BGH · KZR 27/96 vom 07.10.1997
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Leitsatz / Zusammenfassung
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß und die Richter Dr. v. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Das Berufungsgericht hat die angegriffene Remailing-Tätigkeit der Beklagten auch unter Berücksichtigung des Gemeinschafttsrechts zu Recht als rechtswidrig angesehen (vgl. Diese Tätigkeit ist kein Kurierdienst von Person zu Person und stellt auch in dem Bereich, in dem sie in das Beförderungsmonopol der Klägerin eingreift, keine spezifische Dienstleistung dar, die der herkömmliche Postdienst nicht anbietet. Der Beförderungsvorbehalt zugunsten der Klägerin gemäß § 2 PostG ist nach den getroffenen Feststellungen auch hinsichtlich der ausgehenden Auslandspost erforderlich, weil sonst das wirtschaftliche Gleichgewicht bei den Dienstleistungen, mit denen die Klägerin bei der einund der ausgehenden Auslandspost als komplementären Tätigkeiten (vgl. Die Entscheidung darüber, ob eine Wettbewerbsbeschränkung zugunsten eines Unternehmens erforderlich ist, das mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut ist, obliegt dem nationalen Gericht (EuGH Slg. 1993, 1-2563, 2569 Tz. 20 - Corbeau; Urt. v.