL Verkündet am
11. März 1986 Walz,
J ustizamtsinspek tor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Verbandes für das D^HI Hi durch seinen 1. Präsidenten Kurt G D
e.V., vertreten
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
gegen
den Verein von L| e.V. (VLD), gesetzlich Dipl.-Ing. Willi S|
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und
vertreten durch ’El
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den 1. Vorsitzenden ■Straße I
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionsbeklagten,
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Marz 1986 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Theune, Dr. Mees und Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 16. Oktober 1984 verkündete Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist ein im August 1981 gegründeter, in das Vereinsregister eingetragener Rassehunde-Zuchtverband zur Förderung der Landseer-Hunde. Satzungsgemäß will er Züchter, Halter und Freunde der Landseer-Hunde vereinen und unter Beachtung des Standards der Föderation Cynologique Internationale (FCI), des Weltdachverbands für das Hundewesen, die planmäßige Zucht von Landseer-Hunden pflegen, die Verbreitung dieser
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Hunderasse fördern sowie seine Mitglieder in allen ihre Hunde betreffenden Fragen beraten.
Der Beklagte ist die Nachfolgeorganisation des im Jahre 1906 gegründeten "Deutschen Kartells für Hundewesen e.V.". Er bezeichnet sich als "die berufene Vertretung des gesamten deutschen Hundewesens". Als deutscher Dachverband für das Hundewesen ist er Mitglied der Federation Cynologique Internationale (FCI). Als eine seiner "Hauptaufgaben" ist in der Satzung die "Zusammenschließung sämtlicher Rassezuchtvereine, Gebrauchshundverbände und Landesverbände für das Deutsche Hundewesen, insbesondere von Vereinen gleicher Hunderassen" herausgestellt ($ 2a der Satzung). Ordentliche Mitglieder des Beklagten können Rasse-hundezuchtvereine und Gebrauchshundverbände sowie Landesverbände des Beklagten sein ($ 4 Abs. 1 der Satzung). Der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist in § 4 A Abs. 3 der Satzung des Beklagten an die Voraussetzung gebunden, daß
a) die gleiche Hunderasse nicht im Verband vertreten ist (sog. Einplatzprinzip), wovon jedoch die Rasse der Pudelhunde ausgenommen ist?
b) nach den anerkannten Regeln und schriftlich festgelegten Bestimmungen gezüchtet wird?
c) ein Zuchtbuch ordnungsgemäß geführt wird.
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Die Landseer-Hunde werden im beklagten Verband bereits durch den Deutschen Landseer-Club e.V. vertreten. Dieser hatte seine Aufnahme in einem Kartellverwaltungsverfahren nach § 27 GWB erzwungen, in welchem unter anderem ein Rechtsbeschwerdebeschluß des Bundesgerichtshofs vom 13. November 1979 (KVR 1/79 - WuW/E BGH 1725 - Deutscher Landseer Club) und eine rechtskräftige Beschwerdeentscheidung des Kammergerichts vom 16. April 1980 (Kart 4/80 - WuW/E OLG 2312) ergangen sind.
Von der Mitgliederversammlung des Beklagten am 21. November 1981 und 7. Mai 1983 beschlossene Satzungsänderungen sind nicht in das Vereinsregister eingetragen.
Nach seiner Gründung im Jahre 1981 beantragte der Kläger seine Aufnahme in den beklagten Dachverband. Dieser trug dem Kläger mit Schreiben vom 27. April 1982 an, ihn zu den Bedingungen der am 21. November 1981 beschlossenen Satzung als vorläufiges Mitglied aufzunehmen. Die Forderung des Klägers, ihn gemäß der gültigen Satzung von 1958/1973 als ordentliches Mitglied aufzunehmen und ihm die Führung eines eigenen, vom Beklagten und damit auch international anerkannten Zuchtbuchs zu gestatten, lehnte der Beklagte ab. Der Kläger hat den Beklagten daraufhin verklagt, ihn als ordentliches Mitglied nach der gültigen Satzung von 1958/1973 aufzunehmen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte die Abweisung der Klage.
Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte sei verpflichtet, den Kläger als ordentliches Mitglied aufzunehmen.
Wie der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 13. November 1979 (KVR 1/79 - WuW/E BGH 1725 - Deutscher Landseer Club) entschieden habe, sei der Beklagte eine Wirtschaftsvereinigung im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 GWB. Der Kläger sei ein Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift. Seine Situation und seine Aufgaben seien keine anderen als die des Deutschen Landseer Club e.V., hinsichtlich dessen der Bundesgerichtshof die Unternehmenseigenschaft bejaht habe.
Die Nichtaufnahme des Klägers stelle sich als eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den als Mitgliedern des Beklagten bereits aufgenommenen Hundezuchtvereinen
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dar, durch die der Kläger im Wettbewerb unbillig benachteiligt werde.
Auszugehen sei von der gültigen Satzung von 1958/1973, denn die von der Mitgliederversammlung des Beklagten am 21. November 1981 und 7. Mai 1983 beschlossenen Satzungsänderungen seien mangels Eintragung in das Vereinsregister nicht wirksam geworden. Deshalb habe der Kläger auf das Angebot des Beklagten, ihn auf der Grundlage der am 21. November 1981 beschlossenen Satzungsänderung als vorläufiges Mitglied aufzunehmen, nicht eingehen müssen. Die gültige Satzung von 1958/1973 sehe eine vorläufige Mitgliedschaft nicht vor. Die Aufnahme des Klägers als ordentliches Mitglied entsprechend der gültigen Satzung von 1958/1973 habe der Beklagte abgelehnt.
Auf das in § 4 A Nr. 3a der gültigen Satzung verankerte Einplatzprinzip könne sich der Beklagte nicht berufen, denn dieses Prinzip sei die Quelle für die Diskriminierung des Klägers. Für das Einplatzprinzip gebe es keine sachliche Rechtfertigung. Es stehe in unmittelbarem Widerspruch zu dem satzungsgemäßen Ziel des Beklagten, "die berufene Vertretung des gesamten deutschen Hundewesens" zu sein, und mißachte auch die in § 2a der Satzung statuierte "Hauptaufgabe", die Zusammenschließung sämtlicher Rassezuchtvereine zu fördern, "insbesondere von Vereinen gleicher Hunderassen". Das Anliegen, für die Reinhaltung der Hunderassen und die Einhaltung
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bestimmter Zuchtregeln zu sorgen, hätte dem Beklagten das Bestreben diktieren müssen, möglichst alle Hundezüchter unter dem Dach seines Verbandes zu vereinen, denn nur so könne er die Hundezüchter an die von ihm für richtig gehaltenen Zuchtregeln binden.
Angesichts der grundsätzlichen Unvereinbarkeit des Einplatzprinzips mit dem Verbandszweck des Beklagten müßten besondere und schwerwiegende Gründe vorliegen, um es gleichwohl zu rechtfertigen. Solche Gründe seien nicht dargetan und auch nicht erkennbar.
Letztlich rechtfertige der Beklagte das Einplatzprinzip allein damit, die Anzahl der Zuchtbücher müsse auf ein oder zwei Stück beschränkt bleiben, um die Übersichtlichkeit des Zuchtbuchs und die Kontrollierbarkeit der Ahnentafeln zu gewährleisten; eine Aufsplitterung der Zuchtbücher würde es unmöglich machen, das Zuchtpotential zu überblicken. In Wahrheit bestehe jedoch gar kein Bedürfnis, die Zahl der Zuchtbücher zu beschränken. Die vom Beklagten vorgetragenen Nachteile könnten durch einfache organisatorische Maßnahmen vermieden werden. So könnten die Mitglieder des Beklagten beispielsweise verpflichtet werden, die eigenen Zuchtbücher in Karteiform zu führen und eine Kopie jeder Karteikarte dem Beklagten oder einem zu bildenden Zwischenverband zur Verfügung zu stellen. Wer immer sich für den Gesamtbestand an Zuchtmasse interessiere, könne die Zentral-
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kartei einsehen. Erst recht böten die Mittel der elektronischen Datenverarbeitung vielfältige Möglichkeiten, um Daten, die an verschiedenen, auch weit verstreuten Stellen entständen und dort erstmals aufgezeichnet würden, zentral zu sammeln, zu speichern und für den Abruf aus beliebigem Anlaß bereitzuhalten.
Auf der anderen Seite seien die Nachteile, welche dem Kläger durch die Verweigerung der Mitgliedschaft beim Beklagten entständen, beträchtlich. Seine Ahnentafeln, seine Richter und Sonder schauen würden vom Beklagten nicht anerkannt. Das führe zu geringeren Verkaufspreisen für die von den Mitgliedern des Klägers gezüchteten Welpen. Dies wiederum könne dazu führen und habe nachweislich bereits dazu geführt, daß Mitglieder den Kläger verließen? ebenso beeinträchtige diese Situation das Interesse von Züchtern, Mitglieder des Klägers zu werden. Die Effizienz des Klägers hänge aber von der Größe seiner Mitgliederzahl und des damit Hand in Hand gehenden Zuchtpotentials ab.
In der Berufungsverhandlung habe der Beklagte erklärt, er mache nicht geltend, daß beim Kläger nicht nach den anerkannten Regeln und schriftlich festgelegten Bestimmungen gezüchtet werde ($ 4 A Ziff. 3b der Satzung von 1958/1973). Der neue Vortrag in dem nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 28. Juni 1984, in dem der Beklagte im einzelnen dargelegt habe, daß und aus welchen Gründen die Zuchtbestimmungen des Klägers "chaotisch" seien, müsse unbe-
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rücksichtigt bleiben, da er nicht in der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden sei. Zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestehe kein Anlaß.
Was die Behauptung des Beklagten betreffe, der Kläger führe entgegen § 4 A Ziff. 3c der Satzung von 1958/1973 kein ordnungsgemäßes Zuchtbuch, so habe der Beklagte einen diesbezüglichen Nachweis in der Korrespondenz über den Aufnahmeantrag des Klägers nicht verlangt, sondern dem Kläger im Gegenteil erklärt, diesem stehe das SammelZuchtbuch des Beklagten offen, falls der Deutsche Landseer Club e.V. Zuchtbucheintragungen des Klägers in sein Zuchtbuch verweigere. Wenn aber der Beklagte dem Kläger mit Rücksicht auf diese Erklärung sein SammelZuchtbuch habe offenhalten müssen, das benutzen zu wollen der Kläger angekündigt habe, dann könne der Beklagte die jeweilige Eintragung dort von der Mitteilung der jetzt vermißten "Detailangaben" abhängig machen. Auf die in den Zuchtaufstellungen des Klägers fehlenden Details komme es daher nicht weiter an. Im übrigen erschienen die fehlenden Detailangaben nicht so wesentlich, daß deshalb eine ordnungsgemäße Zuchtbuchführung durch den Kläger verneint werden könnte. Es fehlten lediglich die Angaben über die Großeltern sowie über Titel, Leistungskennzeichen und die Vornamen der Welpen mit Zuchtbuchnummern und die Angaben über Haarfarbe, Haarart und zuchtausschließende Fehler. Der Auffassung des Beklagten, die in der Berufungsverhandlung vorgelegten Unterlagen des Klägers
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erfüllten die Bedingungen eines ordnungsgemäßen Zuchtbuchs nicht, könne nicht beigepflichtet werden.
Eine Abwägung der beiderseitigen Interessen ergebe ein Übergewicht zugunsten des Klägers. Da die Mitgliederversammlung, die nach § 4 A Ziff. 3 der Satzung von 1958/1973 über den Aufnahmeantrag des Klägers zu entscheiden habe, die Aufnahme des Klägers innerhalb angemessener Zeit nicht beschlossen habe, sei dieser Beschluß durch Gerichtsurteil zu ersetzen.
II.
Gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob der Beklagte zur Aufnahme des Klägers verpflichtet ist, auf die Satzung des Beklagten von 1958/1973 abgestellt und die von der Mitgliederversammlung des Beklagten beschlossenen Satzungsänderungen vom 21. November 1981 und 7. Mai 1983 unberücksichtigt gelassen hat.
Die Rüge der Revision greift nicht durch.
In § 71 Abs. 1 Satz 1 BGB ist bestimmt, daß Änderungen der Satzung zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister bedürfen. Die von der Mitgliederversammlung des Be-
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klagten am 21. November 1981 und 7. Mai 1983 beschlossenen Satzungsänderungen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in das Vereinsregister eingetragen. Sie sind deshalb unwirksam geblieben. Das gilt sowohl für das Außenverhältnis wie für das Innenverhältnis (BGHZ 23, 122, 128). Das Berufungsgericht hat daher bei der Prüfung der Frage, ob der Kläger die satzungsgemäßen Aufnahmevoraussetzungen erfüllt, mit Recht allein auf die gültige Satzung des Beklagten von 1958/1973 abgestellt.
Die gültige Satzung kennt nur die ordentliche und die außerordentliche Mitgliedschaft (§ 4 A Nr. 1 und 2 der Satzung) . Ordentliches Mitglied können nur Rassehundezuchtvereine, Gebrauchshundverbände und Landesverbände des Beklagten sein, während die außerordentliche Mitgliedschaft anderen Vereinen Vorbehalten ist, sofern sie das deutsche Hundewesen fördern und sich ihre Aufgaben und Zielsetzungen mit denen des Beklagten eng berühren. Über die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied hat nach § 4 A Nr. 3 der Satzung allein die Mitgliederversammlung des Beklagten durch Mehrheitsbeschluß zu entscheiden. In der gültigen Satzung ist eine "vorläufige Mitgliedschaft" nicht vorgesehen. Es besteht auch keine Satzungsbestimmung, die es dem Vorstand gestattet, einen Bewerber für die Dauer von drei Jahren als vorläufiges Mitglied des Beklagten aufzunehmen. Da es in der gültigen Satzung keine Grundlage für eine vorläufige Mitgliedschaft
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gibt und es dem Vorstand des Beklagten folglich nach der gültigen Satzung nicht gestattet ist, dem Kläger für die Dauer von drei Jahren eine vorläufige Mitgliedschaft anzutragen, brauchte sich der Kläger auf das Angebot des Beklagten nicht einzulassen (vgl. dazu BGHZ 21, 1, 7 - Darmimporteure). Hätte er das getan, wäre er Gefahr gelaufen, daß Altmitglieder des Beklagten in Wahrnehmung ihrer Mitgliedsrechte die Einhaltung der gültigen Satzung durch den Vorstand erzwingen, so daß er nicht einmal faktisch in den Genuß der mit einer "vorläufigen Mitgliedschaft" verbundenen, darüber hinaus eingeschränkten Vorteile gelangt wäre.
2. Die Revision rügt auch ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht dem Antrag des Beklagten, den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zur Eintragung der Satzungsänderungsbeschlüsse vom November 1981 und Mai 1983 in das Vereinsregister auszusetzen, nicht entsprochen hat. Die Ablehnung der Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO durch das Berufungsgericht kann mit der Revision nicht angegriffen werden. Das gilt selbst dann, wenn sie in den Gründen des Berufungsurteils erfolgt ist (BGH LM Nr. 1 zu § 252 ZPO im Anschluß an RG HRR 1928 Nr. 1519 und 1937 Nr. 1553), was im Streitfall nicht einmal geschehen ist.
3. Ohne Erfolg beanstandet die Revision auch die Auffassung des Berufungsgerichts, auf das in § 4 A Nr. 3a der gültigen Satzung verankerte Einplatzprinzip könne die Nichtaufnahme
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des Klägers nicht gestützt werden.
Wie dem Beschluß des erkennenden Senats vom 13. November 1979 (KVR 1/79 - WuW/E 1725 - Deutscher Landseer Club) zu entnehmen ist, kann das in der Satzung des Beklagten verankerte Einplatzprinzip nicht schon von vornherein als sachlich nicht gerechtfertigte Aufnahmebeschränkung beurteilt werden. Vielmehr ist das von dem Beklagten mit dem Einplatzprinzip verfolgte Verbandsinteresse abzuwägen gegen die dem Bewerber um die Mitgliedschaft aus der Zurückweisung erwachsenden Nachteile. Das Ergebnis dieser Abwägung liefert den Maßstab dafür, ob dem die Aufnahme verweigernden Beklagten zu demutbar ist, den mit der Aufnahmebeschränkung verbundenen Zweck durch eine andere, "mildere" Ausgestaltung der Satzung zu erreichen und auf diesem Wege die unbillige Benachteiligung des Klägers gegenüber Mitbewerbern zu beseitigen.
Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat der Beklagte das Einplatzprinzip letztlich allein noch mit dem Argument verteidigt, die Anzahl der Zuchtbücher müsse auf ein oder zwei Stück beschränkt bleiben, "um die Übersichtlichkeit des Zuchtbuchs und die Kontrollierbarkeit von Ahnentafeln zu erhalten"; eine Aufsplitterung der Zuchtbücher würde es unmöglich machen, das Zuchtpotential zu überblicken.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, für eine Beschrän-
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kung der Zahl der Zuchtbücher bestehe schlechterdings kein Bedürfnis, mag zweifelhaft sein. Das Berufungsgericht hat aber einfache, dem Beklagten zu demutbare organisatorische Maßnahmen aufgezeigt, durch welche die Führung eines zentralen Zuchtbuchs für jede Rasse sichergestellt werden könnte. Es hat andererseits festgestellt, daß der Kläger an einer Mitgliedschaft im beklagten Dachverband für das deutsche Hundewesen ein existenzielles wirtschaftliches Interesse hat. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn es das Berufungsgericht angesichts dieser von ihm festgestellten Umstände nicht für vertretbar gehalten hat, dem Kläger die Aufnahme als Mitglied des Beklagten unter Berufung auf die mit dem Einplatzprinzip nach der Behauptung des Beklagten verfolgte Führung eines einheitlichen Zuchtbuchs für die Rasse der Landseer-Hunde zu verweigern.
4. Die Revision rügt ferner zu Unrecht, daß das Berufungsgericht den im nachgelassenen Schriftsatz des Beklagten vom 28. Juni 1984 enthaltenen neuen Vortrag, eine nach Schluß der mündlichen Verhandlung vorgenommene Überprüfung habe ergeben, daß der Kläger nicht nach den anerkannten Regeln und schriftlich festgelegten Bestimmungen züchte (Aufnahmevoraussetzung nach § 4 A Nr. 3b der Satzung von 1958/1973), unberücksichtigt gelassen hat. Ausweislich der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. Protokoll vom 22. Mai 1984 S. 2, Bl. 272 GA) hat der Beklagte aus-
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drücklich erklärt, er berufe sich nicht darauf, daß der Kläger die Aufnahmevoraussetzung gemäß § 4 A Nr. 3b der gültigen Satzung von 1958/1973 nicht erfülle. Zu dieser Frage war dem Beklagten keine Schriftsatzfrist gemäß § 283 ZPO eingeräumt worden. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht das Bestreiten des Beklagten in dem nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 22. Mai 1984 daher gemäß § 296a ZPO unberücksichtigt gelassen.
5. Ohne Erfolg beanstandet die Revision weiter, das Berufungsgericht sei über die Behauptung des Beklagten hinweggegangen, der Kläger führe kein ordnungsgemäßes Zuchtbuch und erfülle deshalb nicht die Aufnahmevoraussetzungen nach § 4 A Ziff. 3c der gültigen Satzung von 1958/1973.
Nicht gebilligt werden kann allerdings die Haupterwägung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe im Zusammenhang mit der Korrespondenz über den Aufnahmeantrag des Klägers den Nachweis eines ordnungsgemäß geführten Zuchtbuchs nicht verlangt, den Kläger vielmehr im Gegenteil auf sein, des Beklagten, Sammelzuchtbuch verwiesen. Der Beklagte habe daher die Möglichkeit, die jeweilige Eintragung im Sammelzuchtbuch von ordnungsgemäßen und vollständigen Abstammungsnachweisen durch den Kläger abhängig zu machen. Das Berufungsgericht vernachlässigt, daß das Angebot des Beklagten, dem Kläger das Sammelzuchtbuch offenzuhalten, zu einem Zeitpunkt unterbreitet worden ist, als
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die Parteien über eine Mitgliedschaft des Klägers auf der Grundlage der von der Mitgliederversammlung des Beklagten am 21. November 1981 beschlossenen Satzungsänderung verhandelten. Eine Aufnahme auf der Grundlage dieser am 21. November 1981 beschlossenen, wegen fehlender Eintragung in das Vereinsregister unwirksamen Satzungsänderung (S 71 Abs. 1 Satz 1 BGB) hat der Kläger abgelehnt. Er hat vielmehr seine Aufnahme als ordentliches Mitglied nach der gültigen Satzung von 1958/1973 verlangt und den Beklagten nach dessen Weigerung auf Aufnahme als ordentliches Mitglied nach der gültigen Satzung verklagt.
Die Frage der Eröffnung des SammelZuchtbuchs des Beklagten für den Kläger ist von den Parteien nur in dem genannten Zusammenhang zu dem Zwecke einer vergleichsweisen Beilegung des Rechtsstreits erörtert worden, zu der es nicht gekommen ist (vgl. Schreiben des Klägers vom 11.4.1983 - Bl. 128, 129 GA - und 18.4.1983 - Bl. 130 GA - einerseits und die Antwort des Beklagten vom 2.5.1983 - Bl. 131, 132 GA - andererseits). Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat der Kläger sein von Beginn an verfolgtes Ziel der Aufnahme in den Beklagten "gemäß der derzeit allein gültigen Satzung des VDH unter Führung eines eigenen, vom VDH anerkannten Zuchtbuchs" (vgl. den Aufnahmeantrag des Klägers vom 18.6.1982 - Bl. 79, 80 GA) weiterverfolgt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür feststellbar, daß der Beklagte eine fortbestehende Verpflichtung übernommen hat, dem Kläger unbedingt und unbefristet sein SammelZuchtbuch offenzuhalten.
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Obwohl die Haupterwägung des Berufungsgerichts aus den dargelegten Gründen nicht tragfähig ist, bleibt der Revisionsangriff erfolglos, weil die Hilfserwägung des Berufungsgerichts die Entscheidung trägt. Entgegen der Behauptung der Revision ist das Berufungsgericht nicht über den Vortrag des Beklagten hinweggegangen, der Kläger führe kein ordnungsgemäßes Zuchtbuch, sondern hat das Vorbringen in dem dem Beklagten zu dieser Frage nachgelassenen Schriftsatz vom 28. Juni 1984 in seiner Hilfserwägung berücksichtigt und gewürdigt.
Der Beklagte hatte im nachgelassenen Schriftsatz vom 28. Juni 1984 vorgetragen, in einem ordnungsgemäß geführten Zuchtbuch müßten für jeden Wurf mindestens folgende Eintragungen enthalten sein: der Züchtername, der Zwingername, der Wurftag, Vor- und Zwingername des Vaters und der Mutter der Welpen mit Zuchtbuchnummern, Titeln, Leistungskennzeichen und eventuell H-D-Befund, Vornamen der Welpen mit Zuchtbuchnummern, eventuell Haarfarbe, Haarart und zuchtausschließende Fehler.
Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt, in den Vereinsmitteilungen des Klägers fehlten lediglich die Angaben über die Großeltern, Angaben über Titel, Leistungskennzeichen und die Vornamen der Welpen sowie die Angaben über Haarfarbe, Haarart und zuchtausschließende Fehler. Die Angaben über Haarfarbe und Haarart sowie über zuchtausschließende Fehler habe der Beklagte selbst als fakultativ bezeichnet.
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Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die fehlenden Angaben in den Vereinsmitteilungen des Klägers in tatrichterlicher Würdigung als unwesentlich qualifiziert hat. Die Revision hat insoweit auch keine konkrete Rüge erhoben und etwa eine der fehlenden Angaben unter Nennung von Gründen als wesentlich herausgestellt, sondern sich mit der Pauschalbehauptung begnügt, es hätte "einer Berücksichtigung des Umstandes bedurft, daß ... das Zuchtbuch des Klägers den kynologischen Erfordernissen" nicht entspreche. Mit der Frage, ob das Zuchtbuch den "kynologischen Erfordernissen" entspricht, d.h. als ordnungsgemäß! bezeichnet werden kann, hat sich das Berufungsgericht jedoch, wie dargelegt ist, beschäftigt.
Eine das Verfahren betreffende Rüge im Sinne von § 554 Abs. 3 Nr. 3b ZPO hat die Revision nicht erhoben. Sie hat insbesondere nicht gerügt, das Berufungsgericht habe den im Schriftsatz vom 28. Juni 1984 angebotenen Sachverständigenbeweis für die Mangelhaftigkeit der Zuchtbucheintragungen verfahrensfehlerhaft nicht erhoben.
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Aus den vorgenannten Gründen mußte die Revision des Beklagten erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Pfeiffer Dr. Kellermann Theune
Mees Maltzahn