BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
KZR 28/81
URTEIL
Verkündet am 19. Oktober 1982 Schwarz,
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Franz AG,
vertreten durch den Vorstand Dipl.-Kfm. Gerhard
}-Weg
Beklagte und Revisionsklägerin,
gesetzlich
fr
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres.
und
gegen
Anton Graf
lstraß<
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 1982 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer, die Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und Lohmann und die Richter Dr. Kellermann und Frau Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Oktober 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Mutter des Klägers betrieb eine Brauerei. Sie war u.a.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Eigentümerin eines in P
gelegenen Grundstücks, auf dem
die Gaststätte "P
Hof" betrieben wird. Im Jahre 1968
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übereignete sie dem Kläger das Gaststättengrundstück. Ein bereits seit 1956 bestehender Vertrag zwischen der Brauerei und den Pächtern der Gaststätte, den Eheleuten wurde neu
gefaßt und verlängert.
Durch schriftlichen Vertrag vom 23. Dezember 197o verkauften die Mutter des Klägers die Brauerei und der Kläger das Inventar der Gaststätte an die Beklagte. Der Kläger verpflichtete sich, seinen gesamten Bedarf an Bieren, bierähnlichen und alkoholfreien Getränken innerhalb und außerhalb der Gaststätte bis zu dem 7. Januar 1996 ausschließlich von der Beklagten oder ihrer Tochtergesellschaft zu beziehen oder beziehen zu lassen, soweit diese Getränke von diesen Gesellschaften hergestellt oder vertrieben werden (Nr. XXIX Abs. 1). Ferner heißt es im Vertrag: "Als Bier- und Getränkepreise gelten die jeweils gültigen Tagespreise der Käuferin bzw. deren Tochtergesellschaft ..., die diese Gesellschaften den Pächtern eigener Gastwirtschaften zu verrechnen pflegen ..." (Nr. XXIX Abs. 2).
Zur Sicherung der Getränkebezugsverpflichtung bestellte der Kläger der Beklagten eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an dem Gaststättengrundstück.
Durch notariellen Vertrag vom 7. April 1977 verkaufte der Kläger das Gaststättengrundstück zu dem Preis von 63o ooo DM an den bisherigen Pächter HflHBl. Eine Erhöhung des Kaufpreises
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ist im Kaufvertrag für den Pall vorgesehen, daß vor dem 7. Januar 1996 die Löschung der Dienstbarkeit bewilligt wird.
Mit Schreiben an die Beklagte vom 21. Mai 1977 kündigte der Kläger den Getränkelieferungsvertrag. Die Beklagte widersprach.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Getränkelieferungsvertrag sei nichtig, weil er dem Schriftformerfordernis des § 34 GWB nicht genüge und außerdem, insbesondere wegen der Dauer der Bezugsbindung, gegen die guten Sitten verstoße. Jedenfalls sei die Kündigung des Vertrags berechtigt, weil er (Kläger) bis zu dem Verkauf des Gaststättengrundstücks infolge der Bezugsbindung die Opfergrenze überschreitende Verluste habe hinnehmen müssen und die Beklagte zudem ihr aus dem Vertrag obliegende Verpflichtungen nicht eingehalten habe.
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß der Bierlieferungsvertrag rechtsunwirksam ist, hilfsweise die Feststellung, daß der Vertrag zu einem früheren, dem Ermessen des Gerichts überlassenen Zeitpunkt endet, und die Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in die Löschung der Dienstbarkeit.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Hauptanträgen der Klage entsprochen.
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Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 23. September 198o (WuW/E BGH 1773) das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt,, die Auffassung des Oberlandesgerichts, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 34 GWB nichtig, weil die Überlassung des Gaststätteninventars in der Vertragsurkunde nicht erwähnt ist, sei nicht zu billigen.
Aufgrund der erneuten Berufungsverhandlung hat das Oberlandesgericht wiederum den Hauptanträgen des Klägers entsprochen-. Mit der erneuten Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt erneut zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht«
I. 1. Das Berufungsgericht hat die in dem ersten Revisionsurteil offen gebliebene Frage, ob die in Nr. XXIX Abs. 2 des Vertrages enthaltene Preisklausel dem Formerfordernis des § 34 GWB entspricht, verneint. Es hat deshalb den Vertrag vom 23. Dezember 197o nach § 125 BGB als nichtig angesehen. Zur
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Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Formvorschrift sei verletzt, weil die Parteien mit der Klausel, es sollten die "jeweils gültigen Tagespreise" gelten, nicht alles oder etwas anderes schriftlich niedergelegt hätten, als vereinbart worden sei. Das ergebe sich aus dem Vortrag des Beklagten, die Parteien hätten sich auf die in den Preislisten angegebenen Preise geeinigt. Der Vortrag des Klägers, über die Getränkepreise sei nicht mehr vereinbart worden, als sich der Vertragsklausel entnehmen lasse, stelle kein Bestreiten dieses Vorbringens dar. Von diesem sei daher - als dem Kläger günstig - auszugehen, ohne Rücksicht darauf, ob der Kläger es sich zu eigen gemacht habe.
Es möge sein, daß sich die Vertragsparteien darin einig gewesen seien, die jeweils gültigen Tagespreise seien die Listenpreise. Dieser Umstand habe aber im Vertragswortlaut keinen hinreichenden Ausdruck gefunden, denn die "jeweils gültigen Tagespreise" seien nicht dasselbe wie die "Preise in den Preislisten".
2. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß § 34 GWB eine vollständige schriftliche Abfassung des Vertrages verlangt. Nur solche vertraglichen Nebenverpflichtungen, die sich aus dem Sinn und Zweck des Vertrages sowie aus Treu und Glauben unmittelbar ergeben, bedürfen nicht der schriftlichen Niederlegung. Anforderungen an den Vertragsinhalt stellt die Formvorschrift nicht (vgl. Urteile des Senats BGHZ 84, 125;
BGHZ 53, 3o8 - Diskothek; BGHZ 77, 1 - Preisblätter). Indessen verdient die Auffassung des Berufungsgerichts, diese Voraus-
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Setzungen seien nach dem Vorbringen der Parteien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, keine Billigung.
a) Das Berufungsgericht versteht die Preisklausel in Nr. XXIX Abs. 2 des Vertrages dahin, daß die Parteien mit der Geltung der "jeweils gültigen Tagespreise" keine Listenpreise vereinbart hätten. Diese Auslegung, die sich an den Wortlaut des Vertrages hält und nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie ist daher für das Revisionsgericht bindend. Ebenso ist für dieses Revisionsverfahren die Ansicht des Berufungsgerichts zugrunde zu legen, die "jeweils gültigen Tagespreise" seien nicht dasselbe wie Listenpreise .
b) Ferner kann mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden daß die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 9. März 1981 (S. 3) behauptet hat, die Parteien hätten sich bei Vertragsschluß auf die in den Preislisten der Beklagten enthaltenen Preise geeinigt .
c) Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe diese Behauptung der Beklagten nicht bestritten, vermag der erkennende Senat jedoch nicht zu teilen. Der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 18. März 1981 (S. 6), er habe nicht vorgetragen und könne nicht vortragen, daß über die Getränkepreise mehr vereinbart worden sei, als sich der Klausel entnehmen
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lasse, enthält - zu demal es um eigene Handlungen und Wahrnehmungen des Klägers geht - die Behauptung, daß Tagespreise, also keine Listenpreise vereinbart worden seien. Damit hat er eine andere Darstellung des Sachverhalts gegeben als die Beklagte. Deren Behauptung, die Parteien hätten sich auf die Listenpreise geeinigt, ist daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht unstreitig. Dies festzustellen, ist dem Revisionsgericht nicht verwehrt. Die abweichende Auffassung des Berufungsgerichts hat für das Revisionsverfahren keine bindende Wirkung, da der Sachvortrag einer Partei eine Prozeßhandlung darteilt (vgl. Baumgärtel, Wesen und Begriff der Prozeßhandlung einer Partei im Zivilprozeß, S. 79), in deren Auslegung das Revisionsgericht frei ist (BGHZ 4, 328, 334; BGH Urteile vom 23. September 1959 - V ZR 37/56 - LM ZPO § 549 Nr. 5o; vom 25. Mai 1962 - I ZR 181/60 - NJW 1962, 139o, 1391, jeweils m.w.Nachw.).
d) Hiernach hat allein die Beklagte die Behauptung aufgestellt, die Parteien hätten sich - anders als im Vertrage zu dem Ausdruck gebracht - auf die Geltung der Listenpreise geeinigt, während nach der Darstellung des Klägers insoweit im schriftlichen Vertrag nichts anderes als das Vereinbarte niedergelegt worden ist. Nach dem Vortrag des Klägers genügt der Vertrag vom 23. Dezember 197o daher (auch) in diesem Punkt dem Schriftformerfordernis des § 34 GWB, während nach der Darstellung der Beklagten ein Verstoß gegen diese Vorschrift in Betracht kommt. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, handelt es sich mithin nicht um
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einen Fall sog. äquipollenten (gleichwertigen) Parteivorbringens. Vielmehr stellt sich die Frage, ob der Klage allein deshalb stattgegeben werden kann, weil die Beklagte eine ihr ungünstige Behauptung aufgestellt hat (vgl. zu diesem Problem BGH Urteil vom 29. Oktober 1973 - II ZR 73/72 - VersR 1974,
16o) .
Diese Frage ist jedenfalls zu verneinen, wenn der Kläger - wie hier - seinerseits einen Sachverhalt behauptet, der den mit der Klage erhobenen Anspruch nicht zu begründen vermag, also unschlüssig ist (RGZ 94, 348, 351; s. auch BGH Urteil vom 29. Oktober 1973 aaO). Da der Kläger die Formnichtigkeit des Vertrages geltend macht, wäre es an ihm gewesen, die gegen ihn sprechende Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Vertragsurkunde zu widerlegen. Da er das nicht getan, sondern im Gegenteil einen Sachverhalt behauptet hat, bei dem der Vertrag der in § 34 GWB verlangten Schriftform genügt, muß er sich an seinem Vorbringen festhalten lassen, ohne daß es noch auf die abweichende Darstellung der Beklagten ankommt. Der Klage durfte daher nicht mit der Begründung stattgegeben werden, der Vertrag vom 23. Dezember 197o sei nichtig, weil die Vereinbarung über die Getränkepreise entgegen § 34 GWB nicht schriftlich abgefaßt worden sei.
II. Das angefochtene Urteil kann daher mit der ihm gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Zu einer eigenen abschließen-
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den Entscheidung ist der Senat nicht in der Lage, da nach wie vor ungeklärt ist, ob und inwieweit der Vertrag vom 23. Dezember 197o im Hinblick auf die Dauer der vom Kläger eingegangenen Bierbezugsbindung Bestand hat. Die Sache muß daher erneut an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Pfeiffer
v. Gamm
Lohmann
Dr. Kellermann
Scholz-Hoppe